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ZPO § 170
Trägt die zuzustellende Ablichtung einer Urteilsausfertigung die Überschrift "Beglaubigte Fotokopie" und bescheinigt der zustellende Anwalt durch seine Unterschrift, "vorstehende Fotokopie" des Urteils von Anwalt zu Anwalt zugestellt zu haben, dann ist damit den Erfordernissen der Beglaubigung genügt«
ZPO § 233 Fd
Ein der Partei zuzurechnender Organisationsfehler des Prozeßbevollmächtigten kann vorliegen, wenn dieser in seinem Büro die Übung duldet, daß die Absendung fristwahrender Schriftsätze in der Veise überwacht wird, daß sich der hierfür verantwortliche Angestellte nur das Postausgangsbuch und die bereits verschlossenen Briefe vorlegen läßt, insbesondere wenn die Eintragungen in das Postausgangsbuch bereits vorgenommen werden, wenn die abzusendenden Schreiben noch in der Unterschriftenmappe liegen und sich unter der ausgehenden Post mehrere Briefe an das gleiche Gericht befinden und den verschlossenen Briefen nicht anzusehen ist, ob einer von ihnen den der Fristmahrung dienenden Schriftsatz tatsächlich enthält«
BGH, Beschl« v. 29. März 197^ - I ZB 7/73 - Kammergericht
BUNDESGERICHTSHOF
I 2B 7ffl BESCHLUSS
in Sachen
der Firma
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Beklagten, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
die Technische Universität Universitätspräsidenten, fl
, vertreten durch den S, Straße des
Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mörz 1974 durch die Richter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 7« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 8. Juni 1973 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen«
Der Wert des Beschwerdegegenständes wird auf 1 568,76 DM festgesetzt«
Gründe
Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 14« Februar 1973 zur Leistung von Schadensersatz verurteilt worden« Gegen das ihrem Prozeßbevollmächtigten am 22« März 1973 von Anwalt zu Anwalt zugestellte Urteil hat sie durch einen am 14. Mai 1973 beim Kammergericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihr gegen die Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren« Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages hat sie vorgetragen, die Berufungsschrift sei am 18« April 1973 geschrieben worden« Danach sei die Post vom 18. April 1973 in das Postausgangsbuch eingetragen worden, darunter die Berufungsschrift des vorliegenden Rechtsstreits mit dem
Kammergericht ala Adressaten« Anschließend seien die verschiedenen Briefe in Umschläge gesteckt» verschlossen und mit der Frankiermaschine frankiert worden« Vor der Absendung der Post habe die Bürovorsteherin geprüft, ob der Ausgang der Berufungsschrift notiert sei und sich der Brief mit der Berufungsschrift bei der ausgehenden Post befinde« Da an diesem Tage in einer anderen Sache ebenfalls ein Schreiben an das Kammergericht gerichtet worden sei, habe die BUrovorsteherin angenommen, dieser ihr vorgelegte Brief enthalte die Berufungsschrift« Die Berufungsschrift müsse aber aufgrund eines unglücklichen Zufalls nicht aus der Postmappe herausgenommen und mit dieser abgelegt worden sein« Sie sei erst am 14« Hai 1973 in der bis dahin nicht mehr benutzten Postmappe entdeckt worden« Dem Prozeßbevollmächtigten sei so etwas in seiner fast 20jährigen Anwaltspraxis noch nicht passiert« Er überwache ständig die Einhaltung der Fristen mit Hilfe des Terminkalenders, prüfe anhand der Akten, ob Berufungen und andere fristgebundene Schriftsätze geschrieben seien und überzeuge sich anhand des Postausgangsbuchs, ob diese Schriftsätze auch hinausgegangen seien« Auch kontrolliere seine als außerordentlich zuverlässig bekannte und mehr als 10 Jahre bei ihm tätige Bürovorsteherin ln dieser Welse die Einhaltung von Fristen; sie befrage das Übrige Büropersonal , ob alles erledigt sei, und überprüfe dessen Angaben« Der Prozeßbevollmächtigte hat die Richtigkeit dieses Vortrages anwaltlich versichert und zur weiteren Glaubhaftmachung eine eidesstattliche Versicherung der Bürovorsteherin vorgelegt»
Das Berufungsgericht hat durch Beschluß vom 8« Juni 1973 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewie-
sen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen* Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde •
Die sofortige Beschwerde ist statthaft, sä* ist auch formund fristgerecht eingelegt worden und somit zulässig* In der Sache hat sie keinen Erfolg*
1• Die Beklagte erhebt nunmehr auch Bedenken gegen die Wirksamkeit der Urteilszustellung* Die ihrem Prozeßbevpllmächtigten zugestellte Fotokopie einer Urteilsausfertigung sei, so macht sie geltend, nicht beglaubigt* Deshalb liege ein Fall der Fristversäumnis überhaupt nicht vor.
Dem kann nicht gefolgt werden*
Allerdings ist die Beglaubigung der zuzustellenden Abschrift bzw* Fotokopie ein wesentliches Erfordernis des Zustellungsaktes; ohne sie ist die Zustellung unwirksam (BGHZ 55, 251, 252)* Die Beglaubigung ist aber nicht an einen bestimmten Wortlaut gebunden; sie erfordert nur, daß der Beglaubigungswille unzweideutig zu dem Ausdruck kommt und die hierüber abgegebene Erklärung handschriftlich unterzeichnet ist (BGHZ 24, 116, 117). Im Streitfall trägt die dem Prozeßbevoll-mächtigten der Beklagten zugestellte Fotokopie einer abgekürzten Urteilsausfertigung - in erkennbar anderer Maschinenschrift - die Überschrift "Beglaubigte Fotokopie". Ein besonderer Beglaubigungsvermerk fehlt* Der vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin handschriftlich Unterzeichnete Zustellungsvermerk lautet: "Vorstehende Fotokopie des Urteils vom ••• habe ich
heute Herrn Rechtsanwalt ... von Anwalt zu Anwalt zu-gestellt". Dieser Vermerk bezieht sich sinngemäß nicht nur auf die Fotokopie, sondern auch auf deren Überschrift "Beglaubigte Fotokopie". Br bescheinigt daher nicht nur die Zustellung der Fotokopie, sondern auch deren Übereinstimmung mit der Urteilsausfertigung, was der Sinn der Bdglaubigung 1st.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Falle, ln dem die zugestellte Urteilsabschrift die Überschrift "Beglaubigte Abschrift" trug, ein besonderer Beglaubigungsvermerk ebenfalls fehlte, jedoch im Zustellmngs-vernerk von der Zustellung einer "beglaubigten"^Abschrift die Rede war, die Wirksamkeit der Zustellung bejaht (BGHZ 31, 32, 36, 37)* Als wirksam angesehen hat er auch die Zustellung einer Urtellsabichrlft, die keine auf die Beglaubigung hinweisende Überschrift trug, wohl aber zwei Vermerke, nämlich einen Beglaubigungsvermerk und einen Vermerk Uber die Zustellung einer beglaubigten Abschrift, von denen jedoch der Beglaubigungsvermerk versehentlich nicht unterzeichnet worden war (BGHZ 36, 62, 64). Schließlich ist auch ip einer bloßen Namenszeichnung (ohne jeden weiteren Zusatz) des zustellenden Rechtsanwalts auf der zur Zur Stellung benutzten Urteilsablichtung eine Beglaubigung gesehen worden (BGHZ 33, 231, 233)« Den vorlieg genden Fäll anders zu beurteilen, besteht kein überzeugender Grund. Der Beglaubigungswille und die Er-$ klärung dieses Willens ergeben sich aus der Überschrift "Beglaubigte Fotokopie" und dem Hinweis hierauf im eigenhändig Unterzeichneten Zustellungsvermerk.
2. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Versäumung der Berufungsfrist beruhe nach dem eigenen
Vortrag der Beklagten nicht auf einem unabwendbaren Zufall im Sinne von § 233 ZPO, sondern auf einem Organisationsfehler ihres Prozeßbevollmächtigten.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der sofortigen Beschwerde haben im Ergebnis keinen Erfolg.
a) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß es zu den Organisationsaufgaben eines Rechtsanwalts gehört, mit der äußersten ihm zu demutbaren Sorgfalt dafür zu sorgen, daß Notfristen im Kalender erst nach Vornahme der die Frist wahrenden Handlung gestrichen werden. Führt der Rechtsanwalt den Fristenkalender nicht selbst, wozu er nicht verpflichtet ist, gehört dazu, daß er sein Büro, jedenfalls den mit der Führung des Fristenkalenders beauftragten Angestellten, durch allgemeine Anordnung anweist, im Kalender eingetragene Fristen erst zu löschen, wenn festgestellt worden ist, daß der Fristwahrung dienende Schriftsätze abgesandt oder zu demindest postfertig gemacht worden sind (BGH 124 ZPO § 233 Nr. 33; VersR 1971, 476; 480).
Zu der Frage, ob die Organisation im Büro des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten diesen Anforderungen genügt, hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Führung und Überwachung des Postausgangsbuchs seien nicht geeignet, eine ausreichende Kontrolle über die tatsächliche Nahrung von Notfristen zu gewährleisten. Die Eintragungen in dieses Buch würden vorgenommen, wenn sich die unterschriebenen Postausgangssachen noch in der Unterschriftenmappe befänden. Das Postausgangsbuch sei daher nur für den Nachweis geeignet, daß sich die in ihm vermerkten
Schreiben ln der Unterschriftennappe befanden hätten. Da die Schreiben erat nach Eintragung in dieses Heft der Unterschriftennappe entnommen, in Briefumschläge gesteckt und frankiert würden, biete diese Art der Registrierung der PostausgangsSachen keine ausreichende Kontrollmöglichkeit dafür, da6 die eingetragenen Schreiben auch tatsächlich postfertig gemacht oder abgesandt worden seien.
