BGH · I ZB 4/96 vom 11.07.1996

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Leitsatz / Zusammenfassung

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Ullmann und Starck am 11. Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des 32. September 1995 aufgehoben und die Sache an das Bundespatentgericht zurückverwiesen, nachdem die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen hat (vgl.

Schlagwörter

ErdmannProfessorZBWidersprechendeAnmelderinUngern-SternbergRechtsbeschwerdeMees

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 4/96 vom 11. Juli 1996 in dem Rechtsstreit Maschinenbau GmbH, Straße Anmelderin und Rechtsbeschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dipl.-Phys. gegen Firma W| traße 0, / Widersprechende und Rechtsbeschwerdegegnerin, - .prozeßbevollmächtigte: Recht sanwä11e |s traße Kollegen, wm Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr-. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Ullmann und Starck am 11. Juli 1996 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des 32. Senats (Marken-Beschwerdesenats VIII) des Bundespatentgerichts vom 29. September 1995 aufgehoben und die Sache an das Bundespatentgericht zurückverwiesen, nachdem die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 3.6.1977 - I ZB 11/76, GRUR 1977, 789 -Tribol/Liebol). Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,-- DM festgesetzt. Erdmann Mees v. Ungern-Sternberg Ullmann Starck