BGH · I ZB 4/61 vom 27.04.1962

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Leitsatz / Zusammenfassung

WZG § 6 Die Feststellung dos Patentamts im Widerspruchsvcrfah-ren, daß das angemeldete Zeichen mit dem Widerspruchszeichen übereinstimmt (§ 6 Abs. 2 S. . gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten des Deutschen Patentamts in München, Beklagte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und Rechtsbeschwerdegegnerin, Die Klägerin meldete am 14* Februar 1956 bei dem Deutschen Patentamt zur Eintragung in die Zcichcnrolle für die Ware ‘•Natürliches Mineralwasser“ ein Wort-Bild-Zeichen an, das auf einem rechteckigen Etikett ein. Die Prüfungsstcllo dos Deutschen Patentamts stellte durch Beschluß vom 5* April 1957 - G 6070/16 c Wz - die Übereinstimmung des angemelde-ten Zeichens mit dem Widerspruchszeichen fest und versagte die Eintragung. Die von der Klägerin dagegen eingelegte Beschwerde wurde durch Entscheidung des 2 a-Beschwerdesenats' des Deutschen Patentamts vom 5- Juli 1959 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin frist-und formgerecht mit Zustimmung der Beklagten das für diesen Pall vom Vcrwaltungsgericht zugelasscne Rechtsmittel der Sprungrevision zu dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sache mit Schreiben vom 5» Juli 1961 gemäß Art. 6 § 11 Abs. 3, § 22 Abs. 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet dos gewerblichen Rechtsschutzes vom 23. In der mündlichen Verhandlung über das Rechtsmittel (§ 41 w Abs. 1 PatG) war nur die Klägerin vertreten. November 1959 das Rechtsschutzbcdürfnis für die verwaltungsgerichtliche Klage im wesentlichen deshalb verneint, weil die Klägerin die im Uiderspruchsverfahren vom Patentamt getroffene Feststellung, daß das von ihr an-gemeldete Zeichen mit dem WiderspruchsZeichen übereinstimme, entgegen der bisher in Rechtsprechung und Schrifttum ver-trotenen Meinung auch mit der Eintragungsklage nach § 6 Abs.2. Satz 2 V/ZG vor dem ordentlichen Gericht angreifen könne, die im Gegensatz zur vorwaltungsgcrichtlichcn Klage eine Prüfung ihres Eintragungsbegehrens unter allen rocht-liehen Gesichtspunkten, nicht nur die Nachprüfung der vom Patentamt entschiedenen Frage der formalzeichenrochtlichcn Übereinstimmung eröffne und mit der die Klägerin weder prozessual noch materiellrechtlich schlechter gestollt sei als bei Beschreiten des Verwaltungsgerichtswegos. Das Verwaltungsgericht meint, das Reichsgericht habe - in dem Urteil J\7 1936, 2879/2880 - die Entscheidungen dos Patentamts im Widerspruchsverfahren (§§ 5, 6 ViZG) über die Verv/echslungsfähigkoit der Zeichen und die Warcnglcich-artigkoit ohne gesetzliche Grundlage als mit Fcototcllungs- Juni 1959 (BVerwGE 8, 350 = NJW 1959» 1507) nicht mehr vertretbare Auslegung des * 6 Abs. 2 WZG hergeleitet, daß die vorausgegangene Entscheidung dos Patentamts im Pall einer Klage nach § 6 Abs. 2 WZG für die ordentlichen Gerichte bindend sei. Die älteren Bestimmungen besagten wörtlich, daß die Übereinstimmung der Zeichen "durch den Beschluß# (des Patentamts) "fostgcstellt" werde (Satz 1), daß aber der Anmelder (mit der EintragungsbewiO*-ligungsklage) geltend machen könne, daß ihm "ungeachtet der durch die Entscheidung des Patentamts festgostelltcn Übereinstimmung0 ein Anspruch auf die Eintragung zustohe (Satz 2)> Diese Bestimmungen stellten die vom Verwaltungsgoricht zu Unrecht vermißte gesetzliche Grundlage für die Annahme einer Festotellungswirkung der Entscheidung des Patentamts dar und brachten, namentlich durch Verwendung des Wortes "ungeachtet* eindeutig zu dem Ausdruck, daß die Eintragungsbewilligungsklagc auf andere rechtliche Gesichtspunkte gestützt werden müsse, denen gegenüber es auf die nach der Feststellung des Patent- Es beruhte deshalb nicht auf freier Gesctzcsaüs-legung, sondern auf dem klaren Wortlaut des Gesetzes, wenn das Reichsgericht nicht nur in dem vom Verv/altungsgcricht angeführten Urteil JW 1936, 2879/2880 (= GRUR 1936, 961, 970), sondern auch schon in mehreren früheren Urteilen (z.B., KGZ 38, 73$ 97, 90$ GRUR 1926, 77» 79) ausgesprochen hat, die im Widerspruchsverfahren vom Patentamt getroffene Peststellung dor Übereinstimmung (oder Verwechslungsfähigkeit) des angemeldeten Zeichens mit dem Widerspruchszeichen sei auch für das ordentliche Gericht im Verfahren über die Eintragungsbewilligungsklage nach § 6 Abs. 2 Satz 2 WZG bindend. Wenn auch das ><ort "ungeachtet" nunmehr durch das in diesem Zusammenhang vielleicht nicht so klare Wort "trotz" ersetzt worden war, oo ist doch die vom Reichsgericht zu den älteren Gesotzesfas-sungen ausgesprochene Rechtsmeinung mit Vollem Recht als allein dem Gesetz entsprechend dann auch zu dor neueren Gesetzesfassung sowohl vom Reichsgericht selbst (GRUR 1943, 89» 91) als auch vom Bundesgerichtshof (GRUR 1954» 346, 347 - Strahlenkranz -$ GRUR 1957, 499, 503 - V/ipp -j BGHZ 34, 1,3/4 - Mon Ch&ri -) und vom Schrifttum (Baumbach/Kefer-mehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrocht 8. Hieraus ergibt sich allerdings eine Aufspaltung der Zuständigkeit für das im Grunde einheitliche Verlangen des Anmelders nach Eintragung seines Zeichens auf das ».idor-spruchsverfahren einerseits und das Verfahren über die Eintragungsbewilligungsklage andererseits. Pür die Zwischenzeit, in der die Entscheidungen der ßesphwerdesenate des Patentamts nach der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13- Juni 1959 .dargelegten und ersichtlich auch in den Überleitungsbestimmungen des Sechsten überleitungsgesotzcs zugrunde gelegten Rechtslage vor den Verwaltungsgerichton angefochten werden konnten, kann für die hier zur Erörterung stehende Präge der Verbindlichkeit der im Widerspruchoverfahren getroffenen PestStellung der Zeichenübereinstimmung Sie konnte - entgegen der Meinung der Beklagten - insbesondere auch nicht mit der Begründung als gegeben angesehen werden, daß es sich bei dem Streit um die Berechtigung eines Widerspruchs gegen die Eintragung eines Warenzeichens um eine privatrechtliche Streitigkeit handele. Es blieb deshalb nur die Möglichkeit, die Entscheidungen des Patentamts im Widerspruchsverfahren als mit der Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht anfechtbar anzusehen. Eine Entscheidung in der Sache selbst ist dem Sen^t schon deshalb nicht möglich, weil das Verwaltungsgericht als die bisher alleinige gerichtliche Vorinstanz sich mit der Sache selbst nicht befaßt hat. Bie Sache mußte vielmehr gemäß § 11 Abs.3 Satz 2 des Sechsten Überleitungsgesetzes»inrVörbinäung mit § 13 Abs. 5 Satz 2 WZG und § 41 x Abs. 1 PatG an das nunmehr zur Entscheidung über die bisherige Klage zuständige Bundespatentgericht (vgl.

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Schlagwörter

PatentamtsPatentamtdosKlägerinVerwaltungsgericht

Volltext der Entscheidung

Hachechlägewerk: 3a Amtliche Sammlung: ja WZG § 6 Die Feststellung dos Patentamts im Widerspruchsvcrfah-ren, daß das angemeldete Zeichen mit dem Widerspruchszeichen übereinstimmt (§ 6 Abs. 2 S. 1 WZG), ist für das ordentliche Gericht im Verfahren über die Eintragungsbewilligungsklage (§ 6 Abs. 2 S. 2 WZG) bindend (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung dSQ Reichsgerichts). BGH, Beschl. v. 27. April 1962 - I ZB 4/61 Bayer.Verwaltungsgericht München I ZB 4/61 Verkündet am 27» April 1962 Zug, JustizangOstellter als Urkundsbeamter der Geschäftoatolle Beschluß ln Sachen der Firma GfliC-GeBi^C GmbH in (\?^^), GrBl^ft Straße Cl> gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer, Georg PCC? ebdnda. - Bevollmächtigter» Klägerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und Rechtsbeschwer def ühr erin, Pechtsanwalt Dr . gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten des Deutschen Patentamts in München, Beklagte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und Rechtsbeschwerdegegnerin, - weitere Beteiligte; Brauerei "Z9, Aktiengcocllschaf in im verwaltungsgorichtlichen Verfahren vertreten durch Rechtsanwalt Dr. CB in CMB1BC • - hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1962 unter Mitwirkung dos Senetspräsidenten Prof, Dr. h, c. Wilde und der Bundesrichter Dr. Löscher, Jungbluth, Pohle und Dr. Spengler beschlossen; s Auf die als Sprungrevision eingelegte Rechtsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil der IV. Kammer des Bayerischen Vorwaltungsgerichts München vom 27. Hovember 1959 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der ficchtsbe-schwerdo, an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Gründe : Die Klägerin meldete am 14* Februar 1956 bei dem Deutschen Patentamt zur Eintragung in die Zcichcnrolle für die Ware ‘•Natürliches Mineralwasser“ ein Wort-Bild-Zeichen an, das auf einem rechteckigen Etikett ein. sich über die ganze Fläche erstreckendes Eichonblatt mit Kippen und unter anderem die Worte “Germataler Sprudel“ enthält. Nach Bekanntmachung der Anmeldung erhob die Brauerei “Z^ AG in KO Widerspruch gegen die Eintragung aufgrund ihres, unter anderem für “Mineralwasser“ eingetragenen, am 26. November 1953 angemeldeten Zeichens Nr. 669 774, das ein Eichenblatt mit dem Wort “Eiche“ zeigt. Die Prüfungsstcllo dos Deutschen Patentamts stellte durch Beschluß vom 5* April 1957 - G 6070/16 c Wz - die Übereinstimmung des angemelde-ten Zeichens mit dem Widerspruchszeichen fest und versagte die Eintragung. Die von der Klägerin dagegen eingelegte Beschwerde wurde durch Entscheidung des 2 a-Beschwerdesenats' des Deutschen Patentamts vom 5- Juli 1959 zurückgewiesen. Die Klägerin erhob daraufhin bei dem Bayerischen Vorwal-tungsgericht München Anfechtungsklage gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten dos Deutschen Patentamts, mit dem Antrag, 1. die Entscheidung des 2a-Boschwerdesenats vom 3* Juli 1959 und den Beschluß der Prüfungsstelle vom 5. April 1957 aufzuheben, 2. auszusprechen, daß das Deutsche Patentamt verpflichtet ist, die Eintragung dos "Bild-zcichens* Germataler Sprudel“ zu beschließen. hilfsweise, unter Aufhebung der Entscheidung dos 2a-Bosch\vcr-desenats vom 3. Juli 1959 die Sache zur anderweiten Entscheidung an den Bcschwcrdescnat zurückzuvor-weisen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Die Brauerei die zu dem Verfahren beigcladen worden war, beantragte ebenfalls, die Klage abzuweisen. Durch das hier angefochtene Urteil vom 27. November 1959 hat das Verwaltungsgericht die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin frist-und formgerecht mit Zustimmung der Beklagten das für diesen Pall vom Vcrwaltungsgericht zugelasscne Rechtsmittel der Sprungrevision zu dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt. Sie hat beantragt, die angefochtene Entscheidung samt den ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweison. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sache mit Schreiben vom 5» Juli 1961 gemäß Art. 6 § 11 Abs. 3, § 22 Abs. 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet dos gewerblichen Rechtsschutzes vom 23. März 1961 (BGBl I S. 274) an den Bundesgerichtshof abgegeben. Die Revision der Klägerin gilt nach § 11 Abs. 3 Satz 2 aaO nunmehr als zugolasoono Rechtöbcschwerdo, über die vom Bundesgerichtshof nach den Vorschriften über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüooc dos Patentgerichts zu entscheiden ist (§ 13 Abs. 5 WZG i.V.mit §§ 41 p bis 41 y PatG, beide in der Passung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1961 - BGBl I S. 549, 550, 574 -). In der mündlichen Verhandlung über das Rechtsmittel (§ 41 w Abs. 1 PatG) war nur die Klägerin vertreten. II. Das Rechtsmittel der Klägerin mußte Erfolg haben. Ähnlich wie in den Urteilen vom 16. Oktober 1959 (GRUB 196o‘, "191). und vom 15. Januar I960 (MittDPatAnw I960, 117), hat das Verwaltungsgericht auch hier in dem angefochtenen Urteil vom 27. November 1959 das Rechtsschutzbcdürfnis für die verwaltungsgerichtliche Klage im wesentlichen deshalb verneint, weil die Klägerin die im Uiderspruchsverfahren vom Patentamt getroffene Feststellung, daß das von ihr an-gemeldete Zeichen mit dem WiderspruchsZeichen übereinstimme, entgegen der bisher in Rechtsprechung und Schrifttum ver-trotenen Meinung auch mit der Eintragungsklage nach § 6 Abs. 2. Satz 2 V/ZG vor dem ordentlichen Gericht angreifen könne, die im Gegensatz zur vorwaltungsgcrichtlichcn Klage eine Prüfung ihres Eintragungsbegehrens unter allen rocht-liehen Gesichtspunkten, nicht nur die Nachprüfung der vom Patentamt entschiedenen Frage der formalzeichenrochtlichcn Übereinstimmung eröffne und mit der die Klägerin weder prozessual noch materiellrechtlich schlechter gestollt sei als bei Beschreiten des Verwaltungsgerichtswegos. Bern kann nicht gofolgt worden. Das Verwaltungsgericht meint, das Reichsgericht habe - in dem Urteil J\7 1936, 2879/2880 - die Entscheidungen dos Patentamts im Widerspruchsverfahren (§§ 5, 6 ViZG) über die Verv/echslungsfähigkoit der Zeichen und die Warcnglcich-artigkoit ohne gesetzliche Grundlage als mit Fcototcllungs- wirkung ausgestattet betrachtet und habe daraus - in dem Urteil GRUE 1943» 89/91 - die nach dem heutigen hcchtozu-stand, insbesondere nach dem Urteil dos Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 1959 (BVerwGE 8, 350 = NJW 1959» 1507) nicht mehr vertretbare Auslegung des * 6 Abs. 2 WZG hergeleitet, daß die vorausgegangene Entscheidung dos Patentamts im Pall einer Klage nach § 6 Abs. 2 WZG für die ordentlichen Gerichte bindend sei. Damit verkennt das Verwaltungsgericht die Bedeutung und die Grundlagen der reichsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. zu dem folgenden auch Städtler, MittDPatAnw I960, 114). Der älteren Rechtsprechung lag der dem jetzigen § 6 WZG entsprechende § 6 des Gesetzes zu dem Schutze der Warenbezeichnungen in der ursprünglichen Fassung vom 12» Mai 1894 (KGB1 S. 441) und in der späteren Passung vom 7. Dezember 1923 (RGBl II 437» 445) zugrunde. § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 dieser Fassungen wich im Wortlaut teilweise von § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 des vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Waren-zeichengesetzes vom 5« Mai .1936 (RGBl II S. 134)/ 18. Juli 1953 (BGBl I S. 615, 643) ab. Die älteren Bestimmungen besagten wörtlich, daß die Übereinstimmung der Zeichen "durch den Beschluß# (des Patentamts) "fostgcstellt" werde (Satz 1), daß aber der Anmelder (mit der EintragungsbewiO*-ligungsklage) geltend machen könne, daß ihm "ungeachtet der durch die Entscheidung des Patentamts festgostelltcn Übereinstimmung0 ein Anspruch auf die Eintragung zustohe (Satz 2)> Diese Bestimmungen stellten die vom