BGH · I ZB 4/71 vom 24.09.1971

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Leitsatz / Zusammenfassung

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sowie dem Akteninhalt, insbesondere den Erklärungen der Beteiligten, ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten Rechtsanwalt befand sich vom 29. Eine beglaubigte Abschrift der Ausfertigung des abgekürzten Urteils wurde von einem Lehrmädchen aus dem Büro des Rechtsanwalts zu Rechtsanwalt Dr. B^M^ in gebracht, der von Rechtsanwalt nach § 53 Abs. 2 und 6 BRAO September 1970 übersandte Rechtsanwalt J^PdlHP das vervollständigte Urteil dem Beklagten mit dem Hinweis, die Zustellung sei noch nicht erfolgt (diese Auskunft hatte er von seinem Anwaltsgehilfen Kd erhalten; aus den Handakten ergab sich in dieser Richtung ebenfalls nichts). Auch die Darstellung, wie das Urteil zu Rechtsanwalt Dr. gekommen und wieder zurückgebracht worden ist, ist nicht einheitlich. Oktober 1970 (GA 251) hat ein Lehrmädchen des Büros das Urteil Rechtsanwalt Dr. vorgelegt und nach Unterzeichnung des Empfangsscheins sofort wieder mitgenommen. Da das Urteil nicht sofort zurückgekommen sei, habe der Anwaltsgehilfe Kfm des Rechtsanwalts angerufen und vom Büro Dr. B^fm die Auskunft erhalten, es werde von dort das Weitere veranlaßt werden. Oktober 1970 behauptet, das Urteil sei ohne sein Wissen von einem Lehrmädchen mit zu Rechtsanwalt Dr. Bfplfe genommen worden, der die Zustellungsurkunde unterzeichnet habe; da^ Urteil sei auch von Rechtsanwalt Dr. Bffmi mit der Zustellungsurkunde zurückgekommen, aber nicht in die Akte gelangt. Insoweit hat der Beklagte noch vorgetragen, habe nach dem Anruf im Büro des Rechtsanwalts Dr. und der Mitteilung, das Weitere werde veranlaßt, vorsorglich die Berufungsfrist für den 15. Aus diesem Ablauf des Sachverhalts hat das Berufungsgericht zu Recht gefolgert, Rechtsanwalt Jffm habe für die Behandlung von Zustellungen während seines Urlaubs und seiner Vertretung durch einen anderen Es ist zwar schließlich zu den Handakten gekommen, aber es ist nicht dargetan, welchen Weg es nach den Vorstellungen von Rechtsanwalt hätte nehmen sollen und welche Kontrollen für Fristsachen vorgesehen waren, die dem Vertreter vorgelegt werden mußten. Es geht hier entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht um das Festhalten der Frist im Fristenkalender, sondern darum, daß insbesondere Fristsachen, die dem Vertreter vorgelegt werden mußten, auch tatsächlich in die Handakten kamen und auch in den Handakten ein Vermerk über den Ablauf der Rechtsmittelfrist niederzulegen (BGH NJW 1966, 548) und dies durch organisatorische Maßnahmen Die Beschwerde vertritt die Auffassung, es sei eine Selbstverständlichkeit gewesen, daß die Schriftstücke, die dem Vertreter überbracht worden seien, nach der Durchsicht und/oder Unterzeichnung wieder dem Büro des Rechtsanwalts hätten zugeleitet werden müssen. Hatte Rechtsanwalt JdHHI seinen Vertreter nicht über seine Maßnahmen, deren Sicherung und Überwachung unterrichtet - in dieser Hinsicht ist dem Vortrag des Beklagten nichts zu entnehmen -dann oblag dem für die Zeit der Vertretung voll verantwortlichen Dr. B0IB, von sich aus das Erforderliche zu veranlassen, so z.

