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Beschluß
In Sachen
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsi* donten des Deutschen Patentamts in
Beklagten und Beschwerdeführers,
- vertreten durch die Rechtsanwälte Dr.von
Dr.fliHBB in
gegen
wegen Erteilung eines Patentes
hat der Erste Zivilsenat deß Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. November 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr.h.c. Wilde und der Bundesrichter Dr.KrÜger-Nielarid,
Dr.Spreng, Dr. Löscher und Dr.Spengler
beschlossen:
Gegen das Urteil des VIII. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. März 1961 - Nr. 294 VIII 60 - wird die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof zugelassen.
Gründe:
I. Am 16. Juni 1961 meldete Hanns in eine
Erfindung mit der Bezeichnung Verfahren zur Erhöhung der Quellfähigkeit von Fleischfasern" hei der Dienststelle B^H des Deutschen Patentamts zur Erteilung eines Patentes an.
Die Anmeldung wurde am 30. April 1932 auf die Klägerin um-geschrieben und vom Deutschen Patentamt unter dem Aktenzeichen K 10310 XVa/53c am 30.Oktober 1952 bekannt gemacht. Gegen die Anmeldung wurden vier Einsprüche erhoben, nämlich am 12. Pebruar 1953 von Dr.G.H^^^in am 26. Fe-
bruar 1953 von den Chemischen Werken A^|^
am 27.Februar 1953 von der Chemischen Fabrik Joh. A. BfBH GmbH in und am 28. Februar
1953 von der Firma van GmbH in
Nach Prüfung der Einsprüche versagte die Prüfungsstelle für Klasse 53 c des Deutschen Patentamts durch Beschluß vom 6. Oktober 1955 das nachgesuchte Patent. Die Klägerin erhob dagegen Beschwerde. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nahmen die Firmen A^HkuHd B^m^H^re Einsprüche zurück. Durch Entscheidung vom 1. August 1957 wies der 5* Beschwerdesenat des Deutschen Patentamts die Beschwerde der Klägerin mit der Begründung zurück, daß das Verfahren des geltend gemachten Hauptanspruchs mangels technischen Fortschritts nicht patentwürdig sei. Die Entscheidung, die keine Hechtsmittelbelehrung enthielt, wurde am 3. August 1957 zur Zustellung an die Klägerin gegeben. Am 3. August 1957 ging noch ein Schreiben des Br.H^m ein» mit dem dieser ebenfalls seinen Einspruch zurücknahm. Nach mehr als 2 Jahren nahm schließlich auch die Firma van H^^mit einem am 19. September 1959 Bei dem Patentamt eingegangenen Schreiben vom 17. September 1959 ihren Einspruch zurück.
Am 4. März I960 erhob die Klägerin gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten des
Deutschen Patentamts in München, bei dem Bayerischen Ver-vmltungsgericht München Anfechtungsklage mit dem Anträge, die Entscheidung des 3* Beschwerdesenate und den Beschluß der Prüfungsstelle aufzuheben und das nachgesuchte Patent zu erteilen bzw. die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Deutsche Patentamt zurückzuverweisen« Zur Begründung führte die Klägerin u.a. aus: da die Anmeldung am 16« Juni 1951 erfolgt sei, seien auf das Patenterteilungsverfahren auch jetzt noch die Bestimmungen des § 3 des Eroten tiberleitungsgesetzes vom 8. Juli 1949 anzuwenden; da die Sache durch das patentamtliche Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sei und da vor der Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage alle Einsprüche zurückgenommen gewesen seien, müsse § 3 Nr. 6 des Ersten Übcrleitungsgesetzes angewendet und das nachgesuchte Patent ohne Prüfung beigebrachter neuheitsschädlicher Tatsachen erteilt werden. Das Verwaltungsgericht hob durch Urteil vom 12. August I960 - 8036/60 - antragsgemäß den Beschluß der Prüfungsstelle und die Entscheidung des Beschwerdesenats auf und verpflichtete das Deutsche Patentamt, das von der Klägerin beantragte Patent zu erteilen. Die vom Beklagten dagegen eingelegte Berufung wurde durch Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21.März 1961 - 294 VIII ,60 - zurückgewiesen.
Der Bayerische Verwaltungsgeriohtshof hat in dem Berufungsurteil, das dem Beklagten am 6. Aprils1961 zugestellt worden ist, die Bevision nicht zugelassen. Dagegen hat der Beklagte durch einen am 5« Mai 1961 bei dem Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz des Rechtsanwalts Dr.F^m i» B|HÄvom 28. April 1961 gemäß § 132 Abs. 3 VwGO die hier zur Entscheidung stehende Beschwerde eingelegt, mit der er beantragt.
die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Vcrwaltungsgerichtshofs vom 21. März 1961 zuzulassen.
Der Verwaltungsgorichtshof hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Bundesverwaltungsgericht vorgolegt. Das Bundesverwaltungsgericht höt die Sache mit tlbersendungsschreiben vom 4* Juli 1961 - I B 59*61 - gemäß Art. 6 § 11 Abs. 5, § 22 Abs. 2 des 6« Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 25« März 1961 - BGBl I S. 274 -an den Bundesgerichtshof abgegeben.
II. Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und auch begründet.
1. Wie der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 28. November 1961 - I ZB 6/61 - in Sachen Schwarzer ./. Bundesrepublik Deutschland näher ausgeführt hat, ist die bisher nach § 152 Abs. 5 VwGO statthafte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem vor dem 1. Juli 1961 ergangenen Urteil eines Oberverv/a?.-tungsgeriohts, das sich auf Beschlüsse oder Entscheidungen des Deutschen Patentamts bezieht, auch nach dem Inkrafttreten des 6. Überleitungsgesetzes statthaft geblieben und ist zur Entscheidung .über die Beschwerde der Bundesgerichtshof zuständig. Die ebenfalls aus § 152 Abs. 5 VwGO zu entnehmenden weiteren Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beschwerde sind im vorliegenden Fall gegeben. Der Beklagte hat die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bei diesem Gericht durch einen Rechtsanwalt (§67 Abs.l VwGO) eingelegt und hat in der Beschwerdeschrift dar-golegt, inwiefern die Sache grundsätzliche Bedeutung haben und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sein soll.
2. Die Beschwerde mußte auch Erfolg haben, da der vorliegenden Rechtssache nach Auffassung des Senats grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 152 Abs.2 Nr.l VwGO zukommt. Gemäß § 132 Abs.2 Nr.l, Abs,3, Abs.3 Satz 4 VwGO in Verb.mit § 11 Abs.3 Satz 1 des 6,Überleitungsgesetzes war daher gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof zuzulassen.
Die hiermit zugelassene Rechtsbeschwerde wäre gemäß § 11 Abs.5 Satz 2 in Verb, mit Abs.4 Nr.3 Satz 2 des 6.Über-leitungsgcsetzesi innerhalb der in §§ 132 Abs.5 Satz 4, 139 Abs.l Satz 1 VwGO bestimmten Frist und im übrigen nach Maßgabe des § 41 r PatG idF. der Bek. vom 9« Mai 1961 - BGBl I S.549, 330 - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und zu begründen.
Wilde Krüger-Nieland
Spreng Löscher Spengler