BGH · I ZB 5/77 vom 21.10.1977

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Leitsatz / Zusammenfassung

September 1976 hat die Warenzeichenabteilung die Zeicheninhaberin zu einer Nachzahlung von 420,— DM bis spätestens zwei Monate nach Beendigung der Schutzdauer aufgefordert und für den Fall der Nichtzahlung die Einleitung des Löschungsverfahren gem. Dezember 1976 die Meinung vertreten, daß die Verlängerungsgebühren für ein Warenzeichen, die gemäß § 9 Abs. 2 WZG nach Ablauf von 9 Jahren seit dem Tag der Anmeldung und vor dem Inkrafttreten des Ge- Daß aber die Verlängerungsgebühr für die Schutzdauer eines Warenzeichens nicht mit der Zahlung selbst, sondern erst mit der Beendigung der Schutzdauer fällig werde, ergebe sich aus § 9 Abs. 2 Satz 3 WZG. Die tatsächliche Zahlung der Verlängerungsgebühr nach Ablauf von 9 Jahren seit dem Tag der Anmeldung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 WZG könne somit den gesetzlich festgelegten Fälligkeitszeitpunkt, der mit Beendigung der zehnjährigen Schutz-dauer eintrete, nicht verändern. Für die Verlängerung des strittigen Warenzeichens seien daher die neuen Gebührentarife anzuwenden; eine Ausnahmeregelung für den vorliegenden Fall sehe das Gebührengesetz 1976 nicht vor. Die Zeicheninhaberin könne sich auch nicht darauf berufen, daß die Rechtswirkung der Verlängerung des Zeichenschutzes bereits mit der bloßen Zahlung der Verlängerungsgebühr eintrete und diese regelmäßig auch dann nicht mehr zurückverlangt werden könne, wenn der Verlängerung santrag vor Beginn der neuen Schutzfrist zurückgezogen werde. Die Zeicheninhaberin könne sich daher auch nicht auf einen - bei Inkrafttreten des Gebührengesetzes 1976 - bereits abgeschlossenen Rechtsvorgang stützen, der nachträglich nicht mehr mit einem höheren Gebührentarif belastet werden dürfe. Die Gebühren für die Verlängerung des Warenzeichens der Rechtsbeschwerdeführerin, dessen Schutzdauer ohne die Verlängerung nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts vom 18.8.1976 (BGBl I S. 2188 = B1PMZ 1976, 257) abgelaufen wäre, bestimmen sich nach dem neuen Gebührenrecht; die - aufgrund der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Satz 2 WZG erfolgte - Vorauszahlung der Gebühren vor Inkrafttreten des Gesetzes ändert daran nichts. bührenrechts entscheidend auf das Fälligwerden der Gebühren (nach dem Inkrafttreten des Gesetzes) ankomme, auf den Gesetzeswortlaut und -zweck stützen. Aus der Regelung des § 6 des Gesetzes ergibt sich aber, wie das Bundespatentgericht mit Recht ausgeführt hat, daß für die Anwendung des neuen Gebührenverzeichnisses mit seinen erhöhten Gebühren das Fälligwerden der jeweiligen Gebühr nach Inkrafttreten des Gesetzes maßgebend ist. Auch § 5 des Gesetzes geht mit einer Ausnahmeregelung für bestimmte vorausgezahlte Patentjahresgebühren von dem Fälligwerden der Gebühr als an sich maßgebendem Regelfall für die Anwendung des neuen Gebührenrechts aus. Die Bestimmung des § 4 spricht nicht mehr - wie § 3 des vorangegangenen Gesetzes -vom Fälligwerden der Gebühren als dem maßgebenden Zeitpunkt, sondern von dem für die Entrichtung der Gebühr durch Gesetz festgelegten Zeitpunkt. August 1976 keinen abweichenden Anknüpfungspunkt für die Gebührenzahlung nach dem neuen Gebührenverzeichnis; insbesondere kann aus § 4 nicht entnommen werden, daß nunmehr anstelle des Zeitpunktes, in dem die Gebühr anfällt, der Zeitpunkt maßgebend sein sollte, in dem die Gebühr tatsächlich bezahlt wird (dagegen bereits BVerwG aaO). August 1976 erklärt sich daraus, daß dadurch Unklarheiten im Hinblick auf etwaige Gebührenstundungen vermieden werden sollten; eine sachliche Änderung sollte damit nicht verbunden werden, wie in der Begründung zu dem Entwurf des Gebührengesetzes (BT-Drucksache 7/3939) ausdrücklich hervorgehoben worden ist. Der für die Anwendung des neuen Gebührenrechts maßgebende Zeitpunkt ist danach der (gesetzlich festgelegte) Zeitpunkt, in dem die Gebühren zur Warenzeichenverlängerung fällig werden. Im vorliegenden Fall liegt die Beendigung der Schutzdauer nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 18. 2.Der Umstand, daß die Rechtsbeschwerdeführerin von der ihr in § 9 Abs. 2 Satz 2 WZG eingeräumten Möglichkeit einer Vorauszahlung der Gebühren zur Verlängerung ihres Warenzeichens Gebrauch gemacht und die Gebühren noch vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 18. August 1976 einbezahlt hat, ändert nichts daran, daß für die Höhe der Gebühren das neue Gebührenverzeichnis des Gesetzes vom 18. Das gesetzlich festgelegte Fälligwerden der Gebühren mit Beendigung der Schutzdauer bleibt davon unberührt, wie insbesondere die Gegenüberstellung von Fälligkeit und Zahlung nach Fälligkeit in § 9 Abs. 2 Satz 3 WZG zeigt. Der Eintritt der Schutzdauerverlängerung bereits mit Eingang der Vorauszahlung ist - wegen der damit verbundenen Verkürzung der Schutzdauer - durch Art. 4 der Verordnung des Reichspräsidenten über Maßnahmen auf dem Gebiete der Rechtspflege und Verwaltung vom 14. Januar 1962 (BPatGerE 4, 191, 193) § 9 Abs. 2 Satz 1 WZG sei nur für die Berechnung der neuen Schutzdauer erheblich, kann daher nicht beigetreten werden; diese Auffassung wird der Bedeutung des § 9 WZG, der nicht nur die SchutzdauerBerechnung, sondern auch die Voraussetzungen der Verlängerung der Schutzdauer regelt, in seinem dargelegten Gesamtzusammenhang nicht gerecht; sie berücksichtigt ferner nicht hinreichend das Wesen der bloßen Vorauszahlung, die - wie auch der 24. Dt. PatAnw. 1977, 111) beigetreten werden, der - ohne die Frage abschließend zu entscheiden - gemeint hat, die Vorauszahlung der (Gebrauchsmuster-) Verlängerungsgebühr sei eine echte, die Gebühr abgeltende Zahlung mit allen, sofort eintretenden gesetzlichen Wirkungen, die dem Schuldner schon vor Eintritt der Fälligkeit den Fortbestand seines Schutzrechts für die Zeit sichere, für die die Zahlung geleistet werde, so daß eine bis zu dem Fälligkeitstage eintretende Änderung des Tarifs die bereits eingetretene Wirkung der Zahlung unberührt lasse. BPatGerE 15, 25, 28), ist nach ihrem Wesen und ihrer gesetzlichen Regelung mit den hier allein in Frage stehenden Gebühren für die Verlängerung eines Warenzeichens nicht ohne weiteres vergleichbar. August 1976 für den hier in Frage stehenden Fall einer vor Inkrafttreten des Gesetzes erfolgten Vorauszahlung der erst nach Inkrafttreten fällig gewordenen Gebühren für die Warenzeichenverlängerung nicht vor. -Ildes § 4 des Gesetzes ist, entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerdeführerin, nicht möglich; § 4 regelt, wie das Bundespatentgericht mit Recht ausgeführt hat, allein die -hier gerade nicht einschlägigen - Fälle einer Fälligkeit der Gebühren vor Inkrafttreten des Gesetzes.

