BGH · I ZB 7/90 vom 18.10.1990

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 26. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht: Sie habe am 5. März 1990 Rechtsanwalt AVI in HHB damit beauftragt, die Erfolgsaussichten einer Berufung zu überprüfen und gegebenenfalls durch einen Rechtsanwalt AfHhabe daraufhin um Übersendung des Urteils gebeten und von ihrem - der Beklagten -Ehemann erfahren, daß ihr Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt auf Nachfrage vom 5. März 1990 vorgetragen, das Urteil sei der Beklagten am 14. Es hat ausgeführt: Die Fristversäumung beruhe auf einem Verschulden des von der Beklagten beauftragten Rechtsanwalts A^< Dieser habe sich nicht darauf verlassen dürfen, daß das vom Rechtsanwalt der Klägerin im Erinnerungsverfahren ange- Soweit es um die Auskünfte und Erklärungen des Ehemanns der Beklagten vom 5. März 1990 gehe, liege ein Verschulden des Ehemanns der Beklagten vor, das sich die Beklagte zurechnen lassen müsse. mann der Beklagten sich nach dem Zustellungsdatum erkundigt habe, sei in diesem Verfahren überhaupt nicht Prozeßbevollmächtigter der Beklagten gewesen. Juni 1990 sofortige Beschwerde eingelegt und dazu vorgetragen: Es treffe nicht zu, daß Rechtsanwalt AJB sich auf die Angabe des Zustellungsdatums (14. Vielmehr habe er aufgrund der Angaben des Ehemanns der Beklagten davon ausgehen können, daß das Urteil jedenfalls nicht vor dem 6. Die Beklagte hat insoweit durch eine ergänzende eidesstattliche Versicherung ihres Ehemannes glaubhaft gemacht, daß sie in der vorliegenden Sache an sich Rechtsanwalt H(BB|aus B^HHl mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hatte, der wiederum den beim Landgericht Stade zugelassenen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten eingeschaltet hatte. Die Klägerin hat demgegenüber die Ansicht vertreten, Rechtsanwalt HfHÜ habe sich auch nicht auf die Information des Ehemanns der Beklagten verlassen dürfen. Die Beschwerdeführerin wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Fristversäumung beruhe auf einem der Beklagten zuzurechnenden Verschulden des von ihr beauftragten Rechtsanwalts A|B (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO) . Einen Rechtsanwalt, der damit beauftragt worden ist, die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zu überprüfen und gegebenenfalls einen beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt mit der Einlegung des Rechtsmittels zu betrauen, treffen besondere Sorgfaltspflichten. Daran hat sich der von der Beklagten beauftragte Rechtsanwalt nicht gehalten. Er hat sich lediglich mit der Angabe des Ehemanns der Beklagten begnügt, nach den von diesem eingeholten Auskünften sei eine Zustellung bis zu dem 6. Sie rechtfertigte - ohne Kenntnis des wirklichen Ablaufs der Berufungsfrist - nicht die Eintragung einer Vorfrist auf den 6. Ihm ist auch vorzuwerfen, die Zustellungsangabe in einem anderen Verfahren und durch einen Rechtsanwalt, der nicht der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Kläge- Auf die weitere Frage, ob - wie vom Berufungsgericht angenommen - auch den Ehemann der Beklagten ein Verschulden trifft, das sich die Beklagte zurechnen lassen muß, kommt es unter den gegebenen Umständen nicht mehr an.

