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2519 068
G.ii.d.Frist f.d. Anfechtung von Entscheidungen d.Deutschen Patentamts v. 17. Februar I960, BGBl I S. 78
Die Fristbestimmung in § 1 Abs. 1 gilt für die bis zu dem 13. Juni 1959 ergangenen Entscheidungen des Deutschen Patentamts nicht, wenn diese mit zutreffender Rechtsmittolbelehrung zugestellt v/orden waren.
BGH, Beschluß v. 30.Januar 1962 - I ZB 7/61 Bayer.Verwaltungs-
\ gericht München
I ZB 7/61
Beschluß
In Sachen
der Parfümerie in S*
vertreten durch den Vorstand Hilmer Si
Klägerin und Rechtsbeschwßrdeführerin,
- vertreten durch die Rechtsanwälte Br.
und Br in
gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten des Deutschen Patentamts in München,
Beklagte und Rechtsbeschwerdegegnerin,
wegen Versagung der Eintragung eines Warenzeichens
- weitere Beteiligte:
Firma SchflHB & Co. OmbH in Hl vertreten durch Rechtsanwalt DrJ
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Januar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr.h.c. Wilde und der Bundesrichter Dr.Spreng, Br.Löscher, Pehle und Ebel
beschlossen:
Die als Sprungrevision eingelegte Revhtsbe-schwerde der Klägerin gegen das am 2. Dezember I960 verkündete Urteil der VIII. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts München - Nr. 8083/60 - wird zurückgewiesen.
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Die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerde-verfahrens einschließlich der im Revisionsverfahren vor den Gerichten der Verv/altungsgerichtsbarkeit entstandenen Kosten werden der Klägerin auferlegt.
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Gründe:
I, Die Klägerin, die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von kosmetischen Mitteln und Parfümerien befaßt, meldete am 19. April 195$ beim Deutschen Patentamt das Wortzeichen "White Horse" für die Waren Rasierseife, Rasierwasser, Kölnisch Wasser, Haarwasser und Haarcreme zur Eintragung in die V/arenzeichenrolle an. Die Anmeldung wurde am 15. Februar 1957 unter dem Aktenzeichen P 6177/34 Wz bekanntgemacht. Nachdem die Firma SchH^P & Co. GmbH in wegen ihres Bildzeichens 473 212 (Pferd in Pesade) Widerspruch erhoben hatte, stellte die Prüfungsstelle für Klasse 34 Wz des Deutschen Patentamts durch Beschluß vom 21. März 1958 die Übereinstimmung des angemeldeten Zeichens mit dem Widerspruchszeichen fest und versagte die Eintragung. Die von der Klägerin dagegen erhobene Beschwerde wurde auf Grund einer mündlichen Verhandlung vom 22.Mai 1959 durch eine noch am selben Tag verkündete Entscheidung des 2 a-Beschv/erdesenats des Deutschen Patentamts zurückgewiesen. Die mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung versehene schriftliche Ausfertigung der Entscheidung vom 22. Mai 1959 wurde der Klägerin am 4. August 1959 zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung war unter anderem gesagt, daß die Entscheidung binnen zwei Wochen nach Zustellung durch Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München angefochten werden könne.
Erst nach mehr als 7 Monaten erhob die Klägerin unter Bezugnahme auf das Gesetz über die Frist für die Anfechtung von Entscheidungen des Deutschen Patentamts vom 17.Februar I960 (BGBl I S.78) durch einen am 31- Marz I960 eingegangenen Schriftsatz vom 30. März I960 bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München Anfechtungsklage gegen die Bundes-
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republik Deutschland (vertreten durch den Präsidenten des Deutschen Patentamts) mit dem Antrag, unter Aufhebung des Beschlusses vom 21. März 1958 und der Entscheidung vom 22. Mai 1959 die Beklagte zu verurteilen (hilfsweise: das Deutsche Patentamt anzuweisen), das angemeldete Warenzeichen "White Horse" in die Zeichenrolle einzutragen. Die Beklagte beantragte, die Klage wegen Versäumung der Anfechtungsfrist als unzulässig abzuweisen. Im Laufe des Verfahrens erklärte die zu dem Verfahren beigeladene Firma Schfl|^p& Co. GmbH, daß sie nunmehr mit der Eintragung des Warenzeichens "White Horse" zugunsten der Klägerin einverstanden sei.
Durch das hier angefochtene Urteil vom 2. Dezember I960 wies das Verwaltungsgericht die Klage wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig ab. Gegen dieses, am 27. März 1961 zugestellte Urteil legte die Klägerin durch einen am 27. April 1961 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz des Rechtsanwalts Dr.p^p in PHHHHP vom 25. April 1961 mit Zustimmung der Beklagten und der beigeladenen Firma Sch^P^ die für diesen Fall in dem Urteil zugelassene Sprungrevision ein mit dem Antrag,
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 2. Dezember I960 aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Das Verwaltungsgericht legte die Sache dem Bundesverwaltungsgericht vor, das Bundesverwaltungsgericht gab sie mit Schreiben vom 5. Juli 1961 gemäß Art. 6 § 11 Abs. 3, § 22 Abs.2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Hechtsschutzes vom 23. März 1961 (BGBl I S.274) an den Bundesgerichtshof ab.
II. Das Verfahren über die von der Klägerin eingelegte Sprungrevision ist nach Art. 6 § 11 Abs. 3 Satz 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes mit dem 1. Juli 1961 auf
den Bundesgerichtshof übergegangen. Die bisherige Revision gilt nunmehr als zugelassene Rechtsbeschwerde, über die nach den Vorschriften über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse des Patentgerichts zu entscheiden ist (§11 Abs.3 Satz 2 des Sechsten Überleitungsgesetzes). Der von der Klägerin selbst gegebenen Anregung entsprechend kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffen werden (§ 13 Abs.5 V/ZG in Verb, mit § 41 w Abs.l PatG, beide i.d.P, der Bekanntmachung vom 9- Mai 1961 - BGBl I S.549, 550, 574 -).
III. Gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Klägerin bestehen keine Bedenken (§11 Abs. 3 Satz 3 des Sechsten Überleitungsgesetzes in Verb.mit §§ 134, 139, 67 Abs.l Satz 2 VwGO). In der Sache selbst konnte das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg haben, da die Gründe des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts entgegen der in der Revisionsbegründung dargelegten Meinung der Klägerin einen entscheidungserheblichen Rechtsirrtum nicht eikennen lassen.
§ 1 Abs. 1 des am 1. März I960 in Kraft getretenen Gesetzes über die Frist für die Anfechtung von Entscheidungen des Deutschen Patentamts vom 17. Februar I960 (BGBl I S.78), auf den sich die Klägerin für die Rechtzeitigkeit ihrer Klage beruft, bestimmte, daß bis zu dem 13. Juni 1959 ergangene Beschlüsse und Entscheidungen des Patentamts, soweit bei Inkrafttreten des Gesetzes der Verwaltungsrechtsweg gegeben war, nur noch bis zu dem Ablauf eines Monats nach dem Inkrafttreten des Gesetzes oder bis zu dem Ablauf eines Jahres nach Zustellung des Beschlusses oder der Entscheidung, so-
fern diese Frist später ablief, bei den Verwaltungsgerichten angefochten werden konnten* Würde die Klägerin diese Bestimmung für sich in Anspruch nehmen können, so würde ihre am 31- März I960 bei dem Verwaltungsgericht eingegangene Klage in der Tat rechtzeitig erhoben gewesen sein- Bas Verwaltungsgericht hat sich demgegenüber jedoch mit Recht auf den Standpunkt gestellt, daß die Klägerin sich nicht auf das Gesetz vom 17. Februar I960 berufen könne.
1. Bas Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, daß mit der am 4. August 1959 vorschriftsmäßig erfolgten Zustellung der Entscheidung des 2 a-Beschwerdesenats vom 22. Mai 1959, weil ihr eine ordnungsmäßige Rechtsmittelbelehrung beigefügt gewesen sei, die damals zweiwöchige Klagefrist zu laufen begonnen und daß diese Klagefrist am 18. August 1959 geendet habe. Hiergegen sind auch in der Revisionsbegründung der Klägerin keine Bedenken erhoben worden.
Bas Verwaltungsgericht fährt sodann zutreffend fort, daß die hier angegriffenen Entscheidungen des Beutschon Patentamts mit der erst am 31. März I960 eingereichten Klage nur dann noch hätten angefochten werden können, wenn in bezug auf die Entscheidung des 2 a-Beschwerdesenats vom 22. Mai 1959 die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Februar I960 zuträfen.
2. Bas Verwaltungsgericht äußert dabei zunächst Zweifel, ob die Entscheidung des 2 a-Beschwerdesenats, weil sie zwar am 22. Mai 1959 verkündet, aber erst am 29. Juli 1959 zur Post gegeben und der Klägerin erst am 4. August 1959 zugestellt v/orden sei, im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Februar I960 überhaupt bis zu dem 13. Juni 1959 oder ob sie nicht vielmehr erst danach "ergangen” sei. Biese
Zv/cifel sind nicht berechtigt. Es besteht kein Grund zu der Annahme, daß das Gesetz vom 17. Februar I960 von dem üblichen Sprachgebrauch hätte abv/eichen wollen, nach dem verkündete Entscheidungen, auch wenn sie später noch zugestellt werden, bereits mit der Verkündung "ergangen” sind. Der Bestand des angefochtenen Urteils wird dadurch jedoch nicht berührt. Denn das Verwaltungsgericht hat die von ihm aufgeworfene Frage letztlich unentschieden gelassen, weil es im weiteren zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Bestimmung des § 1 Abs.l des Gesetzes vom 17. Februar I960 im Streitfall auch dann nicht Platz greife, wenn die Entscheidung des 2 a-Beschwerdesenats als bis zu dem 13. Juni 1959 "ergangen" angesehen werde.
