BGH · I ZB 6/88 vom 30.03.1989

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Leitsatz / Zusammenfassung

a) Der beim Deutschen Patentamt von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigtem schriftsätzlich erhobene Widerspruch gegen die Eintragung eines Warenzeichens (§ 5 Abs. 4 Satz 1 WZG) bedarf zu seiner Wirksamkeit regelmäßig handschriftlicher Unterzeichnung. b) Zur Frage der Wirksamkeit einer ohne Unterschrift eingereichten (patent-)anwaltlichen Widerspruchsschrift, wenn dieser Schrift ein - vom (Patent-)Anwalt Unterzeichneter -Verrechnungsscheck unter Angabe des Verwendungszwecks beigeheftet ist. Diese unter Verwendung eines üblichen Formulars gefertigte Widerspruchsschrift ist unterstempelt und unterhalb der Unterschriftszeile auch mit dem maschinenschriftlich gefertigten Schriftzug des Namens des bevollmächtigten Patentanwalts der Widersprechenden versehen, ist aber nicht unterschrieben. tend gemacht, daß eine Nachholung der Unterschrift vorliegend zulässig sei, da das Büro ihres Bevollmächtigten auf fernmündliche Anfrage beim Deutschen Patentamt noch vor Ablauf der Widerspruchsfrist Ende Januar 1986 die Auskunft erhalten habe, daß hinsichtlich des Widerspruchs alles in Ordnung sei. Daraus habe sich auch ohne Unterzeichnung der Widerspruchsschrift hinreichend deutlich ergeben, daß es sich bei dieser nicht lediglich um einen versehentlich abgesandten Entwurf gehandelt habe, sondern um eine mit Wissen und Willen des Absenders abgegebene Erklärung. Das Deutsche Patentamt hat durch Beschluß den Widerspruch als unzulässig verworfen, weil die Widerspruchsschrift vom 22. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, daß durch die mittels einer Heftklammer hergestellte Verbindung zwischen dem unterschriebenen Scheck und der Widerspruchsschrift vom 22. Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen, weil die Widerspruchsschrift, obwohl sie als bestimmende verfahrensrechtliche Erklärung der Unterschrift bedürfe, nicht unterschrieben worden sei und die Unterschrift unter dem ihr beigehefteten Scheck den Widerspruch nicht decke. Zu Recht hat das Bundespatentgericht dem Widerspruch gegen die Eintragung des Wortzeichens "METAS" wegen Fehlens der Unterschrift unter der Widerspruchsschrift vom 22. Daß der Widerspruchsschrift ein Unterzeichneter Verrechnungsscheck mit der Bestimmungsangabe "Widerspruchsgebühr ..." beigeheftet war, macht den Widerspruch, wie das Bundespatentgericht zutreffend erkannt hat, nicht zulässig. 1. Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 WZG ist der Widerspruch gegen die Eintragung eines Warenzeichens innerhalb von drei Monaten nach der - vorliegend am 31. ten der Widersprechenden nur unterstempelt worden ist und außerdem nur dessen Namen maschinenschriftlich wiedergibt, der für den Widerspruch nach § 5 Abs. 4 Satz 1 WZG erforderlichen Form. a) Dieses Unterschriftserfordernis ist allerdings dem Warenzeichengesetz nicht ohne weiteres zu entnehmen, und die aufgrund der Ermächtigung des § 5 Abs. 9 Satz 2 WZG erlassene Regelung des Präsidenten des Deutschen Patentamts über die Form des Widerspruchs im Warenzeicheneintragungsverfahren (Verordnung vom 3. Auch aus den Vorschriften der Zivilprozeßordnung und des Bürgerlichen Gesetzbuches kann für die Notwendigkeit der Unterzeichnung einer gegen die Eintragung eines Warenzeichens gerichteten Widerspruchsschrift unmittelbar nichts hergeleitet werden. Es ist ein Gebot der Rechtssicherheit, so weit wie möglich für Klarheit darüber zu sorgen, ob eine für den Gang des Verfahrens wesentliche Prozeßerklärung von der nach dem Gesetz dazu befugten Person auch tatsächlich abgegeben worden ist und Fehlt sie, worum es vorliegend geht, kann daher die Möglichkeit nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, daß der Schriftsatz lediglich ein Entwurf und vom Büro nur versehentlich hinausgegeben worden sei (BGHZ 92, 951, 955). b) Das danach bei bestimmenden Schriftsätzen eines Anwalts allgemein zu beachtende Erfordernis der Schriftlichkeit und Unterzeichnung gilt auch für den das Widerspruchs-verfahren nach dem Warenzeichengesetz einleitenden Widerspruch. ren Entscheidung (BPatGE 19, 72, 75) zutreffend erkannt hat, handelt es sich bei ihm um eine bestimmende prozessuale Erklärung, die den besonderen Verfahrensabschnitt des zweiseitigen Widerspruchsverfahrens im Rahmen des Warenzeicheneintragungsverfahrens mit verschiedenen möglichen rechtlichen Folgen, insbesondere einer Eintragungsversagung und einer Kostenauferlegung, eröffnet. Daß der Widerspruch nicht an das Gericht, sondern an das Deutsche Patentamt als eine Verwaltungsbehörde zu richten ist, spielt dafür keine Rolle (BGH, Beschl. Der Grundsatz, daß ein bestimmender Schriftsatz wie die vorliegend in Rede stehende Widerspruchsschrift zu ihrer Wirksamkeit eigenhändiger Unterzeichnung bedarf, gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Oktober 1988 - VII ZB 17/88, NJW 1989, 589) Ausnahmen vom Unterschriftserfordernis mit Rücksicht darauf zugelassen, daß bei den in dieser Weise übermittelten Erklärungen deren Inhalt und die Person, von der sie ausgehen, hinreichend zuverlässig feststehen. Aus den gleichen Gründen ist das Fehlen der Unterschrift auch dann für unschädlich gehalten worden, wenn zwar nicht die Urschrift, aber eine beglaubigte Abschrift handschriftlich unterzeichnet worden war (BGH, Beschl. Zutreffend ist das Bundespatentgericht dabei davon aus-gegangen, daß der der Widerspruchsschrift beigeheftete Verrechnungsscheck die Gebührenzahlung betrifft und daß es deshalb einer eindeutigen Erklärung auf dem Scheckformular bedurft hätte, wenn mit ihm nicht nur die Gebühr bezahlt, sondern auch ein Widerspruch hätte erhoben werden sollen. Aber auch gegen die weitere Annahme des Bundespatentgerichts, aus der mit einer Heftklammer hergestellten Verbindung zwischen dem von dem Bevollmächtigten der Widersprechenden unterschriebenen Verrechnungsscheck und der nicht unterschriebenen Widerspruchsschrift lasse sich nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit schließen, daß die Widerspruchsschrift mit Wissen und Willen des Bevollmächtigten dem Bundespatentgericht habe zugeleitet werden sollen, bestehen, jedenfalls im Ergebnis, keine durchgreifenden Bedenken. Indessen ist es nicht erfahrungswidrig oder sonst rechtsfehlerhaft, daß das Bundespatentgericht gemeint hat, es sei nicht mit hinreichender Sicherheit ersichtlich, daß die auf dem Scheck befindliche Unterschrift auch den Widerspruch decke. Fehlt unter einem anwaltlichen Schriftsatz die Unterschrift, kann die Möglichkeit, daß der Schriftsatz nur ein Entwurf sei und noch nicht habe hinausgehen sollen, nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden (BGHZ 92, 251, 255). Nach § 5 Abs. 4 Satz 2 WZG findet gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Widerspruchs eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt. Unerheblich ist, daß, wie die Widersprechende geltend gemacht hat, das Deutsche Patentamt einer Kanzleiangestellten ihres Bevollmächtigten vor Ablauf der Widerspruchsfrist auf Anfrage mitgeteilt habe, hinsichtlich des Widerspruchs sei alles in Ordnung. Diese Auskunft des Deutschen Patentamts betraf, wie die eidesstattliche Versicherung der Kanzleiangestellten ergibt, nicht die Widerspruchsschrift, sondern allein den dieser beigehefteten Scheck und dessen ordnungsgemäße Unterzeichnung.

