BUNDESGERICHTSHOF
i zb 6/75 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
der GEMA, Gesellschaft für musikalische Auf ftihrungs- und mechanische Vervi elf ältigungs rechte, BiHi, vertreten durch den Vorstand, Herrn Generaldirektor Dr. h. c. Erich S\ BaflHBB Straße
Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeß bevollmächtigte:
Rechtsanwalt
■■ (MOB),
Rechtsanwälte Prof. Dr Prof. Dr. flH|, K
und
gegen
Hfl^B-Center Werbegemeinschaft e. V. Bey^-^^w» vertreten durch die Vorstandsmitglieder Fertsch-Rover, (Mflü), HflBstraße M, Dr. Herbert
Volker
Bad
Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 1975 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Dr. Sprenkmann, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwer dt feger
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 17. Dezember 1974 aufgehoben.
Gründe
Das Landgericht hat die Klage, mit der begehrt wird, die Beklagte zur Zahlung von 8.311,14 DM Schadensersatz wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Musikwerke zu verurteilen, durch Urteil vom 26. Juni 1974 abgewiesen. Die Klägerin hat gegen dieses Urteil am 9. Oktober 1974 Berufung eingelegt. Ihre Berufungsbegründung ist am 8. November 1974 eingegangen. Das Oberlande sgericht hat durch Beschluß vom 17. Dezember 1974 die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen, weil die Berufung nicht rechtzeitig eingelegt worden sei. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft sowie form-und fristgerecht eingelegt worden und somit zulässig; sie hat auch Erfolg.
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Das Berufungsgericht ist der Auffassung, das Urteil des Landgerichts sei dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht wie im Empfangsbekenntnis angegeben am 23. September 1974, sondern bereits am 4. September 1974 wirksam von Anwalt zu Anwalt zugestellt worden. Hiermit hat es folgende Bewandtnis: Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin erhielt von den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten eine beglaubigte Fotokopie des Urteils des Landgerichts mit Empfangsbekenntnis zu dem Zwecke der Zustellung übermittelt. Hierauf antwortete er mit Schreiben vom 4. September 1974 (GA 116): "In vorbezeichneter Angelegenheit ging mir heute von Ihnen beglaubigte Foto-kopie des Urteils vom 26. 6. 74 zu. Da mir jedoch nicht gleichzeitig von Ihnen das Original zugegangen ist, kann ich eine wirksam förmliche Zustellung von Anwalt zu Anwalt nicht anerkennen. Ich bitte daher, mir noch das Original zukommen zu lassen. Alsdann werde ich Ihnen das Empfangsbekenntnis , versehen mit dem entsprechenden Datum zurücksenden." Die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten übersandten daraufhin dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 11. September 1974 (GA 117) eine Ausfertigung des Urteils zur Einsichtnahme und mit der Bitte, nunmehr das Empfangsbekenntnis zurück zu senden. Don entsprach der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 4. Oktober 1974 (GA 118), dem er auch die ihm übersandte Urteilsausfertigung beifügte. Als Zustellungsdatum hatte er in das Empfangsbekenntnis den 23. September 1974 eingesetzt (GA 119).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann hieraus nicht entnommen werden, daß das angefochtene Urteil dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin bereits am 4. September 1974 zugestellt worden sei. Zwar genügte die Übermittlung einer beglaubigten Abschrift zu dem Zwecke der Zustellung; die Übergabe einer Ausfertigung war nicht erforderlich, auch nicht die Vorlage einer Ausfertigung bei Aushändigung der beglaubigten Abschrift (vgl. BGH LM ZPO § 317 Nr. 3;
BGHZ 36 , 62). Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin brachte in dem Schreiben vom 4. September 1974 auch zu dem Ausdruck, daß er die ihm zu dem Zwecke der Zustellung übermittelte beglaubigte Urteilsabschrift erhalten habe. Die Zustellung von Anwalt zu Anwalt nach §198 ZPO erfordert aber weiterhin, daß der Anwalt, dem zugestellt werden soll, den Willen hat, das Schriftstück als zugestellt zu behalten (vgl. BGHZ 14,
342, 345; 30, 299, 301). Dies folgt aus der besonderen Natur dieser Zustellungsart, die nicht in der beurkundeten Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks durch ein Zustellungsorgan besteht, sondern in der formlosen Übermittlung zu dem Zwecke der Zustellung und in der Annahme des darin liegenden Zustellungsangebots durch den Anwalt, dem zugestellt werden soll. Dieser hat durch sein önpfangs-bekenntnis zu beurkunden, daß er das Schriftstück zur Bewirkung der Zustellung ent ge gen genommen hat (vgl. BGHZ 30, 299, 303).
Das Schreiben des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 4. September 1974 enthält eine derartige Erklärung nicht. Wenn das Berufungsgericht
meint, es genüge dafür die erkennbare Bereitschaft, das Schriftstück behalten zu wollen, so kann das unter den hier gegebenen Umständen jedenfalls nicht gelten. Denn der Anwalt brachte in dem Schreiben vom 4. September 1974 auch noch zu dem Ausdruck, er könne die Zustellung nicht als wirksam anerkennen, solange ihm nicht auch noch eine Urteilsausfertigung vorgelegt werde. Hierin lag nicht nur die Äußerung einer unrichtigen Recht sauf fas sung, sondern auch die Erklärung, daß das Zustellungsangebot noch nicht angenommen werden könne. Schon aus diesem Grunde kann das Schreiben vom 4. September 1974 nicht als Empfangsbekenntnis im Sinne von § 198 Abs. 2 ZPO angesehen werden.
Das zur Wirksamkeit der Zustellung erforderliche Empfangsbekenntnis ist vom erstinstanzlichen Prozeß-bevollmächtigten der Klägerin erst am 23. September 1974 mit Datum und Unterschrift versehen worden. Das dieses Zustellungsdatum unrichtig sei, ist nicht ersichtlich.
Für den Zeitpunkt der Zustellung ist entscheidend, wann der Anwalt, dem zugestellt wird, das Zustellungsangebot angenommen hat (BGH LM ZPO § 233 Nr. 7). Nach den bei den Akten befindlichen Unterlagen ist das erst am 23. September 1974 geschehen.
Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin war dem Gegner seiner Partei nach Verfahrens -recht nicht verpflichtet, bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt mitzuwirken. In Betracht kommt mar eine Verletzung von Standespflichten (vgl. BGHZ 30, 299, 305). Der Klägerin ist es deshalb auch nicht verwehrt, sich darauf zu berufen, daß das Zustellungsangebot erst am 23. September 197^ angenommen wurde.
Der angefochtene Beschluß konnte daher keinen Bestand haben.
Krüger-Nieland Sprenkmann Schönberg
v. Gamm Schwerdtfeger