BGH · I ZB 5/88 vom 07.07.1988

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Leitsatz / Zusammenfassung

Dezember 1987 zugestelltes Urteil hat das Landgericht Heilbronn diese verurteilt, an den für sie als Handelsvertreter tätig gewesenen Kläger restliche Provisionen zu zahlen und festgestellt, daß der Kläger einem Konkurrenzverbot nicht unterliege. Nach einem Hinweis des Vorsitzenden des Senats des Berufungsgerichts nach Ablauf der Berufungsfrist, daß Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestünden, hat der Bevollmächtigte der Beklagten am 26. Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Antrag auf Wiedereinsetzung als unbegründet zurückgewiesen und zugleich die Berufung als unzulässig verworfen . Den Antrag auf Wiedereinsetzung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen, da der Bevollmächtigte der Beklagten trotz des Anrufs der Registratur am 14. Ihr Bevollmächtigter habe nach dem Anruf des Oberlandesgerichts und nachdem sein Büro die erbetene Auskunft erteilt habe, davon ausgehen dürfen, dem Berufungsgericht seien noch innerhalb der Berufungsfrist die erforderlichen Tatsachen bekanntgemacht worden. Nach § 518 Abs. 2 ZPO muß die Berufungsschrift die Bezeichnung des angefochtenen Urteils und die Erklärung enthalten, daß dagegen Berufung eingelegt werde. Diese Anforderungen dienen - sowohl im Interesse der Erkennbarkeit der in zweiter Instanz am Rechtsstreit Beteiligten durch das Berufungsgericht als auch im Interesse der Parteien - einem geregelten Ablauf des Verfahrens, der Rechtssicherheit und den schutzwürdigen Belangen des Rechtsmittelbeklagten an alsbaldiger Zustellung der Rechtsmittelschrift. Die Voraussetzungen, von denen die Zulässigkeit der Berufung in formeller Hinsicht danach abhängt, sind, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei erkannt hat, durch den Der Beklagten war auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, denn die Versäumung der Berufungsfrist beruhte, wie das Berufungsgericht rechtlich zutreffend angenommen hat, auf einem Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten, das sich die Beklagte zurechnen lassen muß (§ 85 ZPO). Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, ihr Bevollmächtigter habe erst nach Ablauf der Berufungsfrist von den fehlenden Angaben Kenntnis erhalten. Er wußte vielmehr bereits zuvor, daß er, wie ausgeführt, eine nicht den Anforderungen des § 518 ZPO genügende Berufungsschrift eingereicht hatte; er war zudem von seinem Büro darüber unterrichtet worden, daß von dem Berufungsgericht eine Rückfrage wegen der Unvollständigkeit der Angaben gehalten worden war. v. 9.7.1985 - VI ZB 8/85, NJW 1985, 2650, 2651) ist im Streitfall nicht erkennbar, daß es einer, dem Bevollmächtigten der Beklagten bekannten, Übung, auf die er sich hätte verlassen dürfen, entsprochen hätte, fehlende Angaben in der Berufungsschrift telefonisch nachholen zu können. Auch sonstige Umstände, die dem Bevollmächtigten der Beklagten zu der Annahme hätten Anlaß geben können, ein Schriftsatz mit den Angaben, wie sie in dem Schriftsatz vom 12.

