BGH · I ZB 8/61 vom 26.11.1961

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Leitsatz / Zusammenfassung

2. die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten des Deutschen Patentamts in Anfechtungsbeklagte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Die Anmelderin, der die Eintragung eines Warenzeichens zunächst von der Prüfungsstelle wegen Übereinstimmung mit einem für die Widersprechende eingetragenen Zeichen versagt worden war, hat die Entscheidung des 2a-Beschwerdesenates des Deutschen Patentamts vom 10. März 1959 hat die Anmelderin beantragt, die Kosten des (patentamtlichen) Beschwerdeverfahrens der Widersprechenden aufzuerlegen. Der 2a-Beschwerdesenat des Deutschen Patentamts hat diesen Antrag durch Beschluß vom 15. Juni 1959 hat die Anmel-der.in Anfechtungsklage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten des Deutschen Patentamts, erhoben, die durch Urteil vom 26. Mit Zustimmung des Anfechtungsbeklagten sowie der Widersprechenden hat die Anmelderin gegen das ihr am 3. Die Revision der Anmelderin und Anfechtungsklägerin "gilt als zugelassene Rechtsbeschwerde, Uber die nacl den Vorschriften über die Rechtsbesohwerde gegen Beschlüsse des Patentgerichts entschieden wird" (§11 Abs.3 S. In der Sache selbst scheitert die Rechtsbeschwerde daran, daß die gesetzlichen Regelungen über Kostentragung und Kostenerstattung, die einerseits für den Zivilprozeß, zu dem andern für das patentamtliche Verfahren getroffen sind, in grundsätzlicher Hinsicht voneinander abv/eichen. a) Demgegenüber meint die Anmelderin, jede abschließende Entscheidung im patentamtlichen Verfahren gösse - wie jedenfalls grundsätzlich auch jede Sachentscheidung im Zivilprozeß -einen ausdrücklichen Ausspruch über die Kosten enthalten; hierbei sei es jedenfalls "ein Grundsatz des deutschen Rechtsverfahrens, daß, wer in einem Verfahren unterliegt, die Kosten dieses Verfahrens zu tragen hat". Der Beschwerdesenat des Patentamts und das Verwaltungsgericht hätten hiergegen verstoßen, und zwar mit ganz unterschiedlicher rechtlicher Begründung: Während der Beschwerdesenat seine Bindung an die eigene Entscheidung vom 10. hinaus aber auch der Auffassung sei, daß eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ganz in sein Ermessen gestellt sei und mangels eines entsprechenden Antrages nicht erwartet v/erden könne, deute das Verwaltungsgericht das Pehlen einer ausdrücklichen Kostenentscheidung dahin, daß die Kosten des patentamtlichen Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben seien. Demgegenüber geht es im patentamtlichen Erteilungsverfahren darum, ob dem einzelnen Bürger vom Staat eine Vorzugsstellung, ein Ausschließungsrecht verliehen werden darf, und die hierdurch veranlaßte Prüfung bleibt auch dann grundsätzlich eine solche zwischen dem antrag stellenden Bürger und dem Staat, wenn auf Einspruch, auf Widerspruch oder Beschwerde hin Dritte in diese Überprüfung des beantragten Hechts sich einschalten und hierbei gemäß den geltenden Verfahrensvorschriften zu Wort kommen. Dritte von sich aus das behördliche Verfahren veranlaßt mit dem Ziel, die Vernichtung oder Löschung des für den Gegner bestehenden Schutzrechtes (Patent, Gebrauchsmuster, Warenzeichen) zu fordern. Es ist also im Ergebnis dem Beschv/erdesenat des Deutschen Patentamtes beizupflichten, daß bei Pehlen einer ausdrücklichen Kostenentscheidung die Frage der Kostenerstattung nicht etwa offengelassen, sondern kraft Gesetzes dahin geregelt ist, daß jeder am Verfahren Beteiligte seine eigenen Kosten zu tragen hat. Allein bedeutsam in diesem Zusammenhangs ist nämlich, daß der Beschwerdesenat die von der Anmelderin begehrte Entscheidung Über die Kostentragungspflicht nicht noch treffen will, daß er zu einem solchen Ausspruch nach dem Gesetz auch nicht verpflichtet ist und deshalb auch nicht im Wege der Rechtsbeschwerde hierzu angehalten werden kann.

