BUNDESGERICHTSHOF
I ZB 7/79
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
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2. des Herrn Dr. Falk
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Beklagten und Beschwerdeführer,
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
gegen
die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., vertreten durch das geschäftsführende Vorstandsmitglied
Dr. Marcel K
amm
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigtes
Rechtsanwälte
und
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Oktober 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Piper
beschlossen:
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Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. Juli 1979 aufgehoben .
Den Beklagten wird wegen der Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Gründe :
Durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. März 1979 ist den Beklagten untersagt worden, für Pelzwaren zu werben, die nicht auch noch am zweiten Tag nach der Werbeanzeige im Geschäftslokal vorhanden sind. Die Beklagte zu 1 ist aufgrund einer strafbewehrten Unterlassungserklärung außerdem verurteilt worden, 15.000,— DM nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen.
Gegen dieses ihnen am 17. April 1979 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 18. Mai 1979 Berufung eingelegt und zugleich wegen der Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung des Antrags haben sie ausgeführt:
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Prozeßbevollmächtigten
stehe aufgrund genereller Anweisung die Übung, fristwahrende Schriftsätze, die am vorletzten Tag der Frist nicht mehr auf dem Postwege zur Versendung gelangt äilleii, «Cm nächsten Tag
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direkt in den Briefkasten des jeweiligen Gerichts oder der
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Gemeinsamen Briefannahme des Amtsgerichts Charlottenburg einzuwerfen, um Verzögerungen auf dem Postwege und damit ver-
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bundenen Fristversäumungen vor zübeugei*. - vSq, habe auch hier
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verfahren werden sollen. Rechtsanwalt
habe die Be
rufungsschrift am 16. Mai 1979 nach Büroschluß unterschrie ben und auf den Schreibtisch der Kanzleiangestellten M gelegt. Auf einem an den Schriftsatz angehefteten gelben Zettel habe er unter den Hinweis auf die mit dem 17. Mai 1979 ablaufende Berufungsfrist handschriftlich die ausdrückliche und auffällig gehaltene Weisung hinzugesetzt: "morgen direkt"
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eine tüchtige und zuverlässige Kraft, habe
am Morgen des 17. Mai 1979 die Berufungsschrift auf ihrem Schreibtisch vorgefunden, habe dem angehefteten Zettel entnommen, daß der Schriftsatz noch am selben beim Kammer
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gericht zur Fristwahrung eingeworfen werden müsse und habe ihn zu den gesondert abgelegten Schriftsätzen gelegt, die sämtlich noch an diesem Tage bei Gericht hätten eingeworfen
werden müssen. In den Abendstunden
das Büro
verlassen und zunächst einige Schriftsätze in den Nachtbriefkasten des Amtsgerichts Charlottenburg eingeworfen, anschließend auch einen Schriftsatz beim Kammergericht, nicht aber
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die Berufungsschrift in der anhängigen Sache, weil diese in ihrer Tasche nach unten gerutscht und deshalb von ihr übersehen worden sei. Erst tags darauf habe sie das Versehen be-merkt. In der eidesstattlichen Versicherung der Kanzleiange-
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stellten MfHHI heißt es dazu, der Schriftsatz müsse entweder infolge der Fahrterschütterungen oder beim Herausnehmen der für das Amtsgericht Charlottenburg bestimmten Schriftstücke an der Seite der Tasche unter ihren Taschenschirm und ihre Brieftasche gerutscht und deshalb übersehen worden sein.
»
Das Kammergericht hat mit Beschluß vom 13. Juli 1979 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt. Zugleich hat es die Berufung verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Bei einer zuverlässigen Kanzleiangestellten dürfe sich der Rechtsanwalt in der Regel darauf verlassen, daß die von ihm erteilten Aufträge ordnungsgemäß erledigt würden. Besondere Sorgfalt sei allerdings geboten, wenn ein fristwahrender Schriftsatz am letzten Tag der Frist dem Gericht unmittelbar zugeleitet werden solle. Der Rechtsanwalt müsse Vorkehrungen treffen, die es ausschlössen, daß die mit der Beförderung betraute Kanzleiangestellte den Schriftsatz vergessen oder übersehen oder mit anderen Schriftstücken verwechseln könne. Die gebotene größtmögliche Sorgfalt sei nicht gewahrt, wenn ein Schriftsatz lose in der Hand- oder Aktentasche befördert werde. Denn bei einer solchen Verfahrensweise sei nicht auszuschließen, daß Schriftsätze verwechselt oder unter übrigem Tascheninhalt übersehen würden. Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten hätten daher die Briefbeförderung für Fälle der vorliegenden Art so regeln müssen, daß die für ein bestimmtes Gericht bestimmten Schriftsätze in einen gemeinschaftlichen Briefumschlag gefertigt oder in einer Tasche ohne weiteren Inhalt transportiert würden. Denn nur so werde ausgeschlossen, daß einzelne Schriftstücke unter dem weiteren Tascheninhalt des Boten nicht
