Nachschlagewerk: Ja BGHZ: nein
WZG § 31
Biovital
Zur Frage der Verwechslungsgefahr nach dem - die Wirkungsweise der Ware beschreibenden - Sinngehalt von Warenzeichen.
BQ-H, Beschl. v. 19. September 1975 - I ZB 3/74 _ BPatGer
BUNDESGERICHTSHOF
/-!/
i zb 3/74 BESCHLUSS
Verkündet am
19. September 1975 Zug, JustizhauptSekretär
als Urkund sbeamt er der Geschäftsstelle
in der Rechtsbeschwerdesache
der Bi
Gesellschaft
Straße
mbH & Co,
Widersprechende und Rechts-beschwerdeführerin,
Verfahrens bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Prof. Dr. SHI -
gegen
die
GmbH
Fabrik,
Istraße
Anmelderin und Rechtsbeschwerde gegneri n,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
/
betreffend die Warenzeichenanmeldung B 43 127/5 Wz
2
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 1975 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 25. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenat II) des Bundespatentgerichts vom 20. Dezember 1973 wird auf Kosten der Widersprechenden zurückgewiesen.
Der Streitwert für die Rechtsbeschwerde wird auf 25.000,— DM festgesetzt.
Gründe
I. Die Anmelderin hat für Arzneimittel, chemische Erzeugnisse für Heilmittel und Gesundheitszwecke am 7. Oktober 1969 das Wortzeichen "BIO-ACTIVINE" angemeldet. Das Patentamt hat die zeichenrechtliche Übereinstimmung des angemeldeten Zeichens mit dem u.a. für gleiche Waren eingetragenen, prioritätsälteren Widerspruchszeichen "Biovital" verneint. Erinnerung und Beschwerde der Widersprechenden blieben ohne Erfolg. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie weiterhin ihren Widerspruch. Die Anmelderin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
II. Die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen der Zeichen "BIO-ACTIVINE" und "Biovital" nach ihrem Klang und Schriftbild kann nach Auffassung des Bundespatentgerichts - mit Rücksicht auf die erheblichen Abweichungen in den Wortteilen "ACTIVINE" und "vital" - nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden.
Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr nach einem übereinstimmenden Sinngehalt der Zeichen hat das Bundespatentgericht ebenfalls abgelehnt. Die Zeichen besäßen zwar einen übereinstimmenden Sinngehalt, da in dem Anmeldezeichen der mit dem Wort "vital" des Widerspruchs -Zeichens synonym verwendete Begriff "aktiv" hervortrete, so daß beiden Zeichen die Bedeutung "Lebenskraft, lebenskräftig" entnommen werden könne. Doch könne der Auffassung der Widersprechenden nicht gefolgt werden, daß bei Anerkennung der Schutzfahigkeit eines Zeichens regelmäßig auch der dadurch vermittelte Begriff Zeichenschutz genieße. Wortzeichen, die - wie insbesondere auf dem medizinischen Warengebiet häufig - zwar einen Begriff von rein beschreibendem Gehalt andeuteten, aber durch die Besonderheiten der Wortbildung eintragungsfähig seien, müßten in ihrem Schutz auf diese Besonderheiten ihrer Bildungs- und Darstellungsweise beschränkt bleiben, der sie ihre Eintragung verdankten; andernfalls könnte der in diesen Zeichen angedeutete Sinngehalt und damit grundsätzlich jeder Fachbegriff - unter Umgehung der Eintragungshindernisse des § 4 Abs. 2 WZG - der freien Verwendung durch die beteiligten Verkehrskreise entzogen werden. Danach könne eine Verwechs lungs ge fahr aufgrund des den Zeichen gemeinsamen Sinngehalts nicht angenommen werden. Der Begriffsgehalt beider Kennzeichen habe auf dem hier einschlägigen Warengebiet
rein beschreibenden Charakter und nehme daher nicht am Zeichenschutz teil; er könne mithin auch nicht kollisions-begründend wirken. Die Eintragbarkeit der Zeichen "Biovital" und "BIO-ACTIVINE" gründe sich auf die Eigenart der Wortzusammenstellungen zu einem jeweils neuen - weder sprach-noch sachgerechten - Phantasiewort, dem keine Eintragungshindernisse entgegenstunden, weil es dem Verkehr als Herkunftshinweis zu dienen geeignet sei. Dabei sei es die Besonderheit der Wortform - nicht der in ihr angedeutete Sinngehalt die der Verkehr als das Charakteristische erfasse und im Gedächtnis behalte. Auch die behauptete Bekanntheit des Widerspruchszeichens "Biovital" ändere - jedenfalls im Widerspruchsverfahren - daran nichts.