Verwaltungsgoricht zu Unrecht vermißte gesetzliche Grundlage für die Annahme einer Festotellungswirkung der Entscheidung des Patentamts dar und brachten, namentlich durch Verwendung des Wortes "ungeachtet* eindeutig zu dem Ausdruck, daß die Eintragungsbewilligungsklagc auf andere rechtliche Gesichtspunkte gestützt werden müsse, denen gegenüber es auf die nach der Feststellung des Patent- amts hinzunehmonde Übereinstimmung der Zeichen nicht mehr ankorame. Es beruhte deshalb nicht auf freier Gesctzcsaüs-legung, sondern auf dem klaren Wortlaut des Gesetzes, wenn das Reichsgericht nicht nur in dem vom Verv/altungsgcricht angeführten Urteil JW 1936, 2879/2880 (= GRUR 1936, 961, 970), sondern auch schon in mehreren früheren Urteilen (z.B., KGZ 38, 73$ 97, 90$ GRUR 1926, 77» 79) ausgesprochen hat, die im Widerspruchsverfahren vom Patentamt getroffene Peststellung dor Übereinstimmung (oder Verwechslungsfähigkeit) des angemeldeten Zeichens mit dem Widerspruchszeichen sei auch für das ordentliche Gericht im Verfahren über die Eintragungsbewilligungsklage nach § 6 Abs. 2 Satz 2 WZG bindend. An dieser Gesetzeslage sollte bei der im Wortlaut nur geringfügig abweichenden Reufassung des § 6 Abs. 2 im Warenzei-chengesetz vom 5« Mai 1936 nichts geändert werden (Arntl. Begründung, abgedr. 31PMZ 1936, 103» 119» 121) und sollte übrigens auch bei der im Wortlaut wiederum etwas abweichenden Neufassung des § 6 Abs. 2 durch § 5 Br. 10 des Sechsten überlcitungsgesetzos nichts geändert werden (Amtl. Begründung, abgedr. B1PMZ 1961, HO, 164). Wenn auch das ><ort "ungeachtet" nunmehr durch das in diesem Zusammenhang vielleicht nicht so klare Wort "trotz" ersetzt worden war, oo ist doch die vom Reichsgericht zu den älteren Gesotzesfas-sungen ausgesprochene Rechtsmeinung mit Vollem Recht als allein dem Gesetz entsprechend dann auch zu dor neueren Gesetzesfassung sowohl vom Reichsgericht selbst (GRUR 1943, 89» 91) als auch vom Bundesgerichtshof (GRUR 1954» 346, 347 - Strahlenkranz -$ GRUR 1957, 499, 503 - V/ipp -j BGHZ 34, 1,3/4 - Mon Ch&ri -) und vom Schrifttum (Baumbach/Kefer-mehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrocht 8. Aufl. Rdn. 6 zu § 6 WZG$ Busse, Warenzeichengesetz 3* Aufl. § 6 Anm. 5; Reimer, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht 3. Aufl. 6. Kap. Rdn. 6; Totznor, Warenzeichengesetz § 6 Rdn. 11) weiterhin vertreten worden. Hieraus ergibt sich allerdings eine Aufspaltung der Zuständigkeit für das im Grunde einheitliche Verlangen des Anmelders nach Eintragung seines Zeichens auf das ».idor-spruchsverfahren einerseits und das Verfahren über die Eintragungsbewilligungsklage andererseits. Pie Verteilung der Aufgaben auf das Patentamt und die ordentlichen Gerichte ist jedoch seit jeher sowohl für das Patent- und das Gebrauchsmusterrocht als auch insbesondere für das Waron-zeichonrecht kennzeichnend (vgl. BGHZ 34» 1, 4 - Mon Ch&ri -und die Amtliche Begründung zu dem Sechsten Übcrloitungogcootz B I f'zu Nr. 27M 3 a ’'Rechtsbeschwerdeverfahren’1, abgedr. B1PMZ 1961» 140, 156). Biese Verteilung der Aufgaben und die Verbindlichkeit der in dem einen Verfahren getroffenen Entscheidungen für das andere Verfahren sind als sachgemäß hingenommen worden, solange die im zweitinstanzlichen Vorfahren vor dem Patentamt ergangenen Entscheidungen als anderweit nicht mehr anfechtbar angesehen wurden. Sic worden ebenso hingenommen werden, nachdem nunmehr seit der Errichtung des Bundespatentgerichts und der Einrichtung eines gerichtlichen Instanzenzugs vom Patentamt zu dem Bundespatentgericht und gegebenenfalls zu dem Bundesgerichtshof durch das Sechste Überleitungsgesetz das patentamtliche. Verfahren wiederum einem endgültigen, und zwar nunmehr unbestreitbar gerichtlichen Abschluß im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG zugeführt werden kann. Pür die Zwischenzeit, in der die Entscheidungen der ßesphwerdesenate des Patentamts nach der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13- Juni 