BGH · I ZB 5/02 vom 15.08.2002

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Leitsatz / Zusammenfassung

August 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Juli 2002 gegen den Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 6.

Schlagwörter

15UllmannProfessorZBBeschlußUngern-SternbergBüscher

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 5/02 vom 15. August 2002 in Sachen Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher beschlossen: Die "Nichtzulassungsbeschwerde" vom 30. Juli 2002 gegen den Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 6. Juni 2002 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Im Streitfall fehlt es schon an der Statthaftigkeit eines Rechtsmittels gegen den in Frage gestellten Beschluß. Auch als Gegenvorstellung kann der Antrag keinen Erfolg haben. Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant Büscher Beglaubigt: