Die Gerichte des Landes Bayern können nicht ersucht werden, im Yfege der liech.tsfcilfe einer Par- , tei einen Verkehrsanwalt beizuordnen.
Aktenzeichens I ZB 7/51
Besohl, y. 6. April 1951 OLG Könchen ‘
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I ZB 7/51
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Beschluss
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In Sachen
des ganlavarts V/ilhelm
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Klägers und Vidorbeklagten,
-Prozessbevollmächtigter: Hechtsanv/alt Br«
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gegen
die Ehefrau Hildegard
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Beklagte,und Widerklägerin,
■Prozeosbovollmächtigter:' ilechtsanwalt Br-
.jetzt im Besehwerdeverfahren vertreten durch Hechtsanv/alt SiHBHIB in
hat der I« Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung'
vom 6« April*1951 beschlossen:
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Bie 3oschv/erde der Beklagten gegen den Beschluss des 4* Zivilsenats, des Qberlandeegericlits in wünchen vom 6a 25ärs 1951 v;ird surUckgewiesen«
Bie Beklagte trägt die Kosten des ?eschwerdeverfahrens«
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Zwischen den Parteien schwebt ein Ehescheidungsprozess vor dem Landgericht in Hannover« Ber Kläger wohnt in
die Beklagte in KflHB im Seide sind arm«
Das Landgericht in Hannover hat ihnen ihre bei diesem Gericht sugelassenen ProsessbevollmUchtigten als Arnenanwäl-te beigeordnet« Bie Beklagte hat am 18« Oktober 1950 bei
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den Landgericht in Hannover beantragt, ihr im Armenrecht noch als besonderen Anwalt den Rechtsanwalt sflHBl’ in zur Vermittlung des Verkehrs mit ihrem Prozeß-,
bevollmächtigten beizuordnen. Las Landgericht in Hannover
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hat das Amtsgericht in Kempten am 30® Dezember 1950 hierum ersucht® Dieses hat "das Ersuchen durch-Beschluss von
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10® Januar 1951 mit der Begründung abgelehnt, die Bayr® Rechtsanwaltsordnung vom. 6® November 1946, welche im 5 p • Abschnitt Art 11 die 'Reichsrechtsanv/alts o rdnung vom 21® Pebruar 1936 ausdrücklich ausser Kraft gesetzt, habe, sehe die Beiordnung,eines Verkehrsanwalts nicht vor® Sie habe in ihrem § 34 lediglich die im § 39 Abs 1 der Reichs-rechtsanv/altsOrdnung enthaltene Bestimmung übernommen, nicht aber eine dessen Abo 2 entsprechende Vorschrift® Daraus ergehe sich, ‘dass sie die Beiordnung von Verkehrs-änwälten bewusst ablehne. Die für die Britische Zone geltende Rechtsanv/altsordnung vom 10® März 1949 sei iii Bayern nicht anwendbar®
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Die Beklagte hat darauf am 20® Januar 1951 die Entscheidung des Oberlandeagerichts in München nachgesucht® Der 4® Zivilsenat dieses Gerichtes iiat durch Beschluss vom 6® März 1951 die Rechtshilfe für unzulässig erklärt, weil, wie-bereits das Bayr® Oberste Landesge-
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rieht, durch Beschluss vom 3» Dezember 1948 ausgesprochen habe, nach dem derzeitigen Stande, der für Bayern massgebenden Gesetzgebung die Beiordnung’eines Verkehrsanwalts im Armenrecht im Bereiche der Bayr® Rechtsanv/altsordnung von 1946 nicht mehr zulässig sei® Gegen diesen Beschluss hat die Beklagte am 19« März 1951' Beschwerde eingelegt® Sie
ist gemäss 3 159 Abs 1 oats
2 GVG zulässig,
nicht gerechtfertigt«
jedoch'sachlich
Die RAO vom 1. Juli 1878 enthielt, keine Vorschriften Über die Beiordnung- eines besonderen Anwalts cur Vermittlung des Verkehrs mit den Prosesabeyollmilcatigten« Die Frage, ob eine solche Beiordnung im Armenrecht zulässig war und welches Gericht sie gegebenenfalls vor Zunahmen hatte, v/ar zur Zeit,als die erwähnte RAO galt, in der Recht-sprechung und im Schrifttum bestritten* Das Reichsgericht hat . sich in jener Zeit mehrfach (RG J’J 1913? 214; JW 1930, • 64; RGZ 133? 137; mit der Präge befasst, ob das Prozess-gericht ein anderes Gericht ersuchen könne, im Y/ege.der Rechtshilfe einer armen Partei einen besonderen Anwalt', • sei es .als Verkehrsanwalt, sei es.für die Beweisaufnahme vor einem ersuchten Gericht,bei2uordnen0 Es hat die Präge verneint* Die RAO vorn 21. Februar 1936 erlieso besondere • Bestimmungen über die Beiordnung von Anwälten in den er- 1 wähnten Fällen« Sie ordnete im § 39 Abs 2 an?
