Hachochlagev/erk s ja BGHZ: nein
WZG § 8
M a r p i n
a) Zur Präge, unter v/olchen Voraussetzungen das Patentamt eine nach § 8 V/ ZG vor genommene Um Schreibung des Y/arenzeichens auf einen Rechtsnachfolger rückgängig machen darf»
b) Zur Bedeutung des ,,i^achwcises,, des Rechtsübergangs als Grundlage der Zeichenumschreibungo
BGH, Besohl» v0 5» Juni 1968 - 1 ZB 5/67 — Bundespatent—
BUNDESGERICHTSHOF
J_ZB__5/j57 ' BESCHLUSS
Verkündet am 5« Juni I960
Zug 5
Justisangestellter alo Urlamdabear.iter der Geschäftsstelle
in der Rechtsbeschwerdesache
der Chemische Fabrik & Co9
J_- _ r\ _
Antragogegnerin und Hechtsbeschv/ercleführerin, - Verfahrenobevollmächtigters Hechtsanwalt Br-
gegen
Brc Herbert
/Riederrhein? Am und Rechtobeschv/erdcgegnor9
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Profo Br,
und Br«
2
Der Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5« Juni 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pehle, Br» Mösl, Alff, Dr, Simon und Dr, Merkel
beschlossen:
Die Eechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 28o Senats (Warenzei chen-Be schwerdesenats V) des Bundespatentgerichts vom 11, November 1966 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen ,
G runde
V Io Als Inhaberin des Warenzeichens 468 047 "Karpin" war seit 1934 die Firma "Chemische Fabrik P^p & Co« GonubcH.
in der Zeichenrolle des Patentamts eingetragen o: Von dem im Jahre 1945 RM 1200000,— betragenden Starx-kapital besaß der Antragsteller einen Geschäftsanteil von RM 80,000, —, ein Edwin einen weiteren in Höhe von
RM 40,000,—o Alleinzeichnungsberechtigter Geschäftsführer war der Antragsteller,
Nach dem zweiten Weltkrieg wurde der Geschäftsanteil enteignet und in Volkseigentum übergeführt; Rechtsträger dieses Anteils wurde die Deutsche Investitionsbank, Filiale Die Gesellschaft wurde unter treuhände-
rische Verwaltung gestellt, Auf Grund der Verordnung vorn 17, Juli 1952 (GesBlo DDR 1952, 6l5)wurde sodann über den Geschäftsanteil des Antragstellers eine treuhänderische Verwaltung angeordnet, die ebenfalls von der Deutschen
Investitionsbank geführt wurde» Diese bestellte mit Wirkung vom I, August 1954 den bisherigen Verwalter der Gesellschaft ? R^), zu dem alleinigen Geschäftsführer und berief die bisherigen Geschäftsführer, darunter den Antragsteller, ab» Die treuhänderische Verwaltung der Gesellschaft wurde am 29» Juli 1954 aufgehoben»
Am 28o Februar 1957 beschloß die Gesellschafter-Versammlung, doh» die Deutsche Investitionsbank, die Umwandlung der Gesellschaft durch Übertfagung ihres Vermögens ohne Liquidation auf die Gesellschafter (gemäß der 8o Durchführungsbestimmung zur VO zur Änderung der Besteuerung und zur Senkung des Einkommensteuertarifo vom 19o Oktober 1953? GesBl» 1953? 53) und die Fortführung des Handelsgeschäfts unter der Firma Chemische Fabrik F^P & Co in Bppp» Diese wurde am 29« März 1957 als Kommanditgesellschaft in das Handelsregister eingetragen» Danach blieb die Deutsche Investitionsbank Rechtsträger des in Volkseigentum übergeführten Anteils während
der Antragsteller, ohne befragt worden zu sein, mit einer Einlage von 80»000,— DM als Kommanditist in das Handelsregister eingetragen wurde» Er wurde weiterhin durch die Deutsche Investitionsbank als Verwalter gemäß § 6 der Verordnung vom 17« Juli 1952 vertreten»
Auf Grund eines Antrags der Antragsgegnerin ist das Zeichen 468 047 durch Verfügung des Deutschen Patentamts vom 7o Januar 1953 aufrecht erhalten worden» Seine Schutzdauer ist nach Anträgen der Firma Elektrotechnische Fabrik KPP^ GmbH bzw» der ehemaligen Gesellschafter der Firma, in welche der Antragsteller inzwischen eingetreten war, mit Wirkung vom 20» März 1954 und 20» März 1964 jeweils um 10 Jahre verlängert worden»
Mit Schreiben vom 13* Februar 1958 teilte der Patentingenieur in dem Deutschen Patentamt in Voll-
macht der eingetragenen Zeicheninhaberin unter Vorlage entsprechender Handelsregisterauszüge mit, daß die Firma P^P & Co GmbH in eine Kommanditgesellschaft umge wand eit sei; auf seinen Antrag schrieb das Deutsche Patentamt mit Verfügung vom 15» April 1958 das Zeichen auf die Kommanditgesellschaft um.
