BGH · I ZB 7/83

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SchutzrechteRechtsbeschwerdeführerinPrioritätPatGGeschmacksmusterRegelungPariser

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Pariser Verbandsübereinkunft zu dem Schutze des gewerblichen Eigentums Art. 4 D; GeschMG § 9 Abs. 3; PatG 1981 § 41; 1. D\0 z. AHKG Nr. 8, § 25 Abs. 2; 5. Gesetz zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes v. 18. Juli 1953, BGBl. I 615 Art. 4 § 4 Für die Beanspruchung der Priorität einer ausländischen Geschmacksmusteranmeldung nach Art. 4 der Pariser Verbands Übereinkunft gilt die Fristenregelung des § 41 PatG n.F. BGH, Beschl. v. 4. Oktober 1984 - I ZB 7/83 - Bundespatent gericht BUNDESGERICHTSHOF I ZB 7/83 BESCHLUSS Verkündet am 4. Oktober 1984 Walz, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache der Tokyo Shibaura D{ KK, Anmelderin und Rechtsbeschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Dr. flHHH - Dr. betreffend das Geschmacksmuster URA 281/82 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees beschlossen: Der Beschluß des 4. Senats (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts vom 22. Juli 1983 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Gründe : I. Am 12. März 1982 meldete die in Japan ansässige Rechtsbeschwerdeführerin unter Hinterlegung von fünf Zeichnungen das Geschmacksmuster "Funktionsteile von Computern" an und nahm hierfür die Prioritäten ihrer japanischen Voranmeldungen in Anspruch; den Zeitpunkt dieser Voranmeldungen gab sie dabei nicht mit an. Durch Bescheid vom 19. März 1982 wies das Deutsche Patentamt die Rechtsbeschwerdeführerin darauf hin, daß nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 8. April 1913 (RGBl. S. 241; im folgenden: Bekanntmachung vom 8.4.1913) zu Art. 4 der Pariser Verbandsübereinkunft gleichzeitig mit der Prioritätsbeanspruchung Zeit und Land der Vor- 3 anmeldung hätten angegeben werden müssen; da der Zeitpunkt für die ausländische Priorität jedoch nicht mit genannt worden sei, seien die Prioritätsansprüche nach Art. II S. 2 des Gesetzes zur Ausführung der revidierten Pariser Übereinkunft vom 2. Juni 1911 zu dem Schutze gewerblichen Eigentums vom 31. März 1913 (RGBl. S. 236; im folgenden: Ausführungsgesetz vom 31.3.1913) verwirkt. Mit dem am 15. April 1982 beim Deutschen Patentamt eingegangenen Schreiben holte die Rechtsbeschwerdeführerin die fehlenden Zeitangaben nach und widersprach der Rechtsauffassung des Deutschen Patentamts. Sie machte geltend, daß § 41 S. 1 PatG n.F. anzuwenden sei, wonach die Angabe von Zeit und Land einer nach einem Staatsvertrag in Anspruch genommenen Priorität innerhalb von zwei Monaten nach der Anmeldung nachgeholt werden könne. Außerdem beantragte die Rechtsbeschwerdeführerin mit ihrem am 8. Mai 1982 eingegangenen Schreiben die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gern. § 123 PatG. Durch Beschluß vom 17. September 1982 stellte das Deutsche Patentamt hinsichtlich der hier betroffenen Geschmacksmuster der Rechtsbeschwerdeführerin fest, daß die beanspruchten Prioritäten vom 19. September und 30. September 1981 verwirkt seien. Das Bundespatentgericht hat die hiergegen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Rechtsbeschwerdeführerin die Aufhebung des Beschlusses des Bundespatentgerichts und die Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht. II. Das Bundespatentgericht hat ausgeführt: Die Wirksamkeit einer Prioritätsbeanspruchung für ein Geschmacksmuster gern. Art. 4 der Pariser Verbandsübereinkunft beurteile sich nach der Bekanntmachung vom 8.4.1913 i.V.m. Art. II des Ausführungsgesetzes vom 31.3.1913. Diese Vorschriften gälten für das Geschmacksmustereintragungsverfahren fort; sie seien insbesondere nicht auf Grund des § 25 Abs. 2 Satz 2 der Ersten Durchführungsverordnung zu dem Gesetz Nr. 8 der Alliierten Hohen Kommission vom 8.5.1950 (BGBl. S. 357; im folgenden: 1. DVO zu dem AHKG Nr. 8) durch § 27 PatG a.F. (jetzt: § 41 PatG n.F.) ersetzt worden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Fortgeltung des Ausführungsgesetzes vom 31.3.1913 mit der dazugehörigen Bekanntmachung vom 8.4.1913 beständen nicht. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme schon deshalb nicht in Betracht, weil es an einer einzuhaltenden Frist, die versäumt worden wäre, fehle; die fehlende Zeitangabe sei nämlich nicht innerhalb einer bestimmten Frist, sondern gi eichzeitig mit der Anmeldung abzugeben gewesen. III. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Die Auffassung des Bundespatentgerichts, daß die beanspruchten Prioritäten verwirkt seien, weil das Datum der ausländischen Erstanmeldung nicht gleichzeitig mit der Anmeldung, sondern nur innerhalb der zweimonatigen Frist des § 41 PatG n.F. mitgeteilt worden sei, ist rechtlich unzutreffend. Die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Prioritätserklärung für ein Geschmacksmuster auf Grund der Pariser Verbandsübereinkunft beurteilen sich 5 nämlich nicht mehr nach Art. II des Ausführungsgesetzes vom 31.3.1913 i.V.m. der Bekanntmachung vom 8.4.1913; diese Vorschriften sind vielmehr auch für das Geschmacksmusterrecht durch § 27 PatG a.F. (jetzt: § 41 PatG n.F.) abgelöst worden. Die genannten Ausführungsvorschriften von 1913 sind zwar für das Geschmacksmusterrecht nicht ausdrücklich für aufgehoben erklärt worden; ihre Außerkraftsetzung ergibt sich jedoch daraus, daß das Verfahren weitgehend neu gestaltet und anderen Rechtsregeln unterstellt worden ist. Bis nach dem Zweiten Weltkrieg war gern. § 9 Abs. 3 GeschmMG für die Geschmacksmusteranmeldungen von Urhebern, die im Inland weder eine Niederlassung noch einen Wohnsitz hatten, das Amtsgericht Leipzig zuständig; dabei galt für die Inanspruchnahme einer ausländischen Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft das Ausführungsgesetz vom 31.3.1913 mit der Bekanntmachung vom 8.4.1913. Als sich in der Folgezeit Schwierigkeiten aus der Zuständigkeit des Amtsgerichts Leipzig ergaben, wurde die Möglichkeit einer Anmeldung im Bundesgebiet geschaffen. Auf Grund der 1. DVO zu dem AHKG Nr. 8 wurde die Urheberrechtsabteilung beim Patentamt gebildet, die für die Wiederherstellung der gewerblichen Schutzrechte sowie Geschmacks- und Urheberrechte von Ausländern zuständig war und damit auch Prioritätsanmeldungen zu bearbeiten hatte (§§ 25 Abs. 1, 19). In § 25 Abs. 2 dieser Verordnung ist ausdrücklich bestimmt, daß für Einrichtung, Geschäftskreis, Geschäftsgang und Verfahren dieser Abteilung die für die Warenzeichenabteilung geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind. Diese Urheberrechtsabteilung des Patentamts 6 erhielt dann durch Art. 4 § 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 18.7.1953 (BGBl. I S. 615; im folgenden: 5. ÜLG) allgemein die Zuständigkeit zur Führung des Geschmacksmusterregisters für Urheber, die im Inland weder eine Niederlassung noch einen Wohnsitz haben. Wie in der Begründung zu dieser Vorschrift (GRUR 1953, 357) ausdrücklich festgehalten ist, gilt auch für diese Tätigkeit der Urheberrechtsabteilung der § 25 Abs. 2 der 1. DVO zu dem AHKG Nr. 8, wonach für das Verfahren die für die Warenzeichenabteilung geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind. Die Verweisung auf die für Warenzeichen geltenden Bestimmungen umfaßt sämtliche Verfahrensregelungen für diese Registertätigkeit (vgl. Furier, GeschmMG, 3. Aufl., § 9, Rdnr.7). Dazu gehören auch die hier streitigen Regelungen über die zeitlichen Erfordernisse einer ausländischen Prioritätsanmeldung. Da in § 12 WZG insoweit auf die patentrechtlichen Verfahrensbestimmungen verwiesen wird, gilt demnach auch für Geschmacksmuster der § 41 PatG n.F. (vgl. v. Gamm, GeschmMG, 1966, § 7 Rdnr. 21; ders. in Mitteilungen der deutschen Patentanwälte 1969, 101 ) . Daß die Regelungen des § 41 S. 1-3 PatG n.F. als Verfahrensrecht zu qualifizieren sind und daher von der Verweisung des § 25 Abs. 2 der 1. DVO zu dem AHKG Nr. 8 erfaßt werden, ergibt sich zunächst aus ihrem Inhalt. Es handelt sich um die inhaltliche und zeitliche Gestaltung und die Behandlung einer Registeranmeldung. Derartige 7 