BUNDESGERICHTSHOF
i zb 5/8i BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
Gebrüder KG, vertreten durch den persönlich
haftenden Gesellschafter Jürgen G^mweg 83»
Klägerin und Beschwerdeführerin
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Wulf
9
gegen
den Kaufmann Manfred Wi
, I^straße 63»
Beklagter und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Reinhard
pp. 6,
2
S0
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gaaa und die Richter Alff, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky am 5. Juni 1981
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der BeschluB des Hanseatischen Oberlande sgerichts in Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 3. März 1981 aufgehoben.
Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gewährt.
Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten dieses Verfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gründe:
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlande sgericht die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 13 für Handelssachen, vom 1. Dezember 1980 als unzulässig verworfen, weil die Berufung nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt worden sei, und den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen, weil die Versäumung der
Berufungsfrist auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin beruhe.
Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat Erfolg.
Das Oberlandesgericht ist nach Würdigung der Besonderheiten des Schriftzuges des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zu dem Ergebnis gelangt, daß dieser die Erfordernisse einer Unterschrift erfülle und daß deshalb die Zustellung des landgerichtlichen Urteils nach § 212 a ZPO wirksam am 3. Dezember 1980 erfolgt, die am 14. Januar 1981 bei Gericht eingegangene Berufung deshalb verspätet gewesen sei. Das Oberlandesgericht hat dabei die im Senatsurteil vom 9. Mai 1980 - I ZR 89/79 - NJW 1980, 1846, 1847 dargelegten Grundsätze beachtet; Lesbarkeit der Unterschrift ist nicht erforderlich; es genügt vielmehr ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der einmalig ist, charakteristische Merkmale aufweist und erkennen läßt, daß es sich um SchriftZeichen handelt, die eine Namensunterschrift zu dem Ausdruck bringen sollen, aus der die Identität des Unterzeichnenden erkennbar bleibt.
Die Würdigung des konkreten Sachverhalts läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Daß das Oberlandesgericht die Unterzeichnung als Grenzfall einer wirksamen Unterschrift ansieht, trotzdem sich aber noch für das Vorliegen der Voraussetzungen und damit für die Wirksamkeit entscheidet, liegt im Beurteilungsspielraum des Tatrichters.
Dagegen kann der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden, die Nichteinhaltung der Berufungsfrist beruhe auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO).
Es kann unentschieden bleiben, in welchem Umfang eine neu eingestellte Bürovorsteherin durch den Rechtsanwalt auf ihre Zuverlässigkeit trotz langjähriger Tätigkeit und guter Zeugnisse in den ersten Tagen laufend überprüft werden muß; denn auch wenn eine solche Überprüfung im Streitfall erforderlich gewesen sein sollte, so ist ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten angesichts der besonderen Ereignisse in seinem persönlichen Bereich zu verneinen. Auch das Oberlandesgericht hat die besondere persönliche Belastungssituation des Prozeßbevollmächtigten durch den unerwartet schnellen Tod seiner Mutter am 25. Dezember und die verfrühte Geburt seines 3. Kindes am 3. Januar anerkannt. Seine Beurteilung ist aber zu streng, wenn es meint, die Versäumung der Frist vom 5. Januar sei angesichts dieser Lage zwar verständlich, könne aber nicht entschuldigt werden. Der Prozeßbevollmächtigte hat glaubhaft gemacht, daß er nicht nur die seelische Belastung zu tragen hatte, sondern auch gezwungen war, nach dem 3. Januar, also auch am 3. Januar, seine Aufmerksamkeit den beiden anderen Kindern im Alter von drei und sechs Jahren zu widmen.
Bei dieser Sachlage war ein Verschulden des Prozeß-bevollmächtigten und damit auch der Partei zu verneinen und daher, da die übrigen Voraussetzungen vorliegen, der Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Im übrigen war die Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Verfahrens, zurückzuverweisen.
v. Gamm
Alff
Piper
Erdmann
Teplitzky