Am 13c Dezember I960 beantragte die Firma Elektrochemische Fabrik GmbH namens und im Auftrag des
Antragstellers als des "derzeitigen alleinigen Geschäftsführers der Chemischen Fabrik & Co GmbH" die Umschrei-
bung des Zeichens auf sich» Hach einer Mitteilung des Patentamts, daß das Zeichen inzwischen auf die "Chemische Fabrik
& Co" umgeschrieben sei, beantragte der Antragsteller,
diese Umschreibung rückgängig zu machen, da sie ohne sein Einverständnis vorgenommen worden sei«
Diesem Antrag hat die Warenzeichenabteilung mit Beschluß vom 15° Kürz 1961 mit der Begründung entsprochen, das für die Umschreibung erforderliche Einverständnis des Antragstellers habe nicht Vorgelegen«,
Mit der hiergegen formund fristgerecht erhobenen Beschwerde hat die Antragsgegnerin beantragt, diesen Beschluß aufzuheben und es bei der Umschreibung zu belassene
Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen 0
IIo Die hiergegen von der Antragsgegnerin erhobene, vom Bundespatentgericht zugelassene Hechtsbeschwerde ist im Ergebnis nicht begründete
Die im angefochtenen Beschluß nicht erörterte Statthaftigkeit der vorauf gehenden Beschwerde der Antragegegnerin ist zu bejahen,, Die Beschwer der Antragsgegnerin ergibt sich daraus, daß sie derzeit in der Rolle als Zeicheninhaberin eingetragen ist und die sich hieraus ergebende Legitimation nach § 8 Abs, 2 WZG im Falle der Rückgängigmachung der Umschreibung verlieren würdeo
Die Beschwerde war noch vor Inkrafttreten der auf dem 6o Überleitungsgesetz vom 23• Marz 1961 (BGBl I 274) beruhe: den Reuregelung des Rechtsmittelwesens im Warenzeichen-Verfahrensrecht eingelegt worden,, Ihre Statthaftigkeit beurteilt sich nach dem damals geltenden § 13 WZG„ Danach war Beschwerde nur gegen Beschlüsse gegeben, durch die *'ein Antrag zurückgewiesen oder entgegen dem Widerspruch die Löschung angeordnet wurde”„ Aus dieser Fassung könnten Bedenken gegen die Statthaftigkeit der Beschwerde herge-leitet werden,, Ob die damalige Ambsübung des Patentamts das Beschwerderecht auch dem als Zeicheninhaber Eingetragenen gewahrt hat, wennwie hier - dem Antrag eines anderen auf Umschreibung oder Rückumschreibung stattge-g e b e n wurde, ist nicht festzustellen» Das bedarf auch keiner Klärung, denn der Gesichtspunkt der Waffenglcich-heit gebietet es, auch dem Antrags g e g n e r das Recht zur Beschwerde einzuräumen, wenn der Antragsteller, dem für den Fall seines TJnterliegens das Beschwerderecht zugestanden ist, mit seinem Antrag Erfolg hat» § 13 (a»Fo)
WZG war deshalb dahin auszulegen, daß auch der Antrag auf Zurückweisung eines Umschreibungsantrages als im Sinne dieser Vorschrift "zurückgewiesen” anzusehen ist, falls dem Umschreibungcentrag stattgegeben wurde»
Das Recht zur Beschwerde muß dann aber auch für die weiteren Fälle zugeotanden worden, in denen der Betei-
6
ligte - wie hier die Antragsgegnerin - den Zurückweisun&s-antrag gegenüber dem Rückumschreibungsantrag nicht ausdrücklich gestellt hatte9 sondern erst mit der Beschwerde geltend machte Insoweit war der ursprüngliche Umschreibungsantrag als aufrecht erhalten anzusehenQ Er deckte sich inhaltlich mit dem Zurückwcisungoantrag* Die Beschwerde war hiernach statthaft»
IIIo Pas Bundespatentgericht stützt die Rückgängigmachung der Umschreibung daraufP daß die Umschreibung ihrerseits nicht hätte vorgenominen werden dürfen* Grundsätzlich habe das Patentamt zwar sowohl bei der Umschrei-
