BGH · I ZB 5/52
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Leitsatz / Zusammenfassung
April 1952 auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2 gegen 4en Beschluß des 6. $ärz 1952, durch den die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das Ur- ' teil der 2* Kammer für Handelssachen des Landgerichts in 7/uppertal vom 15o Januar 1952 als unzulässig verworfen, worden ist, beschlossen: Februar 1952 Berufung eingelegt« Das Berufungsgericht hat diese durch Beschluß vom lo März 1952 mit der Begründung als unzulässig verwerfen, der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin habe das Urteil dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 2) am 21. Mit der sofor- , tigen Beschwerde macht die Beklagte zu 2) geltend, die Berufung sei rechtzeitig, weil dasUrteil bisher nicht rechtsivirk-sam zugestellt worden sei, der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin habe nämlich auf der von ihm zu dem Zwecke der Urteilszu-stellung beglaubigten Abschrift der Urteilsausfertigung den ■ Beglaubijungsvermerk nicht eigenhändig unterschrieben, sondern ihn nur mit einem Faksimilestempel versehen. schriftlich unter den Beglaubigungsvermerk gesetzt zu werden, es genüge ein Stempelabdrucko Dieser Ansicht ist die spätere >: in RGZ 14> 335 abgedruckte Entscheidung, bei der es sicft'ium die Beglaubigung durch einen Gerichtsvollzieher handelte/gefolgt. sondern nehme durch die’Abgabe der für die Gegenpartei bestimmten Beglaubigungserklärung nur als Prozeßbevollmächtigter eine Brozeßhandlung vor, die Beglaubigungserklärung müsse sich als von ihm ausgehend kundgeben, und das geschehe hinreichend durch den Abdruck des Namensstempels, fier'Senat vermag sich der Rechtsauffassung, daß bei einer Urteilszustellung von Anwalt zu Anwalt der Beglaubiguhgsvermerk von dem Anwalt nicht handschriftlich unterschrieben zu werden brauche, sondern daß ein Stempelabdruck genüge, nicht anzuschließen. anwulte bei Urteilszustellungen den Beglaübigungsvermerk auf den Urteilsabschriften allgemein handschriftlich zu unterzeichnen« Diese Übung entspricht auch allein dem Sinn und der Bedeutung der gesetzlichen Bestimmung über die Zustellung« Ein Rechtsanwalt besitzt an sich zwar keine,Öffent-lich-rechtlichen Urkundsfunktionen«, Tm Rahmen des § 170 Abs 2 ZPO steht seine Beglaubigung aber der einer amtlichen in der Wirkung gleich (so auch Stein-Jonas-SchÖnke, 17» Aufl § 170 ZPO Anra IV 1 und Baumbach-Lauterbach, 20« Aufl § 170 ZPÖ Anm 3 nach ihrem Sinn und Zweck, daß die Abschrift mit der Urteils-ausfertigung verglichen Worden ist und daß sie mit ihr über-einstimmt. Der Große Zivilsenat des Reichsgerichts hat in seiner Entscheidung vom 15p -Äai 1936 (RGZ 151, 82 ff) überzeugend: des näheren dargelegt, daß im Interesse der Rechtssicherheit bestimmende Schriftsätze wegen ihrer prozessualen Bedeutung eigenhändig handschriftlich von dem Anwalt unterschrieben werden müßten« Entsprechendes muß zur Wahrung der Rechtssicherheit für den Beglaubigungsvermerk auf der Urteilsab-schfift bei der Urteilszustellung nach § 170 ZPO gelten« Dem Empfänger einer Urteilsabschrift muß bei der Zustellung des Urteils die Gewähr gegeben sein, daß die Übereinstimmung Sicherheit, daß der Beglaubignngsvermerk von dem zustellenden Anwalt oder seinem Vertreter oder dessen von ihm mit der Beglaubigung beauftragten Anwalt (RGZ 164, 52) herstammt und daß die Abschrift mit der Ausfertigung übereinstimmt, wird aber nur durch eine handschriftliche Unterzeichnung des Seglaubigung3vermerks erreicht'• Die Unterschrift ist das einzige zuverlässige Mittel der Erkenntnis für den Empfänger* Eine UnterStempelung gibt dem Empfänger keine Sicherheit, zu demal für ihn keine Gewähr vorhanden ist, daß der Stempel nicht mißbraucht worden ist«, Die Gegenaus-führungen des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, die sich gegen die eingehenden Ausführungen des Großen Zivilsenats des Deichsgerichts richten, vermögen nicht zu überzeugen«, Jie allgemein übliche handschriftliche Vollziehung der Unterschrift bei bestimmenden Schriftsätzen und auch bei Beglaubigungsvermerken auf Urteilsabschriften, die zu dem Zwecke der Zustellung übergeben werden - und solche stehen nur in Rede -stellen, wie die Erfahrung zeigt, auch keine untragbare Be- s lastung der Rechtsanwälte dar«. Nach alledem war die Urteilsabschrift hier nicht dem Sinn und Zweck der Gesetzesbestimmung entsprechend ausreichend beglaubigte Infolgedessen fehlte es an einer rechts-wirksamen Zustellung0 , • - , 2) Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten zu 2) hatte den Mangel in der Zustellung zunächst nicht'bemerkt und dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin daher die Zustellungsquittung erteilt. • Itfach alledem ist das Urteil der Beklagten zu 2) nicht rechtswirksam zugestellt worden und ist der Mangel auch nicht geheilt* Somit ist die Berufung nicht verspätet eingelegt*