BGH · I ZB 4/92 vom 04.02.1993

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Leitsatz / Zusammenfassung

Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluß des 5. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. November 1991 trägt den Eingangsstempel der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts mit Datum vom 5. November 1991 per Telefax übermittelt, unverzüglich mit den erforderlichen Angaben ergänzt, unterschrieben und dem Büroboten zur persönlichen Abgabe beim Oberlandesgericht übergeben worden. Das Berufungsgericht hat die Berufung verworfen, weil die Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt worden sei. Er könne mit der Post aus dem WachtmeisterZimmer gekommen oder von einem Dritten in Abwesenheit der Bediensteten auf den Schreibtisch gelegt worden sein. Es sei bereits nicht eindeutig geklärt, ob der Schriftsatz mit dem Zutrag auf den Schreibtisch der Geschäftsstellenbediensteten gelangt sei. Es komme wiederholt zu kürzeren Abwesenheiten der Geschäftsstellenbediensteten, während welcher ein Bürobote die Möglichkeit habe, ein Schriftstück unbemerkt auf den Schreibtisch zu legen. Nach den Erklärungen der Geschäftsstellenbediensteten und des Büroboten sei es aber ausgeschlossen, daß dieser den Schriftsatz am 5. derartigen Fall warte er stets, bis das Schriftstück einen Eingangsstempel erhalten habe, den der in Rede stehende Schriftsatz nicht aufweise. November 1991 bei der gemeinsamen Postannahmestelle abgegeben habe und letzterer - versehentlich ohne Eingangsstempel - an die Geschäftsstelle geleitet worden sei. Aufgrund des Vortrags der Kläger, dem die Beklagte nicht entgegengetreten ist, und der eidesstattlichen Versicherungen des Büroboten R. November 1991 bei der gemeinsamen Postannahmestelle des Berufungsgerichts eingegangen ist. November 1991 auf der Geschäftsstelle in Abwesenheit der Geschäftsstellenbediensteten niedergelegt hat, um so die Nichtabgabe am Tag vorher zu verbergen. Danach kommt allein die Abgabe des Schriftsatzes bei der gemeinsamen Postannahmestelle in Betracht. Fall hätte aber - die Richtigkeit der Erklärung des Büroboten, wie geboten, unterstellt - die Berufungsbegründung einen Eingangsstempel der gemeinsamen Postannahmestelle (vom 4. November 1991 unterzeichnet (GA 115), war dieser Schriftsatz - wie alle Fristensachen im Büro des Prozeßbevollmächtigten der Kläger - als Fristensache gekennzeichnet (GA 112) , war der Schriftsatz dem Büroboten entweder zur Abgabe bei Gericht persönlich November 1991 oder erst am nachfolgenden Tag abgegeben worden ist, kann nicht zu Lasten der Kläger gehen. Im Hinblick darauf, daß das versehentliche Nichtversehen mit dem Eingangsstempel im Bereich des Gerichts und nicht im Bereich des Prozeßbevollmächtigten der Kläger liegt, würde eine andere Beurteilung auf eine Überspannung der Anforderungen an die Darlegungsund Beweislast der Kläger hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Eingangs der Berufungsbegründung hinauslaufen.

