BGH · I ZB 7/91
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Leitsatz / Zusammenfassung
a) Das Wort "Premiere" ist gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG als Warenzeichen nicht eintragungsfähig, da es im Hinblick auf seine Eignung, schlagwortartig das Ereignis einer erstmaligen Warenpräsentation zu bezeichnen, für den allgemeinen Verkehr freizuhalten ist. b) Ist ein fremdsprachiges Wort in dem Staat, aus dessen Sprachraum es stammt, als Warenzeichen eingetragen, so kommt diesem Umstand für die Frage eines Freihaltebedürf-nisses in Deutschland dann keine indizielle Bedeutung zu, wenn das Wort als Fremdwort Eingang in die deutsche Sprache gefunden hat und das Freihaltebedürfnis nach dem Sprachsinn und nach der Bedeutung des Fremdworts in Deutschland beurteilt werden muß (Abgrenzung zu BGH, Beschl. Die Prüfungsstelle für Klasse 2 Wz des Deutschen Patentamts hat die Eintragung mit der Begründung abgelehnt, daß das Zeichen wegen seines beschreibenden und dem Publikum bekannten Bedeutungsgehalts "Erstaufführung, erstmaliges Auf-treten" nicht unterscheidungskräftig sei. Das Wort "Premiere" sei eine solche beschreibende Angabe, da es "Erst-" oder "Uraufführung" nicht nur im Zusammenhang mit den darstellenden Künsten bedeute, sondern ganz allgemein als Hinweis auf eine erstmalige Präsentation von Produkten des täglichen Bedarfs bzw. Die Firma "F^j" werbe unter der Überschrift "Premiere mit Fahrt" für einen "Premieren-TIPO" (Süddeutsche Zeitung vom 29. Oktober 1990 Seite 15), eine Lautsprecher-Firma werbe mit dem Hinweis "Weltpremiere" für einen neuen Lautsprecher (Süddeutsche Zeitung vom 3./4. Diese Beispiele belegten ein allgemeines Bedürfnis der Mitbewerber auf den verschiedensten Warengebieten für eine auch warenzeichenmäßig herausgestellte Verwendung des Wortes "Premiere". Dieses Bedürfnis erstrecke sich ohne weiteres auch auf die Waren des angemeldeten Zeichens, weil kein Grund ersichtlich sei, weshalb dieser Hinweis für die Neueinführung eines Produkts hier weniger benötigt werde als auf anderen Warengebieten. Die angeführten Beispiele zeigten auch, daß § 16 WZG für den Verkehr keinen ausreichenden Schutz für eine angemessene Verwendung der Bezeichnung ergebe, weil sie erkennen ließen, daß das Wort "Premiere" oft schlagwortartig und blickfangmäßig nach Art einer Marke verwendet werde. 1. Das Bundespatentgericht hat das Wort "Premiere" als eine beschreibende Angabe angesehen, an deren Freihaltung ein Bedürfnis des Verkehrs bestehe. a) Nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts ist "Premiere" ein in den deutschen Sprachgebrauch aufgenommenes Fremdwort für "Erst-" oder "Uraufführung", das mit dieser Bedeutung nicht nur im Zusammenhang mit den darstellenden Künsten (Film, Theater, Oper), sondern auch ganz allgemein als Hinweis auf eine erstmalige Präsentation von Erzeugnissen bzw. Letzteres hat das Bundespatentgericht durch eine Reihe von Beispielen aus der Wirtschaftswerbung des Jahres 1990 belegt; es wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellt. zutreffend erkannt und ausgeführt hat - freihaltebedürftig nicht ausschließlich die in dieser Bestimmung ausdrücklich aufgezählten Angaben sein, sondern auch solche, die andere für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit Bezug auf die Ware beschreiben (vgl. Der Begriff "Premiere" beschreibt ein solches Einführungsereignis kurz, treffend und einprägsam; an seiner Freihaltung besteht daher ein erhebliches Interesse des Verkehrs; denn die Monopolisierung des Wortes als Kennzeichnung einer bestimmten Ware würde seine freie Verwendung im dargestellten Sinne jedenfalls für den Bereich dieser Waren (und der mit ihnen gleichartigen) beträchtlich erschweren, ohne daß § 16 WZG dies ohne weiteres ausgleichen könnte, weil - was das Bundespatentgerieht ebenfalls rechtsfehlerfrei ausgeführt hat - die richtige Abgrenzung des in der Werbung mit einem Begriff wie "Premiere" naheliegenden, unter Umständen sogar erforderlichen schlagwortartigen (herausstellenden) Gebrauchs zu dem warenzeichenmäßigen Gebrauch Schwierigkeiten bereiten kann. c) Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde kann das Freihaitebedürfnis auch nicht deshalb verneint werden, weil "premiere" ein Wort der französischen Umgangssprache ist und dennoch - wie die Anmelderin nunmehr im Rechtsbeschwerdever-fahren geltend macht - das Wort "PREMIERE" in Frankreich als IR-Marke eingetragen ist. 2. Steht demnach der Eintragung des Wortes "Premiere" als Warenzeichen bereits das vom Bundespatentgericht zu Recht angenommene Freihaltebedürfnis des Verkehrs entgegen, so bedarf es keiner Prüfung und Entscheidung der Frage, ob dem Begriff auch - wie das Bundespatentgericht angenommen hat - die für eine Warenkennzeichnung erforderliche Unterscheidungskraft fehlt und die Eintragung daher auch deshalb nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 1.