Nachschlagewerk: Ja
BGHZ: Ja
VZG §§ 5» 15
Dolan
Der Regelsatz, daß Vor- und Fertigprodukte nicht warengleichartig sind, ist auf synthetische Fasern einerseits und Fertigkleidung andererseits nicht anzuwenden, da es in der Textilbranche üblich geworden ist, das Zeichen für die Faser als sogenannte begleitende Marke auch an der Fertigware anzubringen und die Fasermarke auch in der Werbung für die Fertigware dem Letztverbraucher bekannt zu machen.
BGH, Beschl. v. 14. Mai 1968 — X ZB 7/68 - Deutsches Patentamt
Bundespatentgericht
BUNDESGERICHTSHOF
I ZB 7/68
BESCHLUSS
Verkündet am 14. Mai 1969 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in der Rechtsbeschwerdesache
der Firma S C Aktiengesellschaft,
K (D ),
Widersprechende und Rechtsbeschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
Die Firma C D (Soc.d.r.l.) F ,
Anmelderin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
und
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1969 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Pehle, Dr. Sprenkmann, Alff und Dr. Simon
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß des 27. Senates (Warenzeichenbeschwerdesenates IV) des Bundespatentge-richts vom 15. Mai 1968 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird.
Gründe :
I. Die Rechtsbeschwerdeführerin benutzt zur Kennzeichnung einer synthetischen Faser die Bezeichnung "Dolan".
Diese Bezeichnung ist zu ihren Gunsten als Warenzeichen eingetragen, und zwar in den Zeichen Nr. 499 952 und 508 442 u.a. für Garne, Gespinstfasern, Web- und Wirkstoffe und in dem Zeichen Nr. 639 487 für endlose Fäden und Stapelfasern auf Polyacrylnitrilbasis, aus letzteren hergestellte Garne sowie aus den Fäden bzw. Garnen hergestellte Webstoffe.
Gestützt auf diese Warenzeichen hat die Rechtsbeschwerdeführerin Widerspruch gegen die IR-Marke Nr. 246 861 der Rechtsbeschwerdegegnerin eingelegt, die aus dem Wort "BOHAN*1 besteht und u.a. für Bekleidungsstücke und sämtliche Bekleidungswaren bestimmt ist.
Das Patentamt hat die Übereinstimmung der Zeichen festgestellt und der IR-Marke den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland für die genannten Waren versagt.
Auf die Beschwerde der Anmelderin hat das Bunde spatentgericht diese Entscheidung aufgehoben. Ebenso wie das Patentamt bejaht es eine klangliche Verwechslungsfähigkeit zwischen dem älteren Widerspruchszeichen "Dolan" und der angegriffenen IR-Marke "BOHAN". Es meint jedoch, die für die beiderseitigen Zeichen bestimmten Waren seien nicht gleichartig. Bei den Waren des Widerspruchszeichens handele es sich um Rohstoffe bzw. Halbfabrikate, während das beanstandete Zeichen für Fertigwaren bestimmt sei. Nach der Spruchpraxis des Patentamtes und des Bundespatentgerichtes sei aber die Gleichartigkeit zwischen Waren unterschiedlicher Produktionsstufen regelmäßig zu verneinen. Das gelte auch für die in Rede stehenden Waren. Eine andere Beurteilung der Warengleichartigkeit sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der sog. begleitenden Marke möglich. Da die durch die Erscheinung der begleitenden Marke aufgeworfene Problematik strittig und von grundsätzlicher Bedeutung sei, werde die Rechtsbeschwerde zugelassen.
II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Das Beschwerdegericht geht bei seinen Erwägungen zur Warengleichartigkeit von der Umschreibung aus, den dieser Begriff für den Regelfall in gefestigter Rechtsprechung gefunden hat. Danach ist Warengleichartigkeit anzunehmen, wenn die beiderseitigen Waren ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Verwendungsweise nach, insbesondere hinsichtlich ihrer regelmäßigen Fabrikations- und Verkaufsstätte, so enge Berührungspunkte aufweisen, daß beim Durchschnittskäufer die Meinung aufkommen kann, sie stammten aus dem gleichen Geschäftsbetrieb, sofern übereinstimmende oder vermeintlich übereinstimmende Kennzeichen verwendet werden (BGH GRUR 1958, 437, 439 - Tricoline; 1963, 572, 373 -Certo; 1966, 432, 434 - Epigran; 1967, 355, 356 - Rabe).