Zitierte Normen

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BerufungsschriftBerufungBerufungsfristBerufungsgerichtangebenerkennbarSchriftsatz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF I ZB 5/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Immobilien Service GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Otto und Fritz kBR, Am Hl Beklagte und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Handelsvertreter Martin S1 Si Straße Kläger und Beschwerdegegner, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. und WII Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Juli 1988 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Februar 1988 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Streitwert: 93.238,55 DM. Gründe: I. Durch der Beklagten am 14. Dezember 1987 zugestelltes Urteil hat das Landgericht Heilbronn diese verurteilt, an den für sie als Handelsvertreter tätig gewesenen Kläger restliche Provisionen zu zahlen und festgestellt, daß der Kläger einem Konkurrenzverbot nicht unterliege. Der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beklag ten hat an das Oberlandesgericht in Stuttgart einen Schrift satz gerichtet, der die Bezeichnung trägt: "Ad|B SBBB" . Es heißt dann weiter, daß er namens und in Vollmacht seiner Mandantin gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn Berufung einlege und eine Begründung fristgerecht nachreichen werde. 3 Nach einem Hinweis des Vorsitzenden des Senats des Berufungsgerichts nach Ablauf der Berufungsfrist, daß Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestünden, hat der Bevollmächtigte der Beklagten am 26. Januar 1988 sich dagegen gewandt und hilfsweise um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Antrag auf Wiedereinsetzung als unbegründet zurückgewiesen und zugleich die Berufung als unzulässig verworfen . Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, dem Schriftsatz vom 12. Januar 1988 sei die Person des Rechtsmittelklägers nicht zu entnehmen gewesen; diese sei auch nicht aus anderen, dem Berufungsgericht vorliegenden, Unterlagen zu erkennen gewesen, weil eine Urteilsabschrift dem Schriftsatz nicht beigelegen habe. Die telefonische Bekanntgabe der Beteiligten an die Registratur des Oberlandesgerichts auf deren Anfrage habe nicht die fehlende Schriftform ersetzt. Den Antrag auf Wiedereinsetzung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen, da der Bevollmächtigte der Beklagten trotz des Anrufs der Registratur am 14. Januar 1988, von dem er noch an diesem Tage Kenntnis erlangt habe, die Berufung nicht ordnungsgemäß eingelegt habe. II. 1. Die dagegen nach §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerdeführerin meint, dem Schriftsatz vom 12. Januar 1988 sei, da er "namens und in Vollmacht der Mandantin" eingereicht gewesen sei, zu entnehmen gewesen. 4 wer Berufungsklägerin sei. Auch habe das Berufungsgericht bei der telefonischen Auskunft die Adressen der am Verfahren Beteiligten erfahren. Ihr Bevollmächtigter habe nach dem Anruf des Oberlandesgerichts und nachdem sein Büro die erbetene Auskunft erteilt habe, davon ausgehen dürfen, dem Berufungsgericht seien noch innerhalb der Berufungsfrist die erforderlichen Tatsachen bekanntgemacht worden. Dem kann nicht beigetreten werden. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Nach § 518 Abs. 2 ZPO muß die Berufungsschrift die Bezeichnung des angefochtenen Urteils und die Erklärung enthalten, daß dagegen Berufung eingelegt werde. Diesem Erfordernis ist nach der Rechtsprechung nur dann genügt, wenn bei der Einlegung des Rechtsmittels aus der Rechtsmittelschrift - aus dieser allein oder in Verbindung mit sonstigen Unterlagen oder Umständen - sowohl der Rechtsmittelkläger als auch der Rechtsmittelbeklagte erkennbar sind oder doch jedenfalls bis zu dem Ablauf der Rechtsmittelfrist erkennbar werden. Diese Anforderungen dienen - sowohl im Interesse der Erkennbarkeit der in zweiter Instanz am Rechtsstreit Beteiligten durch das Berufungsgericht als auch im Interesse der Parteien - einem geregelten Ablauf des Verfahrens, der Rechtssicherheit und den schutzwürdigen Belangen des Rechtsmittelbeklagten an alsbaldiger Zustellung der Rechtsmittelschrift. Werden sie nicht beachtet, ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH, Urt. v. 6.2.1985 - I ZR 235/83, NJW 1985, 2651 m.w.Nachw. zur ständigen Rechtsprechung). Die Voraussetzungen, von denen die Zulässigkeit der Berufung in formeller Hinsicht danach abhängt, sind, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei erkannt hat, durch den 5 Schriftsatz vom 12. Januar 1988 nicht erfüllt. In diesem Schriftsatz sind die Parteien nicht vollständig bezeichnet. Da dem Berufungsgericht innerhalb der Berufungsfrist die Akten des Landgerichts noch nicht Vorlagen, war auch nicht erkennbar, welche der Parteien die "Mandantin" des Bevollmächtigten war, für die er Berufung einlegen wollte. Der Gebrauch des Wortes "Mandantin" ließ eine Zuordnung der Kurzbezeichnung -aBH" und "SBHHB" nicht zu, denn bei beiden konnte es sich um Firmenbezeichnungen handeln, die Mandantinnen gewesen sein konnten. Auch war dem Schriftsatz - entgegen der Vorschrift des § 518 Abs. 3 ZPO - eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils nicht beigefügt, so daß auch hieraus die erforderlichen Angaben nicht zu entnehmen waren. Durch die mündlichen Erläuterungen des Büros des Bevollmächtigten am letzten Tag der Berufungsfrist konnten die in der Berufungsschrift fehlenden Angaben nicht ersetzt werden. Die Angabe, für wen und gegen wen die Berufung eingelegt wird, gehört zu den wesentlichen Voraussetzungen einer zulässigen Rechtsmitteleinlegung, für die im Interesse der Rechtssicherheit Schriftform zu verlangen ist (BGH aaO und Beschl. v. 9.7.1985 - VI ZB 8/85, NJW 1985, 2650). 2. Der Beklagten war auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, denn die Versäumung der Berufungsfrist beruhte, wie das Berufungsgericht rechtlich zutreffend angenommen hat, auf einem Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten, das sich die Beklagte zurechnen lassen muß (§ 85 ZPO). Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, ihr Bevollmächtigter habe erst nach Ablauf der Berufungsfrist von den fehlenden Angaben Kenntnis erhalten. 6 Er wußte vielmehr bereits zuvor, daß er, wie ausgeführt, eine nicht den Anforderungen des § 518 ZPO genügende Berufungsschrift eingereicht hatte; er war zudem von seinem Büro darüber unterrichtet worden, daß von dem Berufungsgericht eine Rückfrage wegen der Unvollständigkeit der Angaben gehalten worden war. Der Prozeßbevollmächtigte durfte und konnte nicht annehmen, daß durch die telefonische Rückfrage, die zudem nicht durch die Geschäftsstelle, sondern durch die Registratur des Oberlandesgerichts erfolgt war, eine Heilung der Mängel eingetreten sei. Anders als in der von der Beklagten herangezogenen Entscheidung (BGH, Beschl. v. 9.7.1985 - VI ZB 8/85, NJW 1985, 2650, 2651) ist im Streitfall nicht erkennbar, daß es einer, dem Bevollmächtigten der Beklagten bekannten, Übung, auf die er sich hätte verlassen dürfen, entsprochen hätte, fehlende Angaben in der Berufungsschrift telefonisch nachholen zu können. Auch sonstige Umstände, die dem Bevollmächtigten der Beklagten zu der Annahme hätten Anlaß geben können, ein Schriftsatz mit den Angaben, wie sie in dem Schriftsatz vom 12. Januar 1988 enthalten waren, werde üblicherweise so behandelt, als sei er eine ordnungsgemäße Berufungsschrift, sind nicht dargetan und glaubhaft gemacht worden. 7 III. Danach war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Scholz-Hoppe Mees v. Gamm Erdmann Teplitzky