BGH · I ZB 4/74 vom 26.09.1975

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

Auf die Rechtsbeschwerde der Zeicheninhaberin wird der Beschluß des 26. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Das Bundespatentgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Februar 1975 hat die Widersprechende durch Erklärung gegenüber dem DPA den Widerspruch aus dem Zeichen Nr. 611 913 "Kim" zurückgenommen. 1. Nach Erledigung der Rechtsbeschwerde wegen Zurücknahme des Widerspruchs aus dem Zeichen ■V 611 913 wird der Beschluß des Bundespatent- Februar 1974 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Bundespatentgericht zurückverwiesen; Da die Widerspruchsentscheidung durch die Zurücknahme des Widerspruchs nicht ohne weiteres wirkungslos geworden ist, kann die Rechtsbeschwerde nicht für erledigt erklärt werden (BGH GRUR 73, 605, 606 - Anginetten). Doch ist der Beschwerdeentscheidung auf Grund der Zurücknahme des Widerspruchs aus dem Zeichen 611 913 nachträglich die Grundlage entzogen worden. Die Sache war daher auf die Rechtsbeschwerde aufzuheben und gemäß § 41 x Abs. 1 PatG an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.

Schlagwörter

WiderspruchZeichenZurücknahmeErklärungBeschlußZeicheninhaberinBundespatentgerichtWZGRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF I ZB am BESCHLOSS in der Rechtsbeschwerdesache Firma traße Mt GmbH, Zeicheninhaberin und Rechts beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Widersprechende und Rechtsbeschwerdegegnerin , - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Prof. Dr. MM - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 26. September 1975 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Zeicheninhaberin wird der Beschluß des 26. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenat II) des Bundespatentgerichts vom 5. Februar 1974 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 10.000,— DM festgesetzt. G r ü n d e I. Die Prüfungsstelle für Klasse 38 WZ des Deutschen Patentamts hat die zeichenrechtliche Übereinstimmung zwischen dem für "Zigaretten" nach § 6 a WZG vorläufig eingetragenen Zeichen Nr. 807 811 KING und dem für "aus Orienttabaken hergestellten Zigaretten" eingetragenen älteren Widerspruchszeichen Nr. 611 913 "Kim" festgestellt, die Löschung des angegriffenen Zeichens angeordnet und die Verfahren über die weiteren Widersprüche aus den Zeichen 607 475, 770 476 und 260 688 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Löschung des nach § 6 a WZG eingetragenen Zeichens ausgesetzt (§ 6 Abs. 3 WZG). Die Beschwerde der 3 Zeicheninhaberin blieb ohne Erfolg. Das Bundespatentgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Zeicheninhaberin hat gegen den am 19. März 1974 zugestellten Beschluß des Bundespatentgerichts vom 5. Februar 1974 am 19. April 1974 die Rechtsbeschwerde eingelegt und fristgerecht begründet. Am 20. Februar 1975 hat die Widersprechende durch Erklärung gegenüber dem DPA den Widerspruch aus dem Zeichen Nr. 611 913 "Kim" zurückgenommen. Sie hat diese Erklärung gegenüber dem Rechtsbeschwerdegericht wiederholt. Mit Rücksicht hierauf hat die Zeicheninhaberin die Rechtsbeschwerde für erledigt erklärt. Die Rechtsbeschwerdegegnerin hat sich dieser Erklärung angeschlossen. Die Zeicheninhaberin beantragt zu erkennen: 1. Nach Erledigung der Rechtsbeschwerde wegen Zurücknahme des Widerspruchs aus dem Zeichen ■V 611 913 wird der Beschluß des Bundespatent- gerichts vom 5. Februar 1974 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Bundespatentgericht zurückverwiesen; 2. die Rechtsbeschwerdegegnerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. II. Der Widerspruch ist rechtswirksam zurückgenommen worden. Zwar ist die während des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegenüber dem DPA erklärte Zurücknahme nicht wirksam geworden, da für die Zurücknahme dieses Verfahrensantrages das Rechtsbeschwerdegericht als das Gericht, bei dem zu diesem Zeitpunkt das Verfahren anhängig war, zuständig war (BGH in GRUR 1974, 465, 466 - Lomapect). Doch ist durch die weitere Erklärung gegenüber dem Rechtsbeschwerdegericht die Zurücknahme wirksam geworden. Da die Widerspruchsentscheidung durch die Zurücknahme des Widerspruchs nicht ohne weiteres wirkungslos geworden ist, kann die Rechtsbeschwerde nicht für erledigt erklärt werden (BGH GRUR 73, 605, 606 - Anginetten). Doch ist der Beschwerdeentscheidung auf Grund der Zurücknahme des Widerspruchs aus dem Zeichen 611 913 nachträglich die Grundlage entzogen worden. Die Sache war daher auf die Rechtsbeschwerde aufzuheben und gemäß § 41 x Abs. 1 PatG an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. Zur Anordnung einer Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 41 y Abs. 1 Satz 1 PatG bestand keine Veranlassung. Krüger-Nieland Alff Schönberg v. Gamm Schwerdtfeger