Die Vorstellungen der beteiligten Verkehrskreise bestimmen sich bei Fabrikmarken naturgemäß in erster Linie danach, ob die Waren tatsächlich regelmäßig im gleichen Betrieb her-gestellt werden (vgl. die genannte Epigran-Entscheidung aaO m.w.Nachw.).
Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts jedenfalls nicht bei fertigen Bekleidungsstücken einerseits und Fasern, Fäden und Garnen andererseits gegeben. Die herrschende Auffassung über die Ungleichartigkeit von Fertigwaren und Rohstoffen bzw. Halbfertigfabrikaten beruhe - so führt das Beschwerdegericht aus - darauf, daß Waren unterschiedlicher Fertigungsstufen regelmäßig in verschiedenen Betrieben hergestellt und zu demeist auch in verschiedenen Verkaufsstätten und an verschiedene Abnehmerkreise vertrieben würden. Daß diese Regel auch für die genannten Waren zutreffe, sei bislang in der
Spruchpraxis des Patentamtes angenommen worden und werde durch die den Parteien mitgeteilten Ermittlungsergebnisse aus anderen Verfahren bestätigt. Abgesehen von vereinzelten Ausnahmen sei es nach wie vor CGe-
spinstfasern und Game in dem gleichen Betrieb herzustellen wie Fertigkleidung, zu demal die fraglichen Betriebe über unterschiedliche Maschinenausrüstungen, Arbeitsplanung und Absatzorganisationen verfügten.
2. Diese im wesentlichen tatrichterlichen Feststellungen, die der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren weitgehend entzogen sind (BGH GRUR 1963, 572 - Certo), werden von der Rechtsbeschwerdeführerin nicht angegriffen. Diese wendet sich vor allem dagegen, daß das Beschwerdegericht die Bedeutung des Widerspruchszeichens als begleitende Fasermarke für die Beurteilung der zeichenrechtlichen Gleichartigkeit verkannt habe.
Die Erscheinung der begleitenden Marke beschreibt das Beschwerdegericht dahingehend, daß einem zur Weiterverarbeitung bestimmten Roh- nder Vorprodukt dessen Warenzeichen über die weiteren Fertigungsstufen in anderen Betriebsstätten hinweg mit auf den Weg gegeben wird, so daß dieses Zeichen schließlich auch am Fertigprodukt erscheint. In tatsächlicher Hinsicht stellt es dazu auf Grund der Ermittlungen in anderen Verfahren und auch aus eigener Sachkunde fest, daß es namentlich auf dem Gebiet der heute allgemein verbreiteten Synthetikerzeugnisse branchenüblich ist, die Fertigkleidung mit der Faser- bzw. Garnmarke zu versehen, und zwar teils allein, teils neben der Marke des Herstellers des Fertigproduktes, wobei die Materialmarke nicht immer als solche besonders erkennbar
ist. Diese Entwicklung wird durch das Textilkennzeichnungsgesetz vom 1. April 1969 (BGBl I, 279), das nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung verabschiedet wurde, noch gefördert. Denn nach diesem Gesetz müssen bei fertigen Textilerzeugnissen Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe deutlich lesbar angegeben werden, wobei gemäß § 3 Abs. 3 des Gesetzes neben der vorgeschriebenen RohstoffbeZeichnung (z.B. Synthetics) zusätzlich ein für textile Rohstoffe eingetragenes Wertzeichen mitverwendet werden darf.
Die genannte Art der Verwendung begleitender Marken bezweckt, auch den Letztverbraucher, für den das Vorprodukt als solches nicht bestimmt ist, mit neuen synthetischen Fasern bekannt zu machen (vgl. dazu Baumbach/Hefermehl,
WZG, 10. Aufl., Anm. 64 zu § 1; Miosga, Mitt. 1964, 1,
3 ff). Dementsprechend hat im Streitfall die Widersprechende unter Vorlage von Werbematerial dargetan, daß sie auch auf dem Gebiet der Fertigwaren für die Verwendung ihrer Dolan-Faser wirbt. Der Hersteller der Faser kann ferner daran interessiert sein, mit einer Marke an der Fertigware die richtige Verarbeitung seines Werkstoffes zu garantieren, und vergibt demgemäß unter Umständen Lizenzen an seiner Marke (vgl. den vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall GRUR 1969,
194 - Nyltest); denn die Güte des Endproduktes wirkt sich auch auf die Wertschätzung des Vorproduktes aus. Umgekehrt kann auch der Weiterverarbeiter namentlich bei bekannten und güteverbürgenden Gespinstmarken auf eine entsprechende Kenntlichmachung Wert legen, wobei die vom Hersteller der Faser betriebene Werbung u. U. zu einer Haftung für zugesicherte Eigenschaften führen kann (BGHZ 48, 118 - Trevira). Diese Art der Kennzeichnung dient schließlich dem Interesse des Verbrauchers, am Fertigprodukt erkennen zu können,
welche Materialien hei der Herstellung verwendet wurden und wie demgemäß das Kleidungsstück zu pflegen ist. Diese Funktion übt die begleitende Marke vor allem bei Verwendung neuer synthetischer Werkstoffe aus, bei denen das Warenzeichen dem Verkehr über seine eigentliche herkunftskennzeichnende Funktion hinaus zugleich als Ersatz für die häufig schwierigen chemischen oder technischen Fachbezeichnungen dient und sich damit dem Charakter eines Warennamens annähert (vgl. dazu Miosga, aaO S. 5> von Gamm, WZG, Anm. 8 zu § 1).
