BGH · I ZB 7/78 vom 14.07.1978

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Leitsatz / Zusammenfassung

Hiergegen richtet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2.Das Berufungsgericht meint, die Beklagte zu 2 habe die Kostenentscheidung im Schlußurteil des Landgerichts nur mit der sofortigen Beschwerde nach § 91 a Abs. 2 ZPO anfechten können, da die Entscheidung im Verhältnis zu ihr nach § 91 a ZPO ergangen sei. Eine Umdeutung der von der Beklagten zu 2 eingelegten Berufung in eine sofortige Beschwerde scheide aus, weil das Rechtsmittel erst nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 577 Abs. 2 ZPO eingelegt worden sei. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausfUhrt, steht der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde nach § 91 a Abs. 2 ZPO nicht entgegen, daß die Kostenentscheidung nicht, wie § 91 a ZPO an sich voraussetzt, durch Beschluß ergangen, sondern in einem Schlußurteil über die gesamten Kosten des Rechtsstreits ent halten ist. Es ist auch kein Hinderungsgrund, daß sich die sofortige Beschwerde nur gegen einen Teil der Kostenentscheidung richtet. Es ist als zulässig angesehen worden, mit dem Rechtsmittel der Berufung oder Anschlußberufung die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO anzufechten, wenn das Schlußurteil eine Entscheidung zur Hauptsache enthält und dieser Teil mit der Berufung in zulässiger Weise angegriffen wird (so BGHZ 17, 392, 397 f; OLG Stuttgart NJW 1969, 1493; OLG München NJW 1970, 2114; a.A. OLG Zweibrücken NJW 1973, 1935). Im Streitfall braucht dazu nicht Stellung genommen zu werden, weil das Schlußurteil keine Entscheidung zur Hauptsache enthält und sich das Rechtsmittel der Beklagten deshalb nur gegen die sie beschwerende Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO richten kann. Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO mit der Berufung ange-fochten werden kann, wenn sie statt durch Beschluß durch Urteil getroffen worden ist, liegt die Erwägung zugrunde, daß den Parteien aus einer fehlerhaften Form der Entscheidung kein Nachteil erwachsen, es insbesondere nicht zu ihren Lasten gehen soll, wenn sie durch eine in der Form falsche Entscheidung zur Einlegung eines dem Inhalt der Entscheidung nicht entsprechenden Rechtsmittels veranlaßt werden (vgl. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, kann sich die Beklagte zu 2 hierauf nicht mit Erfolg berufen, weil es nicht fehlerhaft war, sondern dem Gebot der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung entsprach, daß das Landgericht über die Kosten des Rechtsstreits einheitlich im Schlußurteil entschied. Der von der Beklagten zu 2 vertretenen Auffassung, das Landgericht habe das Verfahren gegen den Beklagten zu 1 abtrennen und im übrigen durch Beschluß über die Kosten entscheiden müssen, kann nicht zugestimmt werden. Da es davon jedenfalls keinen Gebrauch gemacht hat und die Kostenentscheidung im Verhältnis der Klägerin zu dem Beklagten zu 1 nach § 91 ZPO nur durch Urteil getroffen werden konnte, mußte es ein Schlußurteil erlassen und in diesem über alle Verfahrenskosten nach § 91 und § 91 a ZPO einheitlich entscheiden. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht verneint, daß eine Umdeutung der von der Beklagten zu 2 eingelegten Berufung in eine sofortige Beschwerde in Betracht komme. Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2 gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen

Schlagwörter

KostenBerufungSchlußurteilKostenentscheidungLandgerichtBeschlußZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF I zb 7/78 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. ... 2. der Firma D MB, s schäftsführer J.H. und S0BII GmbH, Am MI , gesetzlich vertreten durch ihre Ge- und M. ebendort, Beklagte zu 2 und Beschwerde führerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und 3. • • • gegen die Firma IflBl RflflB-KBB GmbH, D0HB« gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Alfred BflHB, ebendort, Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. r Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juli 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Rebitzki beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Mai 1978 wird auf Kosten der Beklagten zu 2 zurückgewiesen. Gründe : Die Klägerin hat mit ihrer gegen die drei Beklagten erhobenen Klage die Feststellung begehrt, daß ihr an einer bei der Beklagten zu 2 befindlichen Partie Rundstahl wegen eines Anspruchs von 20.071,46 DM gegen den Beklagten zu 1 (Auftraggeber der Klägerin) ein Frachtführerpfandrecht zustehe. Das Landgericht hat der Klage durch Teilversäumnisurteil - ohne Kostenentscheidung -insoweit stattgegeben, als sie gegen den Beklagten zu 1 gerichtet war. Später haben die Klägerin und die Beklagten zu 2 und 3 übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt und nur noch Kostenanträge gestellt. Durch "Schluß- und Teilschluß-Versäumnisurteil" vom 2. Dezember 1977 hat das Landgericht über die Kosten wie folgt entschieden: Die Gerichtskosten des Rechtsstreits hat zu je 1/3 die Klägerin, der Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten fallen zur Last: der Klägerin 1/3 der eigenen sowie die Kosten der Beklagten zu 3 in vollem Umfang, dem Beklagten zu 1 die eigenen sowie 1/3 der Kosten der Klägerin, der Beklagten zu 2 die eigenen sowie 1/3 der Kosten der Klägerin. Die Beklagte zu 2 hat gegen das ihr am 21. Dezember 1977 zugestellte Urteil am 23. Januar 1978 Berufung eingelegt und diese mit einem am 22. Februar 1978 eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie will erreichen, daß sie unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils von Gerichtskosten freigestellt wird und die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt werden. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 23. Mai 1978 die Berufung der Beklagten zu 2 als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2. Das Berufungsgericht meint, die Beklagte zu 2 habe die Kostenentscheidung im Schlußurteil des Landgerichts nur mit der sofortigen Beschwerde nach § 91 a Abs. 2 ZPO anfechten können, da die Entscheidung im Verhältnis zu ihr nach § 91 a ZPO ergangen sei. Aus der Form der Entscheidung folge nicht, daß als Rechtsmittel die Berufung in Be- tracht komme. Das Landgericht habe wegen des Gebotes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung Uber sämtliche Kosten im Schlußurteil befinden müssen. Deshalb könne sich die Beklagte zu 2 auf die Rechtsprechung, daß in Fällen, in denen fehlerhaft durch Urteil statt durch Beschluß über die Kosten entschieden worden sei, das Urteil mit der Berufung angefochten werden könne, nicht mit Erfolg berufen. Eine Umdeutung der von der Beklagten zu 2 eingelegten Berufung in eine sofortige Beschwerde scheide aus, weil das Rechtsmittel erst nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 577 Abs. 2 ZPO eingelegt worden sei. Diese Beurteilung ist zutreffend. Die vom Landgericht mit dem Schlußurteil getroffene Kostenentscheidung ist eine sog. gemischte Kostenentscheidung. Sie beruht im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten zu 2 sowie zur Beklagten zu 3 auf § 91 a ZPO und im Verhältnis zu dem Beklagten zu 1 auf § 91 ZPO. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausfUhrt, steht der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde nach § 91 a Abs. 2 ZPO nicht entgegen, daß die Kostenentscheidung nicht, wie § 91 a ZPO an sich voraussetzt, durch Beschluß ergangen, sondern in einem Schlußurteil über die gesamten Kosten des Rechtsstreits ent halten ist. Es ist auch kein Hinderungsgrund, daß sich die sofortige Beschwerde nur gegen einen Teil der Kostenentscheidung richtet. Das folgt aus dem Sinn und Zweck des § 91 a Abs. 2 ZPO in Verbindung mit dem Gebot der einheitlichen Kostenentscheidung (vgl. BGH NJW 1963, 583, 584; BGHZ 40, 265, 270). Es ist als zulässig angesehen worden, mit dem Rechtsmittel der Berufung oder Anschlußberufung die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO anzufechten, wenn das Schlußurteil eine Entscheidung zur Hauptsache enthält und dieser Teil mit der Berufung in zulässiger Weise angegriffen wird (so BGHZ 17, 392, 397 f; OLG Stuttgart NJW 1969, 1493; OLG München NJW 1970, 2114; a.A. OLG Zweibrücken NJW 1973, 1935). Im Streitfall braucht dazu nicht Stellung genommen zu werden, weil das Schlußurteil keine Entscheidung zur Hauptsache enthält und sich das Rechtsmittel der Beklagten deshalb nur gegen die sie beschwerende Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO richten kann. Andererseits muß in einem solchen Falle aber gelten, daß als Rechtsmittel nur die sofortige Beschwerde und nicht auch die Berufung in Betracht kommt. Dies folgt aus dem Zusammenhang zwischen § 99 Abs. 1 ZPO und § 91 a Abs. 2 ZPO, der wie § 99 Abs. 2 ZPO abweichend von der Regel des § 99 Abs. 1 ZPO eine selbständige Anfechtung der Kostenentscheidung zuläßt und dafür den Weg der sofortigen Beschwerde eröffnet. Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO mit der Berufung ange-fochten werden kann, wenn sie statt durch Beschluß durch Urteil getroffen worden ist, liegt die Erwägung zugrunde, daß den Parteien aus einer fehlerhaften Form der Entscheidung kein Nachteil erwachsen, es insbesondere nicht zu ihren Lasten gehen soll, wenn sie durch eine in der Form falsche Entscheidung zur Einlegung eines dem Inhalt der Entscheidung nicht entsprechenden Rechtsmittels veranlaßt werden (vgl. BGH LM ZPO § 511 Nr. 13 = MDR 1959, 554; BGHZ 40, 265, 267; LM ZPO § 91 a Nr. 23 = MDR 66, 332). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, kann sich die Beklagte zu 2 hierauf nicht mit Erfolg berufen, weil es nicht fehlerhaft war, sondern dem Gebot der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung entsprach, daß das Landgericht über die Kosten des Rechtsstreits einheitlich im Schlußurteil entschied. Der von der Beklagten zu 2 vertretenen Auffassung, das Landgericht habe das Verfahren gegen den Beklagten zu 1 abtrennen und im übrigen durch Beschluß über die Kosten entscheiden müssen, kann nicht zugestimmt werden. Das Gebot der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung besteht auch dann, wenn Streitgenossen klagen oder verklagt werden. Dabei kann dahinstehen, ob das Landgericht eine Kostenentscheidung gegen den Beklagten zu 1 bereits mit dem Versäumnisurteil hätte erlassen können (vgl. dazu BGH LM ZPO § 301 Nr. 11 = NJW I960, 484; OLG München NJW 1969, 1123, 1124; OLG Düsseldorf NJW 1970, 568, 569). Da es davon jedenfalls keinen Gebrauch gemacht hat und die Kostenentscheidung im Verhältnis der Klägerin zu dem Beklagten zu 1 nach § 91 ZPO nur durch Urteil getroffen werden konnte, mußte es ein Schlußurteil erlassen und in diesem über alle Verfahrenskosten nach § 91 und § 91 a ZPO einheitlich entscheiden. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht verneint, daß eine Umdeutung der von der Beklagten zu 2 eingelegten Berufung in eine sofortige Beschwerde in Betracht komme. Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2 gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. v. Gamm Alff Merkel Schönberg Rebitzki