bung wie bei der Rückumschreibung die materielle Rechtslage nicht zu prüfen* Pas könne aber nicht gelten, wenn bereits die zu dem Nachweis der Verfügungsbefugnis der die Umschreibung bewilligenden Person vorgelegten Unterlagen zu berechtigten Zweifeln Anlaß hätten geben müssen und sich nachträglich erweise, daß die Umschreibung nicht rechtmäßig gewesen sei* Das Patentamt müsse als befugt angesehen werden, einen als falsch erkannten Zustand
wieder zu beseitigen, somit auch eine zu Unrecht vorgenommene Umschreibung rückgängig zu machen*
Von diesem Standpunkt ausgehend hat das Bundespatentgericht die materiellrechtliche Präge geprüft, ob die in der sowjetisch besetzten Zone vorgenommenen, sich auf die eingetragene Zeicheninhaberin beziehenden Maßnahmen als Enteignung oder enteignungsgleiche Eingriffe anzusehen sind * Es bejaht diese Frage abschließend und zieht hierbei auch den zwischen den Beteiligten in früheren Jahren geführten Briefwechsel heran*
Die Rechtsbeschwerde hält eine solche materiellreeht-liche Prüfung für unstatthaft; sie verweist den Antragsteller auf die Möglichkeit der Klage vor den ordentlichen
Gerichten auf Einwilligung in die Rückumschreibung dec Zeichens und macht geltend, die einmal vollzogene Umschreibung eines Zeichens könne überhaupt nicht, insbe-
sondere nicht aus dem von Bundespatentgericht angenorxic-
nen Grund rückgängig gemacht werden, sie habe sich nach der Auffassung der Behörde nachträglich als unrichtig herauogectellto Bas Vertrauen in die Reehtsbeständigkeit eines derartigen Verwaltungsakts sei verfassungsrechtlich geschützt«, Hilfsweise führt die Rechtsbeschwerde eingehend aus, die Umwandlung der eingetragenen GmbH in eine Kommanditgesellschaft sei dem Antragsteller gegenüber auch wirksam gewesen«,
I» Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Umschreibung eines Warenzeichens rück' gängig gemacht werden kann, ist im Gesetz nicht geregelt0 Daraus kann allerdings nicht geschlossen werden, daß die Rückgängigmachung s c h 1 e c h t h i n unzulässig wäre. Gesetzliche Regelungen fehlen auf vielen Gebieten des öffentlichen Rechts«, Das hat zur Ausbildung allgemeiner Grundsätze geführt, unter denen die Rücknahme eines Verwaltung sakts auch bei einem Schweigen des Gesetzes als
zulässig angesehen wirdo Die hiernach einzuhaltenden Grenzen sind allerdings, wie der Rechtsbeschwerde zuzu-
geben ist, wesentlich enger zu ziehen als der angefoch-tene Beschluß annimmt«, Hit dem Rechtsstaatsprinzip ist es^ insbesondere unvereinbar, einen in aller Form abge-
schlossenen Fall nachträglich aus solchen Gründen zu erneuter Entscheidung zu stellen, die nach althergebrachter und unbestrittener Rechtsüberzeugung zur Begründung eines Wiederaufnahmeverfahrens nicht geeignet sind (BVerfGE 2, 380, 403)o Akte der Staatsgewalt, die auf Grund eines
gültigen Gesetzes in einem gerichtsähnlichen Verfahren zustande gekommen sind, an dem der Staat und der einzelne
w (
- 8