3. Verwenden Dritte für Fertigkleidung ein Zeichen (hier: Bohan), das mit der begleitenden Marke für Vorprodukte (hier:.Dolan) übereinstimmt oder verwechslungsfähig ist, darn können sich daraus - wie das Beschwerdegericht im einzelnen darlegt - in verschiedener Richtung Irrtümer ergeben. Solche Irrtümer kommen nicht allein in dem speziellen Fall in Betracht, daß die Rohstoffmarke als begleitende Marke im eigentlichen Sinne unmittelbar an der Fertigkleidung mit angebracht wird; denn irrige Vorstellungen im Verkehr können sich auch schon aufgrund sonstiger Umstände, etwa dann bilden, wenn der Rohstoffhersteller mit seiner Marke gegenüber dem Letztverbraucher wirbt.
Soweit ersichtlich, herrscht allgemeines Einverständnis darüber, daß die Rechtsprechung versuchen muß, den mit dieser Entwicklung verbundenen Schutzbedürfnissen in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Strittig ist jedoch, ob der gebotene Schutz systemgerecht auf dem Wege über das Warenzeichenrecht und auch schon im patentamtlichen Widerspruchsverfahren oder aber nach wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen zu gewähren ist. Diese Frage mag für die verschiedenen Branchen je nach den die Verkehrsauffassung be-
einflussenden Gegebenheiten verschieden zu beantworten sein. Im Streitfall beschränkt sich die Entscheidung auf den Schutz solcher Zeichen, die auf dem Textilsektor für synthetische Fasern und Garne eingetragen sind.
Irrtümer sind - wie auch die Rechtsbeschwerdeführerin in Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht hervorhebt - in erster Linie in der Richtung zu befürchten, daß namentlich bei Benutzung nahezu identischer Bezeichnungen fälschlich auf die Verwendung gleicher Materialien geschlossen wird (vgl. Baumbach/Hefermehl, aaO Anm. 70 zu § 5; Wolf, MA 1959, 848). Wenn nämlich der Hersteller der Fertigkleidung ein Zeichen wählt, das mit einer Fasermarke übereinstimmt, dann besteht die Gefahr, daß der Verkehr das Zeichen für Fertigkleidung als begleitende Marke ansieht und deshalb irrig annimmt, das ihm vorliegende Bekleidungsstück sei aus dem Material der begleitenden Marke gefertigt. Hier handelt es sich also zunächst nicht um einen Herkunftsirrtum im Sinne des Warenzeichenrechtes, sondern um einen wettbewerbsrechtlich zu mißbilligenden Irrtum über die stoffliche Beschaffenheit der Ware im Sinne des § 3 UWG.
a) Dementsprechend wird verschiedentlich der Standpunkt vertreten, die in Rede stehende Problematik sei nicht aus dem Warenzeichenrecht und keinesfalls im zeichenrechtlichen Widerspruchsverfahren vor dem Patentamt zu lösen (so im Ergebnis das Beschwerdegericht; ebenso in zwei weiteren Beschlüssen vom 22. und 29. Mai 1968, Bl.f.PMZ 1969, 132; vgl. ferner von Gamm aaO Anm. 8 f zu § 1 und Anm. 37 zu § 5 sowie Tetzner, WZG, S. 224 f). Das Warenzeichenrecht schütze den Zeicheninhaber in dem Bestreben, die betriebliche Herkunft und die auf dieser Herkunft beruhende Güte seiner Ware kenntlich zu machen und sich zur Unterscheidung von
Waren anderer Herkunft eines Warenzeichens zu bedienen. Dieser Schutz reiche bereits recht weit. Denn das Warenzeichengesetz begnüge sich nicht mit dem Verbot, ein identisches Zeichen für die gleichen Waren in zeichenmäßiger Form zu benutzen, sondern erstrecke den Schutz auch auf verwechslungsfähige Zeichen und deren Gebrauch für gleichartige Waren, also auf alle jene Fälle, in denen der Durchschnittskäufer infolge der bildlichen, klanglichen oder begrifflichei Ähnlichkeit der beiderseitigen Zeichen und infolge der nahestehenden wirtschaftlichen Bedeutung und Verwendungsweise der beiderseitigen Waren zu dem irrigen Schluß gelangen könne, beide Waren entstammten demselben Geschäftsbetrieb. Durch die Erfordernisse der Warengleichartigkeit und der Verwechslungsgefahi* werde aber zugleich der Schutzbereich, den das Warenzeichenrecht gewähre und der nicht uferlos ausgedehnt werden dürfe, abgegrenzt. Dabei sei an dem bewährten und praktikablen Regelsatz festzuhalten, daß Fertigwaren und Halbfertigerzeugnisse regelmäßig nicht gleichartig seien, da beide in der arbeitsteiligen Fertigung regelmäßig und gerade auch in den in Rede stehenden Fällen eben nicht vom gleichen Unternehmen hergestellt würden. Werde der Warengleichartigkeitsbereich auf das Fertigprodukt ausgedehnt, dann werde der Hersteller eines Vorproduktes so behandelt, als produziere er auch Fertigwaren und sei Inhaber eines darauf bezüglichen Warenzeichens, obwohl er tatsächlich nicht mit Fertigwarenhersteilem in Konkurrenz stehe und obwohl daher sein zeichenrechtliches Hauptinteresse darin zu sehen sei, die Herkunft seines Vorproduktes, z.B. seiner Fasern, im Unterschied zu Fasern anderer Herkunft kenntlich zu machen. Als Ausschnitt des allgemeinen Wettbewerbsrechts könne und wolle das Warenzeichenrecht nicht etwa sämtliche denkbaren Fälle der Beeinträchtigung eines Kennzeichnungsmittels erfassen. Vielmehr griffen je nach den Umständen des Einzelfalls die
ergänzend heranzuziehenden wettbewerbsrechtlichen Grundsätze über den erwähnten Schutz gegen Irreführung und den Schutz gegen anlehnende Werbung, Rufbeeinträchtigung und Verwässerung bekannter Marken ein, und zwar namentlich gegenüber solchen Beeinträchtigungen, die über den warenzeichenrechtlich zu beurteilenden Fall betrieblicher Herkunftsverwechslungen hinaus gingen. Bei einigen Werkstoffmarken habe man sich im übrigen durch Eintragung eines Verbandszeichens im Sinne des § 17 WZG geholfen oder auch durch Aufnahme der Bezeichnung als Firmenschlagwort, so daß ein von der Warengleichartigkeit unabhängiger kennzeichenrechtlicher Schutz Platz greife.
b) Abweichend vom Beschwerdegericht und den zuvor genannten Erwägungen wird jedoch im Schrifttum wohl überwiegend der Standpunkt vertreten, daß Vorprodukte und Fertigprodukte dann als warengleichartig anzusehen seien, wenn das Zeichen des Vorproduktes als begleitende Marke auch am Fertigprodukt verwendet wird (Baumbach/Hefermehl, aaO,
Anm. 70 zu § 5; Reimer/Trüstedt, Warenzeichenrecht, 4. Aufl. S. 376 f; Miosga aaO,S. 42 ff; Heydt in seiner Anmerkung zu dem Tricoline-Urteil, GRUR 1958, 242; Wolf, MA 1959, 848, 850). Nach Meinung der Rechtsbeschwerdeführerin ist es geboten, die Ansätze der Rechtsprechung, die ebenfalls in diese Richtung wiesen (PA Bl. 1930, 57 = MuW 1930, 144 - Celanese; RG GRUR 1935, 814 - Trocklin; BGH GRUR 1958,
437 - Tricoline; vgl. auch BPatGE 4, 103 - Phrix), in einer den Bedürfnissen des Verkehrs entsprechenden, sinnvollen Weise fortzuentwickeln. Die Betrachtungsweise des Beschwerdegerichts werde - so meint die Rechtsbeschwerdeführerin -dem Sinn des Zeichenrechts und des Abgrenzungsfaktors der Warengleichartigkeit nicht gerecht. Der Bundesgerichtshof habe bereits in dem Tricoline-Urteil hervorgehoben, daß die
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gebräuchliche Umschreibung des Begriffs der Warengleichartigkeit lediglich im Blick auf typische Fälle entwickelt worden sei, daß dies aber nicht hindere, andere Fälle der Gleichartigkeit unmittelbar aus dem Zweck der gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen. Dementsprechend sei der Regelsatz von der Ungleichartigkeit von Fertigwaren und Halbfertigerzeugnissen wiederholt durchbrochen worden (vgl.
