BGH · I ZB 4/87 vom 09.07.1987

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Leitsatz / Zusammenfassung

Sie hat hierzu vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherungen ihrer Prozeßbevollmächtigten im zweiten Rechtszug und deren Angestellten glaubhaft gemacht, sie habe die Bevollmächtigten beauftragt, gegen Urteile in zwei RechtsStreitigkeiten mit der Klägerin Berufung einzulegen. Ihre Bevollmächtigten hätten in dem Parallelverfahren zwei Anträge auf Verlängerung der Begründungsfrist gestellt, während das im vorliegenden Verfahren unterblieben sei. Zwar habe die Bürovorsteherin anhand des Bürocomputers vor Ablauf der Berufungsbegründungsfristen festgestellt, daß diese in beiden Verfahren verlängert werden müßten. Infolge eines nicht mehr aufzuklärenden Versehens habe diese für das Parallelverfahren zwei Fristverlängerungsanträge geschrieben, diese seien nach Unterschrift durch den Prozeßbevollmächtigten auch bei Gericht eingereicht worden. Die für ihre Prozeßbevollmächtigten bestimmten Quittungen über den Eingang des Antrags vom 25. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwar sei es den Bevollmächtigten nicht zu dem Verschulden anzurechnen, daß der die Verlängerungsanträge unterzeichnende Anwalt nicht bemerkt habe, daß er zwei Verlängerungsanträge für ein Verfahren - das Parallelverfahren -unterzeichnet habe, da ihm nicht habe bewußt sein müssen, daß zwei Verfahren zu bearbeiten gewesen seien. Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 83, 217) Rechtsmittelfristen auch noch nach ihrem Ablauf verlängert werden könnten, wenn nur die Anträge vor Ablauf der Frist bei Gericht eingegangen seien, hätten die Prozeßbevollmächtigten in besonderer Weise für einen rechtzeitigen Eingang Sorge tragen müssen. Die Prozeßbevollmächtigten hätten aber das nicht ordnungsgemäß organisiert, weil die Quittungen über den Eingang der Verlängerungsanträge nur mit den Parteibezeichnungen, ohne jedes weitere Unterscheidungsmerkmal, bezeichnet gewesen seien. über den Eingang der Verlängerungsanträge bei Gericht jeweils noch das Aktenzeichen enthalten, wäre der Bürovorsteherin bei deren Rücklauf aufgefallen, daß nur für ein Verfahren - das Parallelverfahren - die Anträge gestellt worden seien. Sie hatten nach den weiteren Feststellungen auch sichergestellt, daß beim Rücklauf der Quittungen festgestellt werden sollte, für welche Verfahren noch keine Verlängerung bewilligt worden war. Zu der Versäumung der Frist kam es zudem auch nur, weil trotz an sich ausreichender Organisation zunächst eine Mitarbeiterin der Prozeßbevollmächtigten die für beide Verfahren getrennt gegebenen Anweisungen auf das Parallelverfahren übertragen und der unterzeichnende Anwalt dies nicht gemerkt hatte, ohne daß ihn insoweit, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ein Verschulden getroffen hätte. Auch bei der Bearbeitung beider zu dem Parallelverfahren gestellter Anträge bei Gericht fiel nicht auf, daß der zuletzt gestellte Antrag gegenstandslos war, obwohl die Frist, die am 15.