Zitierte Normen

Schlagwörter

KostenpatentamtlichenWidersprechendeAnmelderinRechtsbeschwerdeBeschluß

Volltext der Entscheidung

I ZB 8/61 24?7 087 B e s c h 1 u ß In Sachen der Firma GmbH, Warenzeichenanmelderin, Anfechtungsklägerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und Rechtsbeschwerdeführerin, - vertreten durchs Rechtsanwalt Dr. gegen 1. die Firma straße^B. GmbH, Widersprechende, Beigeladene im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und Rechtsbeschwerdegegnerin, 2. die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten des Deutschen Patentamts in Anfechtungsbeklagte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. November 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. h.c. Wilde und der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Dr. Spreng, Jungbluth und Claßen beschlossen; Die als Sprungrevision eingelegte Rechtsbeschwerde der Anmelderin vom 31. Mai I960 gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München, VIII. Kammer, vom 26. Februar I960 - VIII - 4180/59 - wird zurück-gev/iesen. Die durch die Rechtsbeschwerde veranlaßten sowie die durch die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts erwachsenen Kosten werden der Anmelderin auferlegt. G r ü n d e: Die Anmelderin, der die Eintragung eines Warenzeichens zunächst von der Prüfungsstelle wegen Übereinstimmung mit einem für die Widersprechende eingetragenen Zeichen versagt worden war, hat die Entscheidung des 2a-Beschwerdesenates des Deutschen Patentamts vom 10. März 1959 erwirkt, worin die Übereinstimmung des angemeldeten Zeichens mit dem Widerspruchszeichen verneint wird. Eine Entscheidung über die Kosten enthält dieser Beschluß nicht. Erstmals nach Zustellung des Beschlusses vom 10. März 1959 hat die Anmelderin beantragt, die Kosten des (patentamtlichen) Beschwerdeverfahrens der Widersprechenden aufzuerlegen. Der 2a-Beschwerdesenat des Deutschen Patentamts hat diesen Antrag durch Beschluß vom 15. Juni 1959 als unzulässig verworfen, da der Senat an seine eigene, durch Zustellung wirksam gewordene Entscheidung vom 10. März 1959 gebunden sei. Weiter führt der Senat im Beschluß vom 15. Juni 1959 aus, eine Entscheidung über die Kostentragung sei gesetzlich nicht geboten und bei fehlendem Antrag auch nicht üblich. Schließlich bemerkt der Senat, angesichts der keinesfalls zweifelsfreien Sachund Rechtslage (in der Sache selbst) wäre er auch im Palle eines entsprechenden Antrages wahrscheinlich nicht zu einer für die Anmelderin günstigen Kostenentscheidung gelangt. Gegen diese Entscheidung vom 15. Juni 1959 hat die Anmel-der.in Anfechtungsklage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten des Deutschen Patentamts, erhoben, die durch Urteil vom 26. Februar I960 abgewiesen wurde. Der Anmelderin wurden dabei auoh diejenigen Kosten auferlegt, die der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigeladenen Widersprechenden durch die Zuziehung eines Bevollmächtigten erwachsen sind. Mit Zustimmung des Anfechtungsbeklagten sowie der Widersprechenden hat die Anmelderin gegen das ihr am 3. Mai I960 zugestellte Urteil vom 26. Februar I960 durch einen am 1. Juni I960 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz Sprungrevision an das Bundesverwaltungsgericht eingelegt und diese durch einen am 1. August 1960 - dem letzten Tag der ihr zuerkannten Begründungsfrist -eingegangenen weiteren Schriftsatz näher begründet. Sie hat beantragt, unter Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 26. Februar I960 sowie des patentamtlichen Beschlusses vom 15. Juni 1959 die vorangegangene patentamtliche Entscheidung vom 10. März 1939 dahin zu ergänzen, daß die Kosten des (patentamtlichen) Beschwerdeverfahrens der Widersprechenden auferlegt werden. Durch Verfügung vom 5. Juli 1961 hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren an den Bundesgerichtshof abgegeben, Die Anmelderin r/iederholt den Antrag der Revisionsbegründung, die Widersprechende und der Anfechtungsbeklagte haben im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof keine Anträge gestellt. 