BGH GRUR 1958, 437, 440 - Tricoline m.w.Nachw.; 1966, 432,
435 - Epigran). Selbst wenn die begleitende Marke in erster Linie Schutz gegen Irreführungen wettbewerbsrechtlicher Natur benötigen sollte, so dürfe doch auch unter warenzeichenrechtlichen Gesichtspunkten nicht die sog. Garantiefunktion des Warenzeichens außer acht bleiben, die von der Rechtsprechung namentlich für die ähnlich gelagerten Probleme des Reparatur-und Ersatzteilgeschäftes herausgearbeitet worden sei und die gerade bei der begleitenden Marke eine wesentliche Rolle spiele, da diese für den Verbraucher eine Garantie für bestimmte Materialeigenschaften darstelle. Entgegen der Meinung des Beschwerdegerichts seien zudem zeichenrechtliche Herkunftsirrtümer zu befürchten, und zwar selbst dann, wenn der Verbraucher erkenne, daß die Begleitmarke das verwendete Material und das andere Zeichen das Fertigprodukt kennzeichne. | Denn wenn das Zeichen für die Fertigkleidung gleich oder verwechslungsfähig sei, müsse der Verbraucher nach der Lebenserfahrung annehmen, daß der Hersteller des Vorproduktes nunmehr auch zur Herstellung des Fertigproduktes übergegangen sei, zu demal im Zuge der fortschreitenden wirtschaftlichen Verflechtung zu demindest die Annahme eines organisatorischen Zusammenhangs zwischen verschiedenen Produktionsstufen naheliege.
4. Bei der Prüfung, welcher der beiden entgegengerichteten Auffassungen der Vorzug gebührt, ist zunächst klarzustellen, daß das Wettbewerbsrecht keine Lösung gewährt, die dem berechtigten Schutzbedürfnis des Inhabers der begleitendeöl
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Marke in allen Fällen ausreichend gerecht wird. Denn der wettbewerbsrechtliche Schutz gegen Irreführung über die Materialbeschaffenheit und erst recht Ansprüche wegen unlauterer anlehnender Werbung oder wegen Verwässerung einer berühmten Marke kommt im allgemeinen erst in Betracht, wenn die Marke des Vorproduktes im Verkehr bekannt geworden ist. Wartet man aber bis..zu diesem Zeitpunkt ab, dann hat häufig der Hersteller der Fertigkleidung mittlerweile seine Marke eintragen lassen und daran möglicherweise schon einen wertvollen Besitzstand erworben, so daß es nicht zuletzt mit Rücksicht auf sein Interesse in hohem Maße unbefriedigend wäre, diese Werte nachträglich wieder zu zerstören, sofern dann ein Eingreifen überhaupt noch möglich sein sollte.
Nach Auffassung des erkennenden Senats gewährt das geltende Zeichenrecht Möglichkeiten für eine Lösung des Kollisionsproblems, ohne daß es erforderlich wäre, den Begriff der Warengleichartigkeit in einem bedenklichen Maße auszuweiten. Das zeichenrechtliche Kriterium der Warengleichartigkeit dient - wie bereits erwähnt - ebenso wie das Kriterium der Verwechslungsgefahr dazu, ausreichenden Schutz gegen betriebliche Herkunftsirrtümer zu gewähren.