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RechtsanwaltHandaktenVertreterMaßnahmeZustellung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF I ZB A/71 BESCHLUSS in Sachen 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. September 1971 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Alff, Dr. Meckel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Januar 1971 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. G r ü n d e : Der Beklagte hat gegen das am 16. September 1970 in abgekürzter Form zugestellte Urteil des Landgerichts Münster vom 8. Juli 1970 am 28. Oktober 1970 Berufung eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihm wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Berufungsgericht hat durch Beschluß vom 18. Januar 1971 diesen Antrag zurückgewiesen und die Berufung nach § 519 b ZPO als unzulässig verworfen. Gegen den am 25. Januar 1971 zugestellten Beschluß (GA 302) richtet sich die am 6. Februar 1971 eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten. Diese konnte keinen Erfolg haben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sowie dem Akteninhalt, insbesondere den Erklärungen der Beteiligten, ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten Rechtsanwalt befand sich vom 29. August bis 20, September 1970 in Urlaub. Eine beglaubigte Abschrift der Ausfertigung des abgekürzten Urteils wurde von einem Lehrmädchen aus dem Büro des Rechtsanwalts zu Rechtsanwalt Dr. B^M^ in gebracht, der von Rechtsanwalt nach § 53 Abs. 2 und 6 BRAO zu seinem Vertreter bestellt worden war und mit Datum vom 16. September 1970 einen Empfangsschein unterschrieb, in dem er bestätigte, von dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin eine beglaubigte Abschrift des abgekürzten Urteils vom 8. Juli 1970 heute zugestellt erhalten zu haben. Mit Schreiben vom 21. September 1970 sandte Rechtsanwalt das inzwischen in vollständiger Form eingegangene Urteil an das Landgericht zwecks Vervollständigung (es fehlten 2 Seiten, dafür waren 2 Seiten doppelt eingeheftet) zurück. Unter dem 29. September 1970 übersandte Rechtsanwalt J^PdlHP das vervollständigte Urteil dem Beklagten mit dem Hinweis, die Zustellung sei noch nicht erfolgt (diese Auskunft hatte er von seinem Anwaltsgehilfen Kd erhalten; aus den Handakten ergab sich in dieser Richtung ebenfalls nichts). Als die Akten am 19. Oktober 1970 wieder vorgelegt wurden, befand sich in diesen das abgekürzte Urteil nebst der unterschriebenen Zustellungsbescheinigung. Wo sich das Urteil bis dahin befunden hat, ist nicht aufgeklärt. u Auch die Darstellung, wie das Urteil zu Rechtsanwalt Dr. gekommen und wieder zurückgebracht worden ist, ist nicht einheitlich. Nach dem Vortrag des Schriftsatzes vom 28. Oktober 1970 (GA 251) hat ein Lehrmädchen des Büros das Urteil Rechtsanwalt Dr. vorgelegt und nach Unterzeichnung des Empfangsscheins sofort wieder mitgenommen. In dem Schriftsatz vom 2. November 1970 (GA 262) ist der Ablauf so dargestellt, daß Rechtsanwalt Dr. nicht anwesend war. Da das Urteil nicht sofort zurückgekommen sei, habe der Anwaltsgehilfe Kfm des Rechtsanwalts angerufen und vom Büro Dr. B^fm die Auskunft erhalten, es werde von dort das Weitere veranlaßt werden. Der Anwaltsgehilfe hat in seiner Erklärung vom 26. Oktober 1970 behauptet, das Urteil sei ohne sein Wissen von einem Lehrmädchen mit zu Rechtsanwalt Dr. Bfplfe genommen worden, der die Zustellungsurkunde unterzeichnet habe; da^ Urteil sei auch von Rechtsanwalt Dr. Bffmi mit der Zustellungsurkunde zurückgekommen, aber nicht in die Akte gelangt. Nach der Darstellung des Rechtsanwalts vom 20. Oktober 1970 hat den ^blauf der Berufungsfrist auf den 15. Oktober 1970 notiert, die Akte aber nicht an diesem Tage vorgelegt. Insoweit hat der Beklagte noch vorgetragen, habe nach dem Anruf im Büro des Rechtsanwalts Dr. und der Mitteilung, das Weitere werde veranlaßt, vorsorglich die Berufungsfrist für den 15. Oktober 1970 im Fristenkalender eingetragen. Aus diesem Ablauf des Sachverhalts hat das Berufungsgericht zu Recht