BGH · I ZB 5/52

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Leitsatz / Zusammenfassung

April 1952 auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2 gegen 4en Beschluß des 6. $ärz 1952, durch den die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das Ur- ' teil der 2* Kammer für Handelssachen des Landgerichts in 7/uppertal vom 15o Januar 1952 als unzulässig verworfen, worden ist, beschlossen: Februar 1952 Berufung eingelegt« Das Berufungsgericht hat diese durch Beschluß vom lo März 1952 mit der Begründung als unzulässig verwerfen, der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin habe das Urteil dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 2) am 21. Mit der sofor- , tigen Beschwerde macht die Beklagte zu 2) geltend, die Berufung sei rechtzeitig, weil dasUrteil bisher nicht rechtsivirk-sam zugestellt worden sei, der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin habe nämlich auf der von ihm zu dem Zwecke der Urteilszu-stellung beglaubigten Abschrift der Urteilsausfertigung den ■ Beglaubijungsvermerk nicht eigenhändig unterschrieben, sondern ihn nur mit einem Faksimilestempel versehen. schriftlich unter den Beglaubigungsvermerk gesetzt zu werden, es genüge ein Stempelabdrucko Dieser Ansicht ist die spätere >: in RGZ 14> 335 abgedruckte Entscheidung, bei der es sicft'ium die Beglaubigung durch einen Gerichtsvollzieher handelte/gefolgt. sondern nehme durch die’Abgabe der für die Gegenpartei bestimmten Beglaubigungserklärung nur als Prozeßbevollmächtigter eine Brozeßhandlung vor, die Beglaubigungserklärung müsse sich als von ihm ausgehend kundgeben, und das geschehe hinreichend durch den Abdruck des Namensstempels, fier'Senat vermag sich der Rechtsauffassung, daß bei einer Urteilszustellung von Anwalt zu Anwalt der Beglaubiguhgsvermerk von dem Anwalt nicht handschriftlich unterschrieben zu werden brauche, sondern daß ein Stempelabdruck genüge, nicht anzuschließen. anwulte bei Urteilszustellungen den Beglaübigungsvermerk auf den Urteilsabschriften allgemein handschriftlich zu unterzeichnen« Diese Übung entspricht auch allein dem Sinn und der Bedeutung der gesetzlichen Bestimmung über die Zustellung« Ein Rechtsanwalt besitzt an sich zwar keine,Öffent-lich-rechtlichen Urkundsfunktionen«, Tm Rahmen des § 170 Abs 2 ZPO steht seine Beglaubigung aber der einer amtlichen in der Wirkung gleich (so auch Stein-Jonas-SchÖnke, 17» Aufl § 170 ZPO Anra IV 1 und Baumbach-Lauterbach, 20« Aufl § 170 ZPÖ Anm 3 nach ihrem Sinn und Zweck, daß die Abschrift mit der Urteils-ausfertigung verglichen Worden ist und daß sie mit ihr über-einstimmt. Der Große Zivilsenat des Reichsgerichts hat in seiner Entscheidung vom 15p -Äai 1936 (RGZ 151, 82 ff) überzeugend: des näheren dargelegt, daß im Interesse der Rechtssicherheit bestimmende Schriftsätze wegen ihrer prozessualen Bedeutung eigenhändig handschriftlich von dem Anwalt unterschrieben werden müßten« Entsprechendes muß zur Wahrung der Rechtssicherheit für den Beglaubigungsvermerk auf der Urteilsab-schfift bei der Urteilszustellung nach § 170 ZPO gelten« Dem Empfänger einer Urteilsabschrift muß bei der Zustellung des Urteils die Gewähr gegeben sein, daß die Übereinstimmung Sicherheit, daß der Beglaubignngsvermerk von dem zustellenden Anwalt oder seinem Vertreter oder dessen von ihm mit der Beglaubigung beauftragten Anwalt (RGZ 164, 52) herstammt und daß die Abschrift mit der Ausfertigung übereinstimmt, wird aber nur durch eine handschriftliche Unterzeichnung des Seglaubigung3vermerks erreicht'• Die Unterschrift ist das einzige zuverlässige Mittel der Erkenntnis für den Empfänger* Eine UnterStempelung gibt dem Empfänger keine Sicherheit, zu demal für ihn keine Gewähr vorhanden ist, daß der Stempel nicht mißbraucht worden ist«, Die Gegenaus-führungen des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, die sich gegen die eingehenden Ausführungen des Großen Zivilsenats des Deichsgerichts richten, vermögen nicht zu überzeugen«, Jie allgemein übliche handschriftliche Vollziehung der Unterschrift bei bestimmenden Schriftsätzen und auch bei Beglaubigungsvermerken auf Urteilsabschriften, die zu dem Zwecke der Zustellung übergeben werden - und solche stehen nur in Rede -stellen, wie die Erfahrung zeigt, auch keine untragbare Be- s lastung der Rechtsanwälte dar«. Nach alledem war die Urteilsabschrift hier nicht dem Sinn und Zweck der Gesetzesbestimmung entsprechend ausreichend beglaubigte Infolgedessen fehlte es an einer rechts-wirksamen Zustellung0 , • - , 2) Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten zu 2) hatte den Mangel in der Zustellung zunächst nicht'bemerkt und dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin daher die Zustellungsquittung erteilt. • Itfach alledem ist das Urteil der Beklagten zu 2) nicht rechtswirksam zugestellt worden und ist der Mangel auch nicht geheilt* Somit ist die Berufung nicht verspätet eingelegt*