Die herkömmliche Auffassung, daß im Regelfall Vor- und Fertigprodukte nicht gleichartig seien, wird wesentlich dadurch beeinflußt, daß beide im allgemeinen nicht in gleichen Fabrikationsstätten hergestellt werden und vor allem auch nicht an die gleichen Verbraucher gelangen, so daß die Marke des Vorprodukts gegenüber dem Abnehmer des Fertigprodukts nicht oder kaum in Erscheinung tritt und für betriebliche Herkunftsirrtümer daher kein Raum ist. Anders ist die Sachlage bei den in Rede stehenden Fällen auf dem Textilsektor. Zwar werden auch hier Faser und Fertigkleidung im allgemeinen von verschiedenen Unternehmen hergestellt. Doch bestimmt hier das Vorprodukt maßgeblich Eigenschaften und Wertschät-
zung des Fertigprodukts. Dementsprechend wendet sich der Hersteller einer neuen synthetischen Faser anders als bei den üblichen Vorprodukten in der Regel nicht allein an den Weiterverarbeiter als seinen unmittelbaren Abnehmer, sondern zugleich an den Käufer der Fertigkleidung, um diesen für den Erwerb von Fertigkleidung aus dem neuen Werkstoff zu gewinnen. Der Benutzer der Fertigkleidung wäre nicht einmal überrascht, wenn der Hersteller der Faser sogar fertige Waren unter der gleichen Bezeichnung anbieten würde, um die Brauchbarkeit des neuen Materials darzutun. An diesen Zusammenhängen kann das Zeichenrecht nicht Vorbeigehen, da andernfalls eine bedenkliche Verkehrsverwirrung zu besorgen wäre. Einer solchen Verkehrsverwirrung kann auch zeichenrechtlich um so eher begegnet werden, als die zu befürchtenden Irrtümer nicht allein solche sind, denen aufgrund des Wettbewerbsrechts begegnet werden könnte:
Das Beschwerdegericht befaßt sich seinerseits ausführlicher mit dem Fall, daß die begleitende Marke nicht als solche erkennbar ist bzw. daß ein klarstellender Hinweis nicht auffällt, daß daher der Käufer die Zeichen für die Faser und die Fertigkleidung nicht nach ihrer Bedeutung für die verschiedenen Fertigungsstufen auseinanderhalten kann und aus diesem Grunde - bei Verwendung verwechslungsfähiger Zeichen für die Fertigware - irrigen Schlüssen über die betriebliche Herkunft der Fertigware ausgesetzt wird. Nach Meinung der Rechtsbeschwerdeführerin rechtfertigen schon diese Fälle warenzeichenrechtlicher Herkunftsirrtümer, Waren der verschiedenen Fertigungsstufen als gleichartig anzusehen. Demgegenüber meint das Beschwerdegericht, in derartigen Fällen seien Irrtümer darauf zurückzuführen, daß die begleitende Marke unsachgemäß benutzt werde; denn das Anbringen der begleitenden Marke
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des Vorprodukts sei nur dann zeichenrechtlich sachgemäß, wenn der Verkehr unschwer erkennen könne, daß sich diese Marke nicht auf die Fertigkleidung, sondern nur auf das Vorprodukt als Herkunftshinweis zur Unterscheidung von Vorprodukten anderer Herkunft beziehe (vgl. RG GRUR 1935, 814, 817 - Trocklin; BGH GRUR 1958, 437, 442 -Tricoline; Baumbach/Hefermehl, aaO Anm. 68 zu § 5 WZG; von Gamm, aaO Anm. 8 zu § 1; Miosga, aaO S. 42; Wolf, aaO S. 848). Zweckwidrige Gebräuche in der Verwendung von Begleitmarken gäben aber keinen ausreichenden Anlaß, zu Gunsten ihres Inhabers den Regelsatz von der Ungleichartigkeit von Vor- und Fertigwaren zu durchbrechen.