Wenn auch das Widerspruchszeichen, wie gerichtsbekannt, gut benutzt sei, so beziehe sich doch die dadurch erlangte Kennzeichnungskraft auf die Wortbildung als solche und nicht ohne weiteres auf deren Begriffsgeha.lt. Mit ihrem Vorbringen, daß sich auch der durch das Zeichen vermittelte Sinngehalt im Verkehr als Herkunftshinweis durchgesetzt habe, könne die Widersprechende im Widerspruchsverfahren nicht gehört werden.
III. Die allein zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Zeichen '»BIO-ACTI VINE" und "Biovital" nach ihrem Sinngehalt verwechslungsfähig sind, hat das Bundespatent -gericht ohne Rechtsverstoß verneint.
1. Nach Auffassung des Bundespatentgerichts besitzen beide Zeichen einen übereinstimmenden Sinngehalt, nämlich Lebenskraft, lebenskräftig. Diese - von der Rechtsbeschwerde als ihr günstig nicht angegriffene - tatrichterliche Beurteilung weist keinen Rechtsfehler auf. Zwar
tritt, worauf die Anroelderin abhebt, das auf den übereinstimmenden Sinngehalt hindeutende Wort "aktiv" nur in der Phantasie form "activine" im Anmelde Zeichen in Erscheinung; gleichwohl konnte aber das Bundespatentgericht in tatrichterlicher Würdigung davon ausgehen, daß auch in dieser Phantasie form das Wort "aktiv" den beteiligten Verkehrskreisen, soweit sie sich überhaupt über den Sinngehalt der Kennzeichnung Gedanken machen, erkennbar wird.
Den danach übereinstimmenden Sinngehalt beider Zeichen hat das Bundes patentgericht - entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde - nicht isoliert von den konkreten Kennzeichnungen gesehen. Es hat die Eigenart der konkreten Kennzeichnungen mit berücksichtigt, wenn es den gemeinsamen Sinngehalt jeweils aus den konkreten GesamtZeichen entnommen und im einzelnen weiter ausgeführt hat, daß die Eintragbarkeit beider Zeichen jeweils auf ihrer besonderen Wortbildung beruhe und diese - dagegen nicht ihr Sinngehalt - vom Verkehr als das Charakteristische der Zeichen angesehen werde.
2. Es bedarf keiner abschließenden Prüfung, ob der vom Bundespatentgericht festgestellte übereinstimmende Sinngehalt als rein beschreibend anzusehen ist. Daß diesem Sinngehalt jedenfalls überhaupt ein beschreibender Charakter zukommt, wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht in Abrede gestellt. Dann stellt sich aber in gleicher Weise die Frage, welche Auswirkungen sich daraus für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr nach dem Sinngehalt der einander gegenüberstehenden Kennzeichnungen ergeben.
r
- 6
3. Ob, wie das Bundespatentgericht gemeint hat, einem für die fragliche Ware beschreibenden Sinngehalt eines Warenzeichens jeglicher Einfluß auf die Ver-wechslungsgefahr abzusprechen ist, erscheint - auch im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Verwechslungsgefahr bei beschreibenden Zeichenbestandteilen (vgl. zuletzt BGH WRP 1975, 298, 299 - Protesan) - zweifelhaft. Doch braucht dieser Frage nicht weiter nachgegangen werden.
Nach den recht sirrturns frei getroffenen Feststellungen des Bundes patent gericht s ist für den Ge samte indruck von Widerspruchs- und Anmelde Zeichen jeweils deren besondere Wortgestaltung, nicht aber ihr Sinngehalt kennzeichnend; dem Sinngehalt der Kennzeichen kommt, soweit er überhaupt von den beteiligten Verkehrs kreisen beachtet wird, keine die Warenherkunft kennzeichnende Bedeutung zu; der auf die Wirkungsweise der Präparate hindeutende Sinngehalt der Kennzeichnungen verhindert es nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts, daß der Verkehr allein aus diesem in beiden Zeichen übereinstimmenden Wortsinn auf eine Waren herkunft aus demselben Geschäftsbetrieb oder aus zu demindest organisatorisch oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen schließt. Angesichts der vom Bundespatent gericht festgestellten Abweichungen in der Wortbildung der einander gegenüberstehenden Kennzeichnungen scheidet auch die Möglichkeit aus, daß die nur im beschreibenden Sinngehalt bestehende Annäherung der Zeichen durch eine Annäherung in ihrem klanglichen und bildlichen Eindruck verstärkt wird. Wird aber allein aus dem übereinstimmenden Sinngehalt der Kennzeichnungen eine Verwechslungs gefahr hergeleitet, so muß, wie das Bundespatentgericht nicht verkannt hat, bereits dieser Sinngehalt nach der Verkehrs-auffassung für die Warenherkunft kennzeichnend sein.