Schlagwörter

WiderspruchWiderspruchsschriftUnterzeichnungErklärungWidersprechendeBundespatentgerichtUnterschriftbestimmendBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ___________: ia WZG § 5 Abs. 4 Satz 2 Widerspruchsunterzeichnung a) Der beim Deutschen Patentamt von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigtem schriftsätzlich erhobene Widerspruch gegen die Eintragung eines Warenzeichens (§ 5 Abs. 4 Satz 1 WZG) bedarf zu seiner Wirksamkeit regelmäßig handschriftlicher Unterzeichnung. b) Zur Frage der Wirksamkeit einer ohne Unterschrift eingereichten (patent-)anwaltlichen Widerspruchsschrift, wenn dieser Schrift ein - vom (Patent-)Anwalt Unterzeichneter -Verrechnungsscheck unter Angabe des Verwendungszwecks beigeheftet ist. BGH, Beschl. v. 30. März 1989 - I ZB 6/88 - Bundespatentgericht BUNDESGERICHTSHOF I ZB 6/88 BESCHLUSS Verkündet am: 30. März 1989 Welte Justizassistentin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache M^HI Machines Limited, r Widersprechende und Rechts-beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. ■■■■ - gegen Firma Me( Ing. Dr. Paul Mo| Otto-H®§-Straße 0, Anmelderin und Rechtsbeschwerdegegnerin , - Verfahrensbevollmächtigte I. Instanz: Patentanwälte Dipl.-In und Dipl.-Phys. Dr. betreffend die Warenzeichenanmeldung M 56 465/8 WZ 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 1989 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Teplitzky, Dr. Ullmann und Nobbe beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 24. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenat I) des Bundespatentgerichts vom 20. November 1987 wird auf Kosten der Widersprechenden zurückgewiesen. 3 Gründe: I. Die Anmelderin hat für mehrere Waren der Klasse 9 das Wortzeichen zur Eintragung in die Zeichenrolle beim Deutschen Patentamt angemeldet. Dieses hat die Anmeldung am 31. Oktober 1985 bekanntgemacht. Daraufhin hat die Widersprechende beim Deutschen Patentamt durch einen von ihr bevollmächtigten Patentanwalt - gestützt auf eine ältere noch im Eintragungsverfahren befindliche Zeichenanmeldung (M 55 036/7 Wz "NflB11) - am 23. Januar 1986 eine Widerspruchsschrift vom 22. Januar 1986 eingereicht, in der es heißt, daß gegen die Eintragung des angemeldeten Zeichens "METAS" Widerspruch erhoben werde. Diese unter Verwendung eines üblichen Formulars gefertigte Widerspruchsschrift ist unterstempelt und unterhalb der Unterschriftszeile auch mit dem maschinenschriftlich gefertigten Schriftzug des Namens des bevollmächtigten Patentanwalts der Widersprechenden versehen, ist aber nicht unterschrieben. Angeheftet war an die Widerspruchsschrift mittels einer Heftklammer ein von dem Bevollmächtigten Unterzeichneter Verrechnungsscheck in Höhe der Widerspruchsgebühr, dessen Verwendungszweck auf einem dem Verrechnungsscheck anhängenden Beizettel vermerkt war ("Widerspruchsgebühr Az. M 56 465/9 Wz Anm. MENTOR Ing. Dr. P. Mo®*"). Auf den Hinweis des Deutschen Patentamts vom 17. Februar 1986, daß die Widerspruchsschrift vom 22. Januar 1986 nicht unterschrieben sei, hat die Widersprechende am 17. März 1986 eine weitere, nunmehr Unterzeichnete Widerspruchsschrift beim Deutschen Patentamt eingereicht und gel- 4 tend gemacht, daß eine Nachholung der Unterschrift vorliegend zulässig sei, da das Büro ihres Bevollmächtigten auf fernmündliche Anfrage beim Deutschen Patentamt noch vor Ablauf der Widerspruchsfrist Ende Januar 1986 die Auskunft erhalten habe, daß hinsichtlich des Widerspruchs alles in Ordnung sei. Außerdem sei zu berücksichtigen, daß die Widerspruchsschrift vom 22. Januar 1986 mit dem an sie angehefteten Verrechnungsscheck eine Einheit gebildet habe. Daraus