In Sachen
persönlich haftenden Gesellschafter, den Potoknufmann
»
Martin v und die Potovechnifcerin Christa
ebenda.
Klägerin und Berufungsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br
gegen . -
Herbert ebenda.
Beklagte und Berufungsbeklagte,
- Progeßbevollnächtigter II.Instanz8 Rechtsanwalt Hans W in "Straße 0 -
bat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 20,Dezember 1957 unter Hitwirkung der Bun-desrichter Prof.Br.h.c,Wilde, Br.Bock, Br.Kastelski,
Br,Christoph und Dr.Spreng
beschlossen*
gerichts in Berlin vom 22.Oktober 1957 wird aufgehoben.
Der Klägerin wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Prist
Der Beschluß des 5. Zivilsenats des Kammer-
zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der
16.Zivilkammer des .Landgerichts in Berlin-Chariottenburg vom 26.Juni 1957 erteilt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung einschließlich des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Ausgenommen hiervon sind die außergerichtlichen Kosten der Beklagten; die Entscheidung hierüber bleibt dem Schlußurteil des Berufungsgerichts Vorbehalten.
Gründe s
Die Klägerin bat gegen das am 2.August 1957 zugestellte Urteil des Landgerichts am 16.September 1957 Berufung eingelegt. Zugleich hat sie um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Das Kammergericht hat die Berufung unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages durch Beschluß vom 22.Oktober 1957 als unzulässig verworfen. Hiergegen hat die Klägerin formund fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat glaubhaft vorgebracht, daß er nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 6.August 1957 die Kotierung von Promptfristen zu dem 25.August und 2.September . 1957 verfügt habe, die verfügten Fristen im Fristenkalender auch ordnungsgemäß eingetragen worden seien und die Berufungsfrist lediglich deshalb versäumt worden sei, weil seine mit der Führung und Überwachung des Fristen-kalenders beauftragte Sekretärin, die sich in langjähriger Praxis als unbedingt zuverlässig erwiesen habe, ihm die Akten zu den notierten Terminen aus nicht aufgeklärten Gründen nicht vorgelegt habe. Das Kammergericht hat
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, weil weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht werden sei, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Sekretärin überr/acht und durch gelegentliche Stichproben kontrolliert habe. Wenn er anführe, die Sekretärin habe in einem Zeit« raum von 24 Jahren "kaum jemals" die Anweisung auf genaue Einhaltung der Vorlagefristen verletzt, so bedeutet das keinen Beweis für genügende Schulung und Überwachung.
Biese Auffassung beruht indessen auf einer unzulänglichen Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts.
Wie die Sekretärin an.Eides Statt versichert hat, hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin an sein Per« sonal hinsichtlich der Einhaltung von Fristen stets, strengste Anforderungen gestellt* Bei Promptfristen mußten ihm die Akten in roter Hülle mit d.era Vermerk "vorgelegt am...." vorgelegt werden. Infolgedessen war er in der Lage, in jedem Einzelfalle sogleich festzuetellen, ob die Frist eingehalten worden war oder nicht. Wenn er daher versichert, •innerhalb des Zeitraums von 24 Jahren sei "kaum jemals" ein Verstoß vorgekommen, so kann daraus durchaus entnommen werden, daß das Personal genügend geschult und überwacht worden war. .In der Beschwerdeinstanz hat die Sekretärin ihre eidesstattliche Versicherung überdies noch dahin ergänzt, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin den Fristenkalender des öfteren kontrolliert und immer wieder auf genaue Einhaltung der Fristen gedrungen habe. Aus dem Umstand, daß auf.beide am 6.August 1957 verfügte Promptfristen bin keine Vorlage erfolgt und, wie das Kammergericht annimmt, auch eine weitere, iii der gleichen Sache am 20.August zu dem 10.September 195.7 verfügte Promptfrist nicht beachtet worden ist, können keine für die Klägerin nachteiligen Schlüsse gezogen werden, da die Gründe für diese Verstöße nicht zu klären sind und
daher die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann« daß dem Versagen der Sekretärin in allen diesen Fällen, nur eine Ursache (wahrscheinlich häusliche Sorgen wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung ihres Ehemannes) zugrunde gelegen hat. Die Frage ferner, ob der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, als ihm die Akten am 20.August 1957 vorgelegt wurden, daran hätte denken müssen, daß die Berufungsfrist schon in Lauf gesetzt war, kann auf sich beruhen. Ein etwaiges Verschulden des Prozeßbevollmächtigten in dieser Hinsicht ist für die Fristversäumung nicht ursächlich gewesen, da zu dieser Zeit die Fristen zu dem 25«August und 2.September 1957 bereits verfügt und notiert worden waren und mithin der Prozeßbevollmächtigte auch dann, wenn er sich am 20.August 1957 erinnert hätte, daß die Berufungsfrist schon lief, nichts, weiteres hätte veranlassen können.
Ein eigenes, für die Fristversäumung ursächliches Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ist bei dieser Sachlage nicht festzustellen. Die Fristversäumung beruht vielmehr im Sinne des § 233 ZPO auf einem unabwendbaren Zufall. Dem rechtzeitig gestellten Wieder-einsetzungsantrage mußte daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses stattgegeben werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 238 Abs.3 ZPO (vgl. auch RG SeuffA 84 Hr.16).
Wilde
Book
Hasteiski
Christoph
Spreng