BGH · I ZB 4/83 vom 09.06.1983

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Leitsatz / Zusammenfassung

Darauf hat der Senatsvorsitzende durch Verfügung vom 3.8.1982 die Frist zur Berufungsbegründung "bis 15. darauf hin, daß die Begründungsfrist abgelaufen sei, da eine Verlängerung nur bis zu dem 15.10.1982 beantragt und bewilligt worden sei. Die Klägerin hat die Berufungsbegründung am 11.11.1982 eingereicht und die Ansicht vertreten, die Frist sei bis 15.12.1982 verlängert worden. Die Klägerin hat vorsorglich auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und sich darauf berufen, daß ihre Auffassung im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehe. Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Berufung als unzulässig verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen. durch die Gerichtsferien gehemmt wird (§ 223 Abs. 1 ZPO), sofern es sich nicht um eine Feriensache handelt, und daß der übrige Teil der Frist unbeschadet des vorher liegenden Enddatums erst nach Ende der Gerichtsferien zu laufen beginnt. Dagegen wird für den Fall, daß der Endzeitpunkt der richterlichen Fristverlängerung nach den Gerichtsferien liegt, allgemein die Ansicht vertreten, daß der angegebene Zeitpunkt auch das Fristende bezeichnet (vgl. Der Senatsvorsitzende hat, wie seiner Verfügung vom 25.10.1982 zu entnehmen ist, die Fristverlängerung auf den ausdrücklichen Antrag bewilligt, die am 14.8.1982 ablaufende Begründungsfrist um zwei Monate zu verlängern. Denn die Klägerin konnte ohne weiteres erkennen, daß die Fristverlängerung bis 15.10.1982 von dem von ihr genannten Anfangsdatum des 14.8.1982 ausging und hätte deshalb ihren Antrag klarstellen müssen, wenn sie in Wahrheit eine Verlängerung bis 15.12.1982 angestrebt hätte. Die Vertreterin der Klägerin hat zwar, wie sie vorgetragen hat, die Rechtslage bei Eingang der Verlängerungsverfügung anhand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.9.1973 (NJW 1973, 2110) überprüft. Dann mußte sie aber auch beachten, daß dort ausdrücklich der hier vorliegende Fall erörtert worden ist, daß ein nach den Gerichtsferien liegender Endzeitpunkt bestimmt ist.

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GerichtsferienBundesgerichtshofsFristFallZPOVerlängerungRechtsprechungKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF I zb W83 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Firma OM O0BB BflMM-Haus Baustoffhandel und Bauausführung GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin OflHHi Bausatz-Haus Baustoffhandel und Bauausführung GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Günter Straße M, Klägerin und Beschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte PeWl, Dr. und von in S gegen die Firma T^^^Ml^B-Bau GmbH Mehrzweckhallen, vertreten durch die Geschäftsführer Klaus-Volker und Heinrich KflBB» Alter KMI^HHHP^eg SB* Fl Beklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Mi in S 9 60 hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juni 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Zlilch, Dr. Piper und Dr. Erdmann beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25. Februar 1983 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. G r ü n d e : Die Klägerin hat fristgerecht am 14. Juli 1982 Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 28.4.1982 eingelegt. Mit dem am 30. Juli 1982 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat sie beantragt "die am 14.8.1982 ablaufende Berufungsbegründungsfrist um 2 Monate zu verlängern". Darauf hat der Senatsvorsitzende durch Verfügung vom 3.8.1982 die Frist zur Berufungsbegründung "bis 15. Oktober 1982 einschließlich" verlängert. Diese Verfügung ist der Klägerin am 4.8.1982 zugestellt worden. Als bis zu dem 25. Oktober eine Berufungsbegründung nicht eingegangen war, wies der Senatsvorsitzende 3 darauf hin, daß die Begründungsfrist abgelaufen sei, da eine Verlängerung nur bis zu dem 15.10.1982 beantragt und bewilligt worden sei. Die Klägerin hat die Berufungsbegründung am 11.11.1982 eingereicht und die Ansicht vertreten, die Frist sei bis 15.12.1982 verlängert worden. Die Verlängerung habe wegen der Hemmung durch die Gerichtsferien erst an dem Tage begonnen, an dem die Begründungsfrist ohne eine Verlängerung abgelaufen wäre, also am 16.10.1982. Die Klägerin hat vorsorglich auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und sich darauf berufen, daß ihre Auffassung im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehe. Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Berufung als unzulässig verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin ist gern. § 519 b Abs. 2 ZPO statthaft, auch formund fristgerecht eingelegt, jedoch sachlich nicht begründet. Die Rechtsprechung, auf die sich die Klägerin beruft, betraf Fälle, in denen der letzte Tag der verlängerten Frist in die Gerichtsferien fiel (vgl. BGH LM § 133 (A) BGB, LM § 519 Nr. 7, BGHZ 27, 143) • Für solche Fälle ist anerkannt worden, daß auch der Lauf der richterlichen Frist, gleichgültig ob sie vor oder während der Gerichtsferien gewährt worden ist, &(/ durch die Gerichtsferien gehemmt wird (§ 223 Abs. 1 ZPO), sofern es sich nicht um eine Feriensache handelt, und daß der übrige Teil der Frist unbeschadet des vorher liegenden Enddatums erst nach Ende der Gerichtsferien zu laufen beginnt. Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, daß die HemmungsWirkung der Gerichtsferien in solchen Fällen gleichermaßen für die gesetzlichen wie für die richterlichen Fristen gelten müsse. Dagegen wird für den Fall, daß der Endzeitpunkt der richterlichen Fristverlängerung nach den Gerichtsferien liegt, allgemein die Ansicht vertreten, daß der angegebene Zeitpunkt auch das Fristende bezeichnet (vgl. RG JW 1926, 1575; BGH NJW 1973, 2110; s. auch Baumbach-Lauterbach ZPO § 223 Anm. 2; Zoller, Zivilprozeßrecht 13. Aufl. § 223 ZPO Anm. 3 e). Zur Begründung wird angeführt, es werde in solchen Fällen davon auszugehen sein, daß die Gerichtsferien bei dieser Fristsetzung bereits einberechnet worden seien. Auch im Streitfall ist davon auszugehen, daß eine solche Einbeziehung stattgefunden hat. Der Senatsvorsitzende hat, wie seiner Verfügung vom 25.10.1982 zu entnehmen ist, die Fristverlängerung auf den ausdrücklichen Antrag bewilligt, die am 14.8.1982 ablaufende Begründungsfrist um zwei Monate zu verlängern. Der so gefaßte Antrag konnte sinnvoll nur dahin verstanden werden, daß es sich um eine Feriensache handelte, denn anderenfalls endete die Begründungsfrist, die kalendermäßig am 14.8.1982 begonnen hatte, 5 schon kraft Gesetzes nicht vor dem Ablauf von zwei Monatai, nämlich am 15.10.1982 (§ 223 Abs. 1 ZPO). Daß es sich tatsächlich nicht um eine Feriensache handelte und die Verlängerung deshalb praktisch bedeutungslos war, steht der Annahme nicht entgegen, daß die VerlangerungsVerfügung Wirkung lediglich bis zu dem 15.10.1982 entfalten sollte und entfaltet hat. Auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens-Schutzes kann die Beschwerde nicht zu dem Erfolg führen. Denn die Klägerin konnte ohne weiteres erkennen, daß die Fristverlängerung bis 15.10.1982 von dem von ihr genannten Anfangsdatum des 14.8.1982 ausging und hätte deshalb ihren Antrag klarstellen müssen, wenn sie in Wahrheit eine Verlängerung bis 15.12.1982 angestrebt hätte. Auch die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags kann nicht beanstandet werden. Die Vertreterin der Klägerin hat zwar, wie sie vorgetragen hat, die Rechtslage bei Eingang der Verlängerungsverfügung anhand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.9.1973 (NJW 1973, 2110) überprüft. Dann mußte sie aber auch beachten, daß dort ausdrücklich der hier vorliegende Fall erörtert worden ist, daß ein nach den Gerichtsferien liegender Endzeitpunkt bestimmt ist. Dort ist auch unter Zitat von Literatur und Rechtsprechung dargelegt (a.a.O. S. 2111, l.Sp. oben), daß in solchen Fällen nach allgemeiner Meinung von der Einbeziehung der Gerichtsferien ausgegangen wird, mithin der bezeichnete Tag auch der des Fristablaufs ist. Zumindest mußte danach die Rechtslage als so zweifelhaft beurteilt werden, daß eine sorgfältige Prozeßführung um Klärung bemüht sein mußte, die z.B. durch Stellung eines weiteren Verlangerungs-antrages unschwer zu erreichen gewesen wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. v. Gamm Merkel Zülch Piper Erdmann