Zitierte Normen

Schlagwörter

ZeitpunktFälligkeitVerlängerungVerlängerungsgebührGesetzZahlungGebührWZGgebührenSchutzdauer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF I ZB 5/77 BESCHLUSS Verkündet am 21. Oktober 1977 Zug, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache Anmelderin, Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr Dr. und betreffend das eingetragene Warenzeichen Nr. 708 195 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1977 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Frhr. v. Gamm und Rebitzki beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 28. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenat V) des Bundespatentgerichts vom 22. Dezember 1976 wird zurückgewiesen. Gründe : I. Die Inhaberin des Warenzeichens 708 195 hat am 30. Juni 1976 beim Deutschen Patentamt den Betrag von 180,— DM als Verlängerungsgebühr eingezahlt. Dieses Warenzeichen ist am 14. Januar 1957 angemeldet worden; die (erste) zehnjährige Schutzdauer endete am 15. Januar 1977. Mit Bescheid vom 7. September 1976 hat die Warenzeichenabteilung die Zeicheninhaberin zu einer Nachzahlung von 420,— DM bis spätestens zwei Monate nach Beendigung der Schutzdauer aufgefordert und für den Fall der Nichtzahlung die Einleitung des Löschungsverfahren gem. WZG § 9 Abs. 2 angekündigt. In dem Bescheid ist darauf hingewiesen worden, daß nach dem am 1. November 1976 in Kraft 3 tretenden Gebührengesetz die sich aus Grundgebühr und Klassengebühren zusammengesetzte Verlängerungsgebühr insgesamt 600,-- DM betrage. Mit Schriftsatz vom 24. September 1976 hat die Zeicheninhaberin demgegenüber eingewandt, daß keine Berechtigung für eine Nachforderung von Verlängerungsgebühren bestehe. Mit der Zahlung der Gebühr sei die Verlängerung bewirkt. Maßgebender Gebührentarif sei aber der zur Zeit der Zahlung gültige. Das neue Gebührengesetz trete erst am 1. November 1976 in Kraft. Ihm könnten Rechtswirkungen bezüglich Verlängerungen, die vor diesem Zeitpunkt bewirkt worden seien, nicht zukommen. Mit Beschluß vom 8. Oktober 1976 hat die Warenzeichenabteilung des Deutschen Patentamts den Antrag auf Verlängerung des Zeichens auf Grund der Einzahlung vom 30. Juni 1976 zurückgewiesen. Die Beschwerde der Zeicheninhaberin blieb ohne Erfolg. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie weiterhin ihren Antrag, die Eintragung der Verlängerung ihres Zeichens aufgrund der Gebührenzahlung nach altem Tarif zu verfügen. II. Der 28. Senat (Warenzeichen-Beschwerdesenat V) des Bundespatentgerichts hat in seinem angefochtenen Beschluß vom 22. Dezember 1976 die Meinung vertreten, daß die Verlängerungsgebühren für ein Warenzeichen, die gemäß § 9 Abs. 2 WZG nach Ablauf von 9 Jahren seit dem Tag der Anmeldung und vor dem Inkrafttreten des Ge- bührengesetzes 1976 entrichtet worden sind, nach dem neuen Gebührentarif zu berechnen seien, wenn die zehnjährige Schutz-dauer erst nach dem Inkrafttreten des Gebührengesetzes 1976 ablaufe. Das Gebührengesetz 1976, so hat das Bundespatentgericht ausgeführt, stelle es darauf ab, ob die Gebühr nach dem Inkrafttreten des Gesetzes fällig werde; die Neuregelung erfasse alle Gebühren, die nach ihrem Inkrafttreten zu bezahlen seien. Vor Fälligkeit geleistete