BGH · I ZB 4/79 vom 13.07.1979

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Leitsatz / Zusammenfassung

Februar 1979 Kenntnis vom Erlaß des Teilurteils und vom Ablauf der Berufungsfrist erhalten, als er sich an diesem Tage telefonisch im Büro seines damaligen Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt MflBHB nach dem Stand der Angelegenheit erkundigt habe. Anläßlich dieser Umstellung habe seine, des Beklagten, Sekretärin einem Fräulein FflHHB im Büro mitgeteilt, daß die für den Beklagten bestimmte Post nicht mehr an die Adresse QIIHMBIHP, sondern an dessen Privatadresse H< ■■■I zu richten sei. In der Akte des Rechtsanwalts Ml sei Jedoch die Umstellung und die neue Anschrift nicht vermerkt worden, so daß die Post für den Beklagten weiterhin an die Anschrift QHlHi gerichtet worden sei. Dezember 1978 habe die GmbH das Büro am auf gegeben und entsprechenden Nachsendeantrag bei der Post gestellt. Die Post sei aber auch nicht alsbald an das Büro zurückgelangt, sondern wie ausgeführt, erst am 6. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte habe die Nichteinhaltung der Frist dadurch verschuldet, daß er seine Bitte, die für ihn bestimmte Post hinfort an seine Privatadresse zu senden, nicht wiederholt habe, als die Post vom Büro MMHi weiterhin an die Anschrift QMHHHHHP gerichtet worden sei. Vollends sei der Beklagte verpflichtet gewesen, den Anwalt davon zu unterrichten, daß er unter der Anschrift Qi nicht mehr erreichbar sei, als die Firma MoHIV GmbH und Co. dieses Büro aufgegeben habe. In dieses Postfach sei aufgrund des Nachsendeantrages auch die an den Beklagten persönlich gerichtete Post eingelegt worden. Der Beklagte habe deshalb durchaus darauf vertrauen dürfen, daß auch für ihn persönlich bestimmte BriefSendungen aufgrund des Nachsendeantrages der KG in das Postfach gelangen würden. Ursächlich für die Säumnis sei danach das Verhalten der Post gewesen, die die Schrei, ben des Büros MfflBl jedenfalls unverzüglich an dieses Büro hätte zurückleiten müssen, nicht aber mit einer solchen Verzögerung, daß darüber die Berufungsfrist verstrichen sei. Schließlich habe auch noch im Januar 1979 die Ehefrau des Beklagten im Büro MflIHI angerufen und sich nach dem Stand der Sache erkundigt. Sachlich hat sie jedoch keinen Erfolg, weil der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag nicht die notwendigen Vorkehrungen getroffen hat, um sicherzustellen, daß er auf dem Postwege Nachricht vom Erlaß des Urteils erhalten und danach fristgemäß die Berufung einlegen konnte. Davon wurde er auch nicht dadurch befreit, daß die an ihn per sönlich gerichtete Post trotz der Umfirmierung und trotz der Tatsache, daß das Postfach auf die Firma lautete, an ihn gelangte, solange das Büro dort von der Kommanditgesellschaft unterhalten wurde. Denn jedenfalls seit Stellung des Nachsendeantrages nach Auflösung des Büros durfte er sich auf die Fortsetzung der bis dahin geübten Praxis der Post schon deshalb nicht verlassen, weil, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sein Name nicht in der Firma enthalten war, für die Post also nicht erkenntlich war, daß sich der Nachsendeantrag auch auf Post beziehen könnte, die an den Beklagten persönlich gerichtet war. Denn wenn er selbst die nötige Sorgfalt beachtet und das Büro MMM nachhaltig über die Anschriftenänderung unterrichtet, oder wenn er den Nachsendeantrag auch dahin erstreckt hätte, daß die an ihn persönlich unter der Anschrift adres- Seinen weiteren Vortrag, er habe durch seine Frau das Büro IM noch im Januar 1979 über die Anschriftenänderung unterrichten lassen, hat der Beklagte entgegen seiner Ankündigung nicht durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht.