Auf die zuvor genannte Problematik braucht nicht näher eingegangen zu werden. Denn zeichenrechtliche Herkunft sirrtümer sind selbst dann nicht auszuschließen, wenn die begleitende Marke im Sinne des Beschwerdegerichts sachgemäß als Kennzeichen der Faser verwendet wird. Das wird bereits deutlich erkennbar in dem typischen Fall, daß ein Zeichen, welches mit einer prioritätsälteren Fasermarke identisch übereinstimmt, für Fertigkleidung verwendet würde, die aus dem Fasermaterial eines Dritten hergestellt worden ist. Schon hier droht nicht allein der erwähnte, wettbewerbsrechtliche Ansprüche begründende Irrtum über die stoffliche Beschaffenheit der Fertigkleidung (vgl. oben Ziff. 3), sondern damit zugleich ein zeichen-rechtlicher Irrtum über die betriebliche Herkunft des verarbeiteten Materials. Gerade wenn für den Käufer von Fertigkleidung das verarbeitete Material wichtig ist, mißt er nach der Lebenserfahrung auch der betrieblichen Herkunft dieses Materials und der auf dieser Herkunft beruhenden Güte Bedeutung zu. Die Herkunfts- und Vertrauensfunk
tion der Fasermarke wird also vom Hersteller der Fertigkleidung durch die Wahl einer übereinstimmenden Bezeichnung in Ergebnis auf derjenigen Fertigungsstufe beeinträchtigt, auf der sich der Inhaber der Fasermarke betätigt. Letzten Endes liegt sonach auch hier jener Normaltatbestand vor, dem das Gesetz durch das Merkmal der Warengleichartigkeit begegnen will, daß nämlich der Verkehr bei Verwendung übereinstimmender Zeichen den falschen Eindruck gewinnen könnte, Waren verschiedener Herkunft stammten aus dem gleichen Geschäftsbetrieb,
Daß hier Herkunftsirrtümer in zeichenrechtlichen Sinne zu besorgen sind, tritt aber noch deutlicher in dem umgekehrj gelagerten Fall in Erscheinung, daß ein Unternehmen Fertigkleidung unter einer prioritätsälteren Marke anbietet und nunmehr ein anderer die gleiche Bezeichnung für eine Faser wählt und als begleitende Marke an der aus dieser Faser gefertigten Kleidung verwenden läßt. Hier drängt sich dem Käufer fast unvermeidlich der Schluß auf, daß die Fertigkleidung beide Male aus dem gleichen Geschäftsbetrieb stammt.
Nach alledem kann dem Beschwerdegericht nicht gefolgt werden, wenn es im Streitfall zeichenrechtliche Ansprüche mit | der Begründung verneint hat, die beiderseitigen Waren seien deshalb nicht gleichartig, weil die eine ein Vorprodukt und die andere ein Fertigerzeugnis sei.
5. Die Rechtsbeschwerdegegnerin hat noch geltend gemacht, daß die erörterten Fragen - auch soweit sie warenzeichenrechtlicher und nicht lediglich wettbewerbsrechtlicher Natur seien - jedenfalls nicht im patentamtlichen Widerspruch verfahren entschieden werden könnten. Gerade der vorliegende Fall zeige, daß eine umfassende Würdigung des wettbewerblichen Tatbestandes und umfangreiche Ermittlungen nicht nur über die Gepflogenheiten der Branche, sondern auch über Art ünd'Umfang der Verwendung des als Begleitmarke benutzten Widerspruchszeichens erforderlich werden könnten. Dazu er-
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scheine das Widerspruchsverfahren um so weniger geeignet, als es die Berücksichtigung ergänzender wettbewerbsrechtlicher Ansprüche von vornherein ausschließe.
Diesen Bedenken kann nicht beigepflichtet werden.
Der erkennende Senat hat zwar wiederholt betont, daß das Widerspruchsverfahren ebenso wie das Eintragungsverfahren auf die rasche Erledigung einer Vielzahl von Anmeldungen angelegt ist und daß in diesem Verfahren eine Reihe von Fragen, die für die endgültige Berechtigung einer Eintragung bedeutsam werden könnten, unberücksichtigt bleiben müssen (vgl. BGHZ 46, 152, 158 - Vitapur m.w.Nachw.). Nach der gesetzlichen Regelung gehört aber in das Widerspruchsverfahren gerade auch die Prüfung der zeichenrechtlichen Frage, ob die für die beiderseitigen Zeichen bestimmten Waren gleichartig sind. Es ist kein zwingender Grund dafür ersichtlich, den in Rede stehenden Aspekt der Warengleichartigkeit von der Berücksichtung im Widerspruchsverfahren auszuschließen und damit die Eintragung solcher Neuanmeldungen in Kauf zu nehmen, die bei richtiger Würdigung der Gleichartigkeit nicht hätten eingetragen werden dürfen. Zwar kann die Entscheidung Ermittlungen über die Gegebenheiten in der jeweiligen Branche erfordern. Die Beurteilung der Warengleichartigkeit läßt sich aber ohnehin nicht trennen von einer tatrichterlichen Klärung wirtschaftlicher Tatbestände und deren Einfluß auf die maßgebliche Verkehrsauffassung; denn schon im Regelfall hängen die Vorstellungen der beteiligten Verkehrskreise - wie bereits erwähnt - vor allem davon ab, ob die in Betracht kommenden Waren tatsächlich regelmäßig im gleichen Betrieb hergestellt werden. Die Entscheidung der Frage der Warengleichartigkeit nötigt - anders als bei Berücksichtigung der auf den Einzelfall bezogenen sogenannten Benutzungslage für die Frage der Verwechslungsgefahr - vor allem nicht dazu, in jedem Einzelfall der individuellen Stellung der jeweiligen Begleitmarke im Wirtschaftsverkehr nachzugehen. Denn maßgeblich für das Merkmal der Warengleichartigkeit sind die
Verhältnisse der Jeweiligen Branche, die nicht für Jedes Widerspruchsverfahren immer wieder neu aufgeklärt werden müssen, so daß eine übermäßige Belastung dieser Verfahren nicht zu befürchten steht. Ist es nämlich in der Textilbranche üblich, Zeichen für eine synthetische Faser als begleitende Marke auch an der Fertigkleidung anzubringen und die Fasermarke auch in der Werbung für Fertigkleidung dem Letztverbraucher bekannt zu machen, dann läßt sich die Frage der Warengleichartigkeit entsprechend dieser allgemeinen Branchenübung und der daraus folgenden Verkehrsauffassung nur einheitlich für alle Fasermarken beurteilen und dann kann der Gleichartigkeitsbereich für neue Fasermarken nicht von vornherein enger bemessen werden als für bereits im Verkehr eingeführte Marken.