Zitierte Normen

Schlagwörter

FristBerufungsgerichtParallelverfahrenQuittungProzeßbevollmächtigtenVerschulden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF & BESCHLUSS I ZB 4/87 in dem Rechtsstreit der Firma und V^HüDiethelm K^|^P, K^p^- straße 24, BPPjjjj^, Beklagten, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. und Dr. gegen GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Peter R^pp^pstraße 10, W^P^, Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr» II. Instanz: Kollegen, und WII 2 £ Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Teplitzky, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees am 9. Juli 1987 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm, 18. Zivilsenat, vom 9. Februar 1987 aufgehoben. Der Beklagten wird wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg vom 19. Juni 1986 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Gründe I. Die Beklagte hat gegen die Versäumung der am 15.10.1986 abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. Sie hat hierzu vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherungen ihrer Prozeßbevollmächtigten im zweiten Rechtszug und deren Angestellten glaubhaft gemacht, sie habe die Bevollmächtigten beauftragt, gegen Urteile in zwei RechtsStreitigkeiten mit der Klägerin Berufung einzulegen. 3 Die Berufungsbegründungsfristen seien in beiden Verfahren am 15.10.1986 abgelaufen. Ihre Bevollmächtigten hätten in dem Parallelverfahren zwei Anträge auf Verlängerung der Begründungsfrist gestellt, während das im vorliegenden Verfahren unterblieben sei. Das habe auf einem Versehen der - sonst zuverlässigen - Angestellten der Prozeßbevollmächtigten beruht. Zwar habe die Bürovorsteherin anhand des Bürocomputers vor Ablauf der Berufungsbegründungsfristen festgestellt, daß diese in beiden Verfahren verlängert werden müßten. Sie habe der Sachbearbeiterin die beiden Akten mit einem entsprechenden Vermerk zugeleitet. Infolge eines nicht mehr aufzuklärenden Versehens habe diese für das Parallelverfahren zwei Fristverlängerungsanträge geschrieben, diese seien nach Unterschrift durch den Prozeßbevollmächtigten auch bei Gericht eingereicht worden. Die für ihre Prozeßbevollmächtigten bestimmten Quittungen über den Eingang des Antrags vom 25. September 1986 sei zu dem Parallelverfahren genommen worden. Bei Eingang der Quittung des weiteren Antrags vom 6. Oktober 1986 am 10. Oktober 1986 habe die Bürovorsteherin nur noch die offene Frist in der hier vorliegenden Sache gesehen und die Quittung auch zu dieser Sache genommen. Sie habe wegen der übereinstimmenden Parteibezeichnung in beiden Verfahren der Quittung nicht entnehmen können, daß sie sich nicht auf einen Verlängerungsantrag in dem hier vorliegenden Rechtsstreit bezogen habe. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. II. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg. 4 & Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht als nicht erfüllt angesehen, da die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, deren Verschulden dem der Beklagten gleichsteht (§ 85 Abs. 2 ZPO), ein Verschulden an der Fristversäumung treffe. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwar sei es den Bevollmächtigten nicht zu dem Verschulden anzurechnen, daß der die Verlängerungsanträge unterzeichnende Anwalt nicht bemerkt habe, daß er zwei Verlängerungsanträge für ein Verfahren - das Parallelverfahren -unterzeichnet habe, da ihm nicht habe bewußt sein müssen, daß zwei Verfahren zu bearbeiten gewesen seien. Die Prozeßbevollmächtigten hätten aber keine ausreichenden büroorganisatorischen Maßnahmen getroffen, um die Wahrung der Fristen sicherzustellen. Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 83, 217) Rechtsmittelfristen auch noch nach ihrem Ablauf verlängert werden könnten, wenn nur die Anträge vor Ablauf der Frist bei Gericht eingegangen seien, hätten die Prozeßbevollmächtigten in besonderer Weise für einen rechtzeitigen Eingang Sorge tragen müssen. Die Prozeßbevollmächtigten hätten aber das nicht ordnungsgemäß organisiert, weil die Quittungen über den Eingang der Verlängerungsanträge nur mit den Parteibezeichnungen, ohne jedes weitere Unterscheidungsmerkmal, bezeichnet gewesen seien. Gerade bei - nicht selten vorkommenden -Fällen der Bearbeitung von Parallelsachen in einer Kanzlei müsse der Anwalt dafür Sorge tragen, daß Eingänge sicher dem jeweiligen Verfahren zugeordnet werden könnten. Hätten die im Büro der Prozeßbevollmächtigten vorbereiteten Quittungen 5 über den Eingang der Verlängerungsanträge bei Gericht jeweils noch das Aktenzeichen enthalten, wäre der Bürovorsteherin bei deren Rücklauf aufgefallen, daß nur für ein Verfahren - das Parallelverfahren - die Anträge gestellt worden seien. Dem kann nicht beigetreten werden. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist wiederholt ausgesprochen worden (LM Nr. 52 zu ZPO § 233; VersR 1979, 256; VersR 1982, 45), daß der Anwalt sein Büro ausreichend sicher organisieren muß, um der Gefahr der Versäumung von Fristen zu begegnen. Dazu gehören neben Anweisungen darüber, eingehende Post sorgfältig zu prüfen (BGH, VersR 1981, 79) auch solche, die sicherstellen, daß die eingehende Post den richtigen Vorgängen beigefügt wird, wovon das Berufungsgericht an sich zutreffend ausgegangen ist. Das Berufungsgericht hat aber an die Sorgfaltspflicht der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten bei der Organisation ihres Bürobetriebs für den Streitfall zu hohe Anforderungen gestellt, indem es weiter angenommen hat, die Prozeßbevollmächtigten hätten durch die Weisung, neben der Parteibezeichnung weitere Merkmale auf den Quittungen, insbesondere das Aktenzeichen, anzubringen, mögliche Fehler bei der Unterbringung der eingehenden Quittungen unterbinden müssen. Die Prozeßbevollmächtigten hatten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in ausreichendem Maße dafür gesorgt, daß die Verlängerungsanträge in beiden Verfahren rechtzeitig gestellt wurden. Sie hatten nach den weiteren Feststellungen auch sichergestellt, daß beim Rücklauf der Quittungen festgestellt werden sollte, für welche Verfahren noch keine Verlängerung bewilligt worden war. Da sie sich vor Fristablauf nicht danach erkundigen 6 mußten, ob dem Verlängerungsantrag entsprochen werde, sondern davon ausgehen konnten, der rechtzeitige Eingang der Verlängerungsanträge bei Gericht genüge (BGH, NJW 1983, 1741), hatten sie durch die Sicherstellung des rechtzeitigen Eingangs bei Gericht zunächst alles Erforderliche getan. Daß ihre Organisation der Kontrollen für den seltenen Fall unzureichend sein könnte, in dem nicht nur die Parteibezeichnungen zweier Verfahren übereinstimmten, sondern darüberhinaus die Berufungsbegründungsfristen in beiden Verfahren am selben Tag ablaufen würden, brauchten sie nicht vorauszusehen. Zu der Versäumung der Frist kam es zudem auch nur, weil trotz an sich ausreichender Organisation zunächst eine Mitarbeiterin der Prozeßbevollmächtigten die für beide Verfahren getrennt gegebenen Anweisungen auf das Parallelverfahren übertragen und der unterzeichnende Anwalt dies nicht gemerkt hatte, ohne daß ihn insoweit, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ein Verschulden getroffen hätte. Auch bei der Bearbeitung beider zu dem Parallelverfahren gestellter Anträge bei Gericht fiel nicht auf, daß der zuletzt gestellte Antrag gegenstandslos war, obwohl die Frist, die am 15. Oktober 1986 ablaufen sollte, bereits um einen Monat verlängert worden war. 7 Unter diesen besonderen Umständen kann den Prozeßbe-vollmächtigten der Beklagten die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht angelastet werden. Auf ihren Antrag war daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen . v. Gamm Piper Teplitzky Scholz-Hoppe Mees