Zitierte Normen

Schlagwörter

■KGFirmaSchreibenAnschriftPostBüro

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF I ZB 4/79 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Handelsvertreters Herwig Sl Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und ■■■i in M gegen den Handelsvertreter Adolf > Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dres. «mmmmt I. Instanz: HHHHB und Kollegen, s Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Juli 1979 durcn den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Schönberg, Schwerdtfeger und Rebitzki beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. März 1979 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Gründe Der Beklagte ist durch Teilurteil des Landgerichts, das am 4. Januar 1979 zugestellt worden ist, zur Zahlung von 15.000,— DM nebst Zinsen verurteilt worden. Dagegen hat er am 7. März 1979 Berufung eingelegt und zugleich wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe erst am 21. Februar 1979 Kenntnis vom Erlaß des Teilurteils und vom Ablauf der Berufungsfrist erhalten, als er sich an diesem Tage telefonisch im Büro seines damaligen Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt MflBHB nach dem Stand der Angelegenheit erkundigt habe. Zwar habe der Anwalt unter dem 5. Januar und 1. Februar 1979 an ihn, den Beklagten geschrieben, um ihn vom Erlaß des Urteils und - am 1. Februar 1979 -, auf den bevorstehenden Ablauf der Berufungs- frist hinzuweisen. Diese Schreiben seien aber nicht in seinen Besitz gelangt, sondern von der Post zusammen mit anderen an ihn gerichteten Schreiben am 6. Februar 1979 dem Büro MMB zurückgesandt worden. Auf den Schreiben sei, Jeweils unter dem Datum des 1. Februar 1979, der Postvermerk enthalten gewesen "Empfänger unbekannt". Ihn, den Beklagten, wie auch seinen damaligen Prozeßbevollmächtigten, treffe insoweit kein Verschulden. Die Post sei an ihn persönlich adressiert gewesen unter der Anschrift KU, QflHh ■■■H. Dort habe er bis April 1978 als Einzelkaufmann sein Büro unterhalten. Von diesem Zeitpunkt an sei die Firma umgestellt worden auf eine Firma MoflBi GmbH und Co. KG, deren Geschäftsführer der Beklagte gewesen sei. Anläßlich dieser Umstellung habe seine, des Beklagten, Sekretärin einem Fräulein FflHHB im Büro mitgeteilt, daß die für den Beklagten bestimmte Post nicht mehr an die Adresse QIIHMBIHP, sondern an dessen Privatadresse H< ■■■I zu richten sei. In der Akte des Rechtsanwalts Ml sei Jedoch die Umstellung und die neue Anschrift nicht vermerkt worden, so daß die Post für den Beklagten weiterhin an die Anschrift QHlHi gerichtet worden sei. Dort sei sie auch so lange angekommen, als der ordentlich zuständige Zusteller der Post tätig gewesen sei, der gewußt habe, daß der Beklagte Geschäftsführer der Firma MoHB GmbH gewesen sei und auch Postvollmacht gehabt habe. Am 1. Dezember 1978 habe die GmbH das Büro am auf gegeben und entsprechenden Nachsendeantrag bei der Post gestellt. Nunmehr habe die Post, die die Prozeßbevollmächtigten an den Beklagten gerichtet hätten, den Adressaten nicht mehr erreicht. Die Post sei aber auch nicht alsbald an das Büro zurückgelangt, sondern wie ausgeführt, erst am 6. Februar 1979 mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt". Das Verschulden liege danach allein bei der Bundespost, die die Schreiben, so schon das Schreiben vom 4. Dezember 1978, nicht ordnungsgemäß alsbald, sondern erst drei Monate später an den Absender zurückgesandt habe. Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte habe die Nichteinhaltung der Frist dadurch verschuldet, daß er seine Bitte, die für ihn bestimmte Post hinfort an seine Privatadresse zu senden, nicht wiederholt habe, als die Post vom Büro MMHi weiterhin an die Anschrift QMHHHHHP gerichtet worden sei. Vollends sei der Beklagte verpflichtet gewesen, den Anwalt davon zu unterrichten, daß er unter der Anschrift Qi nicht mehr erreichbar sei, als die Firma MoHIV GmbH und Co. dieses Büro aufgegeben habe. Der Beklagte habe nicht darauf vertrauen dürfen, die Post werde die für ihn bestimmte Post an die neue Anschrift der KG weiterleiten, zu demal sein Name in der Firmenbezeichnung nicht enthalten gewesen sei. Als unverschuldet im Sinne des § 233 ZPO könne daher die Säumnis nicht angesehen werden. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde, zu deren Begründung er vorträgt, das Berufungsgericht unterstelle zu Unrecht, daß er, der Beklagte, nach Aufgabe des Büros QWKKKmtKKB unter dieser Anschrift nicht mehr erreichbar gewesen sei, und daß er auf eine weitere Zustellung deshalb nicht mehr vertrauen und das Büro MflHHIV hätte entsprechend unterrichten müssen. Die KG habe ein Postfach besessen. In dieses Postfach sei aufgrund des Nachsendeantrages auch die an den Beklagten persönlich gerichtete Post eingelegt worden. So habe er auf diesem Wege zwei an ihn persönlich gerichtete Briefe, einen Brief der Firma Rflm Einrichtungsbau und eine Rechnung der Firma Lichtplanung KG erhalten, die zusammen mit einer eidesstattlichen Versicherung noch zu den Akten gereicht werden würden. Der Beklagte habe deshalb durchaus darauf vertrauen dürfen, daß auch für ihn persönlich bestimmte BriefSendungen aufgrund des Nachsendeantrages der KG in das Postfach gelangen würden. Ursächlich für die Säumnis sei danach das Verhalten der Post gewesen, die die Schrei, ben des Büros MfflBl jedenfalls unverzüglich an dieses Büro hätte zurückleiten müssen, nicht aber mit einer solchen Verzögerung, daß darüber die Berufungsfrist verstrichen sei. Schließlich habe auch noch im Januar 1979 die Ehefrau des Beklagten im Büro MflIHI angerufen und sich nach dem Stand der Sache erkundigt. Dabei habe sie die Auskunft erhalten, es sei noch keine Entscheidung ergangen. Auch bei dieser Gelegenheit sei unter Hinweis auf den Umzug erneut gebeten worden, die Post an die Anschrift zu richten. Der Kläger beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, auch der neue, zudem verspätete, Sach-vortrag könne den Beklagten vom Vorwurf fahrlässigen Verhaltens nicht entlasten. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO statthaft, sie ist auch formund fristgerecht eingelegt. Sachlich hat sie jedoch keinen Erfolg, weil der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag nicht die notwendigen Vorkehrungen getroffen hat, um sicherzustellen, daß er auf dem Postwege Nachricht vom Erlaß des Urteils erhalten und danach fristgemäß die Berufung einlegen konnte. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, konnte der Beklagte aus dem Umstand, daß das Büro auch nach der Benachrichtigung von der Anschriftänderung, die nach der eidesstattlichen Versicherung seiner Sekretärin am 26. April 1978 erfolgte, weiterhin die Post an die Anschrift QMMBB sandte, entnehmen, daß diese Weisung dort nicht beachtet wurde. Er hätte demgemäß seine Weisung erneuern und auf die Einhaltung dringen müssen. Davon wurde er auch nicht dadurch befreit, daß die an ihn per sönlich gerichtete Post trotz der Umfirmierung und trotz der Tatsache, daß das Postfach auf die Firma lautete, an ihn gelangte, solange das Büro dort von der Kommanditgesellschaft unterhalten wurde. Denn jedenfalls seit Stellung des Nachsendeantrages nach Auflösung des Büros durfte er sich auf die Fortsetzung der bis dahin geübten Praxis der Post schon deshalb nicht verlassen, weil, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sein Name nicht in der Firma enthalten war, für die Post also nicht erkenntlich war, daß sich der Nachsendeantrag auch auf Post beziehen könnte, die an den Beklagten persönlich gerichtet war. Wenn gleichwohl zwei Briefe, wie der Beklagte behauptet, aber trotz Ankündigung nicht glaubhaft gemacht hat, an ihn gelangt sein sollten, so vermag ihn das nicht zu entlasten. Denn er konnte und durfte nicht darauf vertrauen, daß die Post entgegen den ihr gegenüber verlautbarten Verhältnissen auch weiterhin zuverlässig seine Privatpost über die Anschrift der Gesellschaft zustellen würde Er trägt selbst vor, daß dies darauf zurückzuführen sei, daß ein eingearbeiteter Zusteller aufgrund seiner besonderen Kenntnisse für diesen Postlauf gesorgt hatte. Auf ein Fortbestehen dieser Lage durfte er aber nicht vertrauen. Die Post hatte insoweit auch keine zusätzlichen Verpflichtungen übernommen. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, die Post hätte die Schreiben des Büros umgehend zurücksenden müssen, kann ihn dies nicht entlasten. Denn wenn er selbst die nötige Sorgfalt beachtet und das Büro MMM nachhaltig über die Anschriftenänderung unterrichtet, oder wenn er den Nachsendeantrag auch dahin erstreckt hätte, daß die an ihn persönlich unter der Anschrift adres- sierte Post, nachgesandt werden solle, so hätte es auch nicht zu der verspäteten Rücksendung durch die Post kommen können. Seinen weiteren Vortrag, er habe durch seine Frau das Büro IM noch im Januar 1979 über die Anschriftenänderung unterrichten lassen, hat der Beklagte entgegen seiner Ankündigung nicht durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht. Es bedarf deshalb keiner Erörterung, ob und evtl, welche Rechtsfolgen daraus herzuleiten wären. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. v. Gamm Merkel Schönberg Schwerdtfeger Rebitzki