'beteiligt gewesen sind und die dem einzelnen auf Grund eines abgeschlossenen Tatbestandes vorbehaltlos eine bCr stimmte Rechtsposition verliehen haben, dürfen nicht wegen eines bloßen Wandels der Rechtsauffassung wieder beseitigt werden (aaO 404)« Das gilt auch dann, wenn eine sorgfältigere Prüfung vorher möglich gewesen wäre und spater nachgeholt werden soll. Inhaitiiche_Unrlchtigkeit der ersten Umschreibung ist daher entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts nicht der die Zulässigkeit der Rückgängigmachung tragende Gesichtspunkt. Die Auffassung des angefochtenen Beschlusses müßte dazu führen, auch bei cinein der fristgebundenen Beschwerde unterliegenden Verwaltungc-akt nach Ablauf der Beschwerdefrist auf Grund neuen Be-
weismaterials erneut in eine Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des Verv/al tungsakts einsutret
cn, selbst wenn
alle
nicht
gehört wurden und Rechtsmittel entweder haben oder damit erfolglos geblieben sind
Das wäre mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht vei'oin-bar. : :
.2, Wie das Bundesverfassungsgericht (aaO 393) weiter ausgeführt hat, kann die Frage der Rücknahmemöglichkoit bei Verwaltungsakten nicht einheitlich für alle denkbaren Fälle beantwortet werden; zu berücksichtigen sind vielmehr die Eigenart des betreffenden Verwaltungsakts und die besondere Gestaltung des Verfahrens, in dem er ergangen ist.
a) Das Bundespatentgericht hält eine Analogie zu § 22 der Grundbuchordnung für zulässig. Dem kann nicht boigetreten werden. Das Grundbuch ist mit der Warenzeichcnrol1g in bezug auf die Tragweite der Eintragungen nicht zu vergleichen. Die Gefahren, die dem wahren Berechtigten bei umsichtigem Grundbuchstand drohen (vgl* §§ 892, 893 BGB), wiegen unvergleichlich schv/erer als der Machteil des
wahren Zeicheninhabers, der im Palle der Eintragung eines anderen lediglich die Legitimation nach § 8 Abs«, 2 WZG entbehrt, diese aber jederzeit durch eine Umschreibungc-bewilligungsklage vor den ordentlichen Gerichten erreichen kann«, Ein Rechtsverlust droht ihm nicht« Im übrigen ist selbst das Grundbuchamt, wenn es unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, von Amts wegen nur berechtigt, einen Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs einzutragen, nicht aber, die Eintragung rückgängig zu machen (§ 53 GBO)«
b) Auch eine Analogie zu der weitgehenden Vorschrift des § 18 Abs« 1 PGG würde die Rückgängigmachung im vorliegenden Palle nicht tragen, da § 18 Abs« 2 PGG die Änderungsmöglichkeit für Verfügungen, die einer sofortigen Beschwerde unterliegen, gerade ausschließt« Die Anordnung der Umschreibung unterlag aber, wie bereits dargelegt, der fristgebundenen Beschwerde«
c) Auch begünstigende Verwaltungsakte können aber unter den Voraussetzungen zurückgenommen werden, unter denen sogar die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigt werden kann» Larüber hinaus ist auch die Versagung des erforderlichen rechtlichen Gehörs bei Verwaltuhgsakten ein Grund zur Rückgängigmachung auf Antrag des zu Unrecht nicht Gehörten (BGH VersR 1964, 433, 437; BGH IM Nr. 12
zu Verwaltungsrecht - Allgemeines /Verwaltungsakt: Fehlerhaftigkeit/ ; Porsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Allgemeiner feil, 9» Aufl« 1966, § 12 Nr« 2c, S« 229 Fußnote 1; Schunck-Le Clerck, Verwaltungsgerichtsordnung,
2« AÜf1« 1967, S« 223)o Lie Prüfung unter diesem Gesichtspunkt ergibt, daß das Patentamt im vorliegenden Pall die Zeichenumschroibung rückgängig machen durfte«
10 -
