BGH · I ZB 6/80 vom 23.09.1980

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Leitsatz / Zusammenfassung

v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky beschlossen: Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin vom 25. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Kammergericht eine Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen, mit der diese die Herabsetzung des auf 10.000,— DM festgesetzten Streitwerts eines gegen sie durchgeführten Verfügungsverfahrens verfolgt hatte. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Sie wird durch § 567 Abs.3 ZPO ausgeschlossen, ohne daß es darauf ankommt, ob im Unterlassen einer näheren Begründung des Beschlusses ein neuer, selbständiger Beschwerdegrund zu sehen ist.

Schlagwörter

VorsitzendeGustavBegründungBeschlußZPOBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF I ZB 6/80 BESCHLUSS in Sachen des Verbandes SflBBBB Wettbewerb e.V., vertreten durch den ersten Vorsitzenden, den Kaufmann Ernst WflBBstraße BHB 19, Antragstellers, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte und gegen die Gustav DiHHP GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Gustav DflBP, Straße^, t Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte und 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky beschlossen: Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin vom 25. Juli 1980 gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 15. Juli 1980 wird als unzulässig verworfen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Gründe : Durch den angefochtenen Beschluß hat das Kammergericht eine Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen, mit der diese die Herabsetzung des auf 10.000,— DM festgesetzten Streitwerts eines gegen sie durchgeführten Verfügungsverfahrens verfolgt hatte. Anstelle einer Begründung enthält der Beschluß folgenden Satz: "Von der Darstellung der Beschlußgründe wird in entsprechender Anwendung des § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen, da das Beschwerdegericht den Gründen des Nicht-abhilfebeschlusses des Landgerichts vom 16. Juni 1980 folgt". Die Antragsgegnerin sieht im Unterlassen einer Begründung einen neuen selbständigen Beschwerdegrund und stellt den Beschluß sowie die durch ihn bestätigte Streitwertfestsetzung erneut zur Überprüfung. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird durch § 567 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen, ohne daß es darauf ankommt, ob im Unterlassen einer näheren Begründung des Beschlusses ein neuer, selbständiger Beschwerdegrund zu sehen ist. Dieses in § 568 Abs. 2 ZPO genannte Kriterium spielt bei Beschwerden gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte wegen der Sonderregelung des § 567 Abs. 3 ZPO keine Rolle. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens gilt § 25 Abs. 3 GKG. v. Gamm Alff Piper Erdmann Teplitzky