BUNDESGERICHTSHOF
I ZB 7/75
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
des Handelsvertreters Christ J. van der
Beklagter, Berufungskläger und Beschwerdeführer
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
und
gegen
die Firma Ingenieur W.
Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin
Rechtsanwälte
- Prozeßbevollmächtigte I. Instanz:
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 11. Juli 1973 durch die Vorsitzende Richterm Dr. Krüger-Nieland und die Richter Al ff, Dr. Merkei,
Dr. Schönberg und Dr. Fr hr, v. Gamm
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. April 1975 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
1 r ü n d e
Der Beklagte hat gegen das seinem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 29. Februar 1975 zugestellte Urteil des Landgerichts Hannover vom 2. Februar 1975 am 2. April 1975 Berufung eingelegt und mit einem am 7. April 1975 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schrif satz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Er hat geltend gemacht, er sei vom 27. Februar bis 29. März 1975 geschäftlich verreist gewesen und habe erst nach seiner Rückkehr am 24. März '!9V5 spät abends aus Briefen seines erstinstanzlichen ProzeBbevollmachtigten vom 18. und 19- März 1975 entnommen, dai3 das Urteil am ?4. Februar “ -zugestellt worden sei und die Frist zur Einlegung der Berufung am 24. März '9'75 ablaule bzw. abgelaufen sei.
Ein Schreiben seines Anwalts vom 1?. Februar 197c, mit dem dieser ihm eine Urteilsabschrift übersandt habe, naoe er nicht erhalten. Ein weiteres Schreiben seines Anwalts vom 25. Februar 1975 mit der Nachricht von der Zustellung und dem Hinweis auf den Ablauf der Berufungsfrist habe er jedenfalls nicht bis zu seiner Abreise erhalten. Er
habe damals lediglich gewußt, daß Termin zur verkündung einer Entscheidung am 3- Februar 197b angestanden habe.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten als nicht begründet angesehen und die Berufung durch Beschluß vom 28. April 1975 als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten.
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Das Oberiandesgericht verneint zu Recht, daß der Beklagte durch unabwendbaren Zufall verhindert worden sei, die Berufungsfrist einzuhalten (§ 233 Abs. * ZPO). Als unabwendbarer Hinderungsgrund im Sinne der genannten Vorschrift kommt nach dem Vortrag des Beklagten nur in Betracht, daß er keine Kenntnis von der Zustellung des Urteils hatte. Er hätte sich diese Kenntnis aber durch eine RücKfrage bei seinem Anwalt vor Antritt seiner Reise verschaffen können und bei Anwendung der äußersten, ihm den Umständen nach zuzu demutenden und vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfalt, auf die es nach § 233 ZPO ankommt, auch verschaffen müssen. Denn er wußte, daß am 3. Februar 1975 Termin zur Verkündung einer Entscheidung angestanden hatte, und mußte mit einem für ihn negativen Ausgang des Rechtsstreits jedenfalls rechnen. Es lag ferner nicht außerhalb der Wahrscheinlichkeit, daß ein am 3. Februar 1975 ergangenes Urteil inzwischen zugestellt und damit die Berufungsfrist in Lauf gesetzt worden war. Anlaß zur Rückfrage bei seinem Anwalt hatte der Beklagte aber auch deshalb, weil er fast 9 Wochen wegbleiben wollte, seine Ehefrau mit ihm reiste und niemand zurück blieb, der sich um eingehende Post hatte kümmern können, sowie ein Postnachsendeauftrag in diesem Falle nicht erteilt werden konnte. Der Umstand, daß der Beklagte, wie er behauptet, das Schreiben seines Anwalts mit der Urteilsabschrift. vom 13. Februar 1975 nicht erhalten hatte.
befreite ihn nicht von aer Verpflichtung, sich vor her Abreise bei seinem Anwalt nach dem Stand der Sache zu erkundigen. Er konnte aus dem behaupteten Ausbleiben einer Nachricht seines Anwalts Jedenfalls nicht entnehmen, daß eine Entscheidung am 3. Februar 1973 noch nicht verkündet worden sei, und mußte damit rechnen, daß er eine prozessuale Frist versäumte, wenn er fast 4 Wochen wegblieb, ohne für seinen Anwalt erreichbar zu sein. Er hat es sich unter diesen Umständen selbst zuzuschreiben, daß er keine Kenntnis von der Zustellung des Urteils erhielt und den Auftrag zur Berufungseinlegung nicht rechtzeitig erteilen konnte.
Das Oberlandesgericht hat daher die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. i ZPO.
Krüger-Nieland Al ff Merkel
Schönberg v. Gamm