BUNDESGERICHTSHOF
i zb 5/76 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
[ & Co., Maschinenfabrik,
Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
Prozeßbevollmächtigte:
gegen
GmbH
Geschäftsführer:
Hans
Fabrikant,
sowie Peter
Kaufmann,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
- mitwirkender Patentanwalt Dipl.-Ing. II. Instanz:
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. Dr.
Chemiker
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juli 1976 durch die Richter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg - 3. Zivilsenat - 3 U 153/75 -vom 6. November 1975 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 15 -vom 28. Mai 1975 als unzulässig verworfen, weil die Frist zur Begründung der Berufung nicht eingehalten worden sei. Gegen diesen am 7. November 1975 zugestellten Beschluß hatte die Klägerin mit dem am 21. November 1975 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, mit dem Antrag
1. den Beschluß aufzuheben,
2. der Klägerin wegen Versäumung der Be-
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rufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.
Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 23. Dezember 1975 das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen. Dagegen hat die Klägerin kein Rechtsmittel eingelegt.
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß, durch den die Berufung als unzulässig zurückgewiesen worden ist (oben Antrag zu 1), ist ansich statthaft (§§ 519 b Abs. 2, 5^7 ZPO), auch formund fristgerecht eingelegt (§ 577 ZPO), sachlich jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat die Beschwerde, wie den gleichzeitig angebrachten Wiedereinsetzungsantrag, ausschließlich damit begründet, die Fristversäumnis sei unverschuldet und es lägen deshalb Wiedereinsetzungsgründe vor. Auf solche Gründe kann aber eine Beschwerde gegen die Verwerfung der Berufung nach ständiger Rechtsprechung nicht gestützt werden. Gegen einen Beschluß, so hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluß vom 12. Juli 1967 (NJW 1968, 107) ausgeführt, durch den die Berufung wegen Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist nach § 519 b Abs. 1 ZPO durch das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen wird, findet gern. § 519 b Abs. 2 ZPO die sofortige Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof statt. Beschlüsse, durch welche vom Oberlandesgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nach den §§ 237, 238 Abs. 1 ZPO versagt wird, sind gern. § 238 Abs. 2 ZPO mit der sofortigen Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof anfechtbar. Das Beschwerdeverfahren, in welchem der Berufungskläger die Einhaltung der Be-
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rufungsbegründungsfrist vom Bundesgerichtshof überprüfen lassen kann, ist also ein anderes, als dasjenige, mit dessen Hilfe er die Y/iedereinsetzungs-frage dem Bundesgerichtshof zur Nachprüfung unterbreiten kann. Das Reichsgericht hat die verschiedene "Stoßrichtung” der beiden Rechtsmittelverfahren dahin gekennzeichnet, daß sie sich auf völlig verschiedener Gebieten bewegten (RG JW 1931, 1808 Nr. 16). Diese Trennung der beiden Verfahren ergibt, daß Y/iederein-setzungsgründe beim Bundesgerichtshof lediglich im Beschwerdeverfahren nach § 238 Abs. 2 ZPO geltend gemacht werden können. Diesen Ausführungen tritt der erkennende Senat bei. Da die Klägerin andere Gründe als solche, die die V/iedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Fristversäumung rechtfertigen sollen, nicht angeführt hat, die Frist zur Begründung der Berufung aber nicht eingehalten worden ist, läßt der angefochtene Beschluß keinen Rechtsfehler erkennen. Die sofortige Beschwerde war deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Alff Sprenkmann Merkel
Schönberg
v. Gamm