Die. Beiordnung eines besonderen Anwalts zur Y/tüir-nehmung eines auswärtigen Bey/cistermins oder zur Vermittlung des Vei’kehrs mit dem Prozessbcvoll-mächtigtcn ist nur zulässig, wenn besondere Umstände es erfordern«
Ferner schrieb sie im § 41 .Abs 2 vor;
Im Falle des § 39 Abs 2 wird der Rechtsanwalt auf Er-suchan von dem Amtsgericht boigeordnet, in dessen ;' ■ Bezirk die Beweisaufnahme stattfinden soll oder die Partei wohnt»
Die für die Britische Zone erlassene RAO vom 10« 'Mürz 1949 enthält Bestimmungen, die den beiden wiedergegebenen Vor-
Schriften der HAO vom 21® Februar 1936 entsprechen. Pie Länder Y/ürttembcrg/Baden (PdVQ vom 4. Mürz 1948), Hessen (LAO vom IG. Oktober 1948) und Bayern (HAO vom 6. November 1946) haben für ihre Gebiete besondere Hecht sariv/altsord-nungen erlassen. Sie enthalten keine den §§ .39 AÜs 2, 41, Abs 2 HAO vom 21. Februar 1936 entsprechenden Bestimmungen. Die Oberlandesgerichte Stuttgart (1TJV/ 1949 S 829), Kassel (HJw 1949 S 873) und Pranlrfurt/üain (NJY/ 1951 3 82) halten für die Länder Württemberg-Baden und Hessen die Bei«* Ordnung von Verl:ehrsanv/älten im Armenrecht weiter für zulässig. Bas Bayr.- Oberste Landeogericht .(KJW 1949 S 583), das Öberlandesgericht Bamberg .(1TJW liT.49 3 189). und die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts Künchen vertreten-für das Gebiet der Bayr. HAO vom 6. November 1946 die entgegenstehende Hechtsauffaasung.
Ber Senat hat 3ich nur mit der Hechtslage im Lande 7 3ayern zu befassen. Sie ist im Sinne der angefochtenen ‘ Entscheidung zu beurteilen. Bie Präge,’ ob ein Prozessge-richt.cin anderes Gericht ersuchen kann, im Wege der Hechts hilfe einen Verkehrsanv/alt im Armenrecht ■ einer Partei bei«« • cuordnen. v/ar, wie erörtert, vor Erlass der Hechtsanwalts-Ordnung vom 21.pebiu«|L956 umstritten. In: Hinblick hierauf .erliess Jenes Gesotz die beiden oben v/iedergegebenen Bestimmungen. Die am 1. Bezember«-1946 in Kraft getretene Bayr. HAO vom 6. November 1946 hat die HAO vom 21. Februar 1936 und.somit auch die erwähnten §5 5S.Ab3 2, 41 Abs 2. für das. Land Bayern ausdrücklich ausser Kraft gesetzt.
Sie hat keine Vorschriften auf genommen, die den $§39
Ab3. 2,. 41 Abs 2 gleichen* Daraus ergibt sich, dass das Hecht für das' Land Bayern insoweit geändert ‘.vordem ist • und. dass die Gerichte des Landes Bayern nicht mehr ersucht . werden können, im Xiege der Hechtshilfe einer Partei einen Verkehrsanwalt im Armcnreoht beicuordnen. Anders lässt sich die KAO vom b. November 1946 nicht aualegen, zu demal wenn die dargelegte'Rechtsentwicklung auf dem in “ietracht kommenden Gebiet berücksichtigt wird*
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Der Senat verkennt nicht, dass 3ich hierdurch .Nach-
. teile für die reohtsuchende Bevölkerung ergeben können und dass sich die Rcchtzersplitterung, die 'Sich aus der verschiedenen Regelung der in Hede stehenden Prägen in den einzelnen Rcchtsanv/altsordnungen ergibt, schädlich ausv/ir-ken muss* Diese Schwierigkeiten können indessen nicht durch
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die Rechtsprechung, sondern nur durch die in Vorbereitung ■ befindliche Bundeorechtsanwaltsordnung behoben werden*
Die Gerichte haben nach den gesetzten Recht,.an das sie gebunden sind, zu urteilen. Der Senat muss daher die Polgerungen sichen, die sich -aus der gegenwärtigen.Gesetzeslage ergeben* Somit war, wie geschehen, zu befinden* Die Xostenentsciieidung beruht auf § 97 ZPO*
gez* Lindenmaier gez* Heidenhain
gez* Birnbach
gez* Schmidt
gez* Y/ilde