BUNDESGERICHTSHOF
I ZB 6/81
BESCHLUSS
Verkündet
am 14. Oktober 1982 Mehrhof
Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in der Rechtsbeschwerdesache
der Firma Franz J. A 4MB GmbH, M(
[straße t,
Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
die Firma Waltraud A( Hl
Istraße
Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres.
und
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 28. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenat V) des Bundespatentgerichts vom 21. Januar 1981 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin zurückgewiesen.
Gründe :
Die Antragstellerin, Firma Franz J. A0| GmbH, begehrt die Löschung des für die Firma Waltraud AflHB, eingetragenen Warenzeichens
982 488
welches für die Waren: '’Gürtel und Taschen aus Leder, Schirme, Modeschmuck aus edlen und unedlen Materialien, Kopf-, Hals- und Schultertücher, Schals" geschützt ist.
Die Antragstellerin hat ihren Löschungsantrag wie folgt begründet:
3 -
Das Deutsche Patentamt habe zwar seit einiger Zeit regelmäßig Vornamen, vorzugsweise auf dem Parfümerie-und Modesektor, eingetragen. Das angegriffene Zeichen habe aber wegen mangelnder Unterscheidungskraft nicht eingetragen werden dürfen. Es sei schon deshalb nicht geeignet, auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb hinzuweisen, weil im geschäftlichen Verkehr der entsprechende Vorname auch von Mitbewerbern geführt werden müsse, insbesondere dann, wenn dieser Vorname als Familienname vorkomme. Der Familienname AflB befinde sich fast 70-mal im Telefonbuch von München. Das zeige, daß eine Kennzeichnung allein mit diesem Namen nicht unterscheidungskräftig sein könne.
Die Zeicheninhaberin hat dem Löschungsantrag widersprochen und geltend gemacht, daß bereits eine schwache Kennzeichnungskraft genüge, um das Eintragungshindernis der mangelnden Unterscheidungskraft zu überwinden.
Die Warenzeichenabteilung des Deutschen Patentamts hat den Löschungsantrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen. Es hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die Rechtsbeschwerdeführerin hat Rechtsbeschwerde eingelegt und beantragt,
den Beschluß des Bundespatentgerichts - 28 W (pat) 119/80 - vom 21. Januar 1981 betreffend das eingetragene Warenzeichen 982 488 "AWm" aufzuheben und die Löschungssache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgerieht zurückzuverweisen.
Die Rechtsbeschwerdegegnerin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
II. Die Rechtsbeschwerde ist auch ohne Zulassung durch das Berufungsgericht statthaft, weil zur Begründung geltend gemacht wird, der angefochtene Beschluß sei im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG nicht mit Gründen versehen und weil die Rechtsbeschwerdeführerin das Vorliegen des Verfahrensmangels durch substantiierten Vortrag behauptet hat (vgl. BGHZ 39, 333, 334 - Warmpressen) .
"Nicht mit Gründen versehen” ist eine Entscheidung, wenn aus ihr nicht zu ersehen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren (vgl. BGH aaO, S. 337 m.w.Zit.). Die Rechtsbeschwerde macht dazu geltend, die Antragstellerin habe unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung dargelegt, daß jedenfalls geläufige, häufig vorkommende Vornamen als Zeichen/Herkunftsbe-zeichnungen völlig ungeeignet seien; dies besonders, wenn der häufig vorkommende Vorname (hier: Adolf) zugleich Nachname sei; allein im Telefonbuch von München befände sich der Name Adolf etwa 70-mal. Solchen Vornamen, die ohne jede Eigenart und zugleich häufig vorkommende bürgerliche Namen seien, fehle die Unterscheidungskraft, auch bestehe ein Freihaltebedürfnis. Zu diesem Sachverhalt habe das Berufungsgericht überhaupt nicht Stellung genommen, insbesondere nicht zu der sich aufdrängenden Folgerung, daß bei häufigen Namen ein Namensträger, der zufällig zuerst seinen Namen als Warenzeichen anmelde, die anderen daran hindern könne, sich ihres Namens für solche Waren zu bedienen, oder zu verhindern, daß ihnen die Waren des Zeicheninhabers zugerechnet würden.
Das Bundespatentgericht hat entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde die Frage der Unterscheidungskraft des Namens AflB für die hier in Betracht kommenden Waren und auch die Frage des Freihaltebedürfnisses erörtert und seine Entscheidung dazu mit Gründen im Sinne der genannten Vorschrift versehen. So hat es gegenüber dem Einwand, Vornamen seien überhaupt nicht eintragbar, auf die Rechtsprechung des Bundespatentge-richts (BPatGE 20, 195 und BPatGMitt 69, 93, 95) hingewiesen, Es hat ferner auf eine Übung im Textilbereich, Geschäftsbetriebe mit weiblichen Vornamen zu benennen verwiesen und sich auch mit der Tatsache auseinandergesetzt, daß in der Textilbranche Vornamen häufig als Modellbezeichnung und ähnliches verwendet werden. Dazu hat es die Ansicht vertreten, daß ungeachtet solchen Gebrauchs, wie auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt worden sei (vgl, GRUR 1961, 280,
281 - Tosca; 1970, 552, 553 - Felina-Britta), die Unter-scheidungskraft von Namen nicht schlechthin geleugnet werden könne. Es ist dann auch auf den von der Rechtsbeschwerde als nicht erörtert bezeichneten Fall der häufigen und beliebten Namen eingegangen und hat ausgeführt, daß von der Häufigkeit und Beliebtheit allenfalls der Grad der Kennzeichnungskraft solcher Namen beeinflußt werde, weshalb es auch bei der Frage der absoluten Schutzfähigkeit keine entscheidene Rolle spiele, daß z.B, der Name AflB auch als Nachname häufig vorkomme.
Es kann danach nicht anerkannt werden, daß insoweit der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist. Auch der Ansicht, die Frage des Freihaltebedürfnisses sei nicht erörtert worden, kann nicht zugestimmt werden. Das Bundespatentgericht hat dazu ausgeführt (S. 8 oben), es sei ein wettbewerbsrechtliches Problem und als solches für die Frage der warenzeichenrechtlichen Schutzfähigkeit
gemäß § 4 WZG ohne Bedeutung, daß Dritten, deren Firmenname z.B. mit dem Zeichen identisch sei, durch diese Eintragung Schwierigkeiten entstehen könnten. Daß darin ein Begründungsmangel i.S. der genannten Vorschrift liege, wie die Rechtsbeschwerde meint, kann nicht anerkannt werden.
Ob die genannten Erwägungen zutreffen, oder ob sie als erschöpfende Erörterung der nicht unzweifelhaften Fragen anzusehen sind, ist unter dem Gesichtspunkt des §100 Abs. 3 Nr. 5 PatG unerheblich und deshalb vom Rechtsbeschwerdegericht nicht zu erörtern (vgl. BGH GRUR 1964, 697, 698 - Fotoleiter).
Die Rechtsbeschwerde war danach mit der Kostenfolge aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG (1981) zurückzuweisen.
v. Gamm
Erdmann
Merkel
Teplitzky
Piper