Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 5/02
vom 15. August 2002
in Sachen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher
beschlossen:
Die "Nichtzulassungsbeschwerde" vom 30. Juli 2002 gegen den Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 6. Juni 2002 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Im Streitfall fehlt es schon an der Statthaftigkeit eines Rechtsmittels gegen den in Frage gestellten Beschluß.
Auch als Gegenvorstellung kann der Antrag keinen Erfolg haben.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant
Büscher
Beglaubigt: