BGH · I ZB 7/72 vom 04.05.1973

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Leitsatz / Zusammenfassung

v. Gamm und Schwerdtfeger beschlossen Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 24. Eine Entscheidung ist im Sinn des § 41 p Abs.3 Ziff.5 PatG nicht mit Gründen versehen, wenn aus ihr nicht zu erkennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren (BGHZ 39, 333, 337 - Warmpressen; BGH GRUR 1971, 86, 87 - Eurodigina). Wenn es gleichwohl den Zusatz "Becker", der der Firmenkern der Anmelderin und für Autoradio-enpfangsgeräte ein gut eingeführtes und bekanntes Zeichen sei, nicht als ausreichend erachtet hat, um gegenüber dem auf eine Warenherkunft aus Berlin deutenden Hinweis "Avus" entlokalisierend zu wirken, so kann darin keine Verletzung des § 41 p Abs.3 Ziff.5 PatG gesehen werden. Auch mit ihrer Rüge, das Bundespatentgericht habe sich nicht mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt, daß solche geographischen Bezeichnungen für Autoradioempfangsgeräte branchenüblich seien, kann die Anmelderin nicht durchdringen. Das Bundespatentgericht hat dieses Vorbringen bei der Darstellung des Sachverhalts erwähnt und sachlich dahin verbeschieden, daß die entsprechenden Zeichen Dritter wegen ihres abweichenden Aussagegehalts anders zu beurteilen seien. Damit ist aber den Erfordernissen des § 41 p Abs.3 Ziff.5 PatG genügt; ob diese Begründung sachlich trägt, kann vom Rechtsbeschwerdegericht nicht mehr überprüft werden. Soweit sich die Anmelderin schließlich dagegen wendet, daß das Bundespatentgericht sich auf die Verwertung der im Parallelverfahren erholten Auskünfte beschränkt und für das vorliegende Verfahren keine eigenen Auskünfte erholt hat, wird eine nicht unter § 41 p Abs.3 PatG fallende Rüge erhoben.

Zitierte Normen

Schlagwörter

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF rJ I ZB 7/72 BESCHLUSS in der Rechtsbeschwerdesache der Firma BHHB Autoradiowerke GmbH, Anmelderin und Rechtsbeschwerde führerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. und Prof. Dr. - betreffend die Warenzeichenanmeldung B 36 695/22 b Wz 2 / Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Mai 1973 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger Nieland und die Richter Alff, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger beschlossen Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 24. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenat I) des Bundespatentgerichts vom 14. April 1972 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen. Gründe I. Ein deutsches Radiowerk, dessen Sitz sich nicht in Berlin befindet, hat für die Waren "Autoradioempfangsgeräte " die Kennzeichnung "BMBB^Avus" zur Eintragung in die Zeichenrolle angemeldet. Die Anmeldung ist von der Prüfungsstelle zurückgewiesen worden, da die Avus als ein Wahrzeichen Berlins eine unrichtige mittelbare Herkunftsangabe sei, die im Hinblick auf die schwer um ihre Existenz ringende Berliner Wirtschaft den Kaufentschluß eines beachtlichen Teils der Abnehmer beeinflussen könne und daher die Gefahr einer Täuschung begründe (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 WZG). Die Beschwerde der Anmelderin zu dem Bundespatentgericht blieb ohne Erfolg. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihre Zeichenanmeldung weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§13 Abs. 5 Satz 2 WZG, 41 p Abs. 3 Ziff. 5 PatG zulässig. Die 3 Rechtsbeschwerdeführerin hat substantiiert das Vorliegen eines Verfahrensmangels nach § 41 p Abs. 3 Ziff. 5 PatG vorgetragen. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch sachlich unbegründet; der angefochtene Beschluß ist mit Gründen im Sinn der angeführten Vorschrift versehen. III. Eine Entscheidung ist im Sinn des § 41 p Abs. 3 Ziff. 5 PatG nicht mit Gründen versehen, wenn aus ihr nicht zu erkennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren (BGHZ 39, 333, 337 - Warmpressen; BGH GRUR 1971, 86, 87 - Eurodigina). Dabei sind, wie die Rechtsbeschwerde nicht verkennt, Bezugnahmen zulässig, wenn sie sich sowohl ihrer Art als auch ihrem Inhalt nach im Bereich der von der Rechtsprechung gezogenen Grenzen bewegen (BGH aaO). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde überschreitet der angefochtene Beschluß diese Grenzen nicht. Bei seiner Bezugnahme auf den Beschluß in dem eine andere Anmeldung der Rechtsbeschwerdeführerin betreffenden Verfahren 24 W (pat) 44/72 hat das Bundespatentgericht keineswegs übersehen, daß es in dem Parallelveb-fähren um die Anmeldung "Avus" in Alleinstellung ging, während das vorliegende Verfahren die Anmeldung "Becker-Avus" betrifft. Es hat sich auf Seite 3 seines Beschlusses im vorliegenden Verfahren mit dieser Abweichung auseinandergesetzt. Wenn es gleichwohl den Zusatz "Becker", der der Firmenkern der Anmelderin und für Autoradio-enpfangsgeräte ein gut eingeführtes und bekanntes Zeichen sei, nicht als ausreichend erachtet hat, um gegenüber dem auf eine Warenherkunft aus Berlin deutenden Hinweis "Avus" entlokalisierend zu wirken, so kann darin keine Verletzung des § 41 p Abs. 3 Ziff. 5 PatG gesehen werden. 4 I Auch mit ihrer Rüge, das Bundespatentgericht habe sich nicht mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt, daß solche geographischen Bezeichnungen für Autoradioempfangsgeräte branchenüblich seien, kann die Anmelderin nicht durchdringen. Das Bundespatentgericht hat dieses Vorbringen bei der Darstellung des Sachverhalts erwähnt und sachlich dahin verbeschieden, daß die entsprechenden Zeichen Dritter wegen ihres abweichenden Aussagegehalts anders zu beurteilen seien. Damit ist aber den Erfordernissen des § 41 p Abs. 3 Ziff. 5 PatG genügt; ob diese Begründung sachlich trägt, kann vom Rechtsbeschwerdegericht nicht mehr überprüft werden. Soweit sich die Anmelderin schließlich dagegen wendet, daß das Bundespatentgericht sich auf die Verwertung der im Parallelverfahren erholten Auskünfte beschränkt und für das vorliegende Verfahren keine eigenen Auskünfte erholt hat, wird eine nicht unter § 41 p Abs. 3 PatG fallende Rüge erhoben. Die Anmelderin kann damit nicht gehört werden. 5 Damit liegt der behauptete Verstoß gegen § 41 p Abs. 3 Ziff. 5 PatG nicht vor. Die Rechtsbeschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 41 y PatG zurückzuweisen. Schönberg Krüger-Nieland v. Gamm Alff Schwerdtfeger