Zitierte Normen

Schlagwörter

BerufungBeglaubigungRGZAnwaltZustellungAbschriftZPOKlägerinUrteilszustellung

Volltext der Entscheidung

'X ■if 2498 058 Bür das Nachschlagewerk! ITicht für die Amtliche Sammlung! mtmm* *» < *# V '' Gesetz: ZPO $§ 170, 29$ 1. Hechtssatz: In Anwaltsprozessen muß der Anwalt hei der Zustellung eines Urteils von Anwalt zu Anwalt den Beglaubigüngsvermerk auf der dem Gegenanwalt zu übergehenden beglaubigten Urteilsabshhrift eigenhändig unterschreiben. Sine Unterstempelung genügt entgegen der vom Reichsgericht (RGZ 3d 7, 371) vertretenen Auffassung nicht, * t 20 Rechtssatz: An der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 99 > 140), daß Mängel.der Urteilszustellung nicht dureli Part ei Vereinbarung ge- * S * heilt werden können, wird festgehalten. Aktenzeichen: I ZB 5/52 Beschluß des BGH. vom 18* April 1952 OLG, Düsseldorf In Sachen ' I. des Lebensmittelhändlers Helmut S t _________ in ChdBstraße 2. der Lebensmittelhändlerin Hedwig Sch ebenda, Beklagte und Berufungskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.. in- die Firma Kurt G Straße W bis 0, gegen in Y/l Klägerin und Berufungsbeklagt - Prozeßbevollmächtigter *des ersten Rechtszugs: Rechtsanwalt Dr. in hat der Erste Zivilsenat des Bundesgeri chtshofs in der Sitzung vom 18. April 1952 auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2 gegen 4en Beschluß des 6. Zivilsenats-des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 1. $ärz 1952, durch den die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das Ur- ' teil der 2* Kammer für Handelssachen des Landgerichts in 7/uppertal vom 15o Januar 1952 als unzulässig verworfen, worden ist, beschlossen: Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben • Gründe: Die Beklagte zu 2) hat gegen das gegen sie am 150 Januar 1952 ergangene Urteil am 22. Februar 1952 Berufung eingelegt« Das Berufungsgericht hat diese durch Beschluß vom lo März 1952 mit der Begründung als unzulässig verwerfen, der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin habe das Urteil dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 2) am 21. Januar 1952 zugestellt, somit sei die Berufung verspätet. Mit der sofor- , tigen Beschwerde macht die Beklagte zu 2) geltend, die Berufung sei rechtzeitig, weil dasUrteil bisher nicht rechtsivirk-sam zugestellt worden sei, der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin habe nämlich auf der von ihm zu dem Zwecke der Urteilszu-stellung beglaubigten Abschrift der Urteilsausfertigung den ■ Beglaubijungsvermerk nicht eigenhändig unterschrieben, sondern ihn nur mit einem Faksimilestempel versehen. Das trifft, wie' die eingereichte Urteilsabschrift* ergibt, zu. Der Prozeßbe- s vollmächtigte der Klägerin hat auch erklärt, er habe mit .seinem Stempel auch Abschriften versehen, die zu dem Zwecke der Urteilszustellung bestimmt gewesen seien. Die Entscheidung über die Beschwerde hängt in erster Linie davon ab, ob das Urteil rechtswirksam zugestellt ist. Falls diese Frage zu verneinen ist, 1st in'zweiter Linie zu entscheiden, ob auf einen Formmangei hier reehtswirksam verzichtet werden konnte»'§ 295 ZPO). Beide Fragen sind zu verneinen. 