BGH · I ZB 8/73 vom 09.11.1973

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

Nach dem Vortrag der Antragstellerin - die Antragsgegnerin ist nicht gehört worden - bewirtschaftete der am 14. Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, wegen der allgemeinen Rechtsgrundsätzen widersprechenden entschädigungslosen Enteignung des Pachtgutes, in dem sich auch das Vermögen des Erblassers befunden habe, stehe der Kontokorrentverbindlichkeit, die ausschließlich aus der Bewirtschaftung des Gutes herrühre und aus den Einnahmen des Gutes ohne weiteres hätte beglichen werden können, der Einwand der Arglist entgegen. Zwar sei sie - die Antragstellerin - gegen eine Inanspruchnahme aus der Verbindlichkeit gegenwärtig durch die §§ 82 ff BVFG geschützt. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung berufen, weil im zweiten Rechtszug das Oberlandesgericht entschieden hat (§ 18 Abs. 3 Satz 2 VHG). Der Senat hat zu prüfen, ob die Ausführungen des Oberlandesgerichts das Gesetz verletzen (§ 18 Abs. 3 Satz 3 VHG; § 27 FGG i.V. m. 1. Das Oberlandesgericht führt aus, der Vertragshilf eantrag sei unbegründet, weil die Antragstellerin ein beträchtliches Vermögen von ihrem Vater geerbt habe. - nach der Währungsreform - Vermögenswerte aus dem Nachlaß des ursprünglichen Schuldners zugeflossen seien, könne sich auf eine kriegsbedingte Vermögensverschlechterung in der Regel nicht berufen. 2. Das Oberlandesgericht folgt mit dieser Begründung den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 1 VHG entwickelten Grundsätzen. Danach soll der Erbe des ursprünglichen Schuldners die Gewährung von Vertragshilfe in der Regel dann nicht verlangen können, wenn der Erbfall nach dem 21. Juni 1948 eingetreten ist und der Nachlaß nicht überschuldet war, dem Erben also trotz der durch Krieg oder Währungsreform verursachten Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Erblassers aufgrund des Erbfalls noch Vermögenswerte zugeflossen sind (BGH LM Nr. 10, 19, 26 zu § 1 VHG; LM Nr. 20 zu § 3 VHG). Das Oberlandesgericht hat das Vorliegen eines solchen oder ähnlichen Ausnahmetatbestandes aufgrund des eigenen Vorbringens der Antragstellerin verneint und insbesondere darauf hingewiesen, daß ausweislich der von der Antragstellerin selbst in Bezug genommenen Nachlaßakten der Wert des reinen Nachlasses 72.585,- DM betragen und die Antragstellerin auch unter Berücksichtigung der bei der Antragsgegnerin bestehenden Schuld einen beachtlichen Überschuß geerbt habe. Abgesehen davon, daß nur eine Verletzung der Verpflichtung zur Amtsermittlung in Betracht kommt, kann die Rechtsbeschwerde mit dieser Rüge schon deshalb keinen Erfolg haben, weil auch der neue Sachvortrag nicht ergibt, daß die Gewährung von Vertragshilfe unter den vorgenannten Gesichtspunkten ausnahmsweise gerechtfertigt sei. Da die Antragstellerin, wie das Testament ergibt,ein 52 ha großes Hofgut von ihrem Vater geerbt hat, muß davon ausgegangen werden, daß sie die Altenteilsleistungen für die Mutter aus den laufenden Ein- Die Rechtsbeschwerde rügt als weitere Rechtsverletzung, das Oberlandesgericht habe bei der durch § 1 Absatz 1 VHG gebotenen Interessenabwägung auch die von der Antragstellerin behauptete entschädigungslose Enteignung des Erblassers in der früheren sowjetischen