1. Gemäß Art. 6 § 11 Abs. 3 i.V.m. § 22 Abs. 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung und Oberleitung von Vorschriften auf dem Gebietvdes gewerblichen Rechtsschutzes vom 23. Märt 1961 (BGBl I, S. 274? 293» 295) - im folgenden genannt: Sechstes Oberleitungsgesetz - sind die am 1. Juli 1961 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren über Beschlüsse und Entscheidungen des Patentamts auf den Bundesgerichtshof übergegangen. Die Revision der Anmelderin und Anfechtungsklägerin "gilt als zugelassene Rechtsbeschwerde, Uber die nacl den Vorschriften über die Rechtsbesohwerde gegen Beschlüsse des Patentgerichts entschieden wird" (§11 Abs. 3 S. 2 aaO). Hieraus folgt, daß auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtsh*-und auf die in diesem Verfahren zu treffende Kostenentscheid bereits die in den Neufassungen des Patentgesetzes und des Y/arenzeichengesetzes vom 9. Mai 1961 (BGBl I S. 550 ff und S. 574 ff) enthaltenen Vorschriften Anwendung finden, soweit das Sechste tiberleitungsgesetz im Hinblick auf den angeordneten ! Verfahrensübergang von sich aus keine Sonderregelungen trifft (vgl* hierzu § 11 Abs. 9 aaO). j • ' i i 2. In der Sache selbst scheitert die Rechtsbeschwerde daran, daß die gesetzlichen Regelungen über Kostentragung und Kostenerstattung, die einerseits für den Zivilprozeß, zu dem andern für das patentamtliche Verfahren getroffen sind, in grundsätzlicher Hinsicht voneinander abv/eichen. § 54 Abs. 5 des (hier noch in alter Fassung anzuwendenden) Patentgesetzes, auf den im §*13 WZG Bezug genommen ist, besagt, daß das Patentamt nach freiem Ermessen bestimmen "kann”, inwieweit die Kosten der Beschwerde dem Gegner zur Last fallen. Entgegen der Deutung, welche Hie Anmelderin dieser Vorschrift zu geben sucht, ist also auch das "Ob" einer Kostenentscheidung ausdrücklich in das behördliche Ermessen gestellt. Dies wird durch einen Vergleich mit der für das Nichtigkeitsverfahren getroffenen Regelung besonders deutlich: Gemäß dem § 40 PatG a.F. "hat" im Verfahren der Nichtigerklärung eine Kostenentscheidung zu ergehen. a) Demgegenüber meint die Anmelderin, jede abschließende Entscheidung im patentamtlichen Verfahren gösse - wie jedenfalls grundsätzlich auch jede Sachentscheidung im Zivilprozeß -einen ausdrücklichen Ausspruch über die Kosten enthalten; hierbei sei es jedenfalls "ein Grundsatz des deutschen Rechtsverfahrens, daß, wer in einem Verfahren unterliegt, die Kosten dieses Verfahrens zu tragen hat". Der Beschwerdesenat des Patentamts und das Verwaltungsgericht hätten hiergegen verstoßen, und zwar mit ganz unterschiedlicher rechtlicher Begründung: Während der Beschwerdesenat seine Bindung an die eigene Entscheidung vom 10. März 1959 unterstreiche, schon aus diesem Grunde eine inhaltliche Ergänzung ablehne, darüber hinaus aber auch der Auffassung sei, daß eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ganz in sein Ermessen gestellt sei und mangels eines entsprechenden Antrages nicht erwartet v/erden könne, deute das Verwaltungsgericht das Pehlen einer ausdrücklichen Kostenentscheidung dahin, daß die Kosten des