BGH · I ZB 7/88 vom 07.07.1988
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Leitsatz / Zusammenfassung
ZPO § 240 Auch bei grundsätzlicher Anerkennung des Auslandskonkurses im Inland (BGHZ 95, 256, 269) hat aus - im Verfahrensrecht im Vordergrund stehenden - Gründen der Rechtssicherheit die Eröffnung eines Konkursverfahrens im Ausland nicht die Unterbrechung eines im Inland gegen den Gemeinschuldner geführten Prozesses zur Folge. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Freiburg als unzulässig verworfen, weil die Beklagte diese nicht rechtzeitig begründet habe. Es hat hierzu ausgeführt, daß durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Beklagten an ihrem Sitz in Frankreich das Verfahren nach § 240 ZPO nicht unterbrochen worden sei, so daß die Frist zur Begründung der Berufung nicht gewahrt sei. Durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Beklagten in Frankreich ist das Verfahren nicht nach § 240 ZPO unterbrochen worden. In der Rechtsprechung ist wiederholt entschieden worden, daß ein im Ausland eröffnetes Konkursverfahren einen im Inland anhängigen Prozeß für oder gegen den Gemeinschuldner nicht nach § 240 ZPO unterbricht. Dabei ist regelmäßig als Begründung ausgeführt worden, daß der Auslandskonkurs keine Inlandswirkung habe (so die BGH-Urteile vom 30.5.1962 - VIII ZR 39/61, NJW 1962, 1511; v. Die Reichweite der Auswirkungen des Auslandskonkurses im Inland läßt sich nicht einheitlich für alle mit einem Konkursverfahren zusammenhängenden Rechtsfolgen bestimmen (vgl. Das gilt insbesondere für die - hier in Rede stehende -verfahrensrechtliche Frage der Unterbrechung eines gegen einen ausländischen Gemeinschuldner im Inland geführten Prozesses. Die für eine Einbeziehung des Gesamtvermögens, also des Inlands- und Auslandsvermögens, sprechenden Gründe der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger (vgl. Das ist bei einem Auslandskonkurs schon im Blick auf die verschiedenen Möglichkeiten der Ausgestaltung des Konkursverfahrens nicht gewährleistet . Eine Unterbrechung ist im Streitfall auch nicht deshalb eingetreten, weil der Status der Beklagten als juristischer Person nach ihrem Heimatrecht erloschen wäre (vgl. Die Eröffnung des Konkursverfahrens in Frankreich hat das nicht zur Folge (vgl.