Zitierte Normen

Schlagwörter

RechtsanwaltEhemannBerufungsfristMärzZustellungsdatumKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Eva A| Straße Beklagte und Beschwerdeführerin - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt gegen Bärbel Klägerin und Beschwerdegegnerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 28 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Ullmann am 18. Oktober 1990 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Mai 1990 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen . Gründe: I. Die Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 26. Februar 1990 - zugestellt am 5. März 1990 - am 11. April 1990 Berufung eingelegt und zugleich beantragt, ihr gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht: Sie habe am 5. März 1990 Rechtsanwalt AVI in HHB damit beauftragt, die Erfolgsaussichten einer Berufung zu überprüfen und gegebenenfalls durch einen 3 beim Oberlandesgericht Celle zugelassenen Rechtsanwalt Berufung einzulegen. Rechtsanwalt AfHhabe daraufhin um Übersendung des Urteils gebeten und von ihrem - der Beklagten -Ehemann erfahren, daß ihr Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt auf Nachfrage vom 5. und 6. März 1990 mitgeteilt habe, er habe das Urteil noch nicht vorliegen. Ihr Ehemann habe dann unmittelbar beim Landgericht eine Urteilskopie abgeholt und diese per Telefax an Rechtsanwalt AH übermittelt. Dieser habe noch am 6. März 1990 Erinnerung gegen ein zwischenzeitlich zugestelltes vorläufiges Zahlungsverbot eingelegt. Im Erinnerungsverfahren habe der Anwalt der Klägerin mit Schriftsatz vom 20. März 1990 vorgetragen, das Urteil sei der Beklagten am 14. März 1990 zugestellt worden. Daraufhin sei im Büro Rechtsanwalt A^BPals Berufungsfrist der 17. April 1990 und als Vorfrist der 6. April 1990 notiert worden. Sie - die Beklagte - habe mit Schreiben Rechtsanwalts HflB vom 7. März 1990 erfahren, daß das Urteil bereits am 5. März 1990 zugestellt worden sei. Eine Kopie dieses Schreibens habe sie am 9. März 1990 an Rechtsanwalt m geschickt; dieses sei dort jedoch nicht eingetroffen. Rechtsanwalt AjH^abe erst am 6. April 1990 aufgrund einer vorsorglichen Rückfrage seiner Angestellten das wahre Zustellungsdatum erfahren. Das Berufungsgericht hat durch Beschluß vom 29. Mai 1990 - zugestellt am 8. Juni 1990 - das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Es hat ausgeführt: Die Fristversäumung beruhe auf einem Verschulden des von der Beklagten beauftragten Rechtsanwalts A^< Dieser habe sich nicht darauf verlassen dürfen, daß das vom Rechtsanwalt der Klägerin im Erinnerungsverfahren ange- 4 £8 gebene Zustellungsdatum vom 14. März 1990 richtig sei, zu demal der dortige Bevollmächtigte nicht der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin in diesem Verfahren gewesen sei. Soweit es um die Auskünfte und Erklärungen des Ehemanns der Beklagten vom 5. und 6. März 1990 gehe, liege ein Verschulden des Ehemanns der Beklagten vor, das sich die Beklagte zurechnen lassen müsse. Denn Rechtsanwalt iflB aus bei dem der Ehe- mann der Beklagten sich nach dem Zustellungsdatum erkundigt habe, sei in diesem Verfahren überhaupt nicht Prozeßbevollmächtigter der Beklagten gewesen. Dagegen hat die Beklagte am 22. Juni 1990 sofortige Beschwerde eingelegt und dazu vorgetragen: Es treffe nicht zu, daß Rechtsanwalt AJB sich auf die Angabe des Zustellungsdatums (14. März 1990) im Erinnerungsverfahren verlassen habe. Vielmehr habe er aufgrund der Angaben des Ehemanns der Beklagten davon ausgehen können, daß das Urteil jedenfalls nicht vor dem 6. März 1990 zugestellt worden sei. Dementsprechend sei die Vorfrist auf den 6. April 1990 notiert worden. Auch ihrem Ehemann könne kein Verschulden angelastet werden. Die Beklagte hat insoweit durch eine ergänzende eidesstattliche Versicherung ihres Ehemannes glaubhaft gemacht, daß sie in der vorliegenden Sache an sich Rechtsanwalt H(BB|aus B^HHl mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hatte, der wiederum den beim Landgericht Stade zugelassenen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten eingeschaltet hatte. Die gesamte Korrespondenz sei jedoch über Rechtsanwalt H(H gelaufen, so daß sich ihr Ehemann am 5. und 6. März 1990 zunächst auch dort nach der Zustellung erkundigt habe. Auf Anraten Rechtsanwalt HfllP habe sich ihr Ehemann am 6. März 1990 auch unmittelbar bei ihrem 5 Prozeßbevollmächtigten in SflHP erkundigt und dort um 11.00 Uhr von einer Büroangestellten erfahren, daß noch keine Zustellung erfolgt sei. Die Klägerin hat demgegenüber die Ansicht vertreten, Rechtsanwalt HfHÜ habe sich auch nicht auf die Information des Ehemanns der Beklagten verlassen dürfen. Er hätte sich über das Zustellungsdatum vergewissern müssen. II. Die sofortige Beschwerde ist zwar zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Die Beschwerdeführerin wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Fristversäumung beruhe auf einem der Beklagten zuzurechnenden Verschulden des von ihr beauftragten Rechtsanwalts A|B (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO) . Einen Rechtsanwalt, der damit beauftragt worden ist, die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zu überprüfen und gegebenenfalls einen beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt mit der Einlegung des Rechtsmittels zu betrauen, treffen besondere Sorgfaltspflichten. Er muß alles ihm Zumutbare tun und veranlassen, damit die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels gewahrt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 28.9.1989 - VII ZB 115/89, BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 12 m.w.N.). Dazu gehört, daß er eigenverantwortlich das für den Lauf der Rechtsmittelfrist maßgebende Zustellungsda- 6 22 tum feststellt (vgl. BGH, Beschl. v. 19.12.1988 _ II ZB 243/88, BGHR ZPO § 233 - Rechtsmittelauftrag 5). Er muß also geeignete Maßnahmen treffen, die eine rechtzeitige Information vom Lauf der Frist gewährleisten. Ist die Zustellung nicht an ihn erfolgt, so muß er sie selbst überprüfen und darf sich nicht auf die Erklärung der Partei zur Frist verlassen (vgl. BGH, Beschl. v. 17.1.1951 - Ill ZB 102/50, NJW 1951, 235; BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 12). Daran hat sich der von der Beklagten beauftragte Rechtsanwalt nicht gehalten. Er hat in seinem Büro in der vorliegenden Sache eine Vorfrist und eine Berufungsfrist eintragen lassen, ohne zuverlässige Kenntnis vom wirklichen Zustellungsdatum zu haben. Welche Vorkehrungen im einzelnen zu treffen sind, um sich diese Kenntnis zu verschaffen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Vorliegend hat der von der Beklagten beauftragte Anwalt von sich aus gar nichts veranlaßt. Er hat sich lediglich mit der Angabe des Ehemanns der Beklagten begnügt, nach den von diesem eingeholten Auskünften sei eine Zustellung bis zu dem 6. März 1990 nicht erfolgt. Auf diese Angabe durfte er sich nicht verlassen. Sie rechtfertigte - ohne Kenntnis des wirklichen Ablaufs der Berufungsfrist - nicht die Eintragung einer Vorfrist auf den 6. April 1990, zu demal der hier mit der Prüfung der Erfolgsaussichten beauftragte Rechtsanwalt nicht einmal selbst Berufung einlegen konnte, sondern noch einen beim Oberlandesgericht Celle zugelassenen Rechtsanwalt einschalten mußte. Ihm ist auch vorzuwerfen, die Zustellungsangabe in einem anderen Verfahren und durch einen Rechtsanwalt, der nicht der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Kläge- rin in diesem Verfahren war, zur Grundlage der Eintragung der Berufungsfrist genommen zu haben. Auf die weitere Frage, ob - wie vom Berufungsgericht angenommen - auch den Ehemann der Beklagten ein Verschulden trifft, das sich die Beklagte zurechnen lassen muß, kommt es unter den gegebenen Umständen nicht mehr an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. v. Gamm Piper Erdmann Teplitzky Ullmann