BUNDESGERICHTSHOF
I to im BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache
der Firma Chemicals GmbH, Weg WflHB
Anmelderin und Rechts-beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. ■■■■■ _
gegen
Firma von H<
GmbH,
Istraße
Widersprechende und Rechtsbeschwerdegegnerin ,
betreffend die Warenzeichenanmeldung A 37 623/5 Wz
WV
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 30. November 1989 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper,
Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Ullmann
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluß des 25. Zivilsenats (Warenzeichen-Beschwerdesenat II) des Bundespatentgerichts vom 16. Februar 1989 aufgehoben .
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurückverwiesen .
Der Verfahrenswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 30.000,-- DM festgesetzt.
Gründe :
Die Prüfungsstelle für Klasse 5 Wz des Deutschen Patentamts hat die zeichenrechtliche Übereinstimmung des angemeldeten Zeichens "TOPINASAL" mit dem Widerspruchszeichen "LOPISAL" festgestellt und die Eintragung versagt. Die Beschwerde der Anmelderin zu dem Bundespatentgericht ist ohne Erfolg geblieben. Gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichts hat die Anmelderin die Rechtsbeschwerde eingelegt.
3
Die Widersprechende hat während des Rechtsbeschwerdeverfahrens durch Erklärung gegenüber dem Rechtsbeschwerdegericht ihren Widerspruch zurückgenommen. Auf Antrag der Rechtsbeschwerdeführerin ist der angefochtene Beschluß aufzuheben; die Sache ist an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen .
Die Rechtsbeschwerde, welche rügt, daß der angefochtene Beschluß nicht mit Gründen versehen sei, ist statthaft (§ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG i.V. mit § 13 Abs. 5 Satz 2 WZG). Bei der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist die Zurücknahme des Widerspruchs von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 2.3.1973 - I ZB 11/72, GRUR 1973, 605 - Anginetten; Beschl. v. 18.1.1974 - I ZB 3/73, GRUR 1974, 465, 466 - Lomapect; v. Gamm, GRUR 1977, 413, 415). Die Zurücknahme des Widerspruchs ist rechtswirksam gegenüber dem Rechtsbeschwerdegericht erfolgt; der Hinzuziehung eines beim Rechtsbeschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalts durch die Widersprechende bedarf es hierzu nicht (BGH - Lomapect aaO). Die auf dem Widerspruch beruhenden Entscheidungen der Prüfungsstelle des Deutschen Patentamts und des Bundespatentgerichts können nach der Rücknahme des Widerspruchs keinen Bestand mehr haben, weshalb aufgrund der zwingenden Vorschrift des § 108 PatG i. V. mit § 18 Abs. 5 Satz 2 WZG die Sache an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen ist.
Zur Anordnung einer Kostenerstattung nach § 109 PatG V. mit § 13 Abs. 5 Satz 2 WZG besteht keine Veranlassung.
Gamm
Piper
Erdmann
Teplitzky
Ullmann