patentamtlichen Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben seien. . b) Die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung, das Fehlen einer ausdrücklichen Entscheidung über die Kostentraguw« sei als Ausspruch der gegenseitigen Kostenaufhebung zu ver- j stehen, begegnet in der Tat rechtlichen Bedenken, und zwar nicht nur deshalb, weil diese Auslegung einen nicht vorhandenen behördlichen Ausspruch zu dem Ausgangspunkt nimmt, wobei sich hinsichtlich der Gebühr des § 13 Abs, 2 WZG die Frage einer analogen Anwendbarkeit des § 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO mit dem Ergebnis einer Aufteilung dieser Gebühr aufdrängen müßte. Die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung berücksichtigt vor allem nicht in gebotenem Maße, daß ein patentamtliches Verfahren, welches die Erlangung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Warenzeichens zu dem Ziele hat, grundsätzlich nicht einem Zivilprozeß rechtlich gleichgesetzt werden kann, der notwendig eine Auseinandersetzung zwischen zwei Streitteilen darstellt, die einander auf gleicher Ebene begegnen. Demgegenüber geht es im patentamtlichen Erteilungsverfahren darum, ob dem einzelnen Bürger vom Staat eine Vorzugsstellung, ein Ausschließungsrecht verliehen werden darf, und die hierdurch veranlaßte Prüfung bleibt auch dann grundsätzlich eine solche zwischen dem antrag stellenden Bürger und dem Staat, wenn auf Einspruch, auf Widerspruch oder Beschwerde hin Dritte in diese Überprüfung des beantragten Hechts sich einschalten und hierbei gemäß den geltenden Verfahrensvorschriften zu Wort kommen. Erst dann kahw von einem dem Zivilprozeß vergleichbaren kontradiktorischen Verhältnis zweiter Streitteile gesprochen werden, wenn der Dritte von sich aus das behördliche Verfahren veranlaßt mit dem Ziel, die Vernichtung oder Löschung des für den Gegner bestehenden Schutzrechtes (Patent, Gebrauchsmuster, Warenzeichen) zu fordern. Es ist also im Ergebnis dem Beschv/erdesenat des Deutschen Patentamtes beizupflichten, daß bei Pehlen einer ausdrücklichen Kostenentscheidung die Frage der Kostenerstattung nicht etwa offengelassen, sondern kraft Gesetzes dahin geregelt ist, daß jeder am Verfahren Beteiligte seine eigenen Kosten zu tragen hat. Daß eine Kostenentscheidung im patentamtlichen Beschwerdeverfahren im Ermessen des Patentamtes steht und die Abstandnahme von einer solchen KostenentScheidung keiner Begründung bedarf, entspricht im übrigen der ständigen Verwaltungspraxis des Patentamtes, die im Schrifttum ohne Vorbehalt gebilligt wird (Reimer, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 2. Auflage, Anm. 19 zu § 34 PatG und das dort mitgeteilte Schrifttum). c) Es braucht demnach nicht erörtert zu werden, ob - wie der Beschv/erdesenat annimmt - bereits die Bindung an die zeitlich vorangegangene eigene Entscheidung deren Ergänzung hinsichtlich der Kostentragung verbietet. Allein bedeutsam in diesem Zusammenhangs ist nämlich, daß der Beschwerdesenat die von der Anmelderin begehrte Entscheidung Über die Kostentragungspflicht nicht noch treffen will, daß er zu einem solchen Ausspruch nach dem Gesetz auch nicht verpflichtet ist und deshalb auch nicht im Wege der Rechtsbeschwerde hierzu angehalten werden kann. 3. Der Rechtsbeschwerde (Sprungrevision) war demnach der Erfolg zu versagen* Die durch sie veranlaßten Kosten sowie die durch die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichtes entstandenen Kosten waren der Anmelderin aufzuerlegen (§ 41 y Abs. l Satz 2 PatG n.P. i.V.m. Art. 6 § 11 Abs. 9 des Sechsten tlber-leitungsgesetzes). V/ilde Krtiger-Nieland Spreng Jungbluth C laßen