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GeschäftsstelleBüroboteBürobotenBerufungsbegründungFallKlägerSchriftsatzEingangsstempel

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 4/92 vom 4. Februar 1993 in dem Rechtsstreit 0~ JZojyo UU y. äs-l-dJ oluYc(^ sumiu (kÄ/ 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Februar 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Teplitzky, Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Ullmann und Starck beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 1991 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Be schwerdewert: 23.478,71 DM. 3 Grund e : I. Die Kläger haben gegen das am, 15. April 1991 zugestellte Urteil des Landgerichts am 15. Mal 1991 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist ist bis zu dem 4. November 1991 verlängert worden. Eine Berufungsbegründung der Klägerin vom 4. November 1991 trägt den Eingangsstempel der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts mit Datum vom 5. November 1991. Die Kläger behaupten, daß dieser Schriftsatz rechtzeitig, am. 4. November 1991, beim Berufungsgericht eingegangen sei. Sie haben vorgetragen, der Schriftsatz sei ihren Prozeßbevollmächtigten von deren Hamburger Büro am Morgen des 4. November 1991 per Telefax übermittelt, unverzüglich mit den erforderlichen Angaben ergänzt, unterschrieben und dem Büroboten zur persönlichen Abgabe beim Oberlandesgericht übergeben worden. Das Berufungsgericht hat die Berufung verworfen, weil die Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt worden sei. IT. Die hiergegen gerichtete - mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbundene - sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 519 b Abs. 2, §§ 547, 577 Abs. 2 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es müsse davon ausgehen, daß die Berufungsbegründung erst am 5. November 1991 eingegangen sei. Die Geschäftsstellenbedienstete habe die Begründungsschrift an diesem Tag bei dem Zutrag ohne Eingangsstempel vorgefunden. Er könne mit der Post aus dem WachtmeisterZimmer gekommen oder von einem Dritten in Abwesenheit der Bediensteten auf den Schreibtisch gelegt worden sein. Bei keinem der möglichen Eingangswege lasse sich mit einiger Wahrscheinlichkeit sagen, ob der Posteingang bei Gericht am selben Tag oder am Vortag erfolgt sei. Es sei bereits nicht eindeutig geklärt, ob der Schriftsatz mit dem Zutrag auf den Schreibtisch der Geschäftsstellenbediensteten gelangt sei. Es komme wiederholt zu kürzeren Abwesenheiten der Geschäftsstellenbediensteten, während welcher ein Bürobote die Möglichkeit habe, ein Schriftstück unbemerkt auf den Schreibtisch zu legen. Ein bestimmter Vorgang der Einreichung der Begründungsschrift sei weder aufgrund der Ermittlungen bei der Geschäftsstelle oder der Posteingangsstelle noch aufgrund des Vortrags der Kläger erkennbar geworden, so daß ein Rückschluß auf einen Eingang der Berufungsbegründung beim Gericht am 4. November 1991 nicht möglich sei. Die Voraussetzungen, um den Klägern eine Wiedereinsetzung von Amts wegen zu gewähren, seien nicht erfüllt. 2. Hiergegen macht die sofortige Beschwerde unter Bezugnahme auf eidesstattliche Versicherungen des Büroboten R. und der Sekretärin B. geltend, der Bürobote habe zwar keine konkrete Erinnerung an die Ablieferung der Berufungsbegründung am 4. November 1991. Nach den Erklärungen der Geschäftsstellenbediensteten und des Büroboten sei es aber ausgeschlossen, daß dieser den Schriftsatz am 5. November 1991 bei der Geschäftsstelle abgegeben habe, denn in einem 5 derartigen Fall warte er stets, bis das Schriftstück einen Eingangsstempel erhalten habe, den der in Rede stehende Schriftsatz nicht aufweise. Hieraus ergebe sich, daß der Bürobote den Schriftsatz noch am 4. November 1991 bei der gemeinsamen Postannahmestelle abgegeben habe und letzterer - versehentlich ohne Eingangsstempel - an die Geschäftsstelle geleitet worden sei. 3. Der Beweis für die rechtzeitige Einreichung der Berufungsbegründungsschrift obliegt dem Berufungskläger (vgl. Zöller/Schneider, ZPO, 17. Auf1., § 518 Rdn. 20), im Streitfall also den Klägern. Hierzu gehört