Nachschlagewerk: ja
RGHZ: nein
l[ZG § 4 Abs. 2 Nr. h
E u r o m a r
Zur Frage des "Euro"-Bestandteils in Warenzeichen.
L n
BGH, Beschl. v. 26. November 1971 - I ZB 8/71 - BPatGer
BUNDESGERICHTSHOF
i zb 8/7i BESCHLUSS Verkündet am
26. November 1971 Spengler , Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in der Warenzeichen-Rechtsbeschwerde
der Firma B Kommanditgesellschaft Pharma-
zeutische und Kosmetische Präparate, B«
Straße 2,
Anmelderin und Rechtsbeschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1971 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
beschlossen:
Die Pechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2h. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenats I) des Bundespatentgerichts vom 27. November 1970 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Rechtsbeschwerdeführerin hat am 21. Februar 1966 ein Warenzeichen, das aus der bildlichen Darstellung eines aufrecht stehenden Seepferdchens und dem darin quer geschriebenen Wort "euromarinM besteht, zur Eintragung für Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, ätherische Öle, Seifen, Wasch- und Bleichmittel für kosmetische Zwecke angemeldet. Die Prüfungsstelle für Klasse 3h (alt) des Deutschen Patentamts hat die Warenzeichenanmeldung als seinem Inhalt nach irreführend zurückgewiesen (§ h Abs. 2 Nr. h WZG). Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen.
Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Rechtsbeschwerdeführerin die Eintragung ihrer Warenzeichenanmeldung weiter.
TT. 1. Nach Auffnssung des Bundespntentgerichts enthält, das ang^meldete Zeichen mit seinem "euro"-RestandteTl eine Angabe, die ersichtlich nicht den tatsächlichen "erhsltnissen entspreche und die Gefahr einer Täuschung begründe (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 WZG) .
Diese Beurteilung kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
P. Das Rundespatentgericht ist der Ansicht, daß sich der Verkehr an dem Kenn- und Merkwort "euromarin" orientiere. Da in diesem Wort der vorangestellte Bestandteil "euro" gegenüber dem weiteren Bestandteil "marin" eigenständig und innerhalb des Wortganzen deutlich unterscheidbar hervortrete, beherrsche der Anfangsbestandteil das gesamte Kennwort. Wortverbindungen mit dem Anfangsbestandteil "Büro" oder "euro" würden aber vom Verkehr als Abkürzung für "Europa" oder "europäisch" aufgefaßt, , so daß der Verkehr eine sachliche Beziehung zwischen der so bezeichneten Ware und der geographisch-politischen Einheit Europa herstelle.
Mit dieser Beurteilung ist das Bundespatentgericht zutreffend davon ausgegangen, daß es für das Vorliegen eines im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 4 WZG irreführenden Zeicheninhaltes auf den Gesamteindruck ankommt, den das Zeichen als Ganzes bei den beteiligten Verkehrskreisen hervorruft. Entspricht dieser Gesamteindruck nicht den tatsächlichen Verhältnissen und wird dadurch die Gefahr einer Täuschung begründet, so ist die Zeicheneintragung zu versagen. Damit wird jedoch nicht vorausgesetzt, daß die Irreführung durch das gesamte Zeichen oder einen das Zeichen überwiegend prägenden Zeichenbestandteil hervorgerufen wird. Auch ein den Gesamteindruck nur
mitbestimmender Zeichenbestandteil, der als solcher vom flüchtigen Verkehr nicht übersehen wird, kann eine Irreführung begründen. Das ist aber hier nach den Feststellungen des Rundespatentgerichts bei dem wortbestandteil "euromarin" der Fall, so daß es nicht darauf ankommt, ob das Rundespatentgericht - im Hinblick auf seine weiteren Ausführungen über die Bedeutung des Wortes "euromarin" und die Bilddarstellung des Seepferdchens - ohne weiteres von dem Grundsatz ausgehen konnte, daß sich der Verkehr bei einem Wort-Bildzeichen zur Bezeichnung der Waren mehr des Wortes als des Bildes bediene (vgl. BGH GRUP 56, 183, 184 - Drei Punkte). Die weitere Feststellung des Bundespatentgerichts, daß in dem Wort "euromarin" der "euro"-Zeichenbestandteil durch seine Betonung am Wortanfang gegenüber dem Bestandteil "marin" eigenständig und deutlich unterscheidbar hervortrete, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Es entspricht vielmehr der Lebenserfahrung, daß die Aufmerksamkeit des Verkehrs auf den Wortbestandteil hingelenkt wird, der ihm wegen seiner Stellung am Zeichenanfang, ferner wegen seiner leichten Verständlichkeit und Einprägsamkeit auffällt, so daß dadurch dieser Zeichenbestandteil eine eigenständige Bedeutung erhält. Die Bezeichnung "Euro" bzw. hier in der Kleinschreibweise "euro" hat sich weitgehend als eingängige Kurzbezeichnung für "Europa" und "europäisch" im Verkehr durchgesetzt; diese Kurzbezeichnung wird seit längerer Zeit im Zuge der Bestrebungen zur Einigung Europas von zahlreichen Organisationen politischer, wirtschaftlicher und kultureller Art zur Bezeichnung ihrer Ziele, ihrer Bedeutung und ihres Wirkungsraumes verwendet. Es ist daher nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Bundespatentgericht aus dieser weitgehenden Verbreitr-.g der Kurzbezeichnung "Euro" entnommen hat, daß deren Benutzung/auch in Ver-
bindung mit einer Warenkennzeichnung eine Gedankenverbindung zwischen der so gekennzeichneten Ware und europäischen Verhältnissen hervorruft. Das entspricht sowohl der Rechtsprechung zu dem Firmenrecht (BGHZ 53,
339, 34?, 343 - Euro-Spirituosen) als auch der ständigen zeichenrechtlichen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, die sich auf dem Textilsektor (siehe BPatGerE 5, 19?,
195, 196 - Euroval; 9, 104, 105, 106 - Eurovlieseion) und auf dem Gebiet der Spirituosen (siehe BPatGerE 11,
125, 128, 137 - Eurobrandv) hierzu auf umfangreiche Erhebungen bei den Fachverbänden, Händlern und auch bei Letztverbrauchern stützt (vgl. ferner BPatGerE ?, 217 - Euromilk; 8, 55 - Europhyt; 10, 68 - Eurotherra; Mitt.
70, 92 - Euro-Henkel und Euro-Sil; WRP 70, 22? - Eurowea). Demgegenüber kann der Sinngehalt des Zeichenbestandteils "marin" mit seinem Hinweis auf Marine und Meer, auch wenn er durch die Bilddarstellung des Seepferdchens unterstützt wird, nicht, wie die Revision meint, derart durchdringen, daß der "Euro"-Sinngehalt verloren geht. Vielmehr bleibt gerade durch den eigenen, dem Verkehr erkennbaren Sinngehalt des Zeichenbestandteils "marin" mit dem Seepferdchen der selbständige Sinn der Bezeichnung "Euro" erhalten; eine Verschmelzung der Gesamtbezeichnung zu einem Wort, in dem die Bedeutung des "Euro"-Bestandteils untergeht, tritt nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts nicht ein.
3. Für die Frage, welche Vorstellungen der Verkehr dem "F.uro"-Zeichenbestandteil entnimmt und welche Vorstellungen er mit der zunächst nur allgemeinen Bezugnahme der Warenkennzeichnung auf Europa verbindet, hat das Bundespatentgericht zutreffend auf den konkreten Einzelfall abgestellt und nicht verallgemeinernd in jeglicher Bezugnahme durch einen "Euro"-Zeichenbestand-
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teil einen bestimmten Vorr.tol .1 ungsinhal l gesehen. Das wird von der Hechtsbeochwerde euch nicht angegriffen; sie wendet sich jedoch ohne Erfolg dagegen, daß das Bundespatentgericht - in Anlehnung an die "Euro-Spiri-tuosen"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 53, 339, 3^3) - die Auffassung vertreten hat, daß beachtliche Teile des Verkehrs den "euro"-Zeichenbestand-teil in dem Anmeldezeichen als Hinweis auf die Art und Größe des Unternehmens der Rechtsbeschwerdeführerin, den Umfang ihrer Geschäftsbeziehungen oder auf ein den Erfordernissen des europäischen Marktes entsprechendes Warenangebot auffaßten, und zwar dergestalt, daß dem Unternehmen oder dem vertriebenen Warensortiment ein Rang von europäischer Bedeutung beigemessen werde.
Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend hervorhebt, können Firma und Warenzeichen mit einem "Euro''-Bestandteil nicht ohne weiteres gleich beurteilt werden. Trotz der Gemeinsamkeiten dieser Kennzeichnungsrechte können sich gleichwohl aus dem Wesen der Firma als Kennzeichnungsmittel für die Person ihres Inhabers in ihrer geschäftlichen Tätigkeit und des Warenzeichens als Kennzeichnungsmittel für die Warenherkunft Unterschiede hinsichtlich der Verkehrsauffassung ergeben. Der maßgebende Vorstellungsinhalt, den die beteiligten Verkehrskreise im Einzelfall einer bestimmten Kennzeichnung mit einem "Euro"-Bestandteil beilegen, ergibt sich im gesamten Kennzeichnungsrecht erst aus dem Zusammenhang und Inhalt der Gesamtkennzeichnung, aus dem Warenbereich und aus den gesamten Begleitumständen (BGHZ 53, 339, 3^9, 3^3 - Euro-Spirituosen).
Hierzu gehört auch die Art des Kennzeichnungsmittels als Firmen- oder reine Warenkennzeichnung. Das hat aber das Bundespatentgericht nicht verkannt, wenn
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es ausgeführt hat, daß eine Heranziehung firmenrechtlicher Grundsätze grundsätzlich nur unter vergleichbaren Umständen in Frage komme.
Als vergleichbar hat das Bundespatentgericht (unter Bezugnahme auf die "Eu^o-Henkel"- und "Euro-Sil"-Entscheidungen des 25. Senats, Mitt. 70, 92, 93) die Fälle angesehen, in denen der "Euro"-Bestandteil in einem mit einem Firmennamen verbundenen Warenzeichen oder in Verbindung mit einer bekannten Warenkennzeichnung erscheine. Das Bundespatentgericht hat nicht verkannt, daß diese Voraussetzungen bei dem Anmeldezeichen nicht vorliegen. Wenn es gleichwohl davon ausgegangen ist, daß ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs auch bei dem Anmeldezeichen ein Unternehmen oder ein Warensortiment von europäischem Rang erwarte, so beruht das darauf, daß nach seinen Feststellungen alle anderen mögliohen Vorstellungsinhalte entweder überhaupt ausgeschlossen seien oder jedenfalls nur bei einem Teil der beteiligten Verkehrskreise in Erscheinung träten, so daß ein zeichenrechtlich beachtlicher Teil des Verkehrs verbleibe, der ungeachtet der Art der vorliegenden Zeichenbildung den Bestandteil "euro" im Sinne eines Hinweises auf die Art und Größe des Unternehmens der Rechtsbeschwerdeführerin, den Umfang ihrer Geschäftsbeziehungen oder auf ein den Erfordernissen des europäischen Marktes entsprechendes Warenangebot auffasse. Diese Beurteilung kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Das Bundespatentgericht hat im einzelnen ohne Rechtsverstoß dargelegt, daß nur der beschränkte Teil der Verkehrskreise, der die Bedeutung des aus dem lateinischen stammenden Wortes ’’marin" als ’’zu dem Meere gehörig",
"das Seewesen betreffend" kenne, die Wortkombination
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"euromarin" naheliegend als "aus europäischen Meeren stammend" deute. Allenfalls ein kleiner, zeichenrechtlich unbedeutender Personenkreis verstehe die dem Wort "euromarin" von der Anmelderin (und Rechtsbeschwerde-füh^erin) beigelegte Bedeutung als Bezeichnung eines in Griechenland vom Meere her wehenden Vindes. Ein anderer Teil des Verkehrs werde auf Grund einer unbewußten Gedankenverbindung mit dem Begriff "ultramarin" (leuchtend-blau) die Bezeichnung "euromarin" eher als Eigenschaftsangabe verstehen. Wenn nach Auffassung des Bundespatentgerichts gleichwohl zeichenrechtlich beachtliche Verkehrskreise verbleiben, die ungeachtet der Art der Zeichenbildung den Bestandteil "euro" als Hinweis auf die Art und Größe des Unternehmens, den Umfang der Geschäftsbeziehungen und des Warenangebots auffaßten, so kann das nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden. Das Bundespatentgericht hat hierfür zutreffend mitberücksichtigt, daß sich das Anmeldezeichen mit den angemeldeten Waren (Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Seifen, Wasch- und Bleichmittel für kosmetische Zwecke) an breiteste Bevölkerungsschichten wende, die keine differenzierten Betrachtungen anstellten und ihr Augenmerk bei der üblichen Flüchtigkeit auf den wortbeherrschenden Anfangsbestandteil "euro" richteten. Bei diesem Sachverhalt konnte das Bundespatentgericht ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß diese zeichenrechtlich nicht unerheblichen Verkehrskreise auf Grund der Bezeichnung "euromarin" ein Unternehmen oder ein von diesem vertriebenes Warensortiment von europäischer Bedeutung erwarteten. Damit befindet sich der angefochtene Beschluß mit der zeichenrechtlichen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts in Übereinstimmung, die vornehmlich bei Massenwaren des täglichen Bedarfes eine ent-
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pprochendp Verkohrsnuffnr>sunR festgestollt hat, wobei sich diese Rechtsprechung ffir Textilien und Spirituosen auf eingehende Ermittlungen stützt (vgl. BPatGerF 5,
19S, 195, 196 - Euroyal; 9, 104, 105, 106 - Eurovlieseion; 11, 105, 198, 137 - Furobrandy; siehe ferner BPatGerE 8, 55, 57. 58 - Europhvt; 10, 68, 70 - Eurotherm; BPatGer Mitt. 70, 92, 93 - Furo-Henkel und Euro-Sil; WRP 70,
222, 223 - Furowea).
4. Daß das Unternehmen der Rechtsbeschwerdeführerin den Verkehrsvo^stellungen Uber ein nach Größe und Markt-stellung den Anforderungen des europäischen Marktes entsprechendes Unternehmen nicht gerecht wird, hat das Bundespatentgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Auch seine weiteren Feststellungen, daß der Umfang der Geschäft sbeziehungen der Zeichenanmelderin, ihr Warensortiment und Umsatz nicht den Anforderungen für die vom Verkehr erwartete europäische Bedeutung genügten, lassen keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler erkennen.
Die Rechtsbeschwerdeführerin wendet sich insoweit zu Unrecht dagegen, daß das Bundespatentgericht ihren Auslandsumsatz als nicht hinreichend angesehen hat. Das Bundespatentgericht hat zwar rechtsirrig außer acht gelassen, daß im Warenexport die Belieferung von (rechtlich oder auch nur tatsächlich) Alleinvertriebsberechtigten und die Bildung von Verteilerschwerpunkten üblich ist, so daß aus der geringen Anzahl der Wiederverkäufer insoweit keine entscheidenden Schlüsse gezogen werden können, und es auch weiter nicht darauf ankommen kann, ob die Rechtsbeschwerdeführerin den europäischen Markt unmittelbar oder durch Filialen oder Tochtergesellschaften bearbeitet, sofern nur ihre Erzeugnisse in einem hinreichenden Umfang verbreitet werden. Doch beruht der angefochtene Beschluß nicht auf diesem Rechtsfehler.
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Denn unabhängig von dieser Frage rechtfertigen die von der Anmelderin mitgeteilten Umsatzzahlen nicht, deren Würdigung durch das Bundespatentgericht, das diese Um-satzziffem als relativ bescheiden abgesehen hat, als rechtsfehlerhaft zu beanstanden. Bereits diese relativ bescheidenen Umsatzziffem schließen es aus, das Unternehmen der Rechtsbeschwerdeführerin als ein solches mit einem Warenvertrieb von europäischem Rang anzusehen. Aus den Angaben der Anmelderin kann auch nicht entnommen werden, daß sich ihr Unternehmen bzw. Umfang und Form des Absatzes ihrer mit dem Anmeldezeichen versehenen Waren in Kürze zu der vom Verkehr erwarteten Bedeutung im europäischen Markt entwickeln werden. Es sind auch keine sonstigen Anhaltspunkte erkennbar, die es recht-fertigen könnten, für die nahe Zukunft von einer solchen Entwicklung auszugehen.
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III. Da auch sonst keine Rechtsfehler zu erkennen sind, war die Pechtsbeschwerde mit de1'’ Kostenfolge der §§ 13 Abs. 5 S. 2 WZG, '»1 y Abs. IS.? PatG zurückzuweisen.
Krüger-Nieland
Al f f
Merkel
Schönberg
v. Gamm