BGH · I ZB 7/98 vom 02.04.1998

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Leitsatz / Zusammenfassung

September 1997, der eine eingehende Auseinandersetzung mit dem landgerichtlichen Urteil enthält, hat die Klägerin beantragt, vorab über ihren Prozeßkostenhilfeantrag zu entscheiden, und ihren Antrag, die Frist zur Berufungsbegründung um einen Monat zu verlängern, wiederholt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen, weil der Schriftsatz vom 25. September 1997 nach dem erkennbaren Willen der Klägerin nicht zur Berufungsbegründung bestimmt gewesen sei. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie geltend macht, der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist sei lediglich vorsorglich gestellt worden, damit das Vorbringen Der Ansicht des Berufungsgerichts, der Schriftsatz der Klägerin sei nach deren erkennbarem Willen nicht zur Berufungsbegründung bestimmt gewesen, kann nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Schriftsatz der Klägerin vom 25. Es fehle jedoch daran, so hat das Berufungsgericht gemeint, daß er auch zur Berufungsbegründung bestimmt gewesen sei; denn die Klägerin habe in dem Schriftsatz eine erneute Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Sie habe keine Erklärung dafür gegeben, wie sich der Verlängerungsantrag mit der Vorstellung vereinbaren lasse, daß der Schriftsatz auch zur Begründung der Berufung habe dienen sollen. Wird der Inhalt des in Frage stehenden Schriftsatzes für sich betrachtet, ist die Vermutung nicht entkräftet, daß die Ausführungen (auch) der Begründung der Berufung dienen sollten. Obwohl beantragt wird, vorab über den Prozeßkostenhilfeantrag zu entscheiden, kommt nämlich nicht eindeutig zu dem Ausdruck, daß die gegen die erstinstanzliche Entscheidung erhobenen Angriffe ausschließlich zur Begründung des Prozeßkostenhilfeantrags gemacht worden sind. Die vom Berufungsgericht vermißte Erklärung, wie sich der Verlängerungsantrag mit der Vorstellung vereinbaren lasse, daß der Schriftsatz auch zur Begründung der Berufung dienen sollte, läßt sich durchaus dem nunmehr gegebenen Hinweis entnehmen, daß die Klägerin sich vorsorglich die Gelegenheit erhalten wollte, innerhalb der laufenden Berufungsbegründungsfrist ihre Ausführungen zur Berufung noch zu ergänzen.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 7/98 vom 2. April 1998 in dem Rechtsstreit 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Ullmann und Starck am 2. April 1998 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 9. Dezember 1997 aufgehoben. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 108.923,50 DM festgesetzt. 3 Gründe : I. Die Klägerin hat gegen das ihr am 26. Juni 1997 zugestellte klageabweisende Urteil des Landgerichts am 25. Juli 1997 Berufung eingelegt. Auf ihren Antrag vom 22. August 1997 ist die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 25. September 1997 verlängert worden. Mit ihrem am selben Tag eingegangenen Schriftsatz vom 25. September 1997, der eine eingehende Auseinandersetzung mit dem landgerichtlichen Urteil enthält, hat die Klägerin beantragt, vorab über ihren Prozeßkostenhilfeantrag zu entscheiden, und ihren Antrag, die Frist zur Berufungsbegründung um einen Monat zu verlängern, wiederholt. Des weiteren heißt es in dem Schriftsatz, sie beabsichtige zu beantragen, das Urteil des Landgerichts aufzuheben und (genau bezeichnet) nach ihrem Klageantrag zu entscheiden. Durch Verfügung vom 7. Oktober 1997 ist die Frist zur Begründung der Berufung bis einschließlich 27. Oktober 1997 verlängert worden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist kein weiterer Schriftsatz der Klägerin bei Gericht eingegangen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen, weil der Schriftsatz vom 25. September 1997 nach dem erkennbaren Willen der Klägerin nicht zur Berufungsbegründung bestimmt gewesen sei. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie geltend macht, der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist sei lediglich vorsorglich gestellt worden, damit das Vorbringen 4 der Berufung gegebenenfalls bis zur Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch noch ergänzt werden könnte. II. Die nach § 519 b Abs. 2, § 547 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Ansicht des Berufungsgerichts, der Schriftsatz der Klägerin sei nach deren erkennbarem Willen nicht zur Berufungsbegründung bestimmt gewesen, kann nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Schriftsatz der Klägerin vom 25. September 1997 den inhaltlichen Anforderungen genügt, die nach § 519 Abs. 3 ZPO an eine Berufungsbegründung zu stellen sind. Es fehle jedoch daran, so hat das Berufungsgericht gemeint, daß er auch zur Berufungsbegründung bestimmt gewesen sei; denn die Klägerin habe in dem Schriftsatz eine erneute Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Sie habe keine Erklärung dafür gegeben, wie sich der Verlängerungsantrag mit der Vorstellung vereinbaren lasse, daß der Schriftsatz auch zur Begründung der Berufung habe dienen sollen. Wird der Inhalt des in Frage stehenden Schriftsatzes für sich betrachtet, ist die Vermutung nicht entkräftet, daß die Ausführungen (auch) der Begründung der Berufung dienen sollten. Insoweit fehlen Anhaltspunkte für einen entgegenstehenden Willen der Klägerin. Obwohl beantragt wird, vorab über den Prozeßkostenhilfeantrag zu entscheiden, kommt nämlich nicht eindeutig zu dem Ausdruck, daß die gegen die erstinstanzliche Entscheidung erhobenen Angriffe ausschließlich zur Begründung des Prozeßkostenhilfeantrags gemacht worden sind. Etwas anderes kann auch dem Antrag auf 5 (erneute) Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht entnommen werden. Nach der prozessualen Lage bestand für die Klägerin kein vernünftiger Anlaß, mit einer Berufungsbegründung noch zuzuwarten. Dadurch hätten keine Kosten erspart werden können, weil die Prozeßgebühren zweiter Instanz bereits durch die Einlegung der Berufung erwachsen waren und durch die Einreichung der Berufungsbegründung keine weiteren Gebühren entstehen. Die vom Berufungsgericht vermißte Erklärung, wie sich der Verlängerungsantrag mit der Vorstellung vereinbaren lasse, daß der Schriftsatz auch zur Begründung der Berufung dienen sollte, läßt sich durchaus dem nunmehr gegebenen Hinweis entnehmen, daß die Klägerin sich vorsorglich die Gelegenheit erhalten wollte, innerhalb der laufenden Berufungsbegründungsfrist ihre Ausführungen zur Berufung noch zu ergänzen. Soweit der Bundesgerichtshof in einer früheren Entscheidung (BGH, Beschl. v. 16.10.1985 - VIII ZB 15/85, VersR 1986, 91) "insbesondere" einem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entnommen hat, daß der fragliche Schriftsatz nicht zur Berufungsbegründung bestimmt gewesen sei, hat er das auf weitere, damals vorliegende Gegebenheiten gestützt, die dafür sprachen, daß der damalige Beklagte seinen Berufungsantrag auf einen unter der Beschwer liegenden Antrag richten wollte. Derartige oder sonstige Hinweise auf ein beabsichtigtes Zuwarten der Klägerin im Streitfall sind jedoch nicht gegeben. III. Danach war der angefochtene Beschluß aufzuheben. Erdmann Mees v. Ungern-Sternberg Ullmann Starck