BUNDESGERICHTSHOF
i zb 7/82 BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache
der Firma
[straße
-Einkaufsverband eG, BlflBI fl.
Anmelderin und Rechtsbeschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr Dr. 4HHHB und
»
gegen
die Firma Philip B] “
S. A.,
Widersprechende,
(?*0
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 9. Juni 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Zülch,
Dr. Piper und Dr. Erdmann
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluß des 28. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenat V) des Bundespatentgerichts vom 28. Juli 1982 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf DM 20o000,— festgesetzt.
Gründe :
I. Die Rechtsbeschwerdeführerin hat beim Deutschen Patentamt das Warenzeichen "Francis Drake" angemeldet für die Waren "Rauchtabake aus Ländern des englischen Sprachbereichs oder unter Mitverwendung von Rohtabaken aus Ländern des englischen Sprachbereichs hergestellt, Tabakpfeifen aus Ländern des englischen Sprachbereichs". Die Inhaberin der prioritätsälteren IR-Marke 186 069 "Drake", geschützt für "Tabake, Zigarren, Zigaretten, Zigarillos", hat dagegen Widerspruch eingelegt. Die Anmelderin hat die Benutzung des Widerspruchszeichens gern. § 3 Abs. 7 WZG bestritten.
Die Prüfungsstelle des Deutschen Patentamts hat durch Beschlüsse vom 22. April und 29. September 1980 den Widerspruch mangels Glaubhaftmachung der Benutzung
zurückgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Widersprechenden hat das Bundespatentgericht die Beschlüsse der Prüfungsstelle aufgehoben und die zeichenrechtliche Übereinstimmung des angemeldeten Zeichens mit der IR-Marke R 186 069 festgestellt und dem angemeldeten Zeichen die Eintragung antragsgemäß teilweise versagt, und zwar für die Waren: "Rauch tabake aus Ländern des englischen Sprachbereichs oder unter Mitverwendung von "Rohtabaken aus Ländern des englischen Sprachbereichs hergestellt". Die Rechtsbeschwerde hat das Bundespatentgericht zugelassen. Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt am 8. Novem ber 1982 Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt. Sie macht geltend, das Widerspruchszeichen "Drake sei wegen Nichtbenutzung löschungsreif und könne daher dem angemeldeten Zeichen nicht entgegengehalten werden. Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die
Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen
Die Widersprechende hat durch Fernschreiben vom 28. Februar 1983 durch ihren Patentanwalt den erhobenen Widerspruch aufgrund der IR-Marke R 186 069 zurückgenommen .
II. Da die Anmelderin im Verlauf des Rechtsbe-schwerdeverfahrens ihren Widerspruch gegen die Zeichen anmeldung zurückgenommen hat, konnte der angefochtene Beschluß keinen Bestand haben. Die Zurücknahme des Widerspruchs gegen eine Warenzeichenanmeldung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu berück-
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sichtigen, sofern die eingelegte Rechtsbeschwerde überhaupt statthaft ist (BGH GRUR 1974, 465 - Lomapect; 1977,789 - Tribol/Liebol).
Die eingelegte Rechtsbeschwerde ist statthaft, da sie vom Bundespatentgericht zugelassen ist. Die Rücknahme des Widerspruchs ist rechtswirksam erklärt worden, hierzu bedurfte es keiner Vertretung durch einen beim Rechtsbeschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt (BGH a.a.O. Lomapect). Durch die Zurücknahme des Widerspruchs ist dem angefochtenen Beschluß des Bundespatentgerichts nachträglich die verfahrensrechtliche Grundlage entzogen worden. Der Beschluß war daher aufzuheben; die Sache war nach der zwingenden Vorschrift des § 108 Abs. 1 PatG an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen (BGH a.a.O.).
v. Gamm Merkel Zülch
Piper Erdmann