mehr auffielen. Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten hätten derartige Maßnahmen nicht getroffen. Die Versäumung der Berufungsfrist beruhe deshalb auf einem vom Rechtsanwalt verschuldeten Organisationsmangel, den sich die Partei zurechnen lassen müsse.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der die Beklagten den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weiter verfolgen. Sie leugnen einen Organisationsmangel im Büro ihrer Anwälte. Schuldhaft allein, so tragen sie vor, habe die Kanzleiangestellte MOT gehandelt. Die Erwägung des Kammergerichts, es sei ein Organisationsmangel, wenn nicht dafür gesorgt werde, daß die Gerichtspost in einen besonderen Umschlag gesteckt werde, gehe von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen aus. Denn im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten bestehe die Anweisung, die Post für die Gemeinsame Annahmestelle beim Amtsgericht Charlottenburg, für Adressen innerhalb Berlins und für das Bundesgebiet jeweils in einen besonderen Umschlag zu fertigen. In der Regel verlasse also die Kanzleiangestellte das Büro mit drei Umschlägen. Es könnten allerdings auch Umschläge für die Ar-beits-. Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit hinzukommen sowie Umschläge mit Schriftsätzen, die aufgrund besonderer anwaltlicher Weisung direkt zu dem jeweiligen Gericht zu befördern seien. Angesichts dieser Regelung sei der Postausgang im Büro der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ordnungsgemäß organisiert.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 519 b Abs. 2,
547 ZPO statthaft, sie ist auch fristgerecht eingelegt. Sachlich hat sie Erfolg. Der Vortrag der Beklagten und die zu
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seiner Glaubhaftmachung vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Rechtsanwalts BflMI und der Kanzleiangestellten und SflB ergeben, daß ihre Prozeßbevoll-
mächtigten im notwendigen Umfang Vorkehrungen getroffen haben, um dafür zu sorgen, daß fristwahrende Schriftsätze, die am letzten Tag der Frist befördert werden, ihren Empfänger noch rechtzeitig erreichen. Ein Verschulden der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten an der Versäumung der Berufungsfrist ist nicht gegeben (vgl. § 233 ZPO)• Der Senat hat dabei das Beschwerdevorbringen auch insoweit berücksichtigt, als vorgetragen worden ist, daß aufgrund genereller Anweisung im Büro der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten der Postausgang in bestimmte Umschläge gefertigt werde. Denn insoweit handelt es sich nicht um ein unzulässiges Nachschieben von Wiedereinsetzungsgründen, die bereits im Wiedereinsetzungsantrag binnen der zweiwöchigen Frist des § 234 ZPO hätten geltend gemacht werden müssen (vgl.
§ 236 Abs. 2 ZPO). Das Vorbringen ist nicht neu. Es vervollständigt und ergänzt in Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung lediglich das bisherige Vorbringen zu den Einzelheiten der Postbeförderung, wie sie von den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten gehandhabt wird. Das ist zulässig (vgl. BGH VersR 76, 732? 76, 966).
Zutreffend geht das Kammergericht davon aus, daß den Rechtsanwalt eine erhöhte Sorgfaltspflicht trifft, wenn er mit der Einreichung fristwahrender Schriftsätze bis zu dem letzten Tag der Frist wartet (BGH VersR 76, 88). Der Rechtsanwalt muß besondere Vorsichtsmaßnahmen treffen, wenn er einem Boten die Beförderung eines Schriftsatzes am letzten
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Tag der Frist überträgt (BGH VersR 76, 783). Im Gegensatz zu den Ausführungen des Kammergerichts kann aber nicht festgestellt werden, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten die ihn treffende erhöhte Sorgfaltspflicht verletzt habe.
Ihm ist nicht anzulasten, daß er am vorletzten Tag der Frist angeordnet hat, die Berufungsschrift solle statt auf dem Postwege direkt zu dem Gericht befördert werden ("morgen direkt"). Diese Maßnahme entsprach im Gegenteil der erhöhten Sorgfaltspflicht, weil es erfahrungsgemäß auch im innerörtlichen Postverkehr gelegentlich vorkommt, daß die Beförderung von Briefsendungen länger als einen Tag in Anspruch nimmt. Auch die Art und Weise, wie im Büro der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten der Postausgang gehandhabt wird, läßt einen Organisationsmangel nicht erkennen. Es ist glaubhaft gemacht, daß auf Grund einer Büroanordnung die Briefschaften bestimmter Empfängerbereiche für den Transport aus dem Büro in jeweils einen Umschlag zusammengefaßt werden. Damit haben die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten im gebotenen Umfang Vorsorge gegen den Verlust oder das Übersehenwerden einzelner Schriftsätze getroffen. Es würde die den Rechtsanwalt treffende Sorgfaltspflicht überspannen, darüber hinaus zu verlangen, für den Postausgang aus dem Büro eine besondere Tasche oder einen ähnlichen Transportbehälter zur Verfügung zu stellen. Denn auch dann wäre nicht sichergestellt, daß - wie im vorliegenden Fall - ein zu befördernder Schriftsatz unter anderem Tascheninhalt irrtümlich einmal übersehen wird.
Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses war des-
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halb der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
v. Gamm Alff Merkel
Schönberg