habe sich auch ohne Unterzeichnung der Widerspruchsschrift hinreichend deutlich ergeben, daß es sich bei dieser nicht lediglich um einen versehentlich abgesandten Entwurf gehandelt habe, sondern um eine mit Wissen und Willen des Absenders abgegebene Erklärung. Das Deutsche Patentamt hat durch Beschluß den Widerspruch als unzulässig verworfen, weil die Widerspruchsschrift vom 22. Januar 1986 keine Unterschrift trage und die am 17. März 1986 eingegangene verspätet eingereicht worden sei. Die Erinnerung der Widersprechenden gegen diesen Beschluß hat das Deutsche Patentamt zurückgewiesen. Dagegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt. Sie hat geltend gemacht, es sei bereits zweifelhaft, ob der Widerspruch der Schriftform und handschriftlicher Unterzeichnung bedürfe. Eindeutige Vorschriften insoweit gebe es nicht. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, daß durch die mittels einer Heftklammer hergestellte Verbindung zwischen dem unterschriebenen Scheck und der Widerspruchsschrift vom 22. Januar 1986 eine einheitliche Urkunde entstanden sei, der sich die Absicht, Widerspruch einzulegen, unzweideutig habe entnehmen lassen. 5 Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen, weil die Widerspruchsschrift, obwohl sie als bestimmende verfahrensrechtliche Erklärung der Unterschrift bedürfe, nicht unterschrieben worden sei und die Unterschrift unter dem ihr beigehefteten Scheck den Widerspruch nicht decke. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der die Widersprechende darum nachsucht, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. II. Die vom Bundespatentgericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 13 Abs. 5 WZG) und frist- und formgerecht eingelegt worden. In der Sache kann sie jedoch keinen Erfolg haben. Zu Recht hat das Bundespatentgericht dem Widerspruch gegen die Eintragung des Wortzeichens "METAS" wegen Fehlens der Unterschrift unter der Widerspruchsschrift vom 22. Januar 1986 die Wirksamkeit versagt. Daß der Widerspruchsschrift ein Unterzeichneter Verrechnungsscheck mit der Bestimmungsangabe "Widerspruchsgebühr ..." beigeheftet war, macht den Widerspruch, wie das Bundespatentgericht zutreffend erkannt hat, nicht zulässig. 1. Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 WZG ist der Widerspruch gegen die Eintragung eines Warenzeichens innerhalb von drei Monaten nach der - vorliegend am 31. Oktober 1985 erfolgten -Bekanntmachung des angemeldeten Zeichens zu erheben. Innerhalb dieser Frist ist nur die Widerspruchsschrift vom 22. Januar 1986 (mit dem beigehefteten Verrechnungsscheck) beim Deutschen Patentamt eingegangen. Diese aber entbehrt, da sie nicht unterschrieben, sondern von dem Bevollmächtig- 6 ten der Widersprechenden nur unterstempelt worden ist und außerdem nur dessen Namen maschinenschriftlich wiedergibt, der für den Widerspruch nach § 5 Abs. 4 Satz 1 WZG erforderlichen Form. Bei der Schrift, mit der ein Widerspruch gegen eine Zeicheneintragung erhoben wird, handelt es sich, wie das Bundespatentgericht zu Recht angenommen hat, um einen Schriftsatz, der eine wesentliche Verfahrenshandlung mit unmittelbarer Gestaltungswirkung für das zweiseitige registerrechtliche Widerspruchsverfahren im Rahmen des Warenzeicheneintragungsverfahrens enthält (sogenannter bestimmender Schriftsatz). Für die Wirksamkeit der in einem solchen Schriftsatz abgegebenen Erklärung bedarf es aber der eigenhändigen Unterschrift des Erklärenden selbst oder seines Bevollmächtigten. a) Dieses Unterschriftserfordernis ist allerdings dem Warenzeichengesetz nicht ohne weiteres zu entnehmen, und die aufgrund der Ermächtigung des § 5 Abs. 9 Satz 2 WZG erlassene