BGH · I ZB 6/68 vom 07.01.1970

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Leitsatz / Zusammenfassung

Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein PatG § 41 p Abs.3 Nr. 5; ZPO § 551 Nr. 7 Samos Ein mit Gründen versehener Beschluß des Bundespatent-gerichts ist nicht schon deshalb wegen fehlender Begründung im Sinne des § 41 p Abs.3 Nr. 5 PatG anfechtbar, weil die schriftliche Begründung erst längere Zeit nach der Verkündung zur Geschäftsstelle gelangt ist. Das Patentamt und das Bundespatentgericht haben die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, das Wort "Samos" sei als der bekannte Name einer griechischen Insel für einen beachtlichen Teil der beteiligten Verkehrskreise nicht unterscheidungskräftig und müsse zudem als geografische Herkunftsbezeichnung dem allgemeinen Gebrauch freigehalten werden. Der von der Rechtsbeschwerdeführerin herangezogene § 41 p Abs.3 Nr. 5 PatG eröffnet die Rechtsbeschwerde auch ohne Zulassung dann, wenn "der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist". Im Streitfall kann dahinstehen, ob diese Regelung als eine Art Untätigkeitsbeschwerde dann eingreifen müßte, wenn in dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsbeschwerde eingelegt wird, die in § 41 i Abs. 2 PatG vorgeschriebene Begründung einer bereits vor längerer Zeit verkündeten Entscheidung immer noch aussteht, also die Entscheidung bis zu diesem Zeitpunkt nicht mit Gründen versehen ist. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift, der im allgemeinen als Verletzung einer Ordnungsvorschrift angesehen wird, kann sich für die Parteien deshalb besonders nachteilig auswirken, weil nicht nur gemäß § 320 Abs. 2 ZPO die Berichtigung des Tatbestandes nach spätestens drei Monaten seit der Urteilsverkündung ausgeschlossen ist, sondern insbesondere, weil gemäß §§ 516, 552 ZPO die einmonatige Berufungs- bzw. Im Hinblick auf die zuletzt genannte Regelung hat die Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß ein Urteil ohne sachliche Prüfung wegen fehlender Begründung (§ 551 Nr. 7 ZPO) der Aufhebung verfällt, wenn die Entscheidungsgründe fünf Monate nach der Verkündung noch nicht vorliegen (BGHZ 7, 155; BGH NJW 1956, 831; BGHZ 32, 17, 23 mit Anm. von Fischer in LM Nr. 4 zu § 551 Nr. 7 ZPO; Dies wird vor allem damit begründet, daß die Parteien nicht in die Zwangslage geraten dürften, mit Rücksicht auf den Ablauf der Rechtsmittelfrist ein Rechtsmittel ein-legen zu müssen, ohne zuvor die Urteilsgründe zu kennen und innerhalb einer ausreichenden Überlegungsfrist prüfen zu können. Zwar ist gemäß §§ 13 Abs.3 WZG, 41 o PatG die Zivilprozeßordnung auf das Verfahren vor dem Patentgericht entsprechend anzuwenden, soweit für dieses Verfahren keine besonderen Vorschriften ergangen sind und die Besonderheiten dieses Verfahrens einer entsprechenden Anwendung nicht entgegenstehen. 1. In der Sache selbst stellt das Beschwerdegericht fest, daß die angemeldete Bezeichnung "Samos" kein Fantasiewort sei, sondern eine bekannte geografische Herkunftsbezeichnung für Güter des Wirtschaftsverkehrs. Für eine Bejahung dieser Frage würde sprechen, daß gemäß Art. 3 des Abkommens die in der Anlage B aufgeführten Bezeichnungen im Gebiet der Bundesrepublik "ausschließlich griechischen Erzeugnissen oder Waren Vorbehalten" sind. Daß eine wortgetreue Auslegung grundsätzlich geboten erscheint und daß der Schutz der in der Anlage B aufgeführten Bezeichnungen nicht auf die Warenart beschränkt ist, unter der sie in der Anlage geführt sind, hat der Senat bereits in dem Urteil Champagner-Weizenbier (GRUR 1969, 611) näher ausgeführt, das sich mit den im wesentlichen gleichlautenden deutsch-französischen Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben befaßt. Ein Schutz nach dem Abkommen scheidet jedoch - wie der Senat in dem erwähnten Urteil klargestellt hat - dann aus, wenn nach den Umständen des Falles die Gefahr einer Beeinträchtigung der durch das Abkommen geschützten Interessen zu verneinen ist. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts handelt es sich bei der Bezeichnung ”Samos” um eine berühmte und deshalb besonders wertvolle Bezeichnung. Dagegen ist nichts dafür ersichtlich, daß der Verkehr mit dieser Bezeichnung auch besondere Gütevorstellungen im Hinblick auf qualifizierte technische Erzeugnisse verbindet und daß ihr Werbewert durch eine Verwendung für elektronische datenverarbeitende Geräte beeinträchtigt werden könnte. Denn wem ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs in dem Ausdruck "Samos” keine eintragungsfähige Fantasieangabe sondern eine ernsthafte geografische Herkunftsangabe erblicken sollte, dann würde es sich im vorliegenden Fall um eine unrichtige Angabe handeln, da kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich ist, daß die Anmelderin ihre datenverarbeitenden Geräte in Samos herzustellen gedenkt. Es ist daher nach überwiegend in Rechtsprechung und Schrifttum vertretener Ansicht an die Zulässigkeit der Eintragung geografischer Bezeichnungen als Warenzeichen ein strenger Maßstab anzulegen (BGH GRUR 1963, 469 - Nola; RG GRUR 1934, 59, 60 - Westfalenkoks; Baumbach-Hefermehl, WZG, 10. So fallen solche Ortsnamen nicht unter das Eintragungsverbot des § 4 Abs. 2 Ziff.4, die vom Verkehr überhaupt nicht als Angabe über die Herkunft von Waren aus einem bestimmten geografischen Bereich, sondern als Fantasiebezeichnungen aufgefaßt werden, sei es, daß sie dem Verkehr als Ortsbezeichnung gar nicht erkennbar sind, sei es, daß eine an sich bekannte Ortsbezeichnung wegen der Eigenart des Ortes oder wegen der Art der damit gekennzeichneten Waren für den Verkehfc keinerlei Beziehung zu Herstellung oder Vertrieb der Waren aufweist, also unverkennbar regelwidrig verwendet wird (z.B. Montblanc für Füllfederhalter oder Everest für Bleistifte und Feuerzeuge). Nach den weiteren Ausführungen des Beschwerdegerichts verbleibt Jedoch ein beachtlicher Teil des Verkehrs, der in der Bezeichnung "Samos" einen Hinweis auf irgendwelche sachlichen Beziehungen zwischen der Herstellerfirma oder den Waren und der Insel sehe, sei es, daß sich dort Erprobungs- oder ForschungsStätten der Firma befänden, sei es, daß dort Einzelteile der Geräte hergestellt würden. Auf diese Angriffe braucht im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb nicht näher eingegangen zu werden, weil für das Eintragungsverbot des § 4 Abs. 2 Nr. 4 weiterhin erforderlich wäre, daß die unrichtigen Vorstellungen irgendwie geeignet sein könnten, den umworbenen Verkehr zugunsten der falsch gekennzeichneten Waren zu beeinflussen (Baumbach-Hefermehl, aaO, An. 92; Reimer-Trüstedt, WZG, 4. 3. Unabhängig von der Gefahr einer Täuschung sind nach der weiteren Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG auch solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die entweder keine Unterscheidungskraft haben oder ausschließlich aus solchen Wörtern bestehen, die Angaben über den Ort der Herstellung enthalten. Nach Meinung der Rechtsbeschwerdeführerin kommt bei geografischen Herkunftsbezeichnungen der in Rede stehenden Art überhaupt nur die zweite Alternative des § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG in Betracht. Ihre Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Unterscheidungskraft sei daher von vornherein verfehlt, was sich auch darin zeige, daß das Beschwerdegericht unter beiden Blickpunkten im wesentlichen die gleichen Erwägungen anstelle. Das Eintragungsverbot im Sinne der zweiten Alternative des § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG gewinnt selbständige Bedeutung namentlich bei solchen warenbeschreibenden Ausdrücken, deren Eintragung trotz einer gewissen Unterscheidungskraft unter dem Gesichtspunkt des Freihaltebedürfnisses abzulehnen ist (vgl. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeführerin ist es daher nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Beschwerdegerieht die Eintragungsfähigkeit der Bezeichnung "Samos" sowohl unter dem Gesichtspunkt der Unterscheidungskraft als auch unter dem Gesichtspunkt des Freihaltebedürfnisses für geografische Herkunftsbezeichnungen geprüft hat. 58), zeigt sich auch bei der vom Beschwerdegericht aufgeworfenen Frage, wie die Eintragungsfähigkeit solcher Kennzeichnungen zu beurteilen ist, die ihrer Art nach nur von einem Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise nicht als betriebliches Herkunftskennzeichen aufgefaßt werden. Diese Möglichkeit ist, wie bereits erörtert, nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts im vorliegenden Fall in Betracht zu ziehen. Demgegenüber hat der erkennende Senat in der nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses ergangenen red-white-Entscheidung ausgeführt, daß sich bei Angaben, denen ein Teil des Verkehrs keine Unterscheidungskraft beimißt und bei denen zugleich ein Freihaltebedürfnis in Betracht kommt, nicht generell angeben läßt, wie groß der genannte Teil des Verkehrs sein muß, um die Versagung der Eintragung zu rechtfertigen (GRUR 1969, 345» zu der weiteren vom Beschwerdegericht aufgeworfenen Frage, welche Anforderungen an die Verkehrsdurchsetzung eintragungsunfähiger Bezeichnungen im Rahmen des § 4 Abs.3 WZG zu stellen sind, vgl. Steht ein beachtliches Allgemeininteresse an der Freihaltung der Angabe auf dem Spiel, dann kann die Eintragung selbst dann zurückzuweisen sein, wenn nur ein zahlenmäßig verhältnismäßig geringer Teil des Verkehrs das Zeichen nicht als Her-kunftshinweis auffaßt. Dementsprechend