jedenfalls, daß sie darlegen und nachweisen, daß die Berufungsbegründung rechtzeitig in die Verfügungsgewalt des Berufungsgerichts gelangt ist (vgl. BGH NJW 1981, 1789, 1790 bezüglich rechtzeitigem Einwurf in den Gerichtsbriefkasten). Davon ist jedoch vorliegend auszugehen. Aufgrund des Vortrags der Kläger, dem die Beklagte nicht entgegengetreten ist, und der eidesstattlichen Versicherungen des Büroboten R. und der Sekretärin B. der Prozeßbevollmächtigten der Kläger muß angenommen werden, daß die Berufungsbegründungsschrift fristgemäß am 4. November 1991 bei der gemeinsamen Postannahmestelle des Berufungsgerichts eingegangen ist. Der Bürobote R. hat in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 6. Februar 1992 angegeben, daß er Schriftsätze bei Gericht ausschließlich in der Weise abgebe, daß er sie entweder bei der gemeinsamen Postannahmestelle einer zur Entgegennahme befugten Person übergebe oder zur Geschäftsstelle des jeweiligen Spruchkörpers bringe, wobei er im letzteren Fall stets abwarte, daß in seiner Gegenwart der Eingang gestempelt werde. Anhaltspunkte, die es rechtfertigen, an der Glaubhaftigkeit dieser 6 Erklärungen oder der Glaubwürdigkeit des Büroboten zu zweifeln, sind nicht gegeben. Insbesondere kann nicht unterstellt werden, daß der Bürobote R. - wozu seine Erklärung in bewußtem Gegensatz stehen würde - die Berufungsbegründung am 5. November 1991 auf der Geschäftsstelle in Abwesenheit der Geschäftsstellenbediensteten niedergelegt hat, um so die Nichtabgabe am Tag vorher zu verbergen. Danach kommt allein die Abgabe des Schriftsatzes bei der gemeinsamen Postannahmestelle in Betracht. Insoweit läßt allerdings die eidesstattliche Versicherung des Büroboten offen, ob dies am 4. oder 5. November 1991 der Fall war. In jedem. Fall hätte aber - die Richtigkeit der Erklärung des Büroboten, wie geboten, unterstellt - die Berufungsbegründung einen Eingangsstempel der gemeinsamen Postannahmestelle (vom 4. oder 5. November 1991) erhalten müssen, was nicht der Fall ist. Dies läßt auf ein versehentliches Nichtversehen mit dem Eingangsstempel schließen, sei es am 4., sei es am 5. November 1991. Daß dies am 5. November 1991 der Fall war, erscheint indessen außerordentlich unwahrscheinlich, da in diesem Fall die verspätete Abgabe des Schriftsatzes mit der (seltenen) Nichtabstempelung gerade dieses Schriftsatzes hätte Zusammentreffen müssen. Hinzu kommt, daß auch alle übrigen - unstreitigen - Umstände für die rechtzeitige Abgabe des Schriftsatzes am 4. November 1991 sprechen. Insbesondere hatte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger die Berufungsbegründung bereits vor 13 Uhr am 4. November 1991 unterzeichnet (GA 115), war dieser Schriftsatz - wie alle Fristensachen im Büro des Prozeßbevollmächtigten der Kläger - als Fristensache gekennzeichnet (GA 112) , war der Schriftsatz dem Büroboten entweder zur Abgabe bei Gericht persönlich 7 übergeben oder ins Ausgangsfach gelegt worden (eidesstattliche Versicherung der Sekretärin B. »GA 103, 104) und leert der Bürobote dieses Fach immer wieder, so oft es erforderlich ist, und bringt die darin befindlichen Fristensachen zu Gericht (GA 84), Der Rest an Ungewißheit, der danach noch darin bestehen könnte, ob die Berufungsbegründung noch am 4. November 1991 oder erst am nachfolgenden Tag abgegeben worden ist, kann nicht zu Lasten der Kläger gehen. Im Hinblick darauf, daß das versehentliche Nichtversehen mit dem Eingangsstempel im Bereich des Gerichts und nicht im Bereich des Prozeßbevollmächtigten der Kläger liegt, würde eine andere Beurteilung auf eine Überspannung der Anforderungen an die Darlegungsund Beweislast der Kläger hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Eingangs der Berufungsbegründung hinauslaufen. III. Der mit der vorliegenden sofortigen Beschwerde verbundene Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist gegenstandslos, nachdem vom fristgerechten Eingang der Berufungsbegründung auszugehen ist. IV. Danach war auf die sofortige Beschwerde der ange-fochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde, zurückzuverweisen. Piper Teplitzky v. Ungern-Sternberg Ullmann Starck