BGH · I ZB 7/81 vom 21.01.1982

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Leitsatz / Zusammenfassung

Mai 1980 hat der Antragsteller die Löschung dieses Zeichens gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2 WZG beantragt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, das Zeichen hätte nicht eingetragen werden dürfen, weil es keine Unterscheidungskraft besitze und eine nur die geographische Herkunft der Waren beschreibende Angabe darstelle. Das Zeichen sei auch nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 WZG nicht schutzfähig. Die Warenzeichenabteilung des Deutschen Patentamts hat den Löschungsantrag zurückgewiesen: Auf die Schutzfähigkeit des Wortteils "Burkheimer Schlossberg" für sich allein komme es im Streitfall nicht an. Die Eintragving des angegriffenen Zeichens im Jahr 1969 hätte daher auch dann, wenn die selbständige Schutzfähigkeit des Lagenamens "Burkheimer Schlossberg" unter dem Gesichtspunkt von § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG geprüft worden wäre, im Einklang mit der damaligen Rechtsauffassung gestanden. Wenn der Antragsteller erneut geltend mache, alle übrigen Bestandteile des Zeichens außer dem Lagenamen seien für sich und in ihrer Gesamtheit mangels Unterscheidungskraft nicht schutzfähig, so gelte das jedenfalls nicht hinsichtlich der Unternehmenskennzeichnung "WEINGUT DR. Diese sei unterscheidungskräftig und kein freihaltebedürftiger Bestandteil; sie sei zudem auch in der Größe der Wiedergabe für den Gesamteindruck des Zeichens zu demindest wesentlich. Allenfalls könnte eine solche von dem Lagenamen ausgehen, und zwar unter der Voraussetzung, daß zur Zeit der Eintragung des angegriffenen Zeichens eine solche Lagebezeichnung nicht bestanden habe. Das Patentamt habe indessen diese Frage geprüft und sei zu dem Ergebnis gelangt, daß es 1969 eine solche Lage gegeben habe. Nach den Akten und dem Vortrag der Beteiligten sei die Existenz dieser Lage auch unstreitig. Diesem Hinweis will die Rechtsbeschwerde entnehmen, daß das Warenzeichen, weil irreführend, nicht hätte eingetragen werden dürfen (§4 Abs. 2 Nr. 4 WZG). Bei dieser Sachlage ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Bundespatentgericht ausführt, daß von der umstrittenen Bezeichnung allenfalls dann eine im Löschungsverfahren beachtliche Irreführung hätte aus-gehen können, wenn es im EintragungsZeitpunkt eine solche Lage nicht gegeben hätte. WZG sind zwar, unter anderem, solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Worten bestehen, die Angaben über den Ort der Herstellung bzw. Da das Zeichen aber nicht ausschließlich aus ihnen besteht, sondern noch weitere Wort- und Bildelemente enthält, steht der Charakter der Worte "Burkheimer Schlossberg" als Hinweis auf den Ort der Herstellung und die Beschaffenheit der Ware der Eintragung als Warenzeichen nicht entgegen. In diesem Sinne ist auch in der Rechtsprechung anerkannt worden, daß das Patentamt bei zusammengesetzten Zeichen lediglich zu prüfen hat, ob das ganze Zeichen als solches schutzfähig ist, nicht dagegen, ob auch die Einzelbestandteile schutzfähig sind (RG GRUR 1936, 348 Wein - eingefangener Sonnenschein). Soweit die Rechtsbeschwerdeführerin geltend gemacht hat, dem Zeichen fehle die Unterscheidungskraft, weil es lediglich aus schutzunfähigen Bestandteilen bestehe, haben die Vorinstanzen ohne Rechtsfehler angenommen, daß jedenfalls der Bestandteil "WEINGUT DR. 3. Soweit das Bundespatentgericht der erwähnten Stellungnahme auch entnehmen zu müssen glaubt, dort sei die Eintragungsfähigkeit von Weinbergslagenamen schlechthin verneint worden, mißdeutet es diese Ausführungen.

