BUNDESGERICHTSHOF
K
i zb 3/84 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
Dr. med. Walter
straße 8. B
Kläger, Berufungskläger und
Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
Firma Bieter HM GmbH, vormals Rudolf HM & Sohn, Möbel-, Nah- und Ferntransport, vertreten durch ihre Geschäftsführerin Frau Nora HM. MM-B^M^-Straße 9,
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Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte
Rechtsanwälte Dr.
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Juni 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper,
Br, Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Kees
beschlossen
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 7« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 26. März 1984 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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I. Der Kläger hat gegen das Urteil des Landgerichts
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in Saarbrücken, durch das seine Klage teilweise abgewiesen worden ist, am 5. Januar 1984 Berufung eingelegt. Nachdem das Berufungsgericht mit Verfügung vom 8. Februar
1984
zugegangen am 13. Februar 1984
beim Kläger ange-
fragt hatte, ob er seine bislang nicht begründete Berufung zurücknehme, hat der Kläger am 16. Februar 1984 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungs
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begründungsfrist beantragt und die Berufung zugleich begründet
Zur Rechtfertigung des Wiedereinsetzungsantrags hat er vorgetragen, weder ihn noch seinen Prozeßbevollmächtigten treffe an der Fristversäumung ein Verschulden. Die Fristennotierung und -Überwachung sei im Büro seines Frozeßbevoll-
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mächtigten einer zuverlässigen Anwaltsgehilfin übertragen worden. Diese sei angewiesen worden, Berufungsbegründungs-,
fristen im Fristen- und Terminkalender zu notieren, bevor
die Berufungsschrift das Büro verlasse. Darüber hinaus würden die Fristen auch von einer Auszubildenden zusätzlich im Arbeitskalender seines Prozeßbevollmächtigten notiert. Trotz dieser Vorkehrungen sei es zur Fristversäumung gekommen, weil seih Prozeßbevollmächtigter am 5. Januar 1984 nicht anwesend gewesen und die von dessen beim Oberlandesgericht nicht zugelassenen Sozius veranlaßte Berufungsschrift
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von einer Auszubildenden zu einem benachbarten Rechtsanwalt zur Unterzeichnung gebracht worden sei; die Auszubildende sei mit der Unterzeichneten Berufungsschrift nicht wieder in das Büro seines Prozeßbevollmächtigten zurückgekehrt, sondern habe sie direkt zu dem Gericht gebracht. Dadurch sei die Fristnotierung unterblieben.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet abgelehnt und zugleich die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Fristversäumung sei durch den Prozeßbevollmächtigten des Klägers verschuldet, weil er für den Fall, daß die Berufungsschrift zur Unterzeichnung durch einen anderen Anwalt außer Haus gebracht und damit ein erhöhtes Fehlerrisiko geschaffen werde, eine zuverlässige Fristnotierung und -Überwachung nicht sichergestellt habe. Überdies hätte
auch der Sozius in einem solchen Falle selbst feststellen
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müssen, ob die Berufung fristgerecht zu Gericht gebracht und eine rechtzeitige Berufungsbegründung gewährleistet war.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige
Beschwerde des Klägers, mit der er geltend macht, ein
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Organisationsverschulden seines Prozeßbevollmächtigten
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scheide aus, weil dieser sein Personal mündlich und schriftlich angewiesen habe, daß eine Berufungsschrift das Büro nur verlassen dürfe, wenn zuvor die Berufungsbegründungsfrist notiert worden sei. Daran habe sich die mit der Fristnotierung beauftragte Angestellte nicht gehalten. Einer zusätzlichen Kontrolle durch
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den beim Oberlandesgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt Vveimer habe es nicht bedurft.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die•Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu Recht zurückgewiesen, da der Kläger nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hat, daß die Versäumung nicht auf einem Verschulden seines
Bevollmächtigten beruht (§ 233 ZPO), das er sich nach
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§ 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.
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Der Kläger hat zwar glaubhaft gemacht, daß sein Prozeßbevollmächtigter das Büropersonal sowohl mündlich als auch durch Büroverfügung vom 26. Oktober 1983 schrift lieh angewiesen habe, im Falle der Einlegung eines Rechts mittels die Begründungsfrist zu notieren, bevor die Rechtsmittelschrift das Büro zu dem Zwecke der Einreichung bei Gericht verlasse; die Rechtsmittelschrift müsse zu diesem Zweck der Angestellten vorgelegt werden, die den Terminkalender verantwortlich führe. Ob diese Anweisung
an sich ausreichend ist, kann offenbleiben. Sie besagt jedenfalls*nicht hinreichend deutlich, wie in den Fällen zu verfahren ist, in denen bei Abwesenheit des Prozeßbevollmächtigten Berufungsschriften durch einen
anderen Rechtsanwalt außer Haus unterzeichnet werden. Dies zeigt sich vorliegend in dem Verhalten des Büropersonals, das zur Fristversäumung geführt hat. Die für die Frist-notierung verantwortliche Angestellte hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung angegeben, die Fristversäumung habe darauf beruht, daß die Auszubildende die Berufungsschrift nach Unterzeichnung direkt bei Gericht abgegeben habe, ohne sie ihr noch einmal vorzulegen. Auch der Kläger weist in seinem Wiedereinsetzungsantrag darauf hin, daß aus diesem Grunde die Fristnotierung unterblieben sei.
In seiner Beschwerdebegründung führt der Kläger demgegenüber an, die für die Fristnotierung zuständige Angestellte
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hätte die Berufungsbegründungsfrist bereits notieren müssen, bevor die Berufungsschrift das Büro zu dem Zwecke der Unterzeichnung außer Haus und der Einreichung bei Gericht verlassen habe. Die danach bestehende Unklarheit, ob die Fristnotierung vor oder nach der Unterzeichnung durch einen anderen Anwalt außer Haus zu erfolgen hatte, ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers zuzurechnen.
Er hätte durch eine klare Anweisung, wie in Fällen der vor liegenden Art zu verfahren ist, eine zuverlässige Fristnotierung sicherstellen müssen. Damit werden die Anforderungen an die Organisationspflicht des Prozeßbevollmächtigten nicht überspannt. Denn die Unterzeichnung durch
einen anderen Anwalt außer Haus erhöht - wie das Oberlandesgericht mit Recht annimmt und wie der vorliegende Fall auch zeigt - die Gefahr, daß die Fristfestlegung im Büro außer Kontrolle gerät. Ob neben dem Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten auch noch ein Überwachungsverschulden des beim Oberlandesgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalts Weimer in Betracht kommt, kann offenbleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
v. Gamm
Piper
Erdmann
Teplitzky
Mees
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