6. Die Rechtsbeschwerdeführerin bemängelt schließlich noch, daß das Beschwerdegeritht :einer.zeichenrechtliche Gleichartigkeit sogar zwischen Wirkstoffen und gewirkter Fertigkleidung verneint habe, obwohl insoweit nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Gleichartigkeit im herkömmlichen Sinne anzunehmen sei. Ihr ist zuzugeben, daß der angefochtene Beschluß auch insoweit einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhält.
Der Bundesgerichtshof hat in der Ribana-EntScheidung eine Gleichartigkeit zwischen Stoffen zu gewirkten und gestrickten Kleidungsstücken einerseits und gewirkter und gestrickter Fertigkleidung andererseits mit der Begründung anerkannt, daß das Fertigprodukt bei solchen Textilien, derefl Bearbeitung sich in der Anpassung eines Halbfabrikates an die menschlichen Körperformen erschöpfe, durch die Beschaffenheit des Halbfabrikates bestimmt werde (GRUR 1962, 522?, 524; zustimmend Baumbach/Hef erinehl, aaO Anm. 66 zu § 5).
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Ob diese Begründung für sich allein ausreichen würde, kann dahinstehen. Denn jedenfalls bestätigen die tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts, daß der Verkehr Anlaß hat, bei Verwendung übereinstimmender oder vermeintlich übereinstimmender Kennzeichen speziell für gewirkte Stoffe und für gewirkte Ober- und Unterbekleidung eine Herkunft aus dem gleichen Geschäftsbetrieb zu vermuten. Zwar gibt es nach wie vor WirkstofHersteller, die ausschließlich Halbfertigstoffe hersteilen und ihre gesamte Produktion an Weiterverarbeiter veräußern.
Nach den Auskünften des Gesamtverbandes der deutschen Maschenindustrie und des Gesamtverbandes der deutschen Textilindustrie fertigen jedoch die Fabrikanten von gewirkter Ober- und Unterbekleidung in zahlen- und mengenmäßig überwiegendem Maße auch halbfertige Wirkstoffe.
Nach den Feststellungen des gleichen BeschwerdeSenats in einem anderen Verfahren (Mitt. 1968, 150, 152) werden sogar 75 % der gesamten Damenwäsche-Produktion in dem gleichen Betrieb konfektioniert, in dem der hierzu benötigte Wirkstoff erzeugt wird. Damit ist aber eine maßgebliche Voraussetzung für die Annahme der Warengleichartigkeit gegeben. Demgegenüber ist es nach der zutreffenden Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin nicht entscheidend, daß die Fabrikation der Wirkstoffe in der Regel nur für die eigene Produktion von Fertigkleidung erfolgt und daß diejenigen Unternehmen, die sowohl Wirkstoffe selbst weiterverarbeiten als auch an Weiterverarbeiter liefern, auf dem Markt nur vereinzelt in Erscheinung treten. Dieser Umstand erschwert zwar die Bildung einer den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Verkehrsauffassung, rechtfertigt es aber nicht, die nach den tatsächlichen Verhältnissen gebotene Annahme der Warengleichartigkeit zu verneinen, zu demal diese Annahme nach den Ausführungen der Ribana-Entscheidung ohnehin naheliegt.
Nach alledem war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache gemäß §§13 Abs. 5 WZG, 41 x PatG an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
Krüger-Nieland Fehle Sprenkmann
Alff
Simon