BUNDESGERICHTSHOF
i zb Vt» BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
Firma FaBB Day & Weg S, HaOHi ■» führer Peter EHÜ,
Musikverlag GmbH, H< gesetzlich vertreten durch den Geschäfts-
Beklagte und Beschwerdeführerin,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
Partner, OaHBa*trafie
gegen
g^^Sflich vertreten durch d^^^eschäftsShrer, Dr, Josef Bi
2. Yvonne Luise
Istraße
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Klägerinnen und Beschwerdegegnerinnen,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr,
und Partner, Maria-
i-Straße
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gaum und die Richter Dr. Zülch, Dr, Piper, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky
am 1. Juni 1983
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. März 1983 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe :
I. Die Beklagte hat gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts München I vom 3. Juni 1982, das ihr am 13* Juni 1982 zugestellt worden ist, am 14. Juli 1982 Berufung beim Oberlandesgericht München eingelegt. Ihre an die 7. Zivilkammer des Landgerichts München I gerichtete Berufungsschrift vom 13. Oktober 1982 ist am 21. Oktober 1982 beim Oberlandesgericht München eingegangen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung wegen verspäteten Eingangs der Berufungsbegründung durch Beschluß vom 9. März 1983 gemäß § 519 b Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen.
Gegen diesen ihr am 15. März 1983 zugestellten Beschluß hat die Beklagte am 29. März 1983 sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht München eingelegt.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß die Zustellung des landgerichtlichen Urteils vom 3. Juni 1982 nicht wirksam sei, so daß die Rechtsmittelfrist dadurch nicht in Lauf gesetzt worden sei. Die zugestellte Urteilsausfertigung, bei der es sich um eine Fotokopie der Urteilsurschrift handele, lasse nicht erkennen, daß das Urteil auch von dem RiLG Dr. Streicher unterschrieben worden sei. Darin liege ein wesentlicher Zustellungsmangel.
II. Die nach § 519 b Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist formund fristgerecht eingelegt worden; die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes ist gegeben, da sich das Bayerische Oberste Landesgericht durch Beschluß vom 21. April 1983 gemäß § 7 Abs. 2 und 6 EGZPO für unzuständig erklärt hat. In der Sache hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg.
Die am 15. Juni 1982 bewirkte Zustellung des Urteils des Landgerichts München I vom 3. Juni 1982 ist wirksam. Dem Beklagten ist eine gemäß § 317 Abs. 3 ZPO in zulässiger Weise hergestellte Ausfertigung des Urteils zugestellt worden, die von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben und mit dem Gerichtssiegel versehen worden ist. Diese Ausfertigung stimmt mit der Urschrift überein; es handelt sich um eine Ablichtung der Urschrift. Die Urschrift ist ordnungsgemäß unterschrieben worden (§ 315 Abs. 1 ZPO). Sie enthält die maschinenschriftlichen Namen der Richter ohne Klammer und darunter ihre Dienstbezeichnung; über den Namen der beisitzenden Richter
Dr. Streicher und Dr. Ernst-Moll befindet sich die Jeweilige Unterschrift des Richters, während die Unterschrift des Vorsitzenden durch einen von RiLG Dr. Emst-Moll unterschriebenen Verhinderungsvermerk ersetzt worden ist.
Die für eine wirksame Zustellung weiter erforderliche Voraussetzung, daß für den Zustellungsempfänger erkennbar sein muß, daß das Urteil ordnungsgemäß unterschrieben worden ist (vgl. BGH NJW 1975» 781), ist vorliegend erfüllt. Zwar ist die Unterschrift des RiLG Dr. Streicher auf der der Beklagten zugestellten Fotokopie, die dem Senat vorliegt, nur schwach erkennbar. In Verbindung mit dem darunter in Maschinenschrift befindlichen Namen des Richters kann aber kein Zweifel bestehen, daß es sich bei den sichtbaren Strichen nicht - wie die Beschwerdeführerin meint - um mitfotokopierte Staubreste oder ähnliches, sondern um die Unterschrift des Richters handelt. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von dem der von der Beschwerdeführerin angeführten Ent-
Scheidung BGH NJW 1978, 217. Auf eine Lesbarkeit der Unterschrift kommt es im übrigen schon im Hinblick auf die maschinenschriftliche Namensangabe nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
v. Gamm Zülch Piper
Erdmann Richter am BGH
Dr. Teplitzky ist vegan Krankheit an der Unterschriftsleistung verhindert.
v. Gamm