Regelung des Präsidenten des Deutschen Patentamts über die Form des Widerspruchs im Warenzeicheneintragungsverfahren (Verordnung vom 3. Juni 1954, geändert durch Verordnung vom 20. April 1967, aaO) trifft insoweit ebenfalls keine Bestimmung. Auch aus den Vorschriften der Zivilprozeßordnung und des Bürgerlichen Gesetzbuches kann für die Notwendigkeit der Unterzeichnung einer gegen die Eintragung eines Warenzeichens gerichteten Widerspruchsschrift unmittelbar nichts hergeleitet werden. § 130 Nr. 6 ZPO, der für vorbereitende Schriftsätze die Unterzeichnung verlangt, gilt für den Zivi lprozeß, nicht für das registerrechtliche Verfahren des Warenzeichengesetzes, und der Bestimmung des § 126 BGB unterfallen materiell-rechtliche Willenserklärungen, nicht 7 Verfahrenshandlungen (BGH, Beschl. v. 27. April 1967 - Ia ZB 19/66, GRUR 1967, 586, 588 - Rohrhalterung; GmS-OGB BGHZ 75, 340, 348). Gleichwohl kann aus dem Fehlen von Formvorschriften für das Widerspruchsverfahren nicht hergeleitet werden, daß der Widerspruch der Schriftform und der Unterzeichnung nicht bedürfte. Auch aus der Tatsache, daß zwar das Warenzeichengesetz - worauf die Rechtsbeschwerde abhebt - für bestimmte Verfahrenshandlungen Formerfordernisse aufstellt (s. § 2 Abs. 1 Satz 2, § 6 a Abs. 2 Satz 1, § 12 a Abs. 1 Satz 2, § 13 Abs. 3 WZG i.V. mit § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG), jedoch nicht für den Widerspruch nach § 5 Abs. 4 Satz 1 WZG, ist ein solcher Schluß nicht zu ziehen. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, des Bundesgerichtshofes und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes ist die eigenhändige Unterschrift eines Rechtsanwalts oder - was hier keinen Unterschied macht - eines Patentanwalts unerläßliche Wirksamkeitsvoraussetzung für dessen Rechtsmittelschriften und dessen sonstige fristwahrende bestimmende Schriftsätze. Durch die Unterschrift und die damit * vorausgesetzte Schriftlichkeit der Erklärung soll sichergestellt werden, daß dem Schriftstück Inhalt und Bedeutung der abzugebenden Erklärung und die Person des Erklärenden hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem muß feststehen, daß es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern daß es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Empfänger zugeleitet worden ist. Es ist ein Gebot der Rechtssicherheit, so weit wie möglich für Klarheit darüber zu sorgen, ob eine für den Gang des Verfahrens wesentliche Prozeßerklärung von der nach dem Gesetz dazu befugten Person auch tatsächlich abgegeben worden ist und - 8 der Erklärende dafür die Verantwortung trägt. Nachträglichen Einwendungen, die Erklärung habe nicht oder nicht so abgegeben werden sollen, muß im Interesse der geordneten Abwicklung eines im Gesetz vorgesehenen Verfahrens, aber auch im Interesse des Verfahrensgegners, der sich auf die Prozeßerklärungen der Gegenseite einstellen muß, vorgebeugt werden. Dem kann in aller Regel nur dadurch Rechnung getragen werden, daß Verfahrenserklärungen bestimmender Art schriftsätz-lich abgegeben und unterzeichnet werden (GmS-OGB BGHZ 75, 340, 348 f.; BGHZ 92, 76 ff.; 92, 251, 253 f.; 97, 251, 253; 97, 283, 284 f.; 101, 134, 137 f., jem.w.N.). Dabei bedarf in vorliegender Sache keiner Entscheidung, ob diese für anwaltliche Schriftsätze geltende Rechtsprechung auch auf bestimmende Schriftsätze der Partei selbst anzuwenden sind. Denn jedenfalls bei Schriftsätzen eines Anwalts, wie hier eines Patentanwalts, kann nicht angenommen werden, daß dieser - abgesehen von Telegramm, Fernschreiben, Telebrief und ähnlichen Kommunikationsmitteln (s. dazu unter 2.) - seine eigenhändige Unterschrift nicht für erforderlich