Vorauszahlungen könnten daher, auch wenn sie materiellrechtliche Wirkungen hätten, grundsätzlich nicht dazu führen, daß die zu dem Zeitpunkt der Zahlung und nicht zu dem Zeitpunkt der Fälligkeit geltenden Gebührentarife anzuwenden seien; andernfalls würde der Umgehung der Gebührenerhöhung Vorschub geleistet. Daß aber die Verlängerungsgebühr für die Schutzdauer eines Warenzeichens nicht mit der Zahlung selbst, sondern erst mit der Beendigung der Schutzdauer fällig werde, ergebe sich aus § 9 Abs. 2 Satz 3 WZG. Die tatsächliche Zahlung der Verlängerungsgebühr nach Ablauf von 9 Jahren seit dem Tag der Anmeldung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 WZG könne somit den gesetzlich festgelegten Fälligkeitszeitpunkt, der mit Beendigung der zehnjährigen Schutz-dauer eintrete, nicht verändern. Für die Verlängerung des strittigen Warenzeichens seien daher die neuen Gebührentarife anzuwenden; eine Ausnahmeregelung für den vorliegenden Fall sehe das Gebührengesetz 1976 nicht vor. Die Zeicheninhaberin könne sich auch nicht darauf berufen, daß die Rechtswirkung der Verlängerung des Zeichenschutzes bereits mit der bloßen Zahlung der Verlängerungsgebühr eintrete und diese regelmäßig auch dann nicht mehr zurückverlangt werden könne, wenn der Verlängerung santrag vor Beginn der neuen Schutzfrist zurückgezogen werde. Die an die Entrichtung der Verlängerungsgebühr geknüpfte rechtliche Wirkung und der Zeitpunkt der Fälligkeit, der für die Anwendung der Gebührensätze maßgebend sei, seien 5 verschiedene Rechtstatbestände, die sich nicht gegenseitig in ihrer Wirkung ausschlössen. Die Zahlung der Verlängerungsgebühr schaffe noch keine unumstößliche Rechtstatsache; der Rechtsvorgang sei vielmehr erst mit dem Ende der laufenden Schutzfrist abgeschlossen, da erst dann - und nicht wie früher bereits mit der Zahlung der Verlängerungsgebühr - die neue (verlängerte) Schutzfrist beginne. Die Zeicheninhaberin könne sich daher auch nicht auf einen - bei Inkrafttreten des Gebührengesetzes 1976 - bereits abgeschlossenen Rechtsvorgang stützen, der nachträglich nicht mehr mit einem höheren Gebührentarif belastet werden dürfe. III. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber sachlich unbegründet. Die Gebühren für die Verlängerung des Warenzeichens der Rechtsbeschwerdeführerin, dessen Schutzdauer ohne die Verlängerung nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts vom 18.8.1976 (BGBl I S. 2188 = B1PMZ 1976, 257) abgelaufen wäre, bestimmen sich nach dem neuen Gebührenrecht; die - aufgrund der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Satz 2 WZG erfolgte - Vorauszahlung der Gebühren vor Inkrafttreten des Gesetzes ändert daran nichts. 1. Nach Auffassung des Bundespatentgerichts werden von der Neuregelung grundsätzlich alle nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 18. August 1976, also nach dem 1. November 1976 (§ 9 des Gesetzes), fällig werdenden Gebühren erfaßt. Das greift die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg an. Das Bundespatentgericht konnte sich ohne Rechtsverstoß für seine Auffassung, daß es für die Anwendung des neuen Ge- bührenrechts entscheidend auf das Fälligwerden der Gebühren (nach dem Inkrafttreten des Gesetzes) ankomme, auf den Gesetzeswortlaut und -zweck stützen. § 1 des Gesetzes sagt zwar nur, daß sich ab Inkrafttreten des Gesetzes die Gebühren -soweit sie nicht anderweitig gesetzlich festgesetzt sind -nach dem (neuen) Gebührenverzeichnis des Gesetzes bestimmen. Aus der Regelung des § 6 des Gesetzes ergibt sich aber, wie das Bundespatentgericht mit Recht ausgeführt hat, daß für die Anwendung des neuen Gebührenverzeichnisses mit seinen erhöhten Gebühren das Fälligwerden der jeweiligen Gebühr nach Inkrafttreten des Gesetzes maßgebend ist. Auch § 5 des Gesetzes geht mit einer Ausnahmeregelung für bestimmte vorausgezahlte Patentjahresgebühren von dem Fälligwerden der Gebühr als an sich maßgebendem Regelfall für die Anwendung des neuen Gebührenrechts aus. Die Rechtsbeschwerde beruft sich demgegenüber zu Unrecht auf die Fassung des § 4 des Gesetzes, die ihrer Meinung nach zu dem Ausdruck bringt, daß es nicht auf die Fälligkeit, sondern darauf ankomme, wann die Gebühr entrichtet werden könne, um die ihr vom Gesetz beigelegten Wirkungen (hier: die Verlängerung der Schutzdauer) zu entfalten. Das Gebührengesetz vom 18. August 1976, das sich mit seiner Regelung im übrigen weitgehend an das vorangegangene Gebührengesetz vom 22. Februar 1955 (BGBl I S. 62), in der Fassung vom 2. Januar 1968 (BGBl I S. 39), anschließt, weicht zwar im Wortlaut des § 4 sowohl von den angeführten Bestimmungen der §§ 5 und 6 des Gesetzes als auch des § 3 des vorangegangenen Gesetzes von 1955/1968 ab. Die Bestimmung des § 4 spricht nicht mehr - wie § 3 des vorangegangenen Gesetzes -vom Fälligwerden der Gebühren als dem maßgebenden Zeitpunkt, sondern von dem für die Entrichtung der Gebühr durch Gesetz festgelegten Zeitpunkt. Dieser durch Gesetz festgelegte Zeit- 7 punkt zur Entrichtung der Gebühr ist aber der Zeitpunkt, in dem die Gebühr nach dem maßgebenden gebührenrechtlichen Sachverhalt anfällt, also - nach bisherigem und in den §§ 5 und 6 verwendetem Sprachgebrauch (vgl. dazu bereits BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1960, BlPMZ 1961, 9, 10) -fällig wird. Trotz abweichenden Wortlauts enthält damit § 4 des Gesetzes vom 18. August 1976 keinen abweichenden Anknüpfungspunkt für die Gebührenzahlung nach dem neuen Gebührenverzeichnis; insbesondere kann aus § 4 nicht entnommen werden, daß nunmehr anstelle des Zeitpunktes, in dem die Gebühr anfällt, der Zeitpunkt maßgebend sein sollte, in dem die Gebühr tatsächlich bezahlt wird (dagegen bereits BVerwG aaO). Die vom § 3 des bisher geltenden Gebührengesetzes abweichende Fassung des § 4 des Gesetzes vom 18. August 1976 erklärt sich daraus, daß dadurch Unklarheiten im Hinblick auf etwaige Gebührenstundungen vermieden werden sollten; eine sachliche Änderung sollte damit nicht verbunden werden, wie in der Begründung zu dem Entwurf des Gebührengesetzes (BT-Drucksache 7/3939) ausdrücklich hervorgehoben worden ist. Der für die Anwendung des neuen Gebührenrechts maßgebende Zeitpunkt ist danach der (gesetzlich festgelegte) Zeitpunkt, in dem die Gebühren zur Warenzeichenverlängerung fällig werden. Das ist - wie § 9 Abs. 2 Satz 3 WZG seit seiner Neufassung durch das 6. Gesetz zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 23. März 1961 (BGBl I S. 274) nunmehr ausdrücklich bestimmt - die