BGH · I ZB 5/86 vom 02.07.1987

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Co. KG (Antragstellerin) die Löschung des Zeichens gemäß § 10 Abs. 2 WZG beantragt. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Bundespatentgericht die Löschung des Zeichens angeordnet. Nach Verkündung der Beschwerdeentscheidung und vor Einlegung der Rechtsbeschwerde durch die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin durch einen an das Bundespatentgericht gerichteten und von ihrem Patentanwalt Unterzeichneten Schriftsatz ihren Löschungsantrag zurückgenommen. Mit ihrer - zugelassenen - Rechtsbeschwerde, mit der sie sich in erster Linie auf diese Antragsrücknahrae beruft, beantragt die Antragsgegnerin die Aufhebung des Beschlusses des Bundespatentgerichts und die Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht. Die gemäß § 13 Abs. 5 WZG statthafte sowie form-und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, da dieser durch die nachträgliche Rücknahme des Löschungs-antrags die Grundlage entzogen worden ist. 1. Die Rücknahme des Löschungsantrags im Verlauf eines durch diesen Antrag veranlaßten kontradiktorischen LöschungsVerfahrens ist - wie der erkennende Senat entschie den hat - gleichermaßen wie die Rücknahme des Widerspruchs im warenzeichenrechtlichen Widerspruchsverfahren in jedem Abschnitt des Verfahrens zulässig und, falls sie nach Erlaß aber vor Rechtskraft der Entscheidung des Bundespatentgerichts erfolgt, auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren zu berücksichtigen (BGH, Beschl. Da die letztere zwar nach Verkündung der Entscheidung des Bundespatentgerichts, aber vor Einlegung der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof erfolgt ist, war die Erklärung - wie geschehen - gegenüber dem Bundespatentgericht abzugeben; denn zu diesem Zeitpunkt war das Verfahren noch bei diesem anhängig (vgl. 3. Da durch die wirksame Rücknahme des Löschungsantrags die Grundlage für die - vorliegend ausschließlich aufgrund des kontradiktorischen Verfahrens ergangene - Löschungsanordnung entfallen ist - und zwar, wie der Senat in der erwähnten CHURRASCO-Entscheidung (aaO.) Er ist aufzuheben, ohne daß es auf die von der Antragsgegnerin hilfsweise erhobenen weiteren Rügen ankommt, und die Sache an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen (§ 13 Abs. 5 WZG, § 108 Abs. 1 PatG).

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BundespatentgerichtsRücknahmeZBBundespatentgerichtRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 5/86 Verkündet am: 2. Juli 1987 Kalus in der Rechtsbeschwerdesache Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Firma und SflHPr Mineralmahlwerke, Straße 16, H^p, Antragsgegnerin und Rechts-beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. und Dr. Dr. gegen Sportstättenbau GmbH & Co. KG, B^Bfcreg 3, Antragstellerin und Rechtsbeschwerdegegnerin , - Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz: Patentanwälte Dipl.-Ing. A. ®BBBB__und Dipl. -Ing. K.-O. Straße 164, betreffend das Warenzeichen 1 048 357 WII y Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1987 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antrags-gegnerin wird der Beschluß des 28. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenat V) des Bundespatentgerichts vom 19. März 1986 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Gründe I. Die Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin hat am 8. Februar 1982 das Wortzeichen 1 048 357 "TENN" angemeldet, das am 16. Mai 1983 für die Waren "Baumaterialien für Sportplatz- und Tennisplatzbeläge" eingetragen worden ist. Im November 1984 hat die Sportstättenbau GmbH & Co. KG (Antragstellerin) die Löschung des Zeichens gemäß § 10 Abs. 2 WZG beantragt. Diesen Löschungsantrag, gegen den die Zeicheninhaberin Widerspruch erhoben hatte, hat die Warenzeichenabteilung des Deutschen Patentamts zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Bundespatentgericht die Löschung des Zeichens angeordnet. Nach Verkündung der Beschwerdeentscheidung und vor Einlegung der Rechtsbeschwerde durch die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin durch einen an das Bundespatentgericht gerichteten und von ihrem Patentanwalt Unterzeichneten Schriftsatz ihren Löschungsantrag zurückgenommen. Mit ihrer - zugelassenen - Rechtsbeschwerde, mit der sie sich in erster Linie auf diese Antragsrücknahrae beruft, beantragt die Antragsgegnerin die Aufhebung des Beschlusses des Bundespatentgerichts und die Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht. 4 II. Die gemäß § 13 Abs. 5 WZG statthafte sowie form-und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, da dieser durch die nachträgliche Rücknahme des Löschungs-antrags die Grundlage entzogen worden ist. 1. Die Rücknahme des Löschungsantrags im Verlauf eines durch diesen Antrag veranlaßten kontradiktorischen LöschungsVerfahrens ist - wie der erkennende Senat entschie den hat - gleichermaßen wie die Rücknahme des Widerspruchs im warenzeichenrechtlichen Widerspruchsverfahren in jedem Abschnitt des Verfahrens zulässig und, falls sie nach Erlaß aber vor Rechtskraft der Entscheidung des Bundespatentgerichts erfolgt, auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 20.5.1977 - I ZB 6/76, GRUR 1977, 664, 665 - CHURRASCO). 2. Auch die weiteren Voraussetzungen einer wirksamen Antragsrücknahme sind erfüllt. Da die letztere zwar nach Verkündung der Entscheidung des Bundespatentgerichts, aber vor Einlegung der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof erfolgt ist, war die Erklärung - wie geschehen - gegenüber dem Bundespatentgericht abzugeben; denn zu diesem Zeitpunkt war das Verfahren noch bei diesem anhängig (vgl. BGH, Beschl. v. 18.1.1974 - I ZB 3/73, GRUR 1974, 465, 466 - Lomapect). 5 3. Da durch die wirksame Rücknahme des Löschungsantrags die Grundlage für die - vorliegend ausschließlich aufgrund des kontradiktorischen Verfahrens ergangene - Löschungsanordnung entfallen ist - und zwar, wie der Senat in der erwähnten CHURRASCO-Entscheidung (aaO.) entschieden hat, ungeachtet einer etwaigen Berechtigung zur Löschung des Zeichens im Amtslöschungsverfahren -, kann der angefochtene Beschluß keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben, ohne daß es auf die von der Antragsgegnerin hilfsweise erhobenen weiteren Rügen ankommt, und die Sache an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen (§ 13 Abs. 5 WZG, § 108 Abs. 1 PatG). Eine entsprechende Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO durch das Rechtsbeschwerdegericht verbietet sich bei der Rücknahme des Löschungsantrags aus den gleichen Gründen wie bei der Rücknahme des zeichenrechtlichen Widerspruchs (vgl. BGH aaO. - Lomapect). v. Gamm Erdmann Teplitzky Scholz-Hoppe Mees