BUNDESGERICHTSHOF
i zb 3/85 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
der AM Filmverleih GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Josef GMP-AMM-Str. Vfe, DMMMMBM V,
Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin
gegen
Zweites Rechts,
Deutsches Fernsehen (ZDF), Anstalt des Öffentlichen vertreten durch den Intendanten Professor Dieter
Istraße, MMi-L(
Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
, Karlsruhe
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 1985 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Scholz-Hoppe
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. März 1985 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Klägerin hat gegen das am 4. Dezember 1984 verkündete und ihr zu Händen ihrer Prozeßbevollmächtigten am 17. Januar 1985 zugestellte Urteil des Landgerichts Berlin, durch das ihre Klage abgewiesen worden ist, am 25. Februar 1985 Berufung eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihr gegen die Versäumung der am 18. Februar 1985 abgelaufenen Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Zur Begründung hat sie - unter Berufung auf die eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers -ausgeführt: Ihr Geschäftsführer, der sich die Entscheidung über die Frage der Berufungseinlegung Vorbehalten habe, habe am 19. Januar 1985 seinen Jahresurlaub nach
Gran Canaria angetreten und sei am 16. Februar 1985 (Samstag) nach zurückgekehrt. Bei seiner
Abreise sei das Urteil, das ihre Prozeßbevollmächtigte gleich am 17. Januar 1985 von Berlin nach DtfBHHHI abgesandt habe, noch nicht eingetroffen gewesen. Auf Gran Canaria sei er nahezu völlig von der Außenwelt abgeschnitten gewesen, weil die Telefonanlagen wegen Umstellungsarbeiten ständig gestört gewesen seien. Eine Stellungnahme ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 28. Januar 1985, die sie ihrem Geschäftsführer nachgesandt habe, habe diesen erst kurz vor Urlaubsende auf Gran Canaria erreicht. Nach seiner Rückkehr habe ihr Geschäftsführer erst am 19. Februar 1985 von dem vollständigen Urteil und dem Ablauf der Berufungsfrist erfahren; am 18. Februar 1985 (Rosenmontag) seien die Büros geschlossen gewesen.
Das Kammergericht hat den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Der Geschäftsführer der Klägerin habe die Fristüberschreitung verschuldet. Da er mit einer Zustellung des Urteils im Januar 1985 habe rechnen müssen, hätte er einen geeigneten Vertreter bestellen müssen; zu demal er nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin gewußt habe, daß die Post- und Telefonverbindungen nach Gran Canaria schlecht seien. Die zusätzliche Störung aufgrund der Umstellung der Telefonanlagen könne ihn nicht entlasten.
Er hätte der Klägerin gleich nach seiner Ankunft, als er die zusätzlichen Störungen bemerkte, Weisungen erteilen müssen; sei es telefonisch, telegraphisch oder brieflich.
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Gegen diesen ihr am 18. April 1985 zugestellten Beschluß richtet sich die am 30. April 1985 heim Kammergericht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin.
Sie macht geltend, ihr Geschäftsführer habe nicht mit einer so frühen Urteilszustellung zu rechnen brauchen.
Es sei im übrigen im Geschäftsleben nicht üblich, während der Urlaubsabwesenheit für wichtige Entscheidungen einen Vertreter zu bestellen. Die außergewöhnliche Störung des Post- und Telefonverkehrs sei nicht vorhersehbar gewesen.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Das Kammergericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht verworfen, da sie nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden war und der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist nicht begründet gewesen und deshalb ebenfalls zu Recht zurückgewiesen worden ist. Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, daß die Versäumung der Frist nicht auf einem - ihr gern. § 51 Abs. 2 ZPO zurechenbaren - Verschulden ihres Geschäftsführers beruht (§ 233 ZPO).
Die Klägerin wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Kammergerichts, ihr Geschäftsführer habe jederzeit mit einer Zustellung des Urteils rechnen müssen; denn seit der Urteilsverkündung waren bereits 6 Wochen vergangen. Ihr Geschäftsführer hätte daher vor Antritt seines einmonatigen Urlaubs auf eine Insel, zu der nach seinen Angaben generell eine schlechte Post- und Telefonverbindung
besteht, sicherstellen müssen, daß bei Unerreichbarkeit notfalls auch nur zur Fristwahrung Berufung eingelegt wird. Vor allem hätte er aber dafür sorgen können, daß ihm das Urteil sofort nachgesandt wird. Aus seiner eidesstattlichen Versicherung ist nicht zu entnehmen, daß er dies veranlaßt hat. Es ist davon auszugehen, daß ihn das Urteil auch an seinem Urlaubsort erreicht hätte. Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, daß jeder Post-und Telefonverkehr nach Gran Canaria unmöglich war. Aus der eidesstattlichen Versicherung ihres Geschäftsführers ergibt sich lediglich, daß erhebliche Störungen bestanden haben. Im übrigen hat ihn die nachgesandte Stellungnahme der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 28. Januar 1985 zu dem Urteil noch vor seiner Abreise auf Gran Canaria erreich Dann hätte er aber auch vom Urlaubsort aus zu demindest telegraphisch die Berufungseinlegung veranlassen können. In jedem Falle hätte er aber die Prozeßbevollmächtigte in Berlin noch nach seiner Rückkehr telefonisch mit der Berufungseinlegung beauftragen können. Dies wäre am 18. Februar 1985 möglich gewesen. Die Klägerin kann sich nicht damit entlasten, daß am Rosenmontag die Büros im Rheinland
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geschlossen seien. Dieser Umstand stand einer telefonischen Benachrichtigung der Prozeßbevollmächtigten in Berlin durch den Geschäftsführer der Klägerin nicht entgegen.
v. Gamm Piper Erdmann
Teplitzky Scholz-Hoppe