BGH · I ZB 6/78 vom 08.12.1978

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Leitsatz / Zusammenfassung

Auf die Rechtsbeschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß des 25. Das angemeldete Zeichen lautet SIMPLOGLUCON und ist für die Waren Mit Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse 5 WZ des Deutschen Patentamts vom 2. Die hiergegen eingelegte Erinnerung der Widersprechenden wurde mit Beschluß vom 25. Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Widersprechende hat fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt. Dadurch ist sowohl dem angefochtenen Beschluß des Bundespatentgerichts als auch den Beschlüssen der Prüfungsstelle nachträglich die verfahrensrechtliche Grundlage entzogen worden.

Schlagwörter

ZeichenErzeugnisDesinfektionsmittelWidersprechendePflasterBeschlußBundespatentgerichtRechtsbeschwerdeWZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF I ZB 6/78 BESCHLUSS in der Rechtsbeschwerdesache Firma B( GmbH, Straße t Widersprechende, Beschwerdeführerin, Rechtsbeschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. IHHH - gegen Firma GmbH, Istraße Anmelderin, Beschwerdegegnerin, Rechtsbeschwerdegegnerin, betr. die Warenzeichenanmeldung P 19 933/5 WZ Az. des BPG: 25 W (pat) 52/76 3 0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Merkel, Schwerdtfeger und Dr. Zülch beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß des 25. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenat II) des Bundespatentgerichts vom 2. März 1978 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Die Widersprechende hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf 10.000.— DM festgesetzt. Gründe I. Das angemeldete Zeichen lautet SIMPLOGLUCON und ist für die Waren "pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie chemische Erzeugnisse für die Gesundheitspflege; diätische Erzeugnisse für Kinder und Kranke; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von Unkraut und schädlichen Tieren” bestimmt. Widerspruch ist erhoben aus dem prioritätsälteren Zeichen 790 693 EUGLUCON, das geschützt ist für "Arzeineimittel, chemische Erzeugnisse für Heilzwecke und Gesundheitspflege, pharmazeutische Drogen, Pflaster, Verbandstoffe, Tier- und Pflanzenvertilgungsmittel, Entkeimungs- und Entwesungsmittel (Desinfektionsmittel)” Mit Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse 5 WZ des Deutschen Patentamts vom 2. April 1974 wurde die zeichen-rechtliche Übereinstimmung des angemeldeten Zeichens mit dem Widerspruchszeichen verneint. Die hiergegen eingelegte Erinnerung der Widersprechenden wurde mit Beschluß vom 25. September 1975 zurückgewiesen. Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. II. Die Widersprechende hat fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie hat während des Rechtsbeschwerdeverfahrens den Widerspruch zurückgenommen. Dadurch ist sowohl dem angefochtenen Beschluß des Bundespatentgerichts als auch den Beschlüssen der Prüfungsstelle nachträglich die verfahrensrechtliche Grundlage entzogen worden. Der Beschluß des Bundespatentgerichts war daher aufzuheben; die Sache war gemäß § 41 x Abs. 1 PatG an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen (BGH GRUR 1977, 789). v. Gamm Alff Merkel Schwerdtfeger Zülch