Das hat der Bundesgerichtshof wiederholt für den sog. Motivschutz, hei dem es auch nur um eine Verwechslungs-gefahr nach dem Sinngehalt der einander gegenüber-stehenden Kennzeichnungen geht, ausgesprochen (zuletzt BGH WRP 1975, 357 , 360 - WMF-Mondmäimchen); er hat ferner bereits in seiner Entscheidung vom 3. Mai 1963 (GRUR 1963,
622, 624 - Sunkist) darauf hingewiesen, daß bei einem für die fraglichen Waren naheliegenden Sinngehalt unterscheidende Zusätze eher als sonst genügen, um der Gefahr von Verwechslungen nach dem Sinn Zusammenhang entgegenzuwirken (ähnlich schon RG GRUR 1944 , 82 , 84 - Gurkendoktor). Dann konnte aber das Bund es patent ge rieht in tatrichterlicher Würdigung ohne Rechtsverstoß das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr verneinen, nachdem der Verkehr die Kennzeichnungen uBI0-ACTIVTNE" und ,,Biovital,, nach Klang- und Bildwirkung auseinanderhält und den übereinstimmenden Sinngehalt mit seinem beschreibenden Charakter nicht als für die Waren-herkunft kennzeichnend ansieht.
Dabei hat das Bundespatentgericht - entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde - die für das Widerspruchs-Zeichen beanspruchte Verkehrsgeltung nicht unberücksichtigt gelassen. Es hat zwar insoweit differenziert zwischen einer Verkehrsgeltung für das Widerspruchszeichen in seiner den Ge samteindruck prägenden besonderen Wortgestaltung und einer Verkehrsgeltung in dem Sinne, daß der Verkehr bereits aus dem an sich nur beschreibenden Sinngehalt des Zeichens auf die Warenherkunft aus dem Betrieb der Widersprechenden schließe. Darin liegt aber kein Rechtsfehler.
Das Bundespatentgericht hat mit dieser Differenzierung nur dem bereits vom Bundesgerichtshof in seiner angeführten
/
f
Entscheidung vom 3. Mai 1963 erwähnten Umstand Rechnung getragen, daß die Verkehrsbekanntheit für ein bestimmtes Zeichen in seiner konkreten Ausgestaltung noch nicht ohne weiteres den Schluß auf eine entsprechend große Verwechslungsgefahr nach dem Sinngehalt
des durchgesetzten Zeichens zuläßt. Das gilt auch für
>
eine starke VerkehrsdurchSetzung, wie sie hier behauptet wird; auch diese bezieht sich ihrem Wesen nach in gleicher Weise primär auf das konkrete Erscheinungsbild des Zeichens und jedenfalls dann nicht ohne weiteres auch auf den dahinter stehenden Sinngehalt, wenn diesem eine die Wirkungsweise der Ware beschreibende Bedeutung zukommt. Das Bundespatentgericht konnte daher ohne Rechtsverstoß davon aus-gehen, daß die ihm bekannte starke Benutzung des Widerspruchszeichens nur zu einer Stärkung der Kennzeichnungs-kraft des Zeichens in seiner konkreten, den Gesamt ein-druck prägenden besonderen Wortgestaltung geführt habe, aber noch nicht ohne weiteres auf eine be triebs kennzeichnende Wirkung des bloßen Sinngehalts des Zeichens schließen lasse. Läßt sich aber aus der - dem Bundes-patentgericht bekannten - starken Benutzung des Widerspruchszeichens noch nicht ohne weiteres auf eine Verkehrsgeltung auch in dem Sinne schließen, daß dem bloßen Sinngehalt des Zeichens eine die Warenherkunft kennzeichnende Bedeutung zukommt, so konnte das Bundespatentgericht das diesbezügliche Vorbringen der Widersprechenden als im Widerspruch sver fahren unzulässig ansehen; im Widerspruchsverfahren geht es grundsätzlich nur um die Übereinstimmung der sich gegenüberstehenden Zeichen in ihrer angemeldeten bzw. eingetragenen Gestalt; die VerkehrsgeItung für das Zeichen oder einen Zeichenbestandteil kann im Widerspruchs -verfahren im allgemeinen nur berücksichtigt werden, wenn
sie gerichtsbekannt oder rechtskräftig festgestellt ist (BGHZ 42, 307, 311 # 312 - derma). Das ist aber hinsichtlich der Verkehrsgeltung in dem hier weiter behaupteten Sinne nach den Feststellungen des Bundespatent-gerichts nicht der Fall.
IV. Die Rechtsbeschwerde war daher mit der Kostenfolge der §§ 13 Abs. 5 Satz 2 WZG, 41 y Abs. 1 Satz 2 PatG zurückzuweisen.
Krüger-Nie land Sprenkmann Merkel
Schönberg
v. Gamm