hält. Fehlt sie, worum es vorliegend geht, kann daher die Möglichkeit nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, daß der Schriftsatz lediglich ein Entwurf und vom Büro nur versehentlich hinausgegeben worden sei (BGHZ 92, 951, 955). b) Das danach bei bestimmenden Schriftsätzen eines Anwalts allgemein zu beachtende Erfordernis der Schriftlichkeit und Unterzeichnung gilt auch für den das Widerspruchs-verfahren nach dem Warenzeichengesetz einleitenden Widerspruch. Wie das Bundespatentgericht in dem in vorliegender Sache angefochtenen Beschluß und auch schon in einer frühe- 9 ren Entscheidung (BPatGE 19, 72, 75) zutreffend erkannt hat, handelt es sich bei ihm um eine bestimmende prozessuale Erklärung, die den besonderen Verfahrensabschnitt des zweiseitigen Widerspruchsverfahrens im Rahmen des Warenzeicheneintragungsverfahrens mit verschiedenen möglichen rechtlichen Folgen, insbesondere einer Eintragungsversagung und einer Kostenauferlegung, eröffnet. Durch ihn wird also - wie auch sonst bei bestimmenden Schriftsätzen - eine für das Verfahren wesentliche Prozeßhandlung vollzogen. Das erfordert es, an seine Einreichung dieselben Formerfordernisse zu knüpfen, wie sie auch sonst hinsichtlich Schriftlichkeit und Unterzeichnung bei bestimmenden Schriftsätzen allgemein verlangt werden (Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht, 12. Aufl., § 5 Rdn. 147; v. Gamm, Warenzeichengesetz, § 5 Rdn. 16; Althammer, Warenzeichengesetz, 3. Aufl., § 5 Rdn 13; Busse, Warenzeichengesetz, 5. Aufl., § 5 Rdn. 8; Reimer/Richter, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 4. Aufl., 1. Bd. Warenzeichen und Ausstattung, 11. Kap., Rdn. 9; ebenso auch schon Hagens, Warenzeichenrecht, Kommentar zu dem Warenzeichengesetz, § 5 Anm. 9). Daß der Widerspruch nicht an das Gericht, sondern an das Deutsche Patentamt als eine Verwaltungsbehörde zu richten ist, spielt dafür keine Rolle (BGH, Beschl. v. 27. April 1967 - la ZB 19/66, aaO - Rohrhalterung). 2. Der Grundsatz, daß ein bestimmender Schriftsatz wie die vorliegend in Rede stehende Widerspruchsschrift zu ihrer Wirksamkeit eigenhändiger Unterzeichnung bedarf, gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Im Hinblick auf die Fortentwicklung der Nachrichtenübermittlungstechnik hat die Rechtsprechung für das Telegramm (RGZ 151, 82, 86; BGHZ 79, 314, 316), für das Fernschreiben (BGHZ 97, 283, 284) und für 10 Telebrief und Telekopie/Telefax (BGH, Beschl. v. 6. Oktober 1988 - VII ZB 17/88, NJW 1989, 589) Ausnahmen vom Unterschriftserfordernis mit Rücksicht darauf zugelassen, daß bei den in dieser Weise übermittelten Erklärungen deren Inhalt und die Person, von der sie ausgehen, hinreichend zuverlässig feststehen. Aus den gleichen Gründen ist das Fehlen der Unterschrift auch dann für unschädlich gehalten worden, wenn zwar nicht die Urschrift, aber eine beglaubigte Abschrift handschriftlich unterzeichnet worden war (BGH, Beschl. v. 5. März 1954 - VI ZB 21/53, LM ZPO § 519 Nr. 14), wenn - bei bestimmenden Schriftsätzen einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts - der maschinenschriftlich wiedergegebene Name des Verfassers einen Beglaubigungsvermerk trug (GmS-OGB BGHZ 75, 340), wenn innerhalb der Einspruchsfrist des § 339 ZPO durch einen unterschriebenen Schriftsatz auf die nicht Unterzeichnete Einspruchsschrift Bezug genommen wurde (BGH, Urt. v. 1. April 1952 - I ZR 122/51, LM ZPO § 338 Nr. 1) oder wenn ein unterzeichnetes Begleitschreiben mit einem nicht Unterzeichneten bestimmenden Schriftsatz eine feste Verbindung aufwies (BGHZ 97, 251). Um einen dieser Ausnahmefälle oder eine ihnen vergleichbare Fallgestaltung handelt es sich vorliegend aber nicht. Auf die Tatsache der Beiheftung eines unterschriebenen Schecks beruft sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Zutreffend ist das Bundespatentgericht dabei davon aus-gegangen, daß der der Widerspruchsschrift beigeheftete Verrechnungsscheck die Gebührenzahlung betrifft und daß es deshalb einer eindeutigen Erklärung auf dem Scheckformular bedurft hätte, wenn mit ihm nicht nur die Gebühr bezahlt, sondern auch ein Widerspruch hätte erhoben werden sollen. An 11 einer solchen Erklärung fehlt es hier aber. Allein in der Angabe des Verwendungszwecks ("Widerspruchsgebühr . . . " ) kann eine ausreichende Widerspruchserklärung nicht erblickt werden (BGH, Beschl. v. 13. Mai 1965 - la ZB 27/64, GRUR 1966, 50, 51? BPatGE 4, 17, 21? BPatG Mitt 1967, 110, 111). Aber auch gegen die weitere Annahme des Bundespatentgerichts, aus der mit einer Heftklammer hergestellten Verbindung zwischen dem von dem Bevollmächtigten der Widersprechenden unterschriebenen Verrechnungsscheck und der nicht unterschriebenen Widerspruchsschrift lasse sich nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit schließen, daß die Widerspruchsschrift mit Wissen und Willen des Bevollmächtigten dem Bundespatentgericht habe zugeleitet werden sollen, bestehen, jedenfalls im Ergebnis, keine durchgreifenden Bedenken. Zwar waren Scheck und Widerspruchsschrift mit einer Heftklammer zu einer äußeren Einheit verbunden worden, und auf dem Beizettel des ersteren sowie in der Widerspruchsschrift war der Verwendungszweck des Schecks vermerkt. Indessen ist es nicht erfahrungswidrig oder sonst rechtsfehlerhaft, daß das Bundespatentgericht gemeint hat, es sei nicht mit hinreichender Sicherheit ersichtlich, daß die auf dem Scheck befindliche Unterschrift auch den Widerspruch decke. Fehlt unter einem anwaltlichen Schriftsatz die Unterschrift, kann die Möglichkeit, daß der Schriftsatz nur ein Entwurf sei und noch nicht habe hinausgehen sollen, nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden (BGHZ 92, 251, 255). Davon ist das Bundespatentgericht auch vorliegend rechtsfehlerfrei ausgegangen. Im Hinblick auf das Fehlen der Unterschrift unter der Widerspruchsschrift waren in dem hier maßgebenden Zeitpunkt des Ablaufs der Widerspruchsfrist nach- 12 trägliche Einwendungen der Widersprechenden, es habe sich bei dem Widerrufsschriftsatz lediglich um einen versehentlich abgesandten Entwurf gehandelt, nicht auszuschließen. Mit dem Grundsatz, daß bestimmende Schriftsätze eines Anwalts Zweifel insoweit nicht zulassen dürfen, ist eine solche Sachlage nicht zu vereinbaren. 3. Eine Nachholung der Unterschrift unter der Widerspruchsschrift vom 22. Januar 1986, die die Widersprechende für zulässig erachtet hat, kommt nicht in Betracht. Nach § 5 Abs. 4 Satz 2 WZG findet gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Widerspruchs eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt. Unerheblich ist, daß, wie die Widersprechende geltend gemacht hat, das Deutsche Patentamt einer Kanzleiangestellten ihres Bevollmächtigten vor Ablauf der Widerspruchsfrist auf Anfrage mitgeteilt habe, hinsichtlich des Widerspruchs sei alles in Ordnung. Diese Auskunft des Deutschen Patentamts betraf, wie die eidesstattliche Versicherung der Kanzleiangestellten ergibt, nicht die Widerspruchsschrift, sondern allein den dieser beigehefteten Scheck und dessen ordnungsgemäße Unterzeichnung. Die Rechtsbeschwerde erhebt in dieser Richtung auch keine Beanstandungen . III. Demgemäß war die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 Abs. 5 Satz 2 WZG i.V. mit § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG. v. Gamm Piper Teplitzky Ullmann Nobbe