3. Das Verwaltungsgericht entnimmt sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Februar I960, daß damit nicht nachträglich eine auf Grund bestehender anderweitiger gesetzlicher Regelung bereits abgelaufene Frist zur Beschreitung des Verwaltungsrechtswegs wieder neu habe eröffnet werden sollen. Durch die Wörter "nur noch" in § 1 Abs. 1 des Gesetzes würden, v/ie das Verwaltungsgericht ausführt, die im Gesetz festgelegten Zeitpunkte lediglich als die äußersten bezeichnet, bis zu denen die bis zu dem 13. Juni 1959 ergangenen Entscheidungen des Deutschen Patentamts noch hätten angefochten werden können. Einer solchen zeitlichen Begrenzung fähig seien aber nur solche prozessuale Handlungen, die ohne die Begrenzung noch während weiterer Zeiträume vorgenommen werden könnten, nicht aber solche Handlungen, deren Vornahme infolge gesetzlichen Fristablaufs schon vor dem Begrenzungszeitpunkt nicht mehr möglich gewesen sei.
Eine Wiedereröffnung bereits abgelaufener gesetzlicher Fristen würde etwas so Besonderes und Ungewöhnliches gewesen sein, daß der Gesetzgeber das unmißverständlich zu dem
Ausdruck gebracht haben würde. Die Absicht des Gesetzgebers sei lediglich gewesen, eine abschließende Frist zur Anfechtung derjenigen Entscheidungen des Patentamts zu setzen, für die eine Klagefrist vorher nicht zu laufen begonnen habe, weil das Patentamt die Entscheidungen in der Annahme, sie seien endgültig, nicht mit der erforderlichen Rechtsmitt elbelehrung versehen gehabt hatte. Als durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13* Juni 1959 festgestellt worden sei, daß die Entscheidungen der Beschwex&esenate des Patentamts als Akte einer Verwaltungsbehörde der gerichtlichen Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterlägen, sei es im Hinblick auf die große Zahl der ohne Rechtsmittolbolehrung ergangenen Entscheidungen nicht möglich gev/esen, sie nachträglich mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Im Interesse der Rechtssicherheit habe der Gesetzgeber es daher für geboten erachtet, durch die getroffene gesetzliche Regelung Klarheit über die Rechtsbeständigkeit der bis zu dem 13. Juni 1959 ergangenen Entscheidungen des Patentamts zu schaffen. Der Gesetzgeber habe damit aber nicht für diejenigen Entscheidungen des Patentamts erneut die Anfechtbarkeit begründen wollen, für welche die Anfechtungafrist infolge ursprünglicher Beifügung oder späterer Nachholung der Rechtsmittelbelehrung inzwischen bereits abgelaufen gev/esen sei. Etwas anderes könne weder den Ausführungen des Abgeordneten Jahn bei der Begründung des Gesetzentwurfs in der 95. Sitzung des Deutschen Bundestags vom 20. Januar I960 - Stenogr. Bericht S. 5282 D/5283 B-noch den Ausführungen in der Abhandlung von Krieger im "Betriebsberater" I960 S. 231 ff entnommen werden. Es könne schließlich der Klägerin auch nicht darin gefolgt werden, daß den wenigen, die bis zu dem 13. Juni 1959 einen mit Rechts-raittelbelehrung versehenen Bescheid vom Patentamt erhalten
hätten, wogen der unsicheren Rechtslage nicht habe zugemutet werden können, die Anfechtungsklage zu erheben, daß deshalb das Gesetz vom 17. Februar I960 auch auf diese Personen anzuwenden sei, und daß das gleiche für diejeni-gen gelten müsse, denen eine Rechtsmittelbelehrung zwar nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 1959, aber vor dem Gesetz vom 17. Februar I960 zugestellt worden sei. Der Gesetzgeber habe mit dem Gesetz vom 17. Februar I960 lediglich eine Klärung darüber herbeiführen wollen, v/ie lange noch die ohne Rechtsmittelbelehrung erteilten Entscheidungen des Patentamts angefochten werden könnten; es sei aber nicht seine Absicht gewesen, etwaige in der Vergangenheit aufgetretene Unklarheiten darüber, ob gegen Entscheidungen des Patentamts der Verwaltungsrechtsweg zulässig sei, auszuräumen oder noch bestehende Zweifel durch eine gesetzliche Bestätigung der Richtigkeit der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts über die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs abschließend zu klären. Bei dieser Rechtslage müsse auch der Hinweis der Klägerin unbehelflich bleiben, daß Gesichtspunkte der Rechtssicherheit nicht dagegen sprechen würden, auch in den Fällen, in denen Rechtsmittelbelehrungen erteilt worden seien, eine Anfechtung nach dem Gesetz vom 17. Februar I960 zuzulassen.
4. Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, in denen ein Rechtsirrtum nicht ersichtlich ist, schließt sich der Senat in vollem Umfange an. Das Gesetz vom 17. Februar I960 hat nicht eine bis dahin nicht gegebene Möglichkeit, Beschlüsse und Entscheidungen des Patentamts bei den Verwaltungsgerichten anzufechten, neu eröffnet, sondern im Gegenteil diese nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 1959 und anderen Äußerungen in Rechtsprechung und Schrifttum bereits seit dem Inkrafttreten
des Grundgesetzes gegebene Möglichkeit, - ohne sie allerdings von Gesetzes v/egen zu bestätigen -, für die bis zu dem 13. Juni 1959 ergangenen Beschlüsse und Entscheidungen de3 Patentamts nunmehr befristet. Wenn das Gesetz diese Fristsetzung schlechthin für Beschlüsse und Entscheidungen des Patentamts, ”die bis zu dem 13. Juni 1959 ergangen sind", verfügt hat, 30 beruht das darauf, daß bei den das patentamtliche Verfahren abschließenden Entscheidungen bis zu dem 15. Juni 1959 üblicherweise keine Rechtsmittelbelehrung erteilt, also auch eine Frist zu einer Anfechtung der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht nicht in Lauf gesetzt worden war. Der hier gegebene Sonderfall, daß eine Entscheidung zwar vor d£m 13* Juni 1959 durch Verkündung ergangen, aber erst nach dem 13. Juni 1959 - und nunmehr mit Rechtsmittelbelehrung - zugestellt war, ist dabei ersichtlich nicht in Erwägung gezogen worden. Mit Recht hat aber das Verwaltungsgericht sowohl aus dem Wortlaut (nnur noch") als auch aus Sinn und Zweck des Gesetzes entnommen, daß die durch das Gesetz gesetzte Klagefrist nur für die Fälle gelten sollte, in denen nicht bereits anderweit - durch Rechtsmittelbelehrung - eine Frist gesetzt ^awesen war. Es wäre auch kein Grund ersichtlich, warum der hier gegebene Fall anders behandelt werden sollte als die durch das Gesetz vom 17. Februar I960 unzweifelhaft nicht erfaßten Fälle, in denen eine erst nach dem 13. Juni 1959 verkündete (oder überhaupt nicht verkündete) Entscheidung des Patentamts erst nach dem 13. Juni 1959, aber vor dem Gesetz vom 17. Februar I960 mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden ist.
5. Die Revisionsbegründung hat sich demgegenüber im wesentlichen darauf beschränkt, den Darlegungen des Verwaltungsgerichts nochmals die abweichende Auffassung der Klägerin entgegenzusetzen. Sie kann damit aber keinen Er-
folg haben. Die hiermit gebilligte Auffassung des Verwaltungsgerichts kann insbesondere nicht dadurch in Präge gestellt werden, daß außer dem Gesetz über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen vom 28. Dezember 19^0 (BGBl S. 821), dem Ergänzungs-gesets dazu vom 30. März 1951 (BGBl I S. 213) und dem Gesetz Nr. 67 der Alliierten Hohen Kommission (Amtsblatt Nr. 70 vom 28. November 1951, S. 1310), die bereits das Verwaltungsgericht erwähnt hat, in der Revisionsbegründung noch weitere Gesetze angeführt worden sind, in denen, wenn eine neue gesetzliche Verjährungsregelung sich nur auf noch nicht verjährte Ansprüche beziehen sollte, das ausdrücklich gesagt worden ist. Diese vom Verwaltungsgericht und in der Revisionsbegründung angeführten Gesetze betreffen andere Tatbestände; aus ihrer Ausdrucksweise können für die Auslegung des hier in Rede stehenden Gesetzes vom 17. Februar I960 keine Rückschlüsse hergeleitet werden, die der vom Vfrwaltungsgerieht mit gewichtigen Gründen vertretenen Auslegung entgegengehalten werden könnten.
IV. Das Rechtsmittel der Klägerin war daher als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 Abs. 5 V/ZG in Verb, mit § 41y Abs.l Satz 2 PatG n.P. und § 11 Abs. 9 des 6. Überleitungsgesetzes.
Wilde Spreng Löscher Pehle Ebel
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