3o Hach dem unter II Ausgeführten stand dem Antragsteller die Beschwerde gegen die Anordnung der Umschreibung des Zeichens zu, wenn ihm, wie hier für die verfahrensrechtliche Behandlung auf Grund des früheren Standes des Handelsregisters zu unterstellen ist, in Ansehung dieses Warenzeichens noch die rechtliche Steilung des Geschäftsführers und Mitgesellschafters der GmbH sttoo Sie Beschwerdefrist war gegen ihn mangels Zustellung der Um-schfeibungcanordnung noch nicht in Lauf gesetzt, als er sich mit dem Antrag auf Hückgängigmachung der Umschreibung an das Patentamt wandte» Dieses Begehren wäre daher richtigerweise als - statthafte - Beschwerde zu behandeln gewesen» Sachlich stellte sich die Rückgängigmachung der Umschreibung durch diejenige Stelle, die diese angeordnet hatte, daher als sog« ^Abhilfe" dar, durch die die Beschwerde sich erledigte»
Der Umstand, daß Beschwerde erhoben war, steht aber
• r ■
der Zulässigkeit der Rückgängigmachung düreh die erlassende Verwaltungsbehörde nicht im Wege» Allerdings ist das Patentamt nach der jetzt geltenden Heuregelung des Rcchts-nittelwesens im Varenzeichenrecht nicht mehr befugt, einer Beschwerde abzuhelfen, wenn dem Beschwerdeführer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenübersteht (§§ 13 Abs» WZG, 36 1 Abs* 5 ioVom» Abse 4 Satz 1 PatG)» Diese Regelung, die keine rüekv/irkehde Kraft hat, berührt aber nicht die Zulässigkeit einer unter der Geltung des früheren Verfahrensrechts vorgenommenen Rückumschreibung„ Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob das Verbot der Abhilfe nach dem jetzigen Rechtszustand ausnahmslos gilto
Sowohl, wenn man den Antrag des Antragstellers als Beschwerde betrachtet, wie dann, wenn die Rückgängigmachung nicht auf einer Beschwerde, sondern auf einer formlosen Anregung des Antragstellers beruhte, ist deren Zulässigkeit
daher auf der Grundlage der allgemeinen über die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte entwickelten Rechtsgrund-Sätze zu beantworten«
a) Es kann dahingestellt bleiben, ob im Streitfall die eingetragene Zeicheninhaberin im Urasehreibungsverfähren ’•nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten” war und des-
halb der auch für Gerichtsurteile und -beschlüssc geltende
Richtigkeitsgrund des § 579 Abs« 1 Nr« 4 ZPO gegeben war, dessen Geltendmachung nicht einmal an die für die übrigen Ifichtigkoitsgründe vorgesehene 5-Jahresfrist gebunden ist und für den die Klagefrist erst mit der Zustellung der mit dem;Richtigkeitsgrund behafteten Entscheidung beginnt
2 Satz
577 AbSo 2 Satz 3
o Die Beant-
wortung dieser Frage würde eine volle Prüfung der materiell-rechtlichen Vorfrage voraussetzen, ob die in Rede stehenden staatlichen Maßnahmen eine Enteignung oder enteigungsgleiche
Maßnahme darstellten, die in bezug auf das strittige Waren-
zeichen unwirksam waren« Denn nur dann, wenn dies zu be
jähen ist, war die früher eingetragene Zeicheninhaberin nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten und der Antrag-
steller als Geschäftsführer berechtigt, diesen Mangel
geltend zu machen«
b) Jedenfalls lag ein Fall der Versagung des rechtlichen Gehörs für den Antragsteller vor«
Das Vorgehen des
Patentamts bei der ersten Umschreibung
