BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 4/12
vom 9. Februar 2012 in dem Rechtsstreit
-2-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München 1-13. Zivilkammer - vom 28. November 2011 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 400 €
Gründe:
1 Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Beschwerdegericht das
Rechtsmittel nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Darüber hinaus ist sie unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO).
2 Dem Rechtsmittel verhilft es auch nicht zu dem Erfolg, dass sich der Kläger ge-
gen die im Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts erfolgte Festsetzung von Gerichtskosten in Höhe von 165 € wendet, wenngleich sich die angefochtene Entscheidung insoweit als offensichtlich fehlerhaft erweist. Denn diese Kosten sind ausweislich der Kostenrechnung des Amtsgerichts vom 30. März 2010 nicht von der Beklagten, sondern als Gerichtskostenvorschuss bereits vom Kläger getragen worden, so dass es ersichtlich keine Grundlage dafür gibt, dass der Kläger die Kosten erneut, dieses Mal der Beklagten, erstatten muss. Gleichwohl kommt eine hierauf gestützte
"außerordentliche" Beschwerde neben den in den Verfahrensgesetzen normierten Rechtsmitteln nicht in Betracht, weil die Zulassung eines derartigen Rechtsbehelfs gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit verstieße (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 -1 ZA 1/11, NJW-RR 2011, 640 Rn. 6, mwN; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 574 Rn. 17). Jedoch wäre auch ein Vollstreckungsversuch hinsichtlich der festgesetzten Gerichtskosten in Höhe von 165€ nicht aussichtsreich, weil darin ein unbilliger Titelmissbrauch läge, dem der Kläger erfolgreich den Einwand der sofortigen Rückforderung auf der Grundlage von § 826 BGB entgegen halten könnte (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., §826 Rn. 52).
Bornkamm Pokrant Büscher
Koch
Löffler
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 15.09.2011 - 161 C 3629/10 -LG München I, Entscheidung vom 28.11.2011 - 13 T 21766/11 -