haben auch die anderen Senate des Bundespatentgerichts in den im angefochtenen Beschluß erwähnten Entscheidungen stets geprüft, ob und wieweit die in Rede stehenden geografischen Ortsangaben für die jeweiligen Waren als Fantasiebezeichnung aufgefaßt wurden und ob daran ein Freihaltebedürfnis bestand. Wie bereits im Zusammenhang mit der Frage der Irreführung erörtert, läßt sich im Streitfall allenfalls bei einem geringeren Teil der beteiligten Verkehrskreise annehmen, daß sie in der Verwendung des Wortes "Samos" für elektronische datenverarbeitende Geräte keine betriebskennzeichnende Fantasiebezeichnung erblicken. Da irreführende Herkunftsangaben unzulässig sind, kommt ein solches Bedürfnis naturgemäß nur für den begrenzten Teil derjenigen Unternehmen in Betracht, die in irgendeiner Weise auf der Insel Samos tätig sind, nicht hingegen für sonstige Mitbewerber, die weder als Hersteller noch als Exporteure oder Importeure in einer Beziehung zu dieser Insel stehen.

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Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein PatG § 41 p Abs. 3 Nr. 5; ZPO § 551 Nr. 7 Samos Ein mit Gründen versehener Beschluß des Bundespatent-gerichts ist nicht schon deshalb wegen fehlender Begründung im Sinne des § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG anfechtbar, weil die schriftliche Begründung erst längere Zeit nach der Verkündung zur Geschäftsstelle gelangt ist. WZG § 4 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 Zur Eintragungsfähigkeit geographischer Ortsbezeichnungen (hier: Samos) als Warenzeichen für technische Geräte (hier: elektronische datenverarbeitende Geräte). BGH, Beschl. v. 7. Januar 1970 - I ZB 6/68 - Bundespatentgericht Patentamt BUNDESGERICHTSHOF i zb 6/68 BESCHLUSS Verkündet am 7* Januar 1970 » Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache der Firma S; Aktiengesellschaft, B und M Anmelderin und Rechtsbeschwerdeführerin , - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Januar 1970 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Alff, Dr. Simon, Dr. Girisch und Dr. Schönberg beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 26. Senates (Warenzeichen-Beschwer desenates III) des Bundespatentgerichts vom 11. Juli 1967 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin zurückgewiesen. Gründe : I. Die Rechtsbeschwerdeführerin hat das Wortzeichen "Samos" zur Eintragung in die Warenzeichenrolle angemeldet. Das ursprünglich weiter gefaßte Warenverzeichnis hat sie in der Beschwerdeinstanz beschränkt auf "elektronische datenverarbeitende Geräte". Das Patentamt und das Bundespatentgericht haben die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, das Wort "Samos" sei als der bekannte Name einer griechischen Insel für einen beachtlichen Teil der beteiligten Verkehrskreise nicht unterscheidungskräftig und müsse zudem als geografische Herkunftsbezeichnung dem allgemeinen Gebrauch freigehalten werden. II. Mit ihrer formund fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde bemängelt die Anmelderin vorweg, daß der angefochtene, auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1967 verkündete Beschluß erst am 30. April 1968 schriftlich abgesetzt und dann am 22. Mai 1968 zugestellt worden sei. Angesichts des außerordentlich langen Zeitraums zwischen Verkündung und schriftlicher Begründung könne nicht mehr davon gesprochen werden, daß die Entscheidung mit nachprüfbaren Gründen versehen sei, so daß sie gemäß § 13 Abs. 5 WZG, 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG ohne sachliche Nachprüfung aufzuheben sei. Dieser Angriff ist nicht begründet. Der von der Rechtsbeschwerdeführerin herangezogene § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG eröffnet die Rechtsbeschwerde auch ohne Zulassung dann, wenn "der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist". Im Streitfall kann dahinstehen, ob diese Regelung als eine Art Untätigkeitsbeschwerde dann eingreifen müßte, wenn in dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsbeschwerde eingelegt wird, die in § 41 i Abs. 2 PatG vorgeschriebene Begründung einer bereits vor längerer Zeit verkündeten Entscheidung immer noch aussteht, also die Entscheidung bis zu diesem Zeitpunkt nicht mit Gründen versehen ist. Denn im vorliegenden Fall lag im Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde eine formell ordnungsgemäße Begründung vor, und die Rechtsbeschwerde richtet sich ausschließlich gegen deren verspätete Abfassung. Die Frage, ob auch eine solche verspätete Abfassung einen Anfechtungsgrund darstellt, will die Rechtsbeschwerdeführerin ersichtlich nach denjenigen Grundsätzen beurteilen, welche die Rechtsprechung zur verspäteten Abfassung der Entscheidungsgründe im Zivilprozeß entwickelt hat. Die Zivilprozeßordnung bestimmt in den §§ 315 Abs. 2, 310 Abs. 2 Satz 2 ausdrücklich, daß ein Urteil, das bei der Verkündung - bzw. bei der Zustellung der Urteilsformel im schriftlichen Verfahren - noch nicht in vollständiger Form abgefaßt war, vor Ablauf einer Woche in vollständiger Abfassung der Geschäftsstelle zu übergeben ist. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift, der im allgemeinen als Verletzung einer Ordnungsvorschrift angesehen wird, kann sich für die Parteien deshalb besonders nachteilig auswirken, weil nicht nur gemäß § 320 Abs. 2 ZPO die Berichtigung des Tatbestandes nach spätestens drei Monaten seit der Urteilsverkündung ausgeschlossen ist, sondern insbesondere, weil gemäß §§ 516, 552 ZPO die einmonatige Berufungs- bzw. Revisionsfrist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Urteilsverkündung beginnt, selbst wenn in diesem Zeitpunkt die vollständige Entscheidung noch nicht vorliegt. Im Hinblick auf die zuletzt genannte Regelung hat die Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß ein Urteil ohne sachliche Prüfung wegen fehlender Begründung (§ 551 Nr. 7 ZPO) der Aufhebung verfällt, wenn die Entscheidungsgründe fünf Monate nach der Verkündung noch nicht vorliegen (BGHZ 7, 155; BGH NJW 1956, 831; BGHZ 32, 17, 23 mit Anm. von Fischer in LM Nr. 4 zu § 551 Nr. 7 ZPO; BGH LM Nr. 5 zu § 551 Ziff. 7 - Straßenleuchte). Dies wird vor allem damit begründet, daß die Parteien nicht in die Zwangslage geraten dürften, mit Rücksicht auf den Ablauf der Rechtsmittelfrist ein Rechtsmittel ein-legen zu müssen, ohne zuvor die Urteilsgründe zu kennen und innerhalb einer ausreichenden Überlegungsfrist prüfen zu können. Diese für den Zivilprozeß entwickelten Grundsätze lassen sich auf das vorliegende patentgerichtliche Verfahren nicht übertragen. Zwar ist gemäß §§ 13 Abs. 3 WZG, 41 o PatG die Zivilprozeßordnung auf das Verfahren vor dem Patentgericht entsprechend anzuwenden, soweit für dieses Verfahren keine besonderen Vorschriften ergangen sind und die Besonderheiten dieses Verfahrens einer entsprechenden Anwendung nicht entgegenstehen. Es ist auch im Interesse des Rechtsuchenden entsprechend der erwähnten Regelung in den §§ 315 Abs. 2, 310 Abs. 2 ZPO (vgl. auch §§ 116 Abs. 2, 117 Abs. 3 VerwGO) zu verlangen, daß die in § 41 i PatG vorgeschriebene Begründung der patentgerichtlichen Entscheidungen binnen einer Woche nach Verkündung der Geschäftsstelle zu übergeben ist. Im Hinblick auf die in Rede stehende Problematik ist aber zu beachten, daß die patentgerichtlichen Verfahrensvorschriften eine von den erwähnten §§ 320 Abs. 2, 516, 552 ZPO abweichende Regelung vorsehen. Denn die §§ 41 1, 41 r PatG bestimmen lediglich, daß sowohl der Antrag auf Tatbestandsberichtigung als auch die Einlegung der Rechtsbeschwerde innerhalb einer bestimmten Frist nach Zustellung der Entscheidung vorzunehmen sind. Da somit anders als im Zivilprozeß weitere zeitliche Begrenzungen nicht vorgesehen sind, werden die Parteien des patentgerichtlichen Verfahrens durch die verspätete Abfassung der Entscheidungsbegründung weniger stark beeinträchtigt als die Parteien des Zivilprozesses. Dabei wird nicht verkannt, daß die dem gesetzlichen Gebot zuwiderlaufende Verspätung unerfreulich ist, da sie nicht nur zu einer Verzögerung des Verfahrens führt, sondern auch die Gefahr in sich birgt, daß die schriftliche Entscheidungsbegründung nicht mehr mit der im Zeitpunkt der Verkündung tatsächlich beschlossenen übereinstimmt (vgl. dazu Fischer aaO; Pohle, AP § 60 ArbGG Nr. 1). Welche Maßnahmen gegen diese Verzögerungen in Betracht kommen könnten, ist hier nicht zu untersuchen. Denn jedenfalls wiegen jene Nachteile nicht so schwer, daß es ohne eine entsprechende gesetzliche Regelung geboten wäre, eine mit Gründen versehene Entscheidung ohne sachliche Prüfung der im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung vorliegenden Begründung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, zu demal ein längerer Zeitablauf nicht schon generell einen Widerspruch zwischen schriftlicher Begründung und den beratenen Gründen vermuten läßt und die beschwerte Partei dazu ihrerseits nur freie, nicht nachweisbare Behauptungen aufstellen könnte (vgl. BGHZ 32, 17, 26). III. 1. In der Sache selbst stellt das Beschwerdegericht fest, daß die angemeldete Bezeichnung "Samos" kein Fantasiewort sei, sondern eine bekannte geografische Herkunftsbezeichnung für Güter des Wirtschaftsverkehrs. Nach Brockhaus wird auf der griechischen Insel Samos, auf der etwa 60 000 Einwohner leben, und die in etwa der Größe Berlins entspricht, hauptsächlich Weinbau betrieben. Damit steht in Einklang, daß in der Anlage B zu dem mit Griechenland