Beendigung der Schutzdauer (so bereits BVerwG aaO vor der Neufassung des § 9 WZG). Im vorliegenden Fall liegt die Beendigung der Schutzdauer nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 18. August 1976, so daß dessen Gebührenverzeichnis Anwendung zu finden hat. 8 yM 2. Der Umstand, daß die Rechtsbeschwerdeführerin von der ihr in § 9 Abs. 2 Satz 2 WZG eingeräumten Möglichkeit einer Vorauszahlung der Gebühren zur Verlängerung ihres Warenzeichens Gebrauch gemacht und die Gebühren noch vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 18. August 1976 einbezahlt hat, ändert nichts daran, daß für die Höhe der Gebühren das neue Gebührenverzeichnis des Gesetzes vom 18. August 1976 maßgebend ist. Dabei handelt es sich nicht, wie die Rechtsbeschwerdeführerin meint, um eine (unzulässige) Rückwirkung des neuen Gebührenrechts; vielmehr geht es um die Frage, ob der gebührenrechtlich maßgebende Sachverhalt bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung abgeschlossen war, so daß aus diesem Grund eine Heranziehung der neuen (erhöhten) Gebührensätze auszuscheiden hätte. Diese Frage ist aber, in Übereinstimmung mit dem Bundespatentgericht, zu verneinen. Das Warenzeichengesetz hat zwar im Interesse des Zeicheninhabers eine Vorauszahlung der Verlängerungsgebühr (§ 9 Abs. 2 Satz 2) und eine (Nach-)Zahlung innerhalb von 2 Monaten nach Fälligkeit (ohne Verspätungszuschlag) zugelassen (§ 9 Abs. 2 Satz 3). Das gesetzlich festgelegte Fälligwerden der Gebühren mit Beendigung der Schutzdauer bleibt davon unberührt, wie insbesondere die Gegenüberstellung von Fälligkeit und Zahlung nach Fälligkeit in § 9 Abs. 2 Satz 3 WZG zeigt. Werden aber die Gebühren für die Warenzeichenverlängerung erst mit der Beendigung der Schutzdauer fällig, so wird die bereits vorher erfolgte Vorauszahlung auch erst zu diesem Zeitpunkt gebührenrechtlich voll wirksam. Das entspricht auch der Rechtsnatur dieser Gebühr, die nicht nur Aktgebühr (für die Eintragung der Verlängerung), sondern auch und in erster Linie Schutzgebühr (für die verlängerte Schutzdauer) ist (vgl. BPatGerE 4, 191, 194). 9 Seit der Neufassung des Warenzeichengesetzes vom 5. Mai 1936 ist es zwar nicht mehr erforderlich, daß der Warenzeicheninhaber gegenüber dem Patentamt die Erneuerung seiner Anmeldung ausdrücklich erklären muß (vgl. den Wortlaut des § 8 Abs. 4 WZG vom 7.12.1923, zuletzt in der Fassung der VO vom 14.6.1932). Vielmehr tritt die Verlängerung der Schutzdauer kraft Gesetzes aufgrund der rechtzeitigen Gebühreneinzahlung ein. Diese Rechtswirkung der Gebührenzahlung tritt bei einer Vorauszahlung jedoch nicht im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung, sondern erst mit Beendigung der (im Zeitpunkt der Vorauszahlung noch laufenden) Schutzdauer ein; die durch die rechtzeitige Gebührenzahlung verlängerte Schutzdauer schließt an die abgelaufene Schutzdauer an (§9 Abs. 2 Satz 1 WZG). Der Eintritt der Schutzdauerverlängerung bereits mit Eingang der Vorauszahlung ist - wegen der damit verbundenen Verkürzung der Schutzdauer - durch Art. 4 der Verordnung des Reichspräsidenten über Maßnahmen auf dem Gebiete der Rechtspflege und Verwaltung vom 14. Juni 1932 (RGBl I S. 295 = BlPMZ 1932, 155) beseitigt und in die Neufassungen