ist als Versagung des rechtlichen Gehörs für den Antragsteller deshalb anzusehen, weil sich schon aus den eingereichten Unterlagen deutlich ergab, daß ein anderer als der die Eintragung Bewilligende als der wahre Berechtigte ernstlich in Betracht kam« Die Bewilligung ging von einem Unternehmen mit Bitz in der sowjetisch besetzten Zone aus, das nach diesen Unterlagen offenbar hoheitlichen Maßnahmen
I
unterworfen worden war, und zwar war danach mindestens der Geschäftsanteil des Gesellschafters enteignet wor-
den» Der Anteil des Antragstellers war zwar nur unter staatliche Verwaltung gestellt, die rechtliehe Natur dieser Verwaltung aber nicht ohne weiteres ersichtliche Die Umwandlung der eingetragenen GmbH in eine Kommanditgesellschaft, die den Übergang des Vermögens auf einen neuen Rechtsträger und nicht bloß eine Änderung der Pirma darstellte, war von der Deutschen Investitionsbank beschlossen worden; das Handelsregister führte unter "Geschäftsinhaber” der Kommanditgesellschaft den Vermerk "Eigentum des Volkes" und bezeichnete als "Rechtsträger" des Volkseigentums die erwähnte Bank»
Bei dieser Sachlage mußte das Patentamt die naheliegende Möglichkeit berücksichtigen, daß eine Enteignung vorliege, die nach schon damals feststehender Rechtsprechung für das im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beiegene Recht an dem eingetragenen Warenzeichen keine rechtliche Wirkung gehabt hätte (BGHZ 17? 209, 214 vom IO», Mai 1955 - Heynemann)« Ist aber aus den eingereichten
Unterlagen in einem solchen Palle nicht ersichtlich, wer die für die eingetragene Gesellschaft in Ansehung des inländischen Vermögensteils vertretungsberechtigte Person ist oder wo-, sie sich aufhält, so muß das Patentamt den Antragsteller auf das insoweit bestehende Bedenken Hinweisen und
damit wenigstens den Versuch der AhhÖrungdös Berechtigten unternehmen., Gibt es dagegen, ohne dem sich aus den eingereichten Unterlagen ohne weiteres hervorgehenden Bedenken bezüglich der Person des zur Bewilligung Berechtigten überhaupt nachzugehen, den intrag ohne weiteres statt, so verletzt es den Grundsatz des rechtlichen Gehörs gegenüber
dem wahren Berechtigten»
c) Dieser Mangel des Verfahrens ist seiner Art nach schwerwiegend genug, um die Rückgängigmachung der Zeichenumschreibung zu rechtfertigen, sofern diese auf ihm beruhte (dazu unten IV). Zwar besteht, wie erörtert, auch die Möglichkeit der Klage vor dem ordentlichen Gericht und die aus der unrichtigen Umschreibung drohenden Gefahren sind nicht so erheblich wie bei manchen anderen Register eint Zeugungen» Aber auch nach der die Möglichkeit der Rücknahme von Verwaltungsakten einschränkenden neueren Auffassung namentlich des Bundesverwaltungsgerichts, die den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes berücksichtigt (BVerwGE 5,
312; 9, 251; 15, 28; 17, 335; 18, 168; 24, 294, 296), ist die Rückgängigmachung hiei* zuzulassen0 Rach dieser Auffassung kommt es auf eine Abwägung des an sich vorrangigen öffentlichen Interesses, der Rechtsordnung Geltung zu verschaffen, mit dem schutzvnirdigen Interesse des Begünstigten an der Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts unter Berücksichtigung von Art, Grad, Verursachung und Wirkung der Rechtswidrigkeit an» Die Versagung dos rechtlichen Gehörs ist zu den schweren Rechtsverstößen zu rechnen0 Ist rechtliches Gehör nicht gewährt worden, so ist es jedenfalls dann recht und billig, den Streitfall wieder in die Lage zurückzuversetzen, die vor der Versagung des rechtlichen Gehörs bestand, wenn der andere feil sich nicht in schutzwürdigem Vertrauen auf den Rechtsbestand des Verwaltungsekt eingerichtet hat, was hier angesichts der beschränkten Wirkung der Zeichenumsehreibung ausscheidet»