abgeschlossenen Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geografischen Bezeichnungen vom 16. April 1964 (BGBl II, 1965, 177 = B1PMZ 1965, 129), das am 1. April 1967 in Kraft getreten ist (BGBl II, 1967, 1944), das Wort "Samos" unter der Rubrik "Weine" als eine zu schützende griechische Bezeichnung aufgeführt ist. Das Beschwerdegericht hat dahinstehen lassen, ob bereits dieses Abkommen, das auch im Eintragungsverfahren zu berücksichtigen ist (vgl. BGH GRUR 1964, 136, 137 - Schweizer; 1969, 615, 617 - Champi-Krone), zur Zurückweisung der Anmeldung nötigen müßte. Für eine Bejahung dieser Frage würde sprechen, daß gemäß Art. 3 des Abkommens die in der Anlage B aufgeführten Bezeichnungen im Gebiet der Bundesrepublik "ausschließlich griechischen Erzeugnissen oder Waren Vorbehalten" sind. Daß eine wortgetreue Auslegung grundsätzlich geboten erscheint und daß der Schutz der in der Anlage B aufgeführten Bezeichnungen nicht auf die Warenart beschränkt ist, unter der sie in der Anlage geführt sind, hat der Senat bereits in dem Urteil Champagner-Weizenbier (GRUR 1969, 611) näher ausgeführt, das sich mit den im wesentlichen gleichlautenden deutsch-französischen Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben befaßt. Ein Schutz nach dem Abkommen scheidet jedoch - wie der Senat in dem erwähnten Urteil klargestellt hat - dann aus, wenn nach den Umständen des Falles die Gefahr einer Beeinträchtigung der durch das Abkommen geschützten Interessen zu verneinen ist. Einer der wesentlichen Zwecke des Abkommens geht dahin, den in bestimmten geografischen Bezeichnungen steckenden Werbewert durch den Ausschluß Gewerbetreibender anderer Staaten von ihrer Benutzung zu sichern. Um diesen Zweck zu erreichen, genügt es, die Verwendung der Bezeichnungen zu verbieten, wenn diese Verwendung, insbesondere nach der Art der damit gekennzeichneten Waren, aber auch nach den Umständen ihrer Verwendung und nach den inländischen Sprachge-wohnheiten geeignet ist, den geschäftlichen Werbewert der Bezeichnungen zu beeinträchtigen. Eine solche Beeinträchtigung liegt um so näher, je größer der Werbe wert der Bezeichnung ist, wenn sie etwa eine sogenannte qualifizierte, d.h. mit einer Gütevorstellung verbundene Herkunftsangabe darstellt. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts handelt es sich bei der Bezeichnung ”Samos” um eine berühmte und deshalb besonders wertvolle Bezeichnung. Als solcher gebührt ihr nach dem Sinn des Abkommens ein besonders wirksamer Schutz gegen Beeinträchtigungen ihres Werbewertes. Dieser Werbewert betrifft indessen in erster Linie den Weinbau und möglicherweise weitere agrarische Produkte. Dagegen ist nichts dafür ersichtlich, daß der Verkehr mit dieser Bezeichnung auch besondere Gütevorstellungen im Hinblick auf qualifizierte technische Erzeugnisse verbindet und daß ihr Werbewert durch eine Verwendung für elektronische datenverarbeitende Geräte beeinträchtigt werden könnte. Bei dieser Sachlage steht das genannte deutsch-griechische Abkommen der begehrten Eintragung nicht entgegen. 2. Das zuvor erörterte Abkommen entspricht ebenso wie eine Reihe weiterer Abkommen mit anderen Staaten der im Schrifttum bereits seit längerer Zeit erhobenen Forderung, geografische Ortsbezeichnungen verstärkt zu schützen (vgl. dazu insbesondere den Überblick bei Beier, GRUR 1963, 169 ff» 236 ff). Diese Forderung richtet sich vor allem auf die Unterdrückung irreführender Herkunftsangaben, namentlich solcher, die nicht nur einen bloßen Herkunftshinweis enthalten, sondern mit denen sich darüber hinaus bestimmte, auf den natürlichen oder menschlichen Produktionsbedingungen am Herkunftsort beruhende Gütevorstellungen verbinden. Dementsprechend hat der Schutz geografischer Ortsbe- Zeichnungen seinen Schwerpunkt in den Bestimmungen der §§ 3 UWG, 11 Abs. 1 Ziff. 3, 26 WZG sowie in der für das Eintragungsverfahren geltenden Vorschrift.**, des § 4 Abs. 2 Nr. 4 WZG, die in der patentamtlichen Eintragungspraxis seit der Schwarzwald-Entscheidung (GRUR 1957, 240) mit größerer Strenge angewandt wird. Das Beschwerdegericht, das die Eintragungsfähigkeit lediglich gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG untersucht, hat sich mit der Möglichkeit der Irreführung nicht ausdrücklich befaßt. Dies hätte an sich nahegelegen. Denn wem ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs in dem Ausdruck "Samos” keine eintragungsfähige Fantasieangabe sondern eine ernsthafte geografische Herkunftsangabe erblicken sollte, dann würde es sich im vorliegenden Fall um eine unrichtige Angabe handeln, da kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich ist, daß die Anmelderin ihre datenverarbeitenden Geräte in Samos herzustellen gedenkt. Unrichtige geografische Herkunftsangaben sind aber - sofern sie täuschend wirken - bereits gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 4 WZG von der Eintragung ausgeschlossen, während § 4 Abs. 2 Nr. 1 darüber hinaus auch richtige Herkunftsangaben erfaßt. Nach Meinung des Patentamts kommt im vorliegenden Falle eine Täuschung in Betracht. Das Beschwerdege-richt hat diese rechtliche Würdigung nicht bestätigt, und zwar im Ergebnis ohne Rechtsirrtum. Zwar ist nach anerkannter Rechtsprechung grundsätzlich davon auszugehen, daß geografische Ortsbezeichnungen in der Regel nicht als warenzeichenmäßiges Betriebskennzeichen, sondern als örtliche Herkunftsangabe verwendet und aufgefaßt werden (vgl. BGH GRUR 1957, 430 10 - - Havanna; GRUR 1963, 482, 484 - Hollywood Duftschaumbad; BGHZ 44, 16, 19 - de Paris). An ihrer zeichenmäßigen Monopolisierung besteht im allgemeinen auch kein schutzwiirdiges Interesse. Es ist daher nach überwiegend in Rechtsprechung und Schrifttum vertretener Ansicht an die Zulässigkeit der Eintragung geografischer Bezeichnungen als Warenzeichen ein strenger Maßstab anzulegen (BGH GRUR 1963, 469 - Nola; RG GRUR 1934, 59, 60 - Westfalenkoks; Baumbach-Hefermehl, WZG, 10. Aufl., Anm. 92 zu § 4). Das bedeutet indessen nicht, daß geografische Ortsbezeichnungen vom Zeichenschutz schlechthin auszuschließen wären. So fallen solche Ortsnamen nicht unter das Eintragungsverbot des § 4 Abs. 2 Ziff. 4, die vom Verkehr überhaupt nicht als Angabe über die Herkunft von Waren aus einem bestimmten geografischen Bereich, sondern als Fantasiebezeichnungen aufgefaßt werden, sei es, daß sie dem Verkehr als Ortsbezeichnung gar nicht erkennbar sind, sei es, daß eine an sich bekannte Ortsbezeichnung wegen der Eigenart des Ortes oder wegen der Art der damit gekennzeichneten Waren für den Verkehfc keinerlei Beziehung zu Herstellung oder Vertrieb der Waren aufweist, also unverkennbar regelwidrig verwendet wird (z.B. Montblanc für Füllfederhalter oder Everest für Bleistifte und Feuerzeuge). Der Gedanke an die geografische Sinnbedeutung wird dabei - entgegen einer Erwägung des Beschwerdegerichts - um so weniger verblassen, je näher die Waren solchen Erzeugnissen stehen, die für das fragliche Gebiet charakteristisch sein könnten. Das bedeutet für den Streitfall: Da der Name "Samos" als geografische Ortsangabe bekannt ist und tatsächlich auch als Herkunftsangabe für bestimmte 11 Wirtschaftsguter verwendet wird, müßten besondere Umstände vorliegen, die dem Verkehr die Vorstellung aufdrängen, darin keine Herkunftsangabe, sondern eine Fantasiebezeichnung zu erblicken. Diese Voraussetzung ist nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts für den größeren Teil des Verkehrs gegeben. Die Insel Samos sei - so führt es im Zusammenhang mit der Frage der Unterscheidungskraft aus - in erster Linie als Herkunftsbezeichnung für Wein bekannt. Daher dürften solche Verkehrskreise, die mit den Produktionsverhältnissen elektronischer datenverarbeitender Geräte im einzelnen vertraut seien, in der Verwendung von "Samos” für solche Geräte keine Herkunftsangabe erblicken. Zu den Waren der Anmeldung gehörten allerdings nicht nur große Anlagen, sondern auch kleinere Geräte wie z.B. Buchungsmaschinen, die zunehmend auch in mittleren und kleinen Industriebetrieben Verwendung fänden, wo die Produktionsverhältnisse nicht genau bekannt seien. Aber auch diese Abnehmer würden im allgemeinen nicht annehmen, die Geräte seien auf Samos hergesteilt. Nach den weiteren Ausführungen des Beschwerdegerichts verbleibt Jedoch ein beachtlicher Teil des Verkehrs, der in der Bezeichnung "Samos" einen Hinweis auf irgendwelche sachlichen Beziehungen zwischen der Herstellerfirma oder den Waren und der Insel sehe, sei es, daß sich dort Erprobungs- oder ForschungsStätten der Firma befänden, sei es, daß dort Einzelteile der Geräte hergestellt würden. Diese und ähnliche Annahmen lägen bei der heutigen industriellen Entwicklung besonders nahe, denn Entfernungen und Transportprobleme spielten namentlich bei den in Rede stehenden hochwertigen Geräten eine immer geringere Rolle, und wichtiger als Entfernungen seien oft billige Arbeitskräfte und der günstige Erwerb oder die kostensparende Errichtung von Produktionsstätten. Nach Meinung der Rechtsbeschwerdeführerin widersprechen diese Feststellungen der Lebenserfahrung, da zu demindest für den gegenwärtigen Zeitpunkt jeder Anlaß für die Annahme fehle, daß hochqualifizierte Geräte auf einer Mittelmeerinsel gefertigt würden, deren Bevölkerung hauptsächlich Weinbau betreibe. Auf diese Angriffe braucht im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb nicht näher eingegangen zu werden, weil für das Eintragungsverbot des § 4 Abs. 2 Nr. 4 weiterhin erforderlich wäre, daß die unrichtigen Vorstellungen irgendwie geeignet sein könnten, den umworbenen Verkehr zugunsten der falsch gekennzeichneten Waren zu beeinflussen (Baumbach-Hefermehl, aaO, Anm. 92; Reimer-Trüstedt, WZG, 4. Aufl., S. 108; wohl auch v. Gamm, WZG, Anm. 105 zu § 4 WZG). Aus den erwähnten Feststellungen des Beschwerdegerichts läßt sich nicht entnehmen, daß diese Voraussetzung gegeben sein könnte. 