BUNDESGERICHTSHOF
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I ZB 5/90
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. v. Ungern-Sternberg und Dr. Ullmann am 12. Juli 1990
beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Ober1andesgerichts Düsseldorf vom 2. April 1990 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Bes chwerdewert: 393,30 DM
Gründe:
I.
Durch Kostenfestsetzungsbeschluß vom 23. November 1989 hat das Landgericht Kleve außergerichtliche Kosten der Beklagten in Höhe von 393,30 DM als ausgleichsfähig anerkannt. Diese Kosten waren der Beklagten dadurch enstanden, daß sie sich vor dem Landgericht Limburg a.d. Lahn (5 0 26/89) im schriftlichen Verfahren über den Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Kleve durch einen nicht bei dem Landgericht Limburg a.d. Lahn zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ließ.
Durch begründeten Beschluß vom 15. März 1990, der den Parteien nicht mitgeteilt wurde, hat es das Landgericht Limburg a.d. Lahn abgelehnt, der Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß abzuhelfen. Das Oberlandesge-
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rieht Düsseldorf, dem die Akten als Beschwerdegericht vorgelegt wurden, hat durch Beschluß vom 2. April 1990 die Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß ohne weitere Begründung "aus den zutreffenden Gründen des landgerichtlichen Beschlusses vom 15.03.1990 (Nichtabhilfebeschluß) zurückgewiesen". Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin weitere Beschwerde eingelegt, die sie mit der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör begründet hat.
II.
Die weitere Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ein Fall, in dem eine Beschwerde gegen die Entscheidung eines Oberlandesgerichts ausnahmsweise statthaft ist, liegt nicht vor (§ 567 Abs. 3 ZPO); die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs eröffnet für sich nicht eine weitere Instanz (vgl. BVerfGE 49, 252, 256 - NJW 1979, 538? 60, 96, 98 = NJW 1982, 1454; BGHZ 43, 12, 19; BGH, Beschl. v. 16.4.1986 - IV b ZB 14/86, NJW-RR 1986, 1263).
Die weitere Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
v. Gamm Piper Erdmann
v. Ungern-Sternberg Ullmann