Die Aufhebbarkeit der Umschreibung beruht hiernach nicht auf nachträglicher Feststellung der materiellen Unrichtigkeit der Umschreibung, sondern auf einem schwerwiegenden Verfahrensfehler beim Zustandekommen der Umschreibung o
4o Soweit die Rechtsbeschwerde noch geltend macht, die frühere Amtsubung des Patentamts (vglo B1PMZ 1936, 223) habe entsprechend den vom Bundesgerichtshof in dem Beschluß über die Neuheitsschädlichkeit ausgelegter Patentunterlagen vom 19o Juni 1962 (BGHZ 37, 219, 221 ff) dargelegten Grundsätzen ein Gewohnheitsrecht des Inhalts "begründet, daß eine einmal vollzogene Zeichenumschreibung nicht wieder rückgängig gemacht werden könne, trifft sie nicht den hier gegebenen Sonderfall, daß einem Beteiligten das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist« Darüber, ob in einem solchen Palle die Warenzeichenabteilung des Patentamts der Beschwerde durch die Rückgängigmachung ihrer Anordnung abhelfcn kann, hat sich kein Gewohnheitsrecht gebildeto Auch die von der Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des BundesVerfassungsgerichts (BVerfGE 2, *£0), wonach ein bloßer Wandel der Rechtsauffassung nicht dazu geeignet ist, die Wiederaufnahme abgeschlossener Verfahren zu rechtfertigen, welche nach prozeßähnlicher Klärung eines Tatbestandes unter Anhörung der Beteiligten abgeschlossen worden sind, stoht nicht entgegen, wird vielmehr der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt, die allein darauf abstellt, daß das Umschreibungsverfahren mangels Beteiligung des Antragstellers nicht abgeschlossen und diesem das rechtliche Gehör nicht gewährt worden war0
IVo Die Anordnung der Rückumschreibung war auch sachlich gerechtfertigte Das Patentamt hatte hierbei wegen des im Vorigen behandelten voraufgegangenen Verfahrensfehlers so. zu entscheiden, wie wenn es auf Grund der von der .Antragsgegnerin eingereichten Umschreibungsunterlagen Über deren Umschreibungsantrag erstmals zu entscheiden gehabt hätteo
15
Nach § 8 WZG kann das durch die Eintragung eines Warenzeichens begründete Hecht mit dem entsprechenden Geschäftsbetrieb übertragen werden» Der Rochtsübergang wird auf Antrag des Rechtsnachfolgers in der Zeichenrolle vermerkt, v;enn er dem Patentamt ’’nachgewiesen” wird» Hie Eintragung des Übergangs hat keine rechtsübertragende Wirkung; 5 B Abs» 2 WZG bestimmt lediglich, daß der Rechtsnachfolger sein Recht nicht geltend machen kann, solange der Übergang nicht in der Rolle vermerkt ist«
Was den Umfang der Prüfung des Patentamts und die Bedeutung des ihm zu erbringenden Nachweises betrifft, so war nach der bis 1936 geltenden Passung des WZG klar, daß die Bewilligung des betroffenen Eingetragenen in ’’beweisende Porm” und ein Antrag des Rechtsnachfolgers ausreichend, aber auch erforderlich war» Hie seit 1936 geltende Passung hat hieran offenbar nichts ändern wollen; jedenfalls blieb die Amtsübung des Patentamts unveränderte Sie hat der neuen Passung nicht die Verpflichtung entnommen, den vollen Nachweis der materiellrechtlichen Wirksamkeit