3. Unabhängig von der Gefahr einer Täuschung sind nach der weiteren Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG auch solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die entweder keine Unterscheidungskraft haben oder ausschließlich aus solchen Wörtern bestehen, die Angaben über den Ort der Herstellung enthalten. Nach Meinung des Beschwerdegeriehts greifen im vorliegenden Fall beide Alternativen ein. Es hat aber die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Entscheidung Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung beträfen, nämlich die Auslegung der Rechtsbegriffe "Unterscheidungskraft " und "Ort der Herstellung der Ware". Zum anderen verfolge der erkennende Senat des Beschwerde- gerichts eine strengere Linie als andere Senate, die in jüngerer Zeit geografische Ortsbezeichnungen wie Gandria, Amalfi, Brione, Sahara und Carlton (Mitt. 1967, 173, 176, 212 f) in weiterem Umfang für schutzfähig erklärt hätten, so daß die Rechtsbeschwerde auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen werden müsse. Nach Meinung der Rechtsbeschwerdeführerin kommt bei geografischen Herkunftsbezeichnungen der in Rede stehenden Art überhaupt nur die zweite Alternative des § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG in Betracht. Ihre Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Unterscheidungskraft sei daher von vornherein verfehlt, was sich auch darin zeige, daß das Beschwerdegericht unter beiden Blickpunkten im wesentlichen die gleichen Erwägungen anstelle. Dieser Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin kann nicht beigetreten werden. Unterscheidungskraft im Sinne des Warenzeichengesetzes haben solche Angaben, die es dem beteiligten Verkehr ermöglichen, die betriebliche Herkunft der soggekennzeichneten Waren von gleichartigen Waren anderer Herkunft zu unterscheiden. Diese Eignung kann (muß allerdings nicht) bei solchen Angaben fehlen, die das Gesetz unter der zweiten Alternative in § 4 Abs. 2 Nr. 1 aufführt. Denn gerade wenn der Verkehr die dort genannten Angaben über Art, Zeit und Ort der Herstellung sowie über Beschaffenheit und Bestimmung der Waren als warenbeschreibenden Hinweis auffaßt, wird er darin in der Regel kein betriebliches Herkunftskennzeichen erblicken. Ihre Eintragung ist daher häufig schon wegen fehlender herkunftskennzeichnender Unterscheidungskraft im Sinne der ersten Alternative des § 4 Abs. 2 Nr. 1 zu versagen, wobei der Mangel der Unterscheidungskraft naturgemäß auf den gleichen Gründen beruht, aus denen der warenbeschreibende Charakter folgt. Das Eintragungsverbot im Sinne der zweiten Alternative des § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG gewinnt selbständige Bedeutung namentlich bei solchen warenbeschreibenden Ausdrücken, deren Eintragung trotz einer gewissen Unterscheidungskraft unter dem Gesichtspunkt des Freihaltebedürfnisses abzulehnen ist (vgl. dazu BGHZ 50, 219, 223 - Polyestra m.w.Nachw.). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeführerin ist es daher nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Beschwerdegerieht die Eintragungsfähigkeit der Bezeichnung "Samos" sowohl unter dem Gesichtspunkt der Unterscheidungskraft als auch unter dem Gesichtspunkt des Freihaltebedürfnisses für geografische Herkunftsbezeichnungen geprüft hat. Daß sich die beiden Ausschließungsgründe des § 4 Abs. 2 Nr. 1 .WZG überschneiden und daß die mangelnde Unterscheidungskraft und das Freihaltebedürfnis zwei Argumente auf verschiedener Ebene für die Beurteilung desselben Sachverhalts sind (so Reimer-Trüstedt, aaO, S. 58), zeigt sich auch bei der vom Beschwerdegericht aufgeworfenen Frage, wie die Eintragungsfähigkeit solcher Kennzeichnungen zu beurteilen ist, die ihrer Art nach nur von einem Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise nicht als betriebliches Herkunftskennzeichen aufgefaßt werden. Diese Möglichkeit ist, wie bereits erörtert, nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts im vorliegenden Fall in Betracht zu ziehen. Nach Meinung des Beschwerdegerichts muß aus der Gesetzessystematik, aus rechtspolitischen Erwägungen sowie aus dem Umstand, daß die Eintragung eines Zeichens -15- ein sachlich, räumlich und. zeitlich umfassendes Ausschließlichkeitsrecht gewähre, gefolgert werden, daß ein Zeichen schon dann wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen sei, wenn lediglich ein nicht völlig unerheblicher Teil des Verkehrs in dem Zeichen keinen betrieblichen Herkunftshinweis erblicke. Demgegenüber hat der erkennende Senat in der nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses ergangenen red-white-Entscheidung ausgeführt, daß sich bei Angaben, denen ein Teil des Verkehrs keine Unterscheidungskraft beimißt und bei denen zugleich ein Freihaltebedürfnis in Betracht kommt, nicht generell angeben läßt, wie groß der genannte Teil des Verkehrs sein muß, um die Versagung der Eintragung zu rechtfertigen (GRUR 1969, 345» zu der weiteren vom Beschwerdegericht aufgeworfenen Frage, welche Anforderungen an die Verkehrsdurchsetzung eintragungsunfähiger Bezeichnungen im Rahmen des § 4 Abs. 3 WZG zu stellen sind, vgl. ferner den zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß I ZB 1/68 vom 13. Mai 1969 - Ovalumrandung). Vielmehr ist in Grenzfällen ergänzend das Bedürfnis der Allgemeinheit nach imgehinderter Verwendung der fraglichen Angabe zu berücksichtigen. Steht ein beachtliches Allgemeininteresse an der Freihaltung der Angabe auf dem Spiel, dann kann die Eintragung selbst dann zurückzuweisen sein, wenn nur ein zahlenmäßig verhältnismäßig geringer Teil des Verkehrs das Zeichen nicht als Her-kunftshinweis auffaßt. Dementsprechend haben auch die anderen Senate des Bundespatentgerichts in den im angefochtenen Beschluß erwähnten Entscheidungen stets geprüft, ob und wieweit die in Rede stehenden geografischen Ortsangaben für die jeweiligen Waren als Fantasiebezeichnung aufgefaßt wurden und ob daran ein Freihaltebedürfnis bestand. 16 - Wie bereits im Zusammenhang mit der Frage der Irreführung erörtert, läßt sich im Streitfall allenfalls bei einem geringeren Teil der beteiligten Verkehrskreise annehmen, daß sie in der Verwendung des Wortes "Samos" für elektronische datenverarbeitende Geräte keine betriebskennzeichnende Fantasiebezeichnung erblicken. Ob dieser Umstand eine Versagung der Eintragung rechtfertigen könnte, hängt daher maßgeblich von dem Bedürfnis ab, ob der Name als Herkunftsangabe freizuhalten ist. Da irreführende Herkunftsangaben unzulässig sind, kommt ein solches Bedürfnis naturgemäß nur für den begrenzten Teil derjenigen Unternehmen in Betracht, die in irgendeiner Weise auf der Insel Samos tätig sind, nicht hingegen für sonstige Mitbewerber, die weder als Hersteller noch als Exporteure oder Importeure in einer Beziehung zu dieser Insel stehen. Das Freihaltebedürfnis der interessierten Beteiligten an Ortsangaben ist jedoch andererseits nach der zutreffenden Ansicht des Beschwerdegerichts weitherzig anzuerkennen (so auch Baumbach-Hefer-mehl, aaO, Anm. 47 zu § 4). Es bestimmt sich nicht allein nach den im Zeitpunkt der Anmeldung tatsächlich herrschenden Verhältnissen. Vielmehr ist - wie bereits in der Nola-Entscheidung klargestellt worden ist (BGH GRUR 1963, 469 m.Anm. von Beier ) - auch eine mögliche, nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende künftige wirtschaftliche Entwicklung zu berücksichtigen. Dies kann sogar bei solchen Orten, die dem Verkehr bislang unbekannt sind und deren Namen der Verkehr daher als Fantasiebezeichnung wertet, zur Versagung der Eintragung führen. -17- Es kann dahinstehen, oh ein solches Freihalte-bedürfnis entfällt bei Orten wie Gandria, einem an einer Steilküste gelegenen Fremdenverkehrsort ohne Möglichkeit für Industrieansiedlungen (Mitt. 1967 173), oder Brione, einer von der Jugoslawischen Regierung als Repräsentationsort benutzten Insel ohne Zugang für die Allgemeinheit (Mitt. 1967, 176). Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine allgemein bekannte größere europäische Insel mit ca. 60 000 Einwohnern. Bei solchen Orten besteht nach der Würdigung des Beschwerdegerichts im allgemeinen eine Vermutung für ein Freihaltebedürfnis. Das gilt nach den Ausführungen des Beschwerdegerichts nicht zuletzt bei Waren der in Rede stehenden Art, deren Herstellung in keiner Richtung - Rohstoffe, klimatische Verhältnisse, Arbeitskräfte, Transportmöglichkeiten zu den Absatzgebieten und dergleichen - ortsgebunden sind. Bei derartigen Waren und bei einem Ort in der Größenordnung und der Lage von Samos lasse sich, so führt das Beschwerdegerieht aus, die genannte Vermutung nicht mit der notwendigen Sicherheit widerlegen. Diese tatriehterlichen und nur begrenzt nachprüfbaren Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerdeführerin mit der Lebenserfahrung keineswegs unvereinbar. Die Vorinstanzen haben nach alledem die begehrte Eintragung zu Recht gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG abgelehnt, so daß die Rechtsbeschwerde unter Kostenfolge aus §§13 Abs. 5 WZG, 41 y PatG zurückzuweisen war. Krüger-Nieland Alff Simon Girisch Schönberg