Besatzungszone und den Zusammenhang, der zwischen dieser allgemeinen Rechtsgrundsätzen widersprechenden Maßnahme und der hier in Rede stehenden Verbindlichkeit bestehe, berücksichtigen müssen. Er kann daher mit den sich hierauf beziehenden Einwendungen im Vertragshilfeverfahren, das eine Anpassung der Schuld an die durch Krieg und Währungsumstellung veränderte wirtschaftliche Lage durch rechtsgestaltende Entscheidung ermöglichen soll, nicht gehört werden, (BGHZ aaO; vgl. korrigierende Vertragshilfe nach § 1 Abs. 2 VHG angeht, so ist schon darauf hinzuweisen, daß nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen die Kontokorrentverbindlichkeit im Verhältnis 1 : 1 umgestellt worden sein sollte. Sollte die Beschwerdeführerin der Auffassung sein, daß sowjetzonales Währungsrecht maßgebend und demgemäß die Forderung im Verhältnis 1 ; 1 von Reichsmark auf DM-Ost umgestellt worden sei, so stünde dem entgegen, daß nach den in der Bundesrepublik entwickelten Grundsätzen des interzonalen Währungsrechts das für den Wohnsitz des Schuldners geltende Währungsrecht für die Umstellung maßgebend ist (BGHZ 1, 109, 112; 5, 302, 309 ff). Juni 1948 seinen Wohnsitz im westdeutschen Währungsgebiet hatte, dann kann nach § 1 Abs, 3 VHG eine weitere Herabsetzung, an welcher die Antragsteller n allein interessiert ist, nur unter besonderen Voraussetzungen stattfinden, die nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin in ihrer Person nicht gegeben, jedenfalls nicht dargelegt sind. fähigkeit des Schuldners als auf die besonderen Umstände des einzelnen Rechtsverhältnisses abzustellen ist, wie die Rechtsbeschwerde unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8* April 1968 (III ZB 28/67) meint, kann es deshalb im Streitfall nicht mehr ankommen. Im übrigen muß der Grundsatz, daß der Erbe des ursprünglichen Schuldners die Gewährung von Vertragshilfe - bei nach dem 21, Juni 1948 eingetretenem Erbfall - regelmäßig dann nicht verlangen kann, wenn ihm Vermögenswerte aus dem Rest des Vermögens des Erblassers zugeflossen sind (vgl, oben II 2), erst recht auch dann gelten, wenn die Verbindlichkeit, wegen der Vertragshilfe begehrt wird, schon 10 : 1 umgestellt worden ist. Das Oberlandesgericht hätte weiter darauf hin-weisen können, daß die Antragstellerin nach ihrem eigenen Vortrag bereits durch § 88 i.V. m. Auf die Entscheid dung BGHZ 21, 384, 387 kann sich die Antragstellerin für ihre gegenteilige Auffassung nicht mit Erfolg berufen, weil es dort darum ging, ob nach der Vertreibung des Schuldners ein Vergleich über die vor der Vertreibung begründete Verbindlichkeit beschlossen worden war, und für diesen Fall in § 86 Abs. 2 ausdrücklich bestimmt ist, daß der Schuldner einen Vertragshilfeantrag nach den allgemeinen Vorschriften stellen kann, was gerade dafür spricht, daß er die Gewährung von Vertragshilfe nicht verlangen kann, wenn er schon durch § 82 BVFG geschützt ist. Ebenso ist die Entscheidung BGHZ 31, 168, 17^ nicht einschlägig, wie sich daraus ergibt, daß in diesem Falle nur einer der Beklagten geltend gemacht hatte, er sei als Sowjetzonenflüchtling nach Maßgabe des Bundesvertrifcbenengesetzes geschützt, und sich der Hinweis in der Entscheidung auf die Möglichkeiten der Vertragshilfe nur auf die übrigen Beklagten bezieht.