Zitierte Normen

Schlagwörter

ZeichenEintragungschutzfähigBestandteilBurkheimerLageBundespatentgerichtWZGRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF i zb 7/8i BESCHLUSS in der Rechtsbeschwerdesache Verkündet am 21. Januar 1982 Schwarz Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Schutzverband e.V • > ■Straße Antragsteller und Rechtsbeschwer« führer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Curt Prhr. v. gegen Frau Amalie geb. Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und ■■■■ - betreffend das eingetragene Warenzeichen 860 690 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr.Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky beschlossen; Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 26. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenat III) des Bundespatentgerichts vom 10. März 1981 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen. Grün d e : I. Für die Zeicheninhaberin und Antragsgegnerin ist am 2. September 1969 ein Wort-Bildzeichen für "Badische Weine" unter der Nr. 860 690 in die Warenzeichenrolle des Deutschen Patentamts eingetragen worden. Mit Schreiben vom 27. Mai 1980 hat der Antragsteller die Löschung dieses Zeichens gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2 WZG beantragt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, das Zeichen hätte nicht eingetragen werden dürfen, weil es keine Unterscheidungskraft besitze und eine nur die geographische Herkunft der Waren beschreibende Angabe darstelle. Denn sein Gesamteindruck werde allein von dem Wortteil "Burkheimer Schlossberg" bestimmt. Dieser sei aber bereits im Zeitpunkt der Eintragung des angegriffenen Zeichens Name einer als geographische Bezeichnung nicht schutzfähigen Weinbergslage gewesen. Gegenüber diesem Wortteil träten die übrigen Bestandteile des Zeichens (literatischer Text, Abbildung des Burkheimer Schlosses, Wappen) zurück, da solche vielfach in Weinetiketten verwendet würden. Auch der Bundesgerichtshof sei dieser Ansicht, denn er habe auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts in einem Vorlageverfahren des Verwaltungsgerichts Freiburg mitgeteilt, daß das angegriffene Zeichen löschungsreif sei (vgl. GRUR 1979, 773). Das Zeichen sei auch nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 WZG nicht schutzfähig. Die Zeicheninhaberin hat dem Löschungsantrag widersprochen und ausgeführt, zu demindest im Alleinbesitz befindliche Weinbergslagenamen seien eintragungsfähig und von Jeher vom Patentamt so behandelt worden. Es sei unzutreffend, daß der Burkheimer Schlossberg oder die Schlossruine ein Symbol der ganzen Umgebung sei. Die Warenzeichenabteilung des Deutschen Patentamts hat den Löschungsantrag zurückgewiesen: Auf die Schutzfähigkeit des Wortteils "Burkheimer Schlossberg" für sich allein komme es im Streitfall nicht an. Entscheidend sei, ob das eingetragene Zeichen in seiner Gesamtheit schutzfähig sei. Das hier eingetragene Zeichen setze sich aus mehreren voneinander unabhängigen, seinen Gesamteindruck wesentlich mitbestimmenden Bestandteilen zusammen. Das sei einmal die hinreichend fantasievolle zeichnerische Darstellung einer Landschaft mit Schloßruine sowie die Wiedergabe eines Wappenschildes mit Helmzier. Wenn beide Bestandteile in ähnlicher Form auch in anderen Zeichen wiederkehrten, so seien sie deshalb noch nicht schutzunfähig, sondern allenfalls kennzeichnungsschwach. Vor allem weise das Zeichen aber die deutlich wiedergegebene und unübersehbare Angabe wWEINGUT DR. H. MflBHi EflH a/.K" auf. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen. Mit der vom Bundespatentgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Löschungsbegehren weiter. Die Antragsgegnerin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. II. Das Bundecpatentgericht macht sich die Ausführungen des Deutschen Patentamts hinsichtlich der Löschungs-gründe der mangelnden Unterscheidungskraft bzw. der freizuhaltenden geographischen Herkunftsangabe zu eigen. Zumindest bis zu dem Inkrafttreten des Deutschen Weingesetzes von 1971 seien Weinbergslagenamen auch grundsätzlich als eintragungsfähig angesehen worden. Die Eintragving des angegriffenen Zeichens im Jahr 1969 hätte daher auch dann, wenn die selbständige Schutzfähigkeit des Lagenamens "Burkheimer Schlossberg" unter dem Gesichtspunkt von § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG geprüft worden wäre, im Einklang mit der damaligen Rechtsauffassung gestanden. 5 Wenn der Antragsteller erneut geltend mache, alle übrigen Bestandteile des Zeichens außer dem Lagenamen seien für sich und in ihrer Gesamtheit mangels Unterscheidungskraft nicht schutzfähig, so gelte das jedenfalls nicht hinsichtlich der Unternehmenskennzeichnung "WEINGUT DR. H. EflBHM A/K". Diese sei unterscheidungskräftig und kein freihaltebedürftiger Bestandteil; sie sei zudem auch in der Größe der Wiedergabe für den Gesamteindruck des Zeichens zu demindest wesentlich. Für das angegriffene Zeichen als Ganzes komme auch eine Irreführungsgefahr nicht in Betracht. Allenfalls könnte eine solche von dem Lagenamen ausgehen, und zwar unter der Voraussetzung, daß zur Zeit der Eintragung des angegriffenen Zeichens eine solche Lagebezeichnung nicht bestanden habe. Das Patentamt habe indessen diese Frage geprüft und sei zu dem Ergebnis gelangt, daß es 1969 eine solche Lage gegeben habe. Nach den Akten und dem Vortrag der Beteiligten sei die Existenz dieser Lage auch unstreitig. III. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Sie beruft sich darauf, daß der Bundesgerichtshof in der erwähnten Stellungnahme ausgeführt hat, der Burkheimer Schlossberg, jedenfalls aber die Burkheimer Schloßruine seien, wie sich aus dem Vorlagebeschluß ergebe, zu einem Symbol der gesamten dortigen Umgebung geworden, weise also nicht nur auf die im Eigentum der Anmelderin stehende Lage hin. Diesem Hinweis will die Rechtsbeschwerde entnehmen, daß das Warenzeichen, weil irreführend, nicht hätte eingetragen werden dürfen (§4 Abs. 2 Nr. 4 WZG). Dem steht schon in tatsächlicher Hinsicht entgegen, daß das Bundespatentgericht im vorliegenden Verfahren einen solchen Symbolcharakter der Schloßruine nicht festgestellt hat. Bei dieser Sachlage ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Bundespatentgericht ausführt, daß von der umstrittenen Bezeichnung allenfalls dann eine im Löschungsverfahren beachtliche Irreführung hätte aus-gehen können, wenn es im EintragungsZeitpunkt eine solche Lage nicht gegeben hätte. Dann würde allerdings durch diesen Zeichenbestandteil die Herkunft aus einer nicht existierenden Weinbergslage vorgetäuscht. Da es aber nach der Feststellung des Bundespatentgerichts eine solche Lage jedenfalls zu dem Zeitpunkt der Eintragung des Warenzeichens tatsächlich gegeben hat, konnte das Bundespatentgericht für den Eintragungs-Zeitpunkt eine Täuschungsgefahr im Sinne der genannten Vorschrift verneinen. 2. Ebensowenig stand der Zeicheneintragung ein Freihaltebedürfnis entgegen. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1, 2. Altern. WZG sind zwar, unter anderem, solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Worten bestehen, die Angaben über den Ort der Herstellung bzw. die Beschaffenheit der Waren enthalten. Die Worte "Burkheimer Schlossberg" 7 sind zwar als solche Angaben aufzufassen. Da das Zeichen aber nicht ausschließlich aus ihnen besteht, sondern noch weitere Wort- und Bildelemente enthält, steht der Charakter der Worte "Burkheimer Schlossberg" als Hinweis auf den Ort der Herstellung und die Beschaffenheit der Ware der Eintragung als Warenzeichen nicht entgegen. In diesem Sinne ist auch in der Rechtsprechung anerkannt worden, daß das Patentamt bei zusammengesetzten Zeichen lediglich zu prüfen hat, ob das ganze Zeichen als solches schutzfähig ist, nicht dagegen, ob auch die Einzelbestandteile schutzfähig sind (RG GRUR 1936, 348 Wein - eingefangener Sonnenschein). Soweit die Rechtsbeschwerdeführerin geltend gemacht hat, dem Zeichen fehle die Unterscheidungskraft, weil es lediglich aus schutzunfähigen Bestandteilen bestehe, haben die Vorinstanzen ohne Rechtsfehler angenommen, daß jedenfalls der Bestandteil "WEINGUT DR. H. MflHHI EflBHI A/K" unterscheidungskräftigist, das Zeichen also nicht lediglich aus schutzunfähigen Teilen zusammengesetzt ist. Im übrigen ist anerkannt, daß lediglich aus schutzunfähigen Teilen zusammengesetzte Zeichen nicht grundsätzlich vom Warenzeichenschutz ausgeschlossen, vielmehr eintragungsfähig sind, wenn die Verbindung eine eindrucksvolle, unterscheidungskräftige Einheit ergibt (vgl. Hagens WZG § 4 Anm. 2; Baumbach-Hefermehl, WZG 10. Aufl. § 1 Anm. 57), was das Bundespatentgerieht im Streitfall bejahen durfte. yf 3. Soweit das Bundespatentgericht der erwähnten Stellungnahme auch entnehmen zu müssen glaubt, dort sei die Eintragungsfähigkeit von Weinbergslagenamen schlechthin verneint worden, mißdeutet es diese Ausführungen. Diese bestätigen vielmehr, daß für Eintragungen bis zu dem Inkrafttreten des Weingesetzes 1971 die Eintragungsfähigkeit jedenfalls für Weinbergslagen im Alleinbesitz des Zeicheninhabers zu bejahen war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG 1981. Alff Merkel v. Gamm Erdmann Teplitzky