der Zeichenübertragung in jeder Richtung und auf Grund freier Beweis Würdigung unter Zulassung aller im ordentlichen Rechtsstreit zulässigen Beweismittel zu fordern oder zuzulasson» Hei’ Senat hält diese Praxis mindestens im Grundsatz für richtig» Hie mit der Prüfung von Umschreibungsanträgen befaßten Beamten haben weder richterliche Unabhängigkeit, noch müssen sie die Befähigung zu dem Richteramt besitzen» Hie Wirksamkeit der Zeichenübertragung aber kann von schwierigen Tat- und Rechtsfragen abhängen, vor allem, wenn die Übertragurig Bestandteil eines auch andere Gegenstände regelnden Rechtsgeschäfts ist» Es wäre unangebracht, in einem Regist er verfahren, in dem nur über eine mit begrenzter Hegitimations-wirkung ausgestattete Zeichenumschreibung zu entscheiden ist, eine nicht richterliche Behörde über materiellrechtliche Fragen wie Willensmängol, Sittenverstoß, Gesetzes-
verstoß, Wirksamkeit von letztwilligen Verfügungen und dergl» entscheiden zu lassen und hierbei, wie es bei rein wörtlicher Auslegung des § 8 Abs0 1 Satz 4 WZG alsdann erforderlich wäre* ZoBo auch den Bev/eis durch Zeugen zuzulas-scn0 Bas ist um so weniger angängig, als dem wahren Berechtigten der Weg der Klage auf Bewilligung der Umschreibung vor den ordentlichen Gerichten offen steht» Biese Gesichtspunkte nötigen zu einer einschränkenden Auslegung des § 0 ÄbSo 1 Satz 4 WZG»
In neuerer Zeit ist allerdings unter Berufung auf die uneingeschränkto Fassung dieser Vorschrift geltend gemacht worden, das Patentamt müsse wenigstens in Grenzen als berechtigt angesehen werden, den vollen Wachweis des Rechtsübergangs zu fordern (Schlüter HA 1965? 55; von Gern, Warenzeichenrecht, 1966, § 8 Anm» 35)o Ohne diese Grenzen näher aufzuzeigen, wird dies gerade für die Frage befürwortet, ob der für die Zeichenübertragung erforderliche Übergang des Geschäftsbetriebes stattgefunden hat»
Hierzu ist zunächst klarzustellen, daß die Prüfungszuständigkeit des Patentamts in diesen Fällen keine Frage des Ermessens oder eine bloße Befugnis sein könnte, sondern daß, soweit auftrotende Rechtsfragen geprüft werden dürfen, dies in jedem gleichliegenden Falle ebenso geschehen müßte»' Bern Wesen des Registerverfahrens entspricht es, den Rahmen der rechtlichen Wachprüfung nicht allzu: weit zu ziehen» Rechtsfragen sind zu prüfen, soweit das auf Grund der regelmäßig - wie auch hier - in öffentlich beglaubigter Form vorgelegten Bewilligungser-klärung möglich ist» Führt diese Prüfung zu Zweifeln an der Rechtswirksamkeit der Bewilligung oder der Verfügungsbefugnis des Bewilligenden, und lassen sich diese Zweifel nicht durch Beweismittel beheben, die für das Registerverfahren tauglich erscheinen, so muß das Patentamt die Um-
Schreibung versagen, denn es darf diese, wie das insoweit eindeutige Gesetz ergibt, nur vornehmen, wenn der Rechts-Übergang nachgewieoen ist0 Nach dem unter III 3 Ausgeführten konnte das Patentamt diesen Nachweis auf Grund der vorgelegten Unterlagen nicht als geführt ansehen» Es hat deshalb die Umschreibung zu Recht rückgängig gemacht0
Vo Die Rechtsbeochwerde war hiernach im Ergebnis als unbegründet zurückzuweiseno Die Kosten des Rechtsbesch\;erdc~ verfahreno waren nach §§ 13 Aböo 5 Satz 2 WZG, 41y Abs0 1 Satz 2 PatG der Rechtsbeschwerdeführerin aufzuerlegen0
Pehle Mösl Alff
Simon Merkel