des Warenzeichengesetzes nicht mehr aufgenommen worden. Der Auffassung des 24. Senats des Bundespatentgerichts in seinem Beschluß vom 19. Januar 1962 (BPatGerE 4, 191, 193) § 9 Abs. 2 Satz 1 WZG sei nur für die Berechnung der neuen Schutzdauer erheblich, kann daher nicht beigetreten werden; diese Auffassung wird der Bedeutung des § 9 WZG, der nicht nur die SchutzdauerBerechnung, sondern auch die Voraussetzungen der Verlängerung der Schutzdauer regelt, in seinem dargelegten Gesamtzusammenhang nicht gerecht; sie berücksichtigt ferner nicht hinreichend das Wesen der bloßen Vorauszahlung, die - wie auch der 24. Senat (aaO) anerkannt hat - das Fälligwerden der Gebühren mit der Beendigung der Schutzdauer unberührt läßt. Aus diesen Gründen kann auch nicht der Meinung 10 ///! des 5. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) in seinem Beschluß vom 11. März 1977 - 5 W (pat) 4/77 (Mitt. Dt. PatAnw. 1977, 111) beigetreten werden, der - ohne die Frage abschließend zu entscheiden - gemeint hat, die Vorauszahlung der (Gebrauchsmuster-) Verlängerungsgebühr sei eine echte, die Gebühr abgeltende Zahlung mit allen, sofort eintretenden gesetzlichen Wirkungen, die dem Schuldner schon vor Eintritt der Fälligkeit den Fortbestand seines Schutzrechts für die Zeit sichere, für die die Zahlung geleistet werde, so daß eine bis zu dem Fälligkeitstage eintretende Änderung des Tarifs die bereits eingetretene Wirkung der Zahlung unberührt lasse. Die Rechtsbeschwerdeführerin kann sich insoweit auch nicht auf den Beschluß des 4. Beschwerdesenats (juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts vom 23. Mai 1974 - 4 W (pat) 11/77 (Mitt. Dt. PatAnw. 1977, 96) stützen. Dieser Beschluß befaßt sich mit der Fälligkeit und vorzeitigen Entrichtung der Bekanntmachungsgebühr nach § 11 Abs. 1, § 31 PatG. Die Bekanntmachungsgebühr, die sowohl für die Anmeldung als auch für die Durchführung der eigentlichen Bekanntmachung zu entrichten ist (vgl. BPatGerE 15, 25, 28), ist nach ihrem Wesen und ihrer gesetzlichen Regelung mit den hier allein in Frage stehenden Gebühren für die Verlängerung eines Warenzeichens nicht ohne weiteres vergleichbar. 3. Eine Ausnahmeregelung sieht das Gesetz vom 18. August 1976 für den hier in Frage stehenden Fall einer vor Inkrafttreten des Gesetzes erfolgten Vorauszahlung der erst nach Inkrafttreten fällig gewordenen Gebühren für die Warenzeichenverlängerung nicht vor. Eine sinngemäße Heranziehung -Ildes § 4 des Gesetzes ist, entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerdeführerin, nicht möglich; § 4 regelt, wie das Bundespatentgericht mit Recht ausgeführt hat, allein die -hier gerade nicht einschlägigen - Fälle einer Fälligkeit der Gebühren vor Inkrafttreten des Gesetzes. In diesen Fällen, in denen die Gebühr bereits nach den alten Gebührensätzen angefallen ist, soll es - ungeachtet des Zeitpunkts der tatsächlichen Zahlung - bei den alten Gebührensätzen sein Bewenden haben. IV. Der Rechtsbeschwerde war danach der Erfolg zu versagen. Einer Kostenentscheidung bedarf es in dem einseitigen Rechtsbeschwerdeverfahren nicht; die Rechtsbeschwerdeführerin hat kraft Gesetzes die durch die Rechtsbeschwerde veranlaßten Kosten zu tragen. Krüger-Nieland Alff Merkel v. Gamm Rebitzki