1. < Nach .$ 170 Abs 1 ZPO besteht die Zustellung eines Ur- > « v teils in der Übergabe einer,beglaubigten Abschrift der Urteil sausfertigung. Nach § 170 Abs .2 ZPO geschieht die Be- , glaubigung in Anwaltsprozessen durch den Anwalt. Die Zivil- . Prozeßordnung enthält keine Bestimmungen über die Form von Beglaubigungen von Urteilsabschriften. Das Reichsgericht hat in einer älteren Entscheidung (RGZ 7? 371) die Rechts- auffassung vertreten,' der Name des Beglaubigenden brauche bei der Urteilszustellung von Anwalt zu Anwalt nicht hand- * V V schriftlich unter den Beglaubigungsvermerk gesetzt zu werden, es genüge ein Stempelabdrucko Dieser Ansicht ist die spätere >: in RGZ 14> 335 abgedruckte Entscheidung, bei der es sicft'ium die Beglaubigung durch einen Gerichtsvollzieher handelte/gefolgt. ' 3eide Erkenntnisse sind in einem weiteren Urteil des Reichsgerichts (PdJZ 119j 63) erwähnt worden, ohne daß ihnen dort widersprochen worden ist. Die Erläuterungsbücher und' die • Lehrbücher zur Zivilprozeßordnung haben sich allgemein der dargel-egten Auffassung des-Reichsgerichts angeschlossen, ohne die Rechtsansicht näher zu begründen. Auch das BayrObLG (SeuffA 59 > 36) ist dem Reichsgericht gefolgt. Es begründet seine Entscheidung dahin, der die Zuste7.1ung betreibende Anwalt stelle bei der Beglaubigung der zuzustellenden Abschrift nicht als öffentliche Urkundsperson ein Zeugnis darüber aus, daß Urschrift und Abschrift übereinstimmten, - sondern nehme durch die’Abgabe der für die Gegenpartei bestimmten Beglaubigungserklärung nur als Prozeßbevollmächtigter eine Brozeßhandlung vor, die Beglaubigungserklärung müsse sich als von ihm ausgehend kundgeben, und das geschehe hinreichend durch den Abdruck des Namensstempels, fier'Senat vermag sich der Rechtsauffassung, daß bei einer Urteilszustellung von Anwalt zu Anwalt der Beglaubiguhgsvermerk von dem Anwalt nicht handschriftlich unterschrieben zu werden brauche, sondern daß ein Stempelabdruck genüge, nicht anzuschließen. ule dem Senat bekannt ist, pflegen, die Rechts-* '4 * * • - 4 « anwulte bei Urteilszustellungen den Beglaübigungsvermerk auf den Urteilsabschriften allgemein handschriftlich zu unterzeichnen« Diese Übung entspricht auch allein dem Sinn und der Bedeutung der gesetzlichen Bestimmung über die Zustellung« Ein Rechtsanwalt besitzt an sich zwar keine,Öffent-lich-rechtlichen Urkundsfunktionen«, Tm Rahmen des § 170 Abs 2 ZPO steht seine Beglaubigung aber der einer amtlichen in der Wirkung gleich (so auch Stein-Jonas-SchÖnke, 17» Aufl § 170 ZPO Anra IV 1 und Baumbach-Lauterbach, 20« Aufl § 170 ZPÖ Anm 3 S 298)« Die Beglaubigung der Abschrift eines Urteils besagt » nach ihrem Sinn und Zweck, daß die Abschrift mit der Urteils-ausfertigung verglichen Worden ist und daß sie mit ihr über-einstimmt. Das v/ird durch die Beglaubigung bestätigt. Eine solche Beglaubigung setzt begrifflich voraus, daß sie von demjenigen, der sie erteilt, mit seinem ITamen unterschrieben wird. Der Große Zivilsenat des Reichsgerichts hat in seiner Entscheidung vom 15p -Äai 1936 (RGZ 151, 82 ff) überzeugend: des näheren dargelegt, daß im Interesse der