1959 .dargelegten und ersichtlich auch in den Überleitungsbestimmungen des Sechsten überleitungsgesotzcs zugrunde gelegten Rechtslage vor den Verwaltungsgerichton angefochten werden konnten, kann für die hier zur Erörterung stehende Präge der Verbindlichkeit der im Widerspruchoverfahren getroffenen PestStellung der Zeichenübereinstimmung für das Verfahren über die Eintragungsbowilligungsklage nichts grundsätzlich anderes angenommen werden. Zwar waren danach die vom Patentamt getroffenen Entscheidungen nicht mehr endgültig, sondern in einem unter Umständen dreiinstanzlichen Verfahren vor den Verwaltungsgc-richten nachprüfbar. Die sich daraus etwa ergebenden Unzuträglichkoiten mußten aber als eine Folge dessen hingenommen werden, daß zunächst keine andere, dem Art. 19 Abs. 4 GG genügende Möglichkeit dos Abschlusses dos patentamtlichen Verfahrens durch eine gorichtliche Entscheidung bestand. Sie konnten für Fälle der hier vorliegenden Art nicht, wie es das Verwaltungsgcricht in dem angefochtenen Urteil getan hat, dadurch ausgeräumt werden, daß den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 wZG eine dom Gesotz zuwiderlaufende Auslegung gegeben, die Verbindlichkeit der im Widerspruchsverfahren getroffenen PestStellung der Zeichehübereinstimmung für das Vorfahren über die Eintragungsbewilligungsklage verneint und damit zwar eine gerichtliche Nachprüfung der vom Patentamt getroffenen Feststellung im Bahmen der Eintragungsbewilligungsklage eröffnet, zugleich aber die vom Gesetz gewollte Aufgabenverteilung zwischen Patentamt und ordentlichem Gericht in einer den Grundsätzen des Y/arenzeichenrechts und insbesondere dom § 6 Abs. 2 WZG widersprechenden Weise verwischt wurde. Es mußte vielmehr in Anbetracht der vom Gesetz gewollten Verbindlichkeit der im Widerspruchsvorfahrcn getroffenen Feststellung einerseits und der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts dargelegten Rechtslago andererseits die gerichtliche Nachprüfbarkeit der patentamtlichon Entscheidungen als solcher ermöglicht werden. Eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für diese Nachprüfung war, wenn eine Nachprüfung im Bahmen der Eintragungsbewilli- gungsklage nach den vorstehenden Ausführungen ausschied, nicht gegeben. Sie konnte - entgegen der Meinung der Beklagten - insbesondere auch nicht mit der Begründung als gegeben angesehen werden, daß es sich bei dem Streit um die Berechtigung eines Widerspruchs gegen die Eintragung eines Warenzeichens um eine privatrechtliche Streitigkeit handele. In dem hier zur Erörterung stehenden Zusammenhang ist entscheidend, daß es auch im Widorspruchsvorfähren darum geht, ob das Patentamt verpflichtet i3t, das angemeldete Zeichen einzutragen. Es blieb deshalb nur die Möglichkeit, die Entscheidungen des Patentamts im Widerspruchsverfahren als mit der Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht anfechtbar anzusehen. Nach alledem hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht das Bechtsschutzbedürfnis für die von der Klägerin erhobene verwaltungsgerichtliche Klage verneint. Bas angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben werden. Eine Entscheidung in der Sache selbst ist dem Sen^t schon deshalb nicht möglich, weil das Verwaltungsgericht als die bisher alleinige gerichtliche Vorinstanz sich mit der Sache selbst nicht befaßt hat. Bie Sache mußte vielmehr gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 des Sechsten Überleitungsgesetzes»inrVörbinäung mit § 13 Abs. 5 Satz 2 WZG und § 41 x Abs. 1 PatG an das nunmehr zur Entscheidung über die bisherige Klage zuständige Bundespatentgericht (vgl. § 11 Abs. 2 des Sechsten Üborleitungsgesetzcs) zurückverwiesen werden. Die Entscheidung über die Kosten des Rochtsbeschv/erdo-verfahrono (§ 41 y PatG) war zweekmäßigerweioe bis zur abschließenden Entscheidung der Sache selbst zurückzu-steilen und daher dem Bundespatentgericht zu übertragen. Wilde Löscher Jungbluth Pehle Spengler