BGH · I ZB 7/10 vom 17.08.2010

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Erinnerung des Verfügungsklägers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 16. April 2010 mit der Begründung, er habe die der Zahlungserinnerung zugrunde liegende Rechnung nicht erhalten und es fehle eine wirksame Kostengrundentscheidung. April 2010 ist als Erinnerung gegen den Kosten- Die angesetzte Gebühr nach Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses ist in der angegebenen Höhe von 100 € angefallen, weil die Rechtsbeschwerde des Verfügungsklägers mit Beschluss des Senats vom 11. Gegen die Kostengrundentscheidung des Senatsbeschlusses kann sich der Verfügungskläger nicht mit der Erinnerung wenden. Der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 GKG kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten (vgl.

Schlagwörter

KostenrechnungVerfügungsklägersBundesgerichtshofsZahlungserinnerungKostengrundentscheidungErinnerung

Volltext der Entscheidung

I ZB 7/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. August 2010 in dem Rechtsstreit -2- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff beschlossen: Die Erinnerung des Verfügungsklägers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 16. Februar 2010 - Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen 780010105363 - wird zurückgewiesen. Gründe: 1 I. Mit seiner Eingabe vom 29. April 2010 wendet sich der Verfügungsklä- ger gegen die Zahlungserinnerung vom 14. April 2010 mit der Begründung, er habe die der Zahlungserinnerung zugrunde liegende Rechnung nicht erhalten und es fehle eine wirksame Kostengrundentscheidung. 2 II. Die Eingabe vom 29. April 2010 ist als Erinnerung gegen den Kosten- ansatz auszulegen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V. mit § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 13.1.2005-VZR 218/04, NJW-RR 2005, 584). -3- 4 1. Die angesetzte Gebühr nach Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses ist in der angegebenen Höhe von 100 € angefallen, weil die Rechtsbeschwerde des Verfügungsklägers mit Beschluss des Senats vom 11. Februar 2010 als unzulässig verworfen worden ist. Eine Abschrift der Kostenrechnung ist dem Verfügungskläger am 9. Juni 2010 erneut übersandt worden. 5 2. Gegen die Kostengrundentscheidung des Senatsbeschlusses kann sich der Verfügungskläger nicht mit der Erinnerung wenden. Der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 GKG kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten (vgl. BGH, BeschI. v. 20.9.2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43 Tz. 3). Bornkamm Pokrant Büscher Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 22.05.2008 - 315 O 992/07 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.10.2009 - 5 U 126/08 -