Rechtssicherheit bestimmende Schriftsätze wegen ihrer prozessualen Bedeutung eigenhändig handschriftlich von dem Anwalt unterschrieben werden müßten« Entsprechendes muß zur Wahrung der Rechtssicherheit für den Beglaubigungsvermerk auf der Urteilsab-schfift bei der Urteilszustellung nach § 170 ZPO gelten« Einer Urteilszustellung kommt, ähnlich wie einem bestimmen-,• den Schriftsätze, eine entscheidende rechtliche Bedeutung zu, weil sie bei VerSäumnisurteilen die Prist für den Einspruch (§§ 339, 508 Abs 2 ZPO) und bei anderen Urteilen die Rechtsmittelfrist (§§ 516, 552 ZPO) in Lauf setzt. Dem Empfänger einer Urteilsabschrift muß bei der Zustellung des Urteils die Gewähr gegeben sein, daß die Übereinstimmung der Abschrift mit der Ausfertigung durch den zustellenden Anwalt oder seinen Vertreter selbst bestätigt ist. Eine. Sicherheit, daß der Beglaubignngsvermerk von dem zustellenden Anwalt oder seinem Vertreter oder dessen von ihm mit der Beglaubigung beauftragten Anwalt (RGZ 164, 52) herstammt und daß die Abschrift mit der Ausfertigung übereinstimmt, wird aber nur durch eine handschriftliche Unterzeichnung des Seglaubigung3vermerks erreicht'• Die Unterschrift ist das einzige zuverlässige Mittel der Erkenntnis für den Empfänger* Eine UnterStempelung gibt dem Empfänger keine Sicherheit, zu demal für ihn keine Gewähr vorhanden ist, daß der Stempel nicht mißbraucht worden ist«, Die Gegenaus-führungen des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, die sich gegen die eingehenden Ausführungen des Großen Zivilsenats des Deichsgerichts richten, vermögen nicht zu überzeugen«, Jie allgemein übliche handschriftliche Vollziehung der Unterschrift bei bestimmenden Schriftsätzen und auch bei Beglaubigungsvermerken auf Urteilsabschriften, die zu dem Zwecke der Zustellung übergeben werden - und solche stehen nur in Rede -stellen, wie die Erfahrung zeigt, auch keine untragbare Be- s lastung der Rechtsanwälte dar«. Nach alledem war die Urteilsabschrift hier nicht dem Sinn und Zweck der Gesetzesbestimmung entsprechend ausreichend beglaubigte Infolgedessen fehlte es an einer rechts-wirksamen Zustellung0 , • - , 2) Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten zu 2) hatte den Mangel in der Zustellung zunächst nicht'bemerkt und dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin daher die Zustellungsquittung erteilt. Dadurch wurde der Mangel jedoch nicht ge- heiltfl Eine Zustellung des Urteils setzt, wie erwähnt, Fristen in Lauf* Die einschlägigen Zustellun^bestinmungen sind deshalb zwingenden Hechts; Mängel in der Urteilszustellung sind daher ihrem Tesen nach nach der feststehenden Hechtsprechung des Reichsgerichts (HGZ 99, 140), der sich der Senat anschließt, < nicht heilbare Selbst wern also in der ~rteilung der Zustellung 3auittung ein Verzicht auf den aufgezeigten Mangel erblicht werden könnte, wäre.dieser unbeachtlich* • Itfach alledem ist das Urteil der Beklagten zu 2) nicht rechtswirksam zugestellt worden und ist der Mangel auch nicht geheilt* Somit ist die Berufung nicht verspätet eingelegt* Daher war, wie geschehen, zu beschließen* Lindenmaier Schmidt Birnbach Y,Tilde Renkard ' * i