Schlagwörter

ForderungOberlandesgerichtErblasserBeschlußVerbindlichkeitVertragshilfeVHGSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF i ZB am BESCHLUSS in der Vertragshilfesache der Landwirtin Irmgard AflB Nr. m. geh. W| Antragstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch die Re Hi anwälte und m gegen die Sparkasse Bezirk als Rechtsnachfolgerin der Stadt- und Kreissparkasse BMB/sa, Antragsgegnerin 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. November 1973 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Sprenk-mann, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm beschlossen: Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. August 1973 wird zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.780,- DM festgesetzt. Gründe I. Nach dem Vortrag der Antragstellerin - die Antragsgegnerin ist nicht gehört worden - bewirtschaftete der am 14. Januar 1933 in Aflm Krs. HUHBM-NflB-verstorbene Landwirt Hermann dessen Tochter und alleinige Erbin die Antragstellerin ist, bis zu seiner Flucht aus der sowjetischen Besatzungszone im Sommer 1943 ein Pachtgut in a.d.SMBl, das nach seiner Flucht beschlagnahmt und später entschädigungslos enteignet wurde. Für den Betrieb des Gutes unterhielt der Erblasser bei der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, der Stadt- und Kreissparkasse in BOM-ein Kontokorrentkonto, das im Zeitpunkt seiner Flucht einen Debetsaldo von 17.800,- RM aufwies. Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, wegen der allgemeinen Rechtsgrundsätzen widersprechenden entschädigungslosen Enteignung des Pachtgutes, in dem sich auch das Vermögen des Erblassers befunden habe, stehe der Kontokorrentverbindlichkeit, die ausschließlich aus der Bewirtschaftung des Gutes herrühre und aus den Einnahmen des Gutes ohne weiteres hätte beglichen werden können, der Einwand der Arglist entgegen. Die Forderung habe daher schon im Zeitpunkt der Währungsumstellung nicht mehr bestanden. Jedenfalls sei es gerechtfertigt, sie im Wege der richterlichen Vertragshilfe auf Null herabzusetzen. Zwar sei sie - die Antragstellerin - gegen eine Inanspruchnahme aus der Verbindlichkeit gegenwärtig durch die §§ 82 ff BVFG geschützt. Nach dieser Vorschrift bestehe die Forderung aber als unvollkommene Verbindlichkeit weiter, und es sei ungewiß, welche Regelung insoweit künftig einmal getroffen werde. Sie sei daher berechtigt, die ihr nach dem Vertragshilfegesetz zustehenden weitergehenden Rechte geltend zu machen. Hierbei geht die Antragstellerin davon aus, daß die Forderung, wenn sie am 21. Juni 194-8 noch bestanden habe, im Verhältnis 1 : 1 auf DM umgestellt worden sei. Ihr Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens der Forderung bzw, an deren Herabsetzung auf Null hat die Antragstellerin insbesondere damit begründet, daß es sich im Lastenausgleichsverfahren bei der Berechnung der ihr als Sowjetzonenflüchtling zustehenden Entschädigung zu ihrem Nachteil auswirke, wenn die Verbindlichkeit als noch bestehend angesehen werde. Zudem seien zur Sicherung der Gläubigerin drei auf Grundstücken in Achtum ruhende Grundschulden ihrer Mutter verpfändet worden. Sie sei ihrer Mutter gegenüber verpflichtet, für die Freigabe der Sicherheiten zu sorgen. Die Antragstellerin hat beantragt, festzustellen, daß der Antragsgegnerin keine Forderung aus dem Geschäftsverkehr mit dem Erblasser der Antragstellerin, dem Landwirt Hermann per 21. Juni 1948 zustand, insbesondere keine Forderung aus einem Kontokorrentkredit in Höhe von 17.800,- RM nebst Zinsen, hilfsweise, die vorgenannte Forderung auf Null-DM herabzusetzen. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 26. Juni 1973 den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Diese hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 27. August 1973» der Antragsteller! n formlos mitgeteilt am 7. September 1973» zurückgewiesen. Mit der am 21. September 1973 beim Oberlandesgericht eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag weiter. II. Die sofortige weitere Beschwerde ist nach § 18 Abs. 3 Satz 1 VHG zulässig. Es fehlt nicht an einer beschwerdefähigen Entscheidung. Das Unterbleiben der nach § 8 Abs. 1 VHG i.V.m. § 16 Abs. 2 FGG vorgeschriebenen förmlichen Zustellung hat nur die Bedeutung, daß die Beschwerdefrist, die nach § 8 Abs. 1 VHG i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG zwei Wochen beträgt und mit der Zustellung der Entscheidung an den Beschwerdeführer zu laufen beginnt (§§ 22 Abs. 1 Satz 2, 16 Abs. 2 FGG), nicht in Lauf ge- setzt worden ist (vgl. BGH Beschluß vom 16. 1. 195^- - IV ZB 59/53 - insoweit in LM Nr. 1 zu § 1 VHG nicht abgedruckt). Die Beschwerdefrist ist daher auf jeden Fall gewahrt. Die Beschwerde ist auch formgerecht eingelegt worden, nämlich durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt Unterzeichneten Beschwerdeschrift beim Oberlandesgericht (§29 Abs. 1 Satz 1 FGG). Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung berufen, weil im zweiten Rechtszug das Oberlandesgericht entschieden hat (§ 18 Abs. 3 Satz 2 VHG). III. Der Senat hat zu prüfen, ob die Ausführungen des Oberlandesgerichts das Gesetz verletzen (§ 18 Abs. 3 Satz 3 VHG; § 27 FGG i.V.m. §§ 550, 551, 561, 563 ZPO). Das ist nicht der Fall. 1. Das Oberlandesgericht führt aus, der Vertragshilf eantrag sei unbegründet, weil die Antragstellerin ein beträchtliches Vermögen von ihrem Vater geerbt habe. Der Wert des reinen Nachlasses (nach Abzug der Nachlaßverbindlichkeiten) habe ausweislich der von der Antragsteller! n selbst in Bezug genommenen Nachlaßakten 72.585,- DM betragen. Diesen Vermögensvorteil dadurch zu erhöhen, daß der Antragstellerin Vertragshilfe nach Maßgabe ihrer eigenen Vermögensverhältnisse gewährt werde, entspreche nicht der Billigkeit. Ein Erbe, dem - nach der Währungsreform - Vermögenswerte aus dem Nachlaß des ursprünglichen Schuldners zugeflossen seien, könne sich auf eine kriegsbedingte Vermögensverschlechterung in der Regel nicht berufen. Von dieser Regel deshalb abzuweichen, weil die Antragstellerin die Tochter des Erblassers sei, wäre allenfalls dann in Betracht gekommen, wenn die Antragstellerin hätte vortragen können, 6 daß sie sich in einer ungünstigen finanziellen Lage befinde. Das sei jedoch nicht geschehen; es bestehe dafür auch kein Anhaltspunkt. 2. Das Oberlandesgericht folgt mit dieser Begründung den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 1 VHG entwickelten Grundsätzen. Danach soll der Erbe des ursprünglichen Schuldners die Gewährung von Vertragshilfe in der Regel dann nicht verlangen können, wenn der Erbfall nach dem 21. Juni 1948 eingetreten ist und der Nachlaß nicht überschuldet war, dem Erben also trotz der durch Krieg oder Währungsreform verursachten Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Erblassers aufgrund des Erbfalls noch Vermögenswerte zugeflossen sind (BGH LM Nr. 10, 19, 26 zu § 1 VHG; LM Nr. 20 zu § 3 VHG). Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß es nicht der Billigkeit entspreche, die Frage der Zumutbarkeit der Leistung unter Zugrundelegung der Vermögensverhältnisse des Erben zu bean twrten, ohne dabei dem Umstand Rechnung zu tragen, daß der Eintritt in die Verbindlichkeit im Zusammenhang mit dem Erwerb von Vermögen gestanden habe; es bestehe kein Grund dafür, den durch die Erbschaft erlangten Vermögensvorteil noch dadurch zu erhöhen, daß man dem Erben Vertragshilfe wegen seiner persönlichen, mit der Nachlaßmasse nicht zusammenhängenden Vermögensverhältnisse gewähre; eine Besserstellung des Gläubigers, die sich nach dieser Ansicht möglicherweise ergebe, könne nicht als ungerechtfertigt angesehen werden. Der erkennende Senat folgt diesen insbesondere vom IV. und V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen. Line Berücksichtigung der allgemeinen Vermögenslage des Erben im Rahmen der Interessenabwägung nach § 1 Abs. 1 7 VHG mag allerdings dann geboten sein, wenn er sich in einer Notlage befindet oder es sich bei ihm um einen unterhaltsberechtigten nahen Familienangehörigen des Erblassers handelt, der aufgrund des Todesfalls seinen