BGH · I ZB 5/86 vom 02.07.1987
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Leitsatz / Zusammenfassung
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Co. KG (Antragstellerin) die Löschung des Zeichens gemäß § 10 Abs. 2 WZG beantragt. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Bundespatentgericht die Löschung des Zeichens angeordnet. Nach Verkündung der Beschwerdeentscheidung und vor Einlegung der Rechtsbeschwerde durch die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin durch einen an das Bundespatentgericht gerichteten und von ihrem Patentanwalt Unterzeichneten Schriftsatz ihren Löschungsantrag zurückgenommen. Mit ihrer - zugelassenen - Rechtsbeschwerde, mit der sie sich in erster Linie auf diese Antragsrücknahrae beruft, beantragt die Antragsgegnerin die Aufhebung des Beschlusses des Bundespatentgerichts und die Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht. Die gemäß § 13 Abs. 5 WZG statthafte sowie form-und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, da dieser durch die nachträgliche Rücknahme des Löschungs-antrags die Grundlage entzogen worden ist. 1. Die Rücknahme des Löschungsantrags im Verlauf eines durch diesen Antrag veranlaßten kontradiktorischen LöschungsVerfahrens ist - wie der erkennende Senat entschie den hat - gleichermaßen wie die Rücknahme des Widerspruchs im warenzeichenrechtlichen Widerspruchsverfahren in jedem Abschnitt des Verfahrens zulässig und, falls sie nach Erlaß aber vor Rechtskraft der Entscheidung des Bundespatentgerichts erfolgt, auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren zu berücksichtigen (BGH, Beschl. Da die letztere zwar nach Verkündung der Entscheidung des Bundespatentgerichts, aber vor Einlegung der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof erfolgt ist, war die Erklärung - wie geschehen - gegenüber dem Bundespatentgericht abzugeben; denn zu diesem Zeitpunkt war das Verfahren noch bei diesem anhängig (vgl. 3. Da durch die wirksame Rücknahme des Löschungsantrags die Grundlage für die - vorliegend ausschließlich aufgrund des kontradiktorischen Verfahrens ergangene - Löschungsanordnung entfallen ist - und zwar, wie der Senat in der erwähnten CHURRASCO-Entscheidung (aaO.) Er ist aufzuheben, ohne daß es auf die von der Antragsgegnerin hilfsweise erhobenen weiteren Rügen ankommt, und die Sache an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen (§ 13 Abs. 5 WZG, § 108 Abs. 1 PatG).