Regelungen zur Herbeiführung einer Registrierung werden allgemein als Verfahrensrecht angesehen, und zwar unabhängig davon, ob die Registrierung auch materiellrechtliche Wirkungen hat. So wird auch die Verweisung des § 12 WZG auf die Verfahrensvorschriften des Patentgesetzes dahin verstanden, daß sie die Fristenregelung für die Prioritätsanmeldung in § 41 PatG n.F. mitumfaßt (vgl. Miosga, Internationaler Marken- und Herkunftsschutz, 1967, S. 30, 31; v. Gamm, Warenzeichengesetz, 1965, § 9 Rdnr. 1 e). Für diese Auslegung spricht auch die inzwischen eingetretene Rechtsentwicklung. Das Ausführungsgesetz vom 31.3.1913 und die Bekanntmachung vom 8.4.1913 enthielten seinerzeit eine einheitliche Regelung für Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster sowie Warenzeichen und folgten damit der insoweit einheitlichen Behandlung dieser vier Schutzrechte durch die Pariser Verbandsübereinkunft. Inzwischen ist für Patente, Gebrauchsmuster und Warenzeichen einheitlich eine andere Regelung in Geltung, nämlich der § 41 PatG n.F., der gern. § 12 WZG auch für Warenzeichen und gern. § 2 Abs. 1 Satz 2 GebrMG auch für Gebrauchsmuster gilt. Somit können die Ausführungsregelungen von 1913 ihre ursprüngliche Absicht, entsprechend der Handhabung durch die Pariser Verbandsübereinkunft eine einheitliche Regelung für alle vier Schutzrechte zu schaffen, nicht mehr erfüllen; die Aufrechterhaltung dieser Bestimmungen allein für das Geschmacksmusterrecht steht mit dieser Zielsetzung sogar in Widerspruch. Sie wäre auch nicht interessengerecht; denn diese Regeln betreffen vor allem Ausländer, die besonders auf eine übersichtliche S3 Rechtslage angewiesen sind und die ausgehend von der Pariser Verbandsübereinkunft nicht mit einer unterschiedlichen Behandlung der vier Schutzrechte rechnen. Bereits hieraus ließe sich der Schluß ziehen, daß die Ausführungsregelungen von 1913 nicht allein für das Geschmacksmusterrecht in Geltung geblieben sind, sondern daß auch für dieses die für die übrigen drei Schutzrechte einheitlich geltende Regelung des § 41 PatG n.F. Anwendung findet. Die Bestimmung des Art. 4 § 4 des 5. ÜLG ist nach ihrem Sinn und Zweck dahin auszulegen, daß sie die gebotene Einheitlichkeit schaffen und das Geschmacksmusterrecht ebenfalls den für die anderen Schutzrechte bereits einheitlich geltenden Verfahrensregeln für Prioritätsanmeldungen unterstellen will. Wie sich aus der amtlichen Begründung zu dem 5. ÜLG (GRUR 1953, 347 ff.) ergibt, bezweckt dieses Gesetz unter anderem, die Rechtslage auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes übersichtlicher und einheitlicher zu gestalten; zu diesem Zweck sind insbesondere geschmacksmusterrechtliche Bestimmungen denjenigen der übrigen Schutzrechte angeglichen worden (vgl. GRUR 1953, 356, 369). Daher ist auch die Übertragung der Registrierung der Geschmacksmuster ausländischer Urheber auf die dem zeichenrechtlichen Verfahren unterliegende Urheberrechtsabteilung des Patentamts als eine Maßnahme zur Vereinheitlichung und Wiederangleichung der gewerblichen Schutzrechte zu sehen. Hieraus folgt, daß auch die Fristen für Prioritätserklärungen von ausländischen Geschmacksmusterrechtsurhebern nunmehr ebenfalls der für die übrigen gewerblichen Schutzrechte geltenden Regelung des § 27 PatG a.F. (jetzt § 41 PatG n.F.) unterstellt werden sollten. 9 Auf die Prioritätserklärung der Rechtsbeschwerdeführerin findet somit § 41 S. 1 PatG n.F. Anwendung, wonach Zeit und Land der früheren Anmeldung innerhalb von zwei Monaten nach der Anmeldung anzugeben sind. Diese Frist hat die Rechtsbeschwerdeführerin eingehalten, so daß die geltend gemachten Prioritäten nicht wegen Fristversäumung verwirkt sind. IV. Im Ergebnis war daher der angefochtene Beschluß des Bundespatentgerichts aufzuheben. Nach § 108 Abs. 1 PatG, der gern. § 12 WZG i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 2 der 1. DVO zu dem AHKG Nr. 8 auch im vorliegenden Fall sinngemäß Anwendung findet, war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen . v. Gamm Scholz-Hoppe Piper Mees Erdmann