gefolgert, Rechtsanwalt Jffm habe für die Behandlung von Zustellungen während seines Urlaubs und seiner Vertretung durch einen anderen 5 Rechtsanwalt nicht die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen getroffen und keine entsprechenden Anordnungen an sein Personal erteilt. Während der Anwaltsgehilfe für den Fall der Anwesenheit von Rechtsanwalt im einzelnen das Verfahren und die Sicherungen bei Fristsachen schildert und insbesondere im einzelnen darlegt, wie die Dinge durch Rechtsanwalt in seiner Gegenwart und unter seiner Mitwirkung gehandhabt werden, um Fehler in der Fristberechnung und bei der Vorlage von Fristsachen zu vermeiden, sind ersichtlich für den Urlaubsfall keine besonderen Anweisungen erteilt worden, obschon die Sachen in das Büro des Vertreters gebracht, dort durch den Vertreter erledigt und wiederum zurückgeschafft werden mußten, es demnach naheliegend gewesen wäre, eine besonders sorgfältige Ausgangs- und Eingangskontrolle zu führen, zu demal wenn, was ira Streitfall nicht auszuschließen ist, die Sachen wegen Abwesenheit des Vertreters nicht sofort erledigt werden konnten. So ist, wenigstens nach der Darstellung des Anwaltsgehilfen ^as Urteil ohne sein Wis- sen zu dem Vertreter gebracht worden. Es ist zwar schließlich zu den Handakten gekommen, aber es ist nicht dargetan, welchen Weg es nach den Vorstellungen von Rechtsanwalt hätte nehmen sollen und welche Kontrollen für Fristsachen vorgesehen waren, die dem Vertreter vorgelegt werden mußten. Es geht hier entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht um das Festhalten der Frist im Fristenkalender, sondern darum, daß insbesondere Fristsachen, die dem Vertreter vorgelegt werden mußten, auch tatsächlich in die Handakten kamen und auch in den Handakten ein Vermerk über den Ablauf der Rechtsmittelfrist niederzulegen (BGH NJW 1966, 548) und dies durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt war. Denn das Fehlen solcher Anordnungen war ursächlich, daß Rechtsanwalt bei der Vorlage der Handakten am 21. und 29. September 1970 die bereits erfolgte Zustellung nicht feststellen und die notwendigen Maßnahmen nicht einleiten konnte. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht dem Rechtsanwalt Dr. zur Last gelegt, er habe es unterlas- sen, entweder die Zustellung sofort selbst in den Handakten zu vermerken oder aber dafür zu sorgen, daß dieses sofort durch einen zuverlässigen Angestellten geschah. Die Beschwerde vertritt die Auffassung, es sei eine Selbstverständlichkeit gewesen, daß die Schriftstücke, die dem Vertreter überbracht worden seien, nach der Durchsicht und/oder Unterzeichnung wieder dem Büro des Rechtsanwalts hätten zugeleitet werden müssen. Hierfür habe es keiner besonderen Anweisung bedurft. Die Beschwerde übersieht, daß bei einer solchen Auffassung das Büropersonal des Vertretenen für die gesamte Urlaubszeit ohne Aufsicht wäre, der Vertretene danach hinsichtlich seiner Verantwortlichkeit entlastet wäre, ohne daß diese Verantwortung von dem Vertreter wahrgenommen würde. Hatte Rechtsanwalt JdHHI seinen Vertreter nicht über seine Maßnahmen, deren Sicherung und Überwachung unterrichtet - in dieser Hinsicht ist dem Vortrag des Beklagten nichts zu entnehmen -dann oblag dem für die Zeit der Vertretung voll verantwortlichen Dr. B0IB, von sich aus das Erforderliche zu veranlassen, so z. B. wie das Berufungsgericht ausführt, sich die Handakten vorlegen zu lassen und den Vermerk selbst niederzulegen oder sich jedenfalls zu vergewissern, in welcher Weise sichergestellt war, daß der Ablauf der Frist nicht nur im Fristenkalender notiert, sondern auch in der Handakte vermerkt war. Da nach alledem das Berufungsgericht zu Recht den Antrag des Beklagten, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, zurückgewiesen hat, war die Berufung des Beklagten verspätet eingelegt und das Rechtsmittel der Berufung daher als unzulässig zu verwerfen. Die sofortige Beschwerde war demnach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Krüger-Nieland Alff Merkel Schönberg von Gamm