Diese Beurteilung berücksichtigt nicht, daß die Beklagte auch vorgetragen hat, die Bürevorsteherin ihres ProzeBbevollmächtigten habe sich zu einem Zeitpunkt, als die Briefe bereits postfertig gewesen seien, darüber vergewissert, daB der Brief mit der Berm-fungsschrlft in das Postausgangsbuch eingetragen sei und sich bei der ausgehenden Post befinde* Daß es gleichwohl zur Fristversäumung gekommen 1st, beruht nach diesem Vortrag darauf, daß die Bür©voreteherin annahm, ein ihr vorgelegter postfertiger Brief an das Kammergericht enthalte die Berufungsseferlft ln > der vorliegenden Sache, während es sich in Wirklichkeit um einen Brief in einer anderen Sache handelte«
Die Beklagte hat aber gleichwohl nicht dargetan, daß ihr ProzeBbevollmächtigter, für dessen Verschal-» den sie gemäß § 232 Abs. 2 ZPO einzustehen hat, bei der Fristwahrung die äußerste ihm zu demutbare Sorgfalt beobachtet habe. Dies gilt auch dann, wenn man die mit der sofortigen Beschwerde vorgelegte weitere eidesstattliche Versicherung der Bürovorsteherin vom 9« Juli 1973 berücksichtigt, wonach in diesem Büro Notfristen erst gelöscht werden, wenn der Rechtsanwalt dies ausdrücklich anordnet und er diese Anord-
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nung erst erteilt, nachdem er sich durch Einsichtnahme in die Akten und durch Rückfrage bei seiner Bürovorsteherin darüber vergewissert hat, daß die Fristen gewahrt worden sind« Ein Organisationsfehler des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten liegt jedenfalls darin, daß er die von der Bürovorsteherin durchzufUhrende Kontrolle, ob FristSachen tatsächlich abgesandt oder doch jedenfalls postfertig gemacht worden sind, nicht wirksam genug gestaltete. Das von der Bürovorsteherin geübte Verfahren begünstigte Fehlleistungen der hier in Rede stehenden Art ganz erheblich. Da die Eintragungen in das Postausgangsbuch schon vorgenommen wurden, wenn sioh idie Schriftstücke noch in der Unterschriftenmappe befanden, waren sie kein hinreichend sicherer Anhalt dafür, daß die eingetragenen Briefe tatsächlich zur ausgehenden Post gelangt waren. Die Briefe, die sich die Bürovorsteherin zur Kontrolle vorlegen ließ, waren bereits verschlossen und ließen offensichtlich nicht erkennen, welchen Inhalt sie hatten. Deshalb hätte es jedenfalls nahegelegen, Briefe mit FristSachen zunächst noch nicht zu verschließen. Ob das Fehlen der Berufungsschrift entdeckt worden wäre, wenn wenigstens die Zahl der im Postausgangsbuch verzdichneten Postsachen mit der Zahl der vorliegenden Briefe verglichen worden wäre, kann auf sich beruhen bleiben. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten mußte jedenfalls für eine wirksamere Kontrolle des Ausgangs von Fristsachen sorgen. Dies gilt erst recht dann, wenn man den Umfang der ausgehenden Post berücksichtigt. Unter dem 18. April 1973 sind etwa 130 Schriftstücke im Postausgangsbuch eingetragen, darunter nicht nur 2, sondern 3 Briefe an das Kammergericht. Dies ist auch kein Einzelfall, wie der weitere Inhalt des Postausgangsbuchs zeigt.
Der Beschwerde kann unter diesen Unständen nicht zugegeben werden9 daß die Versäumung der Berufungsfrist allein auf einem Irrtum der Bürovorsteherin des Prozeß-bevollmächtigten der Beklagten beruhe. Den Prozeßbevollmächtigten selbst trifft der Vorwurf» daß er eine Übung dultete, die Fehlleistungen der vorliegenden Art begünstigte. Es ist ferner nicht ausgeräunrt» daß die Fristversäumung vermieden worden wäre» wenn er Anweisungen zur einer genaueren Kontrolle der zur Fristwahrung erforderlichen Handlungen erteilt und die Durchfährung seiner Anweisungen ausreichend überwacht hätte.
Das Berufungsgericht hat daher den Wiedereinsetzungs antrag zu Recht als nicht begründet angesehen und zutreffend auch die Berufung als unzulässig verworfen.
Die sofortige Beschwerde war deshalb mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Alff Sprenkmann Schönberg
v. Gamm Schwerdtfeger