Unterhaltsanspruch verloren hat und seitdem auf die Einkünfte eines dürftigen Nachlasses angewiesen ist (vgl. BGH Beschluß vom 2.3.1955 - IV ZB 20/55 - insoweit in U4 Nr. 10 zu § 1 VHG nicht abgedruckt; ferner Beschluß vom 13.6.1956 - IV ZB 16/56), Das Oberlandesgericht hat das Vorliegen eines solchen oder ähnlichen Ausnahmetatbestandes aufgrund des eigenen Vorbringens der Antragstellerin verneint und insbesondere darauf hingewiesen, daß ausweislich der von der Antragstellerin selbst in Bezug genommenen Nachlaßakten der Wert des reinen Nachlasses 72.585,- DM betragen und die Antragstellerin auch unter Berücksichtigung der bei der Antragsgegnerin bestehenden Schuld einen beachtlichen Überschuß geerbt habe. Die Rechtsbeschwerde rügt insoweit eine Versagung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG), eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 12 FGG) und eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO). Sie legt das notarielle Testament des Erblassers vom 13. Januar 1955 zu dem Beweise dafür vor, daß die Antragstellerin Altenteilsleistungen im Wert von jährlich 5.500,- DM an ihre Mutter zu erbringen und seit 1955 bereits 99.000,- DM für ihre Mutter aufgewandt habe. Abgesehen davon, daß nur eine Verletzung der Verpflichtung zur Amtsermittlung in Betracht kommt, kann die Rechtsbeschwerde mit dieser Rüge schon deshalb keinen Erfolg haben, weil auch der neue Sachvortrag nicht ergibt, daß die Gewährung von Vertragshilfe unter den vorgenannten Gesichtspunkten ausnahmsweise gerechtfertigt sei. Da die Antragstellerin, wie das Testament ergibt,ein 52 ha großes Hofgut von ihrem Vater geerbt hat, muß davon ausgegangen werden, daß sie die Altenteilsleistungen für die Mutter aus den laufenden Ein- 8 nahmen aufbringen kann. Keinesfalls ist ersichtlich, daß sie sich in einer Notlage befinde oder ihr Unterhalt gefährdet sei. 3. Die Rechtsbeschwerde rügt als weitere Rechtsverletzung, das Oberlandesgericht habe bei der durch § 1 Absatz 1 VHG gebotenen Interessenabwägung auch die von der Antragstellerin behauptete entschädigungslose Enteignung des Erblassers in der früheren sowjetischen Besatzungszone und den Zusammenhang, der zwischen dieser allgemeinen Rechtsgrundsätzen widersprechenden Maßnahme und der hier in Rede stehenden Verbindlichkeit bestehe, berücksichtigen müssen. Dem kann nicht gefolgt werden* Denn damit werden Umstände geltend gemacht, die den rechtlichen Bestand der Forderung betreffen und außerhalb der im Vertragshilfegesetz geregelten Sondertatbestände liegen* Die Antragstellerin hat dies selbst dadurch zu dem Ausdruck gebracht, daß sie ausgeführt hat, die Forderung sei aus Rechtsgründen schon mit der entschädigungslosen Enteignung erloschen und habe jedenfalls am 21. Juni 1948 nicht mehr bestanden. Unabhängig davon, wie man das Verhältnis der Vertragshilfe zu § 242 BGB beurteilt, ob man darin eine grundsätzlich selbständige Regelung sieht (so Soergel/Siebert BGB 10. Aufl. § 242 Rdnr. 495 ff m.w.Hinweisen) oder eine Sonderregelung im Rahmen des § 242 BGB, die neben den durch sie für bestimmte Tatbestände gegebenen Möglichkeiten, eine Herabsetzung oder Stundung der Verbindlichkeit zu erreichen, ein allein auf Billigkeitserwägung gestütztes Leistungsverweigerungsrecht nicht zuläßt (so BGHZ 15, 27, 38 m.w.Hinweisen), so liegt es doch jedenfalls außerhalb der Aufgabenstellung des Vertragshilferechts, wenn der Schuldner geltend macht, die Verbindlichkeit, deren Herabsetzung oder Stundung er 9 begehrt, bestehe aus Rechtsgründen schon gar nicht mehr. Er kann daher mit den sich hierauf beziehenden Einwendungen im Vertragshilfeverfahren, das eine Anpassung der Schuld an die durch Krieg und Währungsumstellung veränderte wirtschaftliche Lage durch rechtsgestaltende Entscheidung ermöglichen soll, nicht gehört werden, (BGHZ aaO; vgl. ferner BGHZ 2, 150, 153; 5, 302, 307; 7, 346, 364; 8, 344, 348; Soergel/Siebert aaO, Rdnr, 504). Dies verkennt die Rechtsbeschwerde, 4. Was die sog. korrigierende Vertragshilfe nach § 1 Abs. 2 VHG angeht, so ist schon darauf hinzuweisen, daß nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen die Kontokorrentverbindlichkeit im Verhältnis 1 : 1 umgestellt worden sein sollte. Unter § 18 UmstG fällt sie jedenfalls nicht. Sollte die Beschwerdeführerin der Auffassung sein, daß sowjetzonales Währungsrecht maßgebend und demgemäß die Forderung im Verhältnis 1 ; 1 von Reichsmark auf DM-Ost umgestellt worden sei, so stünde dem entgegen, daß nach den in der Bundesrepublik entwickelten Grundsätzen des interzonalen Währungsrechts das für den Wohnsitz des Schuldners geltende Währungsrecht für die Umstellung maßgebend ist (BGHZ 1, 109, 112; 5, 302, 309 ff). Muß aber davon ausgegangen werden, daß die Reichsmarkverbindlichkeit 10 : 1 umgestellt worden ist, weil der Erblasser am 21. Juni 1948 seinen Wohnsitz im westdeutschen Währungsgebiet hatte, dann kann nach § 1 Abs, 3 VHG eine weitere Herabsetzung, an welcher die Antragsteller n allein interessiert ist, nur unter besonderen Voraussetzungen stattfinden, die nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin in ihrer Person nicht gegeben, jedenfalls nicht dargelegt sind. Auf die Frage, ob bei dieser Art der Vertragshilfe weniger auf die Leistungs- 10 fähigkeit des Schuldners als auf die besonderen Umstände des einzelnen Rechtsverhältnisses abzustellen ist, wie die Rechtsbeschwerde unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8* April 1968 (III ZB 28/67) meint, kann es deshalb im Streitfall nicht mehr ankommen. Im übrigen muß der Grundsatz, daß der Erbe des ursprünglichen Schuldners die Gewährung von Vertragshilfe - bei nach dem 21, Juni 1948 eingetretenem Erbfall - regelmäßig dann nicht verlangen kann, wenn ihm Vermögenswerte aus dem Rest des Vermögens des Erblassers zugeflossen sind (vgl, oben II 2), erst recht auch dann gelten, wenn die Verbindlichkeit, wegen der Vertragshilfe begehrt wird, schon 10 : 1 umgestellt worden ist. Das Oberlandesgericht hat daher auch das Vorliegen der Voraussetzungen einer sog, korrigierenden Vertragshilfe im Ergebnis zu Recht verneint. IV. Das Oberlandesgericht hätte weiter darauf hin-weisen können, daß die Antragstellerin nach ihrem eigenen Vortrag bereits durch § 88 i.V.m. § 82 BVFG gegen eine Inanspruchnahme aus der hier in Rede stehenden Verbindlichkeit geschützt ist. Ein Anspruch auf Vertragshilfe steht ihr daneben nicht zu. Dies ist nach einhelliger Auffassung dem Sinn und Zweck der Sonderregelung des § 82 BVFG zu entnehmen (vgl. Werber/Bode/Ehrenforth Bundesvertriebenengesetz 1954 Vorbem. § 82 S. 192; Ehrenforth Bundesvertriebenengesetz 1959 Vorbem, § 82 S. 338; Saage Schuldenregelung für Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge § 82 III 1 S. 32; Straßmann/Nitsehe BVFG 2. Aufl. § 83 Anm. 1 S. 164, 165). Auf die Entscheid dung BGHZ 21, 384, 387 kann sich die Antragstellerin für ihre gegenteilige Auffassung nicht mit Erfolg berufen, weil es dort darum ging, ob nach der Vertreibung des 11 Schuldners ein Vergleich über die vor der Vertreibung begründete Verbindlichkeit beschlossen worden war, und für diesen Fall in § 86 Abs. 2 ausdrücklich bestimmt ist, daß der Schuldner einen Vertragshilfeantrag nach den allgemeinen Vorschriften stellen kann, was gerade dafür spricht, daß er die Gewährung von Vertragshilfe nicht verlangen kann, wenn er schon durch § 82 BVFG geschützt ist. Ebenso ist die Entscheidung BGHZ 31, 168, 17^ nicht einschlägig, wie sich daraus ergibt, daß in diesem Falle nur einer der Beklagten geltend gemacht hatte, er sei als Sowjetzonenflüchtling nach Maßgabe des Bundesvertrifcbenengesetzes geschützt, und sich der Hinweis in der Entscheidung auf die Möglichkeiten der Vertragshilfe nur auf die übrigen Beklagten bezieht. Da der angefochtene Beschluß auch sonst keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Antragstellerin erkennen läßt, war die sofortige weitere Beschwerde zurückzuweisen. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 19 Abs. 7 VHG i